B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4019/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Eleonora Heim,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die hinduistische Beschwerdeführerin tamilischer Ethnie verliess ihren
Angaben gemäss ihr Heimatdorf B._______ (Distrikt C._______) am
(…) Juni (…) und reiste am (…) Juni (…) auf dem Luftweg von Colombo
über D._______ in die Schweiz. Am darauffolgenden Tag stellte sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Gesuch um Asyl.
Die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den Akten SEM A5/13) fand
am 7. Juli (…) statt. Am 6. Mai 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführe-
rin in einem reinen Frauenteam vertieft zu ihren Asylgründen an (Protokoll
in den Akten SEM A15/16).
A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr jüngerer Bruder
E._______, der sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, habe Sri Lanka be-
reits (…) verlassen, weil Mitglieder einer unbekannten Gruppierung ihn
zwangsweise hätten rekrutieren wollen. Nach seiner Ausreise seien immer
dieselben drei bis fünf Personen ins Haus der Beschwerdeführerin gekom-
men, um sich nach dem Verbleib des Bruders zu erkundigen; zunächst alle
zwei Monate, danach jeden Monat, alle zwei Wochen, einmal pro Woche,
alle zwei Tage und schliesslich täglich.
Ab April (…) seien die Unbekannten häufiger gekommen und hätten alle
Familienmitglieder einzeln befragen wollen; die Beschwerdeführerin sei
vier Mal so befragt und dabei komisch angesehen worden. Bei der letzten
Befragung, am (…) Juni (…), seien es vier Männer gewesen und sie sei
sexuell belästigt, aber nicht vergewaltigt worden. Sie sei aus dem Zimmer
ins Wohnzimmer zu den anderen Familienmitgliedern geflüchtet. Am Tag
darauf sei sie nach Colombo gereist; ihre Mutter habe bereits im Mai (…)
begonnen, ihre Ausreise zu organisieren.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 – eröffnet am 27. Mai 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Die Vorinstanz lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und
setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 21. Juli 2016.
Begründend hielt das SEM fest, die Schilderungen der Beschwerdeführerin
zu den vorgebrachten Belästigungen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht. Zudem weise sie
allein wegen ihrer einjährigen Landesabwesenheit oder ihres Alters noch
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kein oppositionelles Profil auf, welches eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen vermöge.
C.
C.a Gegen diese Verfügung rekurrierte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin am 27. Juni 2016 (Datum Poststempel) beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und als Folge davon sei sie vorläufig in der Schweiz auf-
zunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen unter anderem zwei Briefe der Mutter der Be-
schwerdeführerin und ein sozialanthropologischer Bericht betreffend Um-
gang mit Sexualität und Folgen von sexueller Vergewaltigung in Südindien
und Sri Lanka von F._______ bei.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens
auf die Beschwerde bei nicht fristgerechtem Handeln zur Leistung eines
Kostenvorschusses oder zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf.
C.c Am 11. Juli 2016 wurde eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit
der (…) vom 7. Juli 2016 eingereicht.
C.d Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 hiess das Gericht den
Antrag auf unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud es die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
C.e Mit Vernehmlassung vom 7. September 2016 hielt das SEM mit ergän-
zenden Ausführungen an seinen Erwägungen und der angefochtenen Ver-
fügung fest.
C.f Mit Replik vom 27. September 2016 hielt die Beschwerdeführerin ihrer-
seits an ihren Anträgen und ihrem bisherigen Standpunkt fest.
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D. Mit Eingabe vom 29. August 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr
Bruder E._______ habe beim SEM ein neues Asylgesuch eingereicht. Da-
rin würden Punkte erwähnt, die auch für sie selbst relevant seien. Eine Ko-
pie dieses Gesuches vom 20. Februar 2017 reichte sie zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Ausländer-
rechts steht darüber hinaus die Rüge der Unangemessenheit offen
(Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. auch
BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch-
stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
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bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen
damit, dass am Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Beschwerdeführerin
aus diversen Gründen erhebliche Zweifel bestünden. Auch ihr Bruder
E._______ habe im Rahmen seines Asylgesuchs die Verfolgung durch un-
bekannte Männer geltend gemacht. Nachdem dessen Probleme nicht exis-
tierten – sie seien nicht glaubhaft gemacht worden –, seien grundlegende
Zweifel auch an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Re-
flexverfolgung anzubringen. Diese Vorbehalte würden durch ihre substanz-
armen, realitätsfremden und unlogischen Aussagen erhärtet. So sei sie
nicht in der Lage gewesen, die Männer, die während rund drei Jahren re-
gelmässig bei ihr zuhause vorbeigekommen seien, detailliert zu beschrei-
ben oder deren Gruppierung zu benennen. Es hätte auch erwartet werden
können, dass die Beschwerdeführerin bei einem solchen intensiven Kon-
takt mehr zu den Männern hätte berichten können, als diese oberflächlich
als komisch, ungewöhnlich oder eklig zu beschreiben.
Fragwürdig scheine auch, dass die Personen angeblich derart intensiv
nach ihrem Bruder gefahndet hätten, nachdem dieser das Land bereits seit
mehreren Jahre verlassen habe. Bei einer im vorgebrachten Mass erfolg-
ten Beobachtung und Befragung ihrer Familie sei anzunehmen, dass die
permanente Abwesenheit ihres Bruders aufgefallen wäre. Angesichts des
Profils des damals noch minderjährigen Bruders lasse sich ein anhaltendes
Interesse an seiner Rekrutierung kaum begründen. Vor diesem Hinter-
grund seien deshalb die von April (…) bis April (…) (wohl: Juni […]) anhal-
tenden Besuche der unbekannten Männer erheblich in Frage zu stellen.
Ebenso unplausibel erscheine das vorgebrachte intensivierte Interesse an
der Beschwerdeführerin als Person. Gemäss ihren Aussagen habe sie sich
auch in den Jahren (…) bis (…) zuhause aufgehalten, es sei jedoch nie
etwas vorgefallen. Weshalb man sie im April (…) plötzlich alleine habe be-
fragen wollen, sei nicht nachvollziehbar und sie habe dies auch nicht nach-
vollziehbar zu erklären vermocht. An den geltend gemachten Einzelbefra-
gungen bestünden so erhebliche Zweifel und insbesondere am Vorfall im
Juni (…), als man sie angefasst habe.
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Es sei ihr so nicht gelungen, eine ernsthafte Bedrohung durch diese unbe-
kannten Männer glaubhaft zu machen. Für diese Einschätzung spreche
auch ihre Aussage, wonach ihre Mutter bereits ab Mai (...) begonnen habe,
ihre Ausreise zu organisieren, weshalb diese nicht im Zusammenhang mit
dem angeblichen Ereignis im Juni (...) stehen könne. Weil ihre Schilderun-
gen zu den vorgebrachten Belästigungen den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, könne so-
wohl auf die Abhandlung weiterer Ungereimtheiten, wie auch auf die Prü-
fung der Asylrelevanz ihres Vorbringens verzichtet werden. Immerhin sei
zu erwähnen, dass das angeblich Vorgefallene mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit auch die Kriterien der Begründetheit der Furcht sowie der
Intensität der Nachteile nicht erfüllen würde.
Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit von
knapp einem Jahr reichten nicht aus, um von drohenden Verfolgungsmass-
nahmen bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin auszugehen. Der Voll-
zug der Wegweisung sei auch zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe entge-
gen, sie habe bei den Befragungen durch das SEM diverse Details aus
Scham verschwiegen und zwei Briefe ihrer Mutter hätten neue, ihr bislang
unbekannte Informationen zutage gebracht.
So gehe aus den Briefen der Mutter hervor, dass einige Familien, die zwi-
schen (...) und (…) im Elternhaus der Beschwerdeführerin für ein bis zwei
Wochen gewohnt hätten, und die sie für entfernte Verwandte gehalten
habe, in Wahrheit Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und
deren Angehörige gewesen seien. Als älteste Tochter könne sich die Be-
schwerdeführerin noch am besten an die Gesichter dieser Menschen erin-
nern, weshalb sie für die CID (Criminal Investigation Departement) über
interessante Informationen verfüge. Ihr Vater habe oft Bekannte oder ent-
fernte Verwandte aus der Gefangenschaft freigekauft. Des Weiteren sei
eine (...) mütterlicherseits, die im Haus ihrer Mutter aufgewachsen sei, ak-
tives Mitglied der LTTE gewesen und im Kampf gefallen.
Die Beschwerdeführerin beschreibt ferner mehrere Situationen ausführlich,
in denen sie nur knapp einer Vergewaltigung entkommen sei. So habe der
Vater sie einmal auf dem Rückweg vom (...) abholen müssen und seither
immer begleitet, da die unbekannten Männer sie in einem weissen Van
verfolgt hätten. Einmal habe sie über eine Stunde lang in der Dusche ge-
wartet, als die unbekannten Männer ihre Eltern befragt und geschlagen
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hätten. Weiter habe die Mutter sie zweimal in einen Schrank gesperrt, um
ihre Einzelbefragung durch die Unbekannten zu verhindern, beim zweiten
Mal habe sie das Bewusstsein verloren. Die Mutter habe sie in Anwesen-
heit der fremden Männer so abschätzig wie eine Putzfrau behandelt; sie
habe nicht mehr gewagt, sich zu schminken oder sich schön anzuziehen.
Die Unbekannten hätten die Familie während des Alltags beobachtet und
bei ihren unangemeldeten Besuchen beispielsweise gefragt, weshalb sich
einzelne Familienmitglieder an einem bestimmten Ort aufgehalten oder ge-
wisse Personen besucht hätten. Wenn die Beschwerdeführerin alleine zu-
hause gewesen sei und die unbekannten Männer unangekündigt vorbei-
gekommen seien, habe sie sich unter ihrem Bett versteckt. Der jüngste
Bruder der Beschwerdeführerin, G._______, sei auf dem Weg zur Schule
auch schon von den unbekannten Männern befragt worden. Die Unbe-
kannten hätten die Mobiltelefone ihrer Eltern und des jüngsten Bruders
durchsucht, um herauszufinden, wo sie sich aufhalte. Dasselbe hätten sie
bereits nach der Ausreise ihres Bruders E._______ mit ihrem Mobiltelefon
getan. Seit die Beschwerdeführerin ausgereist sei, hätten die unbekannten
Männer bereits zwei- bis dreimal ihr Zimmer durchsucht. Die Mutter der
Beschwerdeführerin könne nicht sagen, ob etwas – wie zum Beispiel ihr
Tagebuch – mitgenommen worden sei. Neben der Scham sei die Drohung
der unbekannten Männer mit schwerwiegenden Nachteilen für die Familie
der Hauptgrund gewesen, dass die Beschwerdeführerin bis heute so vieles
verschwiegen habe. In einem Brief – den der jüngste Bruder auf dem
Schulweg eingeworfen habe – habe die Mutter der Beschwerdeführerin ih-
rer Tochter berichtet, dass der Vater nun oft mit einer Pistole bedroht werde,
um Informationen über den Verbleib seiner Kinder zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, zwei der Männer genauer be-
schreiben.
Bereits bei der ersten Einzelbefragung im April (...) sei sie von einem der
fremden Männer sexuell belästigt worden. Sie habe sich gewehrt, worauf
die Männer von ihr abgelassen hätten. Auch bei der zweiten Einzelbefra-
gung sei sie von den drei Männern sexuell belästigt und angefasst worden.
Sie habe sich wiederum gewehrt und sich mit einer auf dem Schreibtisch
befindlichen Rasierklinge selbst am Unterarm verletzt sowie die Klinge zum
Hals geführt, um den Ernst ihrer Drohung zu demonstrieren. Ein Mann
habe ihre Hand jedoch fest gepackt, so dass sie die Klinge fallengelassen
habe. Einer habe sie getreten und sie sei gegen den Tisch gefallen. An-
schliessend hätten die Männer das Zimmer verlassen. Daraufhin habe sie
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ihrer Mutter erzählt, was in den beiden Einzelbefragungen vorgefallen sei.
Bei der dritten Befragung hätten zwei der unbekannten Männer die Be-
schwerdeführerin dann in das Zimmer ihres Bruders G._______ gezerrt
und auch damals sei sie nur durch glückliche Umstände davon gekommen,
unter anderem sei einer der Männer angerufen worden. Beim Verlassen
des Zimmers habe einer der Unbekannten sie dann noch mit seinen mas-
siven Schuhen „in die Intimzone“ getreten. Auch während der vierten Be-
fragung sei sie wieder angefasst worden und durch die nicht ganz ge-
schlossene Türe ins Wohnzimmer gestürzt. Ihre Mutter sei in Ohnmacht
gefallen. Während die Familie versucht habe der Mutter zu helfen, hätten
die Männer auf sie eingetreten und dann das Haus verlassen.
Sie habe aus Angst, die Familienehre zu gefährden nicht einmal gegenüber
ihrer Mutter alles sagen können, was ihr zugestossen sei. Den Vorschlag
der Mutter, zu einer Tante zu gehen, habe sie aus Angst um die Eltern ab-
gelehnt. Seit der zweiten Einzelbefragung habe sie Telefongesprächen ent-
nehmen können, dass die Mutter etwas plane; nachgefragt habe sie nie,
aus Furcht, die unbekannten Männer würden von den Fluchtplänen erfah-
ren.
Abklärungen der Eltern der Beschwerdeführerin hätten ergeben, dass die
unbekannten Männer zum militärischen Geheimdienst gehörten. Die Eltern
würden täglich befragt und mit Waffen bedroht.
Die Beschwerdeführerin habe frauenspezifische Asylgründe und sei als äl-
teste Tochter auch im Zusammenhang mit den LTTE-Verbindungen der Fa-
milie besonders exponiert. Die Unbekannten gingen davon aus, dass sie
ehemalige LTTE-Mitglieder identifizieren könne und über deren Aktivitäten
Bescheid wisse. Die wichtige Information, dass die Familie viele LTTE-Mit-
glieder beherbergt und versorgt habe, habe die Beschwerdeführerin erst
im jüngsten Brief der Mutter erfahren, weshalb sie an der Anhörung noch
nichts davon habe sagen können. Anlässlich der Besprechung vor der Be-
schwerdeerhebung habe sie Vertrauen fassen und auch über die sexuellen
Übergriffe detailliert berichten können. Diese Schilderungen seien sehr de-
tailliert ausgefallen und glaubhaft.
Die Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin LTTE-Mitglieder fi-
nanziell unterstützt und ihnen Unterschlupf gewährt habe, hätten die unbe-
kannten Personen offenbar gewusst. Sie hätten die Beschwerdeführerin zu
jeglichen Besuchen bei Verwandten und Bekannten befragt, um an Infor-
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mationen zum Engagement ihres Vaters zu gelangen. Die erlittenen sexu-
ellen Übergriffe sowie die Gefahr weiterer solcher seien asylrelevant. Bei
Ausbleiben des adäquaten staatlichen Schutzes liege eine Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts vor. Der sri-lankische Staat sei nicht willens, ei-
nen wirksamen Schutz gegen sexuelle Übergriffe zu gewähren. Die Be-
schwerdeführerin habe begründete Furcht vor Verfolgung und erfülle die
Flüchtlingseigenschaft.
Im Übrigen sei die Rechtsvertretung nicht zur Anhörung vom 6. Mai 2016
vorgeladen worden, obwohl das Vertretungsverhältnis aktenkundig gewe-
sen sei.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die nachgeschobenen Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift könnten die Einstufung der vorge-
brachten Erlebnisse als unglaubhaft nicht revidieren und seien im Übrigen
auch nicht geeignet, um die bereits in der angefochtenen Verfügung ver-
neinte Asylrelevanz des Vorbringens doch noch anzuerkennen. Die Be-
gründung für die nachgeschobene Geltendmachung all dieser angeblichen
Vorfälle überzeuge nicht. Es entstehe den Eindruck, die Beschwerdeführe-
rin versuche durch das Hinzufügen der Personenbeschreibung der Unbe-
kannten sowie zusätzlicher Ereignisse die fehlende Substanz und die man-
gelnde Intensität im Nachhinein aufzubessern. Ebenso wenig überzeuge
die nachgelieferte Begründung für das angebliche Interesse der Männer
an ihr, nämlich, dass sie ehemalige LTTE-Mitglieder identifizieren könne.
Der handgeschriebene Brief der Mutter und die nachgereichten Berichte,
die in keinem direkten Bezug zur Beschwerdeführerin stünden, seien nicht
geeignet, die Beurteilung des SEM zu revidieren. Da es dem Vater, über
den sämtliche Verbindungen zur Rebellenorganisation gelaufen seien,
nach wie vor möglich zu sein scheine, in seinem Heimatland zu leben, sei
auch nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin als unbeteiligte
Tochter habe in Zukunft Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.
4.4 In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend,
in ihrer Heimat sei es absolut unvorstellbar, dass man fremden Leuten von
sexuellen Belästigungen erzähle. Sie habe erst nach dem negativen Asyl-
entscheid realisiert, dass sie sich auch in dieser Hinsicht öffnen müsse, um
glaubwürdig zu sein. Ob die Männer ursprünglich wegen eines Verdachts
auf Verbindungen zu den LTTE auf die Familie aufmerksam geworden
seien, müsse offen bleiben. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund vermu-
teter Kenntnisse über die LTTE vielfach befragt und schikaniert worden.
Der Grund, weshalb die Belästigungen erst (...) begonnen hätten, könne
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das Erwachsenwerden der Beschwerdeführerin sein. Oder aber, die Män-
ner könnten ungeduldig geworden sein, da sie ansonsten von der Familie
keine Informationen erhalten hätten.
4.5 Mit Eingabe vom 29. August 2017 liess die Beschwerdeführerin ergän-
zend festhalten, das von ihrem Bruder am 20. Februar 2017 neu einge-
reichte Asylgesuch sei auch für sie relevant, da sie einerseits Zeugin der
Verfolgung ihres Bruders sei. Andererseits sei ihr Bruder nach dem ableh-
nenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) ([…]) im Hinblick
auf den Vollzug der Wegweisung am (…) vom sri-lankischen Generalkon-
sulat befragt und dabei auf die Situation seiner Schwester und auf deren
Probleme auf ihrer Flucht angesprochen worden. Die Frage, ob weitere
Informationen über die Beschwerdeführerin an das sri-lankische General-
konsulat weitergegeben worden seien, die nicht vom Migrationsabkommen
zwischen der Schweiz und Sri Lanka gedeckt seien, stehe im Raum.
5.
Vorab ist zur Rüge, die Rechtsvertretung sei nicht zur Anhörung vom 6. Mai
2016 vorgeladen worden, obwohl das Vertretungsverhältnis aktenkundig
gewesen sei, festzuhalten, dass das SEM gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
Asylsuchende zu ihren Asylgründen anhört. Dabei können diese sich von
einer Vertreterin oder einem Vertreter begleiten lassen (Art. 29 Abs. 2
AsylG). In der Vorladung vom 21. April 2016 wies das SEM die Beschwer-
deführerin darauf hin (A14). Bei der Anhörung fragte die Hilfswerkvertre-
tung explizit nach einer Begleitperson der Beschwerdeführerin, woraufhin
diese angab, ihre Rechtsvertreterin sei informiert worden, habe aber an der
Anhörung nicht teilnehmen können beziehungsweise wollen (A15/5 F34 f.).
Nachdem eine Begleitung einer urteilsfähigen mündigen asylsuchenden
Person durch eine Rechtsvertretung gemäss geltendem Recht nicht zwin-
gend vorgesehen ist, erweist sich die Rüge als unbegründet.
6.
6.1 Nach Würdigung der gesamten Aktenlage stellt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdestufe
nicht plausibel zu erklären vermag, weshalb sich die angebliche Suche
nach ihrem Bruder E._______ seit dessen Ausreise im Jahr (…) erst ab
April (...) derart intensiviert haben sollte, dass sie plötzlich selbst ins Visier
der unbekannten Männer geraten wäre. Ihre diesbezüglichen Erklärungen
sind allesamt nicht plausibel, zumal die Beschwerdeführerin auch bereits
im Zeitpunkt der Ausreise ihres Bruders (...) (…) Jahre alt und damit voll-
jährig gewesen war. Zu Recht hält das SEM auch fest, es erschliesse sich
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nicht, weshalb plötzlich derart intensiv nach dem Bruder gefahndet worden
sein sollte, nachdem er das Land bereits seit mehreren Jahren verlassen
hatte.
Insbesondere aber erweist sich auch das Argument der Vorinstanz, an der
geltend gemachten Reflexverfolgung seien bereits dadurch erhebliche
Zweifel angebracht, dass die Vorbringen des Bruders der Beschwerdefüh-
rerin als unglaubhaft qualifiziert worden seien, als zutreffend. Diese Quali-
fikation ergibt sich aus dem Urteil des BVGer (…) vom (…) betreffend den
Bruder der Beschwerdeführerin. Auch aus dem neuen Asylgesuch ihres
Bruders vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzulei-
ten.
6.2 Entgegen der Behauptung, die Fülle und der Detaillierungsgrad der in
der Beschwerde neu vorgebrachten Elemente sprächen für die Glaubhaf-
tigkeit der vorgebrachten Schilderung, ist dem vorliegenden gerade nicht
so. Vielmehr ist die Vermutung in der Vernehmlassung, die Beschwerde-
führerin versuche durch das Hinzufügen entscheidender Details ihrem Vor-
bringen mehr Relevanz zu verleihen nicht von der Hand zu weisen.
Nichts deutet darauf hin, dass bei der Anhörung – welche in einem Frau-
enteam stattfand – eine Atmosphäre geherrscht hätte, die es der Be-
schwerdeführerin nicht erlaubt hätte, über die Ereignisse vom (...) Juni (...)
(oder an anderen Daten) zu sprechen. Wenn auch nicht in allen Details
umschrieben, so war sie immerhin in der Lage, zu sagen, dass sie am
(...) Juni (...) angefasst worden sei. Die Frage, ob sie im April oder Juni (...)
angefasst worden sei, beantwortete sie mehrmals klar damit, dass dies am
(...) Juni (...) geschehen; am Anfang sei sie nicht angefasst, aber komisch
angeschaut worden (A15/8 F72 f., A15/9 F84 ff. und F91 f.). Es ist kein
nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb sie zwar den – wohl ebenfalls
schambesetzten – Vorfall vom (...) Juni (...) hätte erwähnen, aber die in der
Beschwerde angeführten ausführlichen Details zu den Ereignissen ab April
(...) nicht einmal andeutungsweise bereits bei der Anhörung hätte anspre-
chen können. Es ist vorliegend offensichtlich nicht von einer Konstellation
auszugehen, in der ausnahmsweise eine verspätete Vorbringung einer
Vergewaltigung aufgrund der Gefühle von Schuld und Scham sowie der
vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen erklärt werden könnte
und der Sachverhalt aufgrund der übrigen Elemente der Akten bezogen auf
das neue Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheint (BVGE 2007/31 E.
5.1 m.H.). Dies auch schon deshalb, weil sich die auf Beschwerdeebene
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nachgeschobenen Details nicht nur auf die sexuellen Belästigungen bezie-
hen (u.a. Vorbringen, der Vater habe die LTTE unterstützt, die damit ein-
hergehende aufgestellte Vermutung, die Beschwerdeführerin sei deshalb
für die Unbekannten [plötzlich soll es sich dabei um Angehörige des CID
gehandelt haben] von Interesse). Insgesamt entsteht auf Beschwerdestufe
der Eindruck einer völlig neuen Geschichte.
Die nachgeschobenen Ereignisse ab April (...) sind dann mit den klaren
Aussagen der Beschwerdeführerin an der Anhörung nicht vereinbar und
können nicht als Erklärung dafür hinhalten, weshalb die Mutter der Be-
schwerdeführerin bereits einen Monat vor dem Vorfall am (...) Juni (...) ihre
Ausreise organisiert habe. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin
dieses Ereignis als Ursache für ihre Ausreise glaubhaft darzutun.
6.3 Weshalb sich das Interesse an der Beschwerdeführerin erst ab April
(...) gesteigert habe, obwohl die unbekannten Männer bereits ab (...) nach
dem Bruder gefahndet hätten, vermochte die Beschwerdeführerin dann
auch mit anderen möglichen Gründen nicht schlüssig zu erklären. Bezeich-
nend ist ihr Versuch, mit den nachgeschobenen LTTE-Verbindungen das
Interesse der unbekannten Männer an ihr nachträglich erklären zu wollen.
Im vorinstanzlichen Verfahren brachte sie stets deutlich vor, die unbekann-
ten Männer hätten sie immer wieder nach dem Verbleib ihres Bruders ge-
fragt (A5/8 7.01; A15/5 F36, A15/6 F57 f., A15/7 F66 und F69, A15/8
F71 ff., A15/9 F86 und F90). Ihren Aussagen an den Anhörungen zufolge
fragten die unbekannten Männer sie nie nach LTTE-Verbindungen der Fa-
milie. Wären die LTTE-Verbindungen tatsächlich ausschlaggebend für die
(Einzel-)Befragungen gewesen, hätte die Beschwerdeführerin keinen
Grund gehabt, dies anlässlich der Anhörungen als weiteren Inhalt der Ein-
zelbefragungen zu verschweigen. Im Gegenteil wäre zu erwarten gewe-
sen, dass sie in diesem Zusammenhang – und nicht erst auf Beschwerde-
ebene – zumindest bereits ihre (...) mit LTTE-Verbindungen erwähnt und
darüber hinaus dargetan hätte, sie sei bei den Einzelbefragungen zu LTTE-
Mitgliedern befragt worden, obwohl nach ihrem Kenntnisstand keine Kon-
takte zu solchen Personen beständen. Im Übrigen ist fraglich, inwieweit sie
im Fall der (vorgegebenen) Unwissenheit überhaupt eine nützliche Quelle
für die unbekannten Männer gewesen wäre. Wie das SEM auf Vernehm-
lassungsstufe zu Recht entgegnet, wäre ihr (…), über den gemäss den An-
gaben der Beschwerdeführerin sämtliche Kontakte zu den LTTE gelaufen
wären, vielmehr als potenzielles Opfer von Verfolgungsmassnahmen an-
zusehen. Dieser aber lebt offenbar weiterhin im Heimatstaat.
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6.4 Weiter führt die Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe an, Erkundi-
gungen ihrer Eltern hätten ergeben, bei den unbekannten Männern handle
es sich um Mitglieder des militärischen Geheimdienstes CID. Woher diese
Erkenntnis ausgerechnet jetzt kommen soll, und weshalb sie während mitt-
lerweile fast (…) Jahren, in denen die Familie bereits behelligt worden sein
soll, keinerlei Informationen über die unbekannten Männer hätten erlangen
können, liegt im Dunkeln. Nicht nur, dass der Beweiswert der beiden Briefe
der Mutter aufgrund ihres Gefälligkeitscharakters stark in Zweifel zu ziehen
ist, spricht für die Unglaubhaftigkeit dieses nachgeschobenen Vorbringens:
Auch ein Abgleich mit dem abweisenden Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom (…) in Bezug auf ihren Bruder zeigt, dass dieser – ebenfalls
erstmals auf Beschwerdestufe – auf Anhänger der regierungsfreundlichen,
paramilitärischen „Eelam People’s Democratic Party“ (EPDP) als seine po-
tenziellen Verfolger geschlossen habe (vgl. a.a.O., Sachverhalt C.b. und
E. 4.2).
6.5 Es kann darauf verzichtet werden, auf weitere Unstimmigkeiten einzu-
gehen. Insgesamt tragen die zahlreichen Details auf Beschwerdestufe ge-
rade nicht dazu bei, die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Un-
stimmigkeiten auszuräumen, sondern ziehen die Glaubwürdigkeit der Be-
schwerdeführerin noch gänzlich in Zweifel. Es ist der Beschwerdeführerin
demnach nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Mit Blick auf
die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin – gemäss Art. 8 Abs. 1
AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachver-
halts mitzuwirken und insbesondere allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen – ist nicht erkennbar, wes-
halb sie das neue Asylgesuch ihres Bruders vom 20. Februar 2017 und
dessen angebliche Relevanz für ihr Verfahren erst mit Eingabe vom 29. Au-
gust 2017 geltend macht. Bezeichnenderweise vermag sie für den behaup-
teten Inhalt der Vorsprache ihres Bruders beim sri-lankischen Generalkon-
sulat keinerlei Belege einzureichen, so dass sich keine Anhaltspunkte für
objektive Nachfluchtgründe ergeben.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
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Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vor-
liegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante
Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-
lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den ta-
milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
7.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, insbesondere Tamilinnen aus
dem Norden und Osten würden bei einer Rückkehr mit grösster Genauig-
keit geprüft. Inwieweit dies in ihrem Fall über einen sogenannten back-
ground check hinausführen würde, ist nicht ersichtlich. Die auf Beschwer-
destufe geltend gemachte Verwandtschaft mit einer (...), welche bei den
LTTE gewesen und im Kampf gefallen sei, reicht für sich alleine nicht aus,
um eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG anzunehmen. Die geltend
gemachte Gefährdungssituation, insbesondere wegen angeblich im Eltern-
haus beherbergter LTTE-Kämpfer und deren Familienangehörigen wurde
als unglaubhaft beurteilt. Ihre Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, die
zweijährige Landesabwesenheit, die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie
oder ihr Alter für sich alleine – weitere Faktoren sind weder ersichtlich, noch
macht sie solche geltend – reichen nicht aus, um zur Annahme zu führen,
sie könnte in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ins Visier der sri-lanki-
schen Behörden geraten.
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7.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung für den aktuellen Zeitpunkt, unter
dem Aspekt einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka, nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils
BVGE 2011/24 vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bundesverwal-
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tungsgericht im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3) da-
von aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme
des „Vanni-Gebiets“), von wo die Beschwerdeführerin stammt und in der
sie bis zur Ausreise gelebt hat, zumutbar sei, wenn das Vorliegen der indi-
viduellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne.
Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ (Nordprovinz, Distrikt
C._______), welches nicht im „Vanni-Gebiet“ im Sinne der Definition in
BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 liegt. Aus den Befragungen geht hervor, dass
sie eine zwölfjährige Schulbildung mit A-Levels abgeschlossen hat und zu-
letzt einen (…) besucht habe, um als (...) zu arbeiten (A5/4, Ziff. 1.17.04 f.
und 2.01 f.). Ferner befinden sich ihre Eltern und ihr Bruder in B._______
(A5/5 3.01) und die Familie sei (…) (A15/4 F21 ff.).
Damit verfügt die Beschwerdeführerin über eine günstige persönliche Aus-
gangslage und der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumut-
bar.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit Verfügung vom 23. August 2016
die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
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währt worden ist und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhält-
nisse auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Della Batliner