Abtei lung V
E-40/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-40/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender und der tamili-
schen Ethnie zugehöriger srilankanischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, eigenen Angaben zufolge, seinen Heimat-
staat im September 2001 per Flugzeug in Richtung Bangkok verliess,
wo er sich kurz aufgehalten habe und später mit diversen Zwischen-
stopps nach Grossbritannien gereist sei, wo er am 28. Januar 2002 ein
Asylgesuch gestellt habe,
dass er sich bis zum 15. April 2009 dort aufgehalten habe, danach aus
Grossbritannien ausgereist sei und über Frankreich in die Schweiz ge-
langt sei, wo er am 20. April 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum EVZ C._______ vom 28. April 2009 angab, er habe einen
Asylantrag in Grossbritannien gestellt,
dass dieser im Juli 2003 abgelehnt worden sei, worauf er Beschwerde
erhoben habe, die im Oktober 2003 abgewiesen worden sei,
dass er sich danach illegal in Grossbritannien aufgehalten habe, ob-
wohl er aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen,
dass er im Mai 2005 während einer Autofahrt von der Polizei angehal-
ten und kontrolliert worden sei, worauf er festgenommen und inhaftiert
worden sei,
dass die britischen Behörden ihn nach Sri Lanka hätten zurückschi-
cken wollen,
dass er jedoch auf Kaution hin und mit einer Auflage, sich wöchentlich
beim Migrationsamt zu melden, freigelassen worden sei,
dass er sich, nachdem er aufgefordert worden sei, einen Reisepass
beim srilankischen Konsulat zu organisieren, nicht mehr beim Migrati-
onsdienst gemeldet habe,
dass er seither in Grossbritannien untergetaucht sei und bei Freunden
gelebt habe,
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dass er Grossbritannien verlassen habe, weil er Angst vor einer Rück-
schaffung nach Sri Lanka habe, denn zwei Monate vor seiner Ausreise
seien 120 Tamilen von Grossbritannien dorthin zurückgeschickt wor-
den,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, dass er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in der
politischen Abteilung gearbeitet und Propaganda gemacht habe,
dass er beim Angriff der srilankischen Armee am (...) in D._______
verletzt worden sei, weshalb er nie als Kämpfer der LTTE habe aktiv
sein können und der politischen Abteilung zugewiesen worden sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 28. April
2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Grossbritannien gewährt wurde,
dass er dabei geltend machte, Grossbritannien habe, trotz der Tatsa-
che, dass hunderte von Leuten in Sri Lanka sterben, 120 Personen
nach Sri Lanka zwangsweise ausgeschafft, denen dort eine Festnah-
me durch die Polizei und ein Verhör durch die „Criminal Investigation
Division (CID)“ drohe,
dass das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Dezember 2009
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete, wobei es feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde kei-
ne aufschiebende Wirkung zukomme,
dass es diese Verfügung gleichentags dem Migrationsdienst des Kan-
tons Bern zustellte mit der Anordnung, diese zu eröffnen und den Voll-
zug durchzuführen,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem BFM am
24. Dezember 2009 ihre Mandatsübernahme anzeigte,
dass die an den Beschwerdeführer adressierte Verfügung des BFM
vom 4. Dezember 2009 diesem – vermutlich vom Migrationsdienst des
Kantons Bern – am 30. Dezember 2009 persönlich eröffnet wurde,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe in Ashport, Grossbritannien, ein Asylgesuch ein-
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gereicht, das im Oktober 2003 mittels Beschwerdeverfahren rechts-
kräftig abgewiesen wurde,
dass Grossbritannien gestützt auf die einschlägigen internationalen
Abkommen, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA], SR 0.142.392.68) sowie dem Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell-
ten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei
und am 19. August 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zu-
gestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO) – bis
spätestens zum 20. Februar 2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 28. April 2009 das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Rücküberstellung nach Grossbritannien gewährt
worden und dazu festzuhalten sei, dass das BFM die Praxis und die
Einhaltung der internationalen Vereinbarungen [durch die] anderen
Mitgliedstaaten genau beobachte,
dass keine Informationen oder Hinweise vorlägen, wonach Asylsu-
chende durch die britischen Behörden nicht angemessen behandelt
würden,
dass auch seitens der anderen europäischen Mitgliedstaaten keine
Vorbehalte bekannt seien,
dass Grossbritannien die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet
habe und die internationalen Verträge respektiere,
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dass der Beschwerdeführer einer allfälligen Rückkehr nach Grossbri-
tannien somit nichts Substantielles habe entgegenhalten können,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien zulässig sei
da es keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) gebe,
dass weder die herrschende Situation in Grossbritannien noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprächen,
und der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung Grossbri-
tanniens vorliege,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Janu-
ar 2010 Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, die vorin-
stanzliche Verfügung vom 4. Dezember 2009 sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz
anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis darüber befun-
den worden sei,
dass im Weiteren dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses
abzusehen sei,
dass der Beschwerdeführer zur Stütze seiner Vorbringen das Urteil
vom 29. Oktober 2003 betreffend sein Beschwerdeverfahren in Gross-
britannien und das von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe erlassene
Positionspapier „Asylsuchende aus Sri Lanka“ vom 8. Dezember 2009
einreichte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor-
brachte, die Vorinstanz habe die Überstellungsmodalitäten (Frist, Zeit
und Ort), welche einer auf eigene Initiative ausreisenden Person in
den Dublinstaat mitzuteilen seien, nicht genannt (vgl. Art. 19 Abs. 2
Dublin II-VO),
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dass sich ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung eines Selbstein-
trittsrechts aus Art. 3 EMRK, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
Art. 7 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rech-
te ergebe und in casu ein klarer Verstoss gegen übergeordnetes Recht
(EMRK und andere völkerrechtliche Bestimmungen) vorliege, insbe-
sondere gegen das Refoulement-Verbot, das auch im Zuständigkeits-
verfahren nach Dublin II-VO einzuhalten sei,
dass er hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Sri Lanka auf die schweizerische Rechtsprechung verwies, wonach
abgewiesene Asylsuchende aus dem Osten und Norden von Sri Lanka
angesichts der dortigen Lage nicht zurückgeschafft werden (BVGE
2008/2),
dass aus all diesen Gründen eine Wegweisung nach Grossbritannien
nicht zumutbar sei, da dort die Ausschaffung nach Sri Lanka bereits
ausgesprochen sei, und eine Wegweisung nach Grossbritannien fak-
tisch einer Wegweisung nach Sri Lanka gleichkomme,
dass ihm in Grossbritannien eine Kettenabschiebung und damit eine
Verletzung eines Non-Refoulement-Gebots drohe, weshalb begründe-
te Anhaltspunkte für eine Verletzung von völkerrechtlichen Bestimmun-
gen im Sinne von Art. 107a AsylG vorliegen würden und der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass er zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe, Durch-
gangszentrum Oberdiessbach, vom 31. Dezember 2009 zu den Akten
reichte und geltend machte, aufgrund der Ausführungen seien seine
Rechtsbegehren nicht zum Vornherein aussichtslos,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Januar 2010 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxverfügung vom
6. Januar 2010 die zuständigen kantonalen Behörden anwies, einst-
weilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen,
und erwägt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass die Verfügung des BFM vom 4. De-
zember 2009 mangelhaft eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eröffnung am 30. De-
zember 2009 vertreten war (vgl. A22: Mandatsanzeige vom 24. De-
zember 2009), weshalb die Verfügung der Rechtsvertreterin hätte er-
öffnet werden sollen (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG),
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dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Verfügung dieser ge-
genüber eröffnet worden wäre, sondern vielmehr davon auszugehen
ist, dass die kantonale Behörde aufgrund des darauf vermerkten Ad-
ressats (der Beschwerdeführer) diese lediglich dem Beschwerdeführer
gegenüber eröffnete,
dass vorliegend keine Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 13 Abs. 3
AsylG besteht,
dass dem Beschwerdeführer indessen kein Nachteil aus diesem Man-
gel erwuchs – er konnte fristgerecht Beschwerde erheben, wurde we-
der in Haft genommen noch vorzeitig nach Grossbritannien überstellt –
(vgl. Art. 38 VwVG), weshalb die mangelhaft eröffnete Verfügung we-
der als nichtig zu erachten noch zu kassieren ist,
dass seitens des Beschwerdeführers der Erlass einer vorsorglichen
Massnahme im Sinne von Art. 107a AsylG (aufschiebende Wirkung der
Beschwerde) beantragt wurde,
dass das Gesuch mit Entscheid in der Hauptsache und nach proviso-
risch ausgesetztem Vollzug gegenstandslos geworden ist,
dass sich bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit de-
nen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]: in Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer sich während mehrerer Jahre bis zu seiner
Einreise in die Schweiz in Grossbritannien aufgehalten hat,
dass bei dieser Sachlage das BFM zurecht feststellte, Grossbritannien
sei gestützt auf das DAA und die Dublin II-VO für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdefüh-
rer zuständig und habe einer Übernahme des Beschwerdeführers am
19. August 2009 zugestimmt,
dass richtigerweise Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO i.V.m. Art. 20 Abs.
1 Bst. d beziehungsweise Abs. 2 Dublin II-VO zur Anwendung kom-
men,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm die Überstel-
lungsmodalitäten nach Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung mitels der
vorinstanzliche Verfügung nicht vollumfänglich mitgeteilt worden seien
(Zeitpunkt und Meldeort fehlen), zwar richtig ist, sich aber richtigerwei-
se auf Art. 20 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO abstützt,
dass dem Beschwerdeführer jedoch aus den teilweise fehlenden An-
gaben betreffend die Überstellung nach Grossbritannien bis zum heuti-
gen Zeitpunkt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen
ist, da er sich nach wie vor in der Schweiz aufhält,
dass überdies das Fehlen von Überstellungsangaben weder ein Kas-
sationsgrund noch ein Grund für eine Nichtigkeit der Verfügung dar-
stellen,
dass im Übrigen den Anforderungen, die Frist für die Durchführung der
Überstellung anzugeben sowie gegebenenfalls den Zeitpunkt und den
Ort zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylsuchende zu melden
hat, wenn sie sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mit-
gliedstaat begibt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO), nicht entnom-
men werden dürfte, dass dem Asylsuchenden die freiwillige Ausreise
immer offen steht (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a Verordnung [EG] Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
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[DVO Dublin]; CHRISTIAN FILZWIESER/BARBARA LIEBMINGER, Dublin II-Verord-
nung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2. Auflage, S. 137
zu Art. 19 K6 bzw. S. 155 zu Art. 20 K8),
dass der Beschwerdeführer die auf Beschwerdeebene beantragte Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts durch die Vorinstanz damit begründet,
eine Überstellung nach Grossbritannien verletze klar übergeordnetes
Völkerrecht, da ihm dort aufgrund des rechtskräftig abgewiesenen Ent-
scheids durch die britischen Asylbehörden die unmittelbare Abschie-
bung nach Sri Lanka drohe,
dass im vorliegenden Verfahren aus der Argumentation, aufgrund ei-
nes rechtskräftigen negativen Entscheids drohe ihm die unmittelbare
Abschiebung nach Sri Lanka, kein Anspruch auf einen Selbsteintritt
abgeleitet werden kann, weil die Dublinverordnung die Prüfung eines
Asylantrags eines Asylsuchenden durch einen einzigen Dublin-Mit-
gliedstaat vorschreibt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO),
dass offen bleiben kann, ob und wie der Beschwerdeführer nach briti-
schem nationalen Recht allenfalls seine heutigen Asylvorbringen prü-
fen bzw. den rechtskräftigen negativen Entscheid der britischen Behör-
den in seinem ersten Asylverfahren überprüfen lassen kann,
dass somit das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund erkennt, wo-
nach das BFM von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-
VO) hätte Gebrauch machen sollen beziehungsweise zum heutigen
Zeitpunkt ein derartiger Grund bestehen würde, zumal keine Hinweise
vorliegen, Grossbritannien halte sich nicht an die völkerrechtlichen
Verpflichtungen,
dass der Beschwerdeführer allfällige Wegweisungshindernisse vor den
britischen Asylbehörden darzulegen hat, die gestützt auf ihr nationales
Asylrecht und in Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen darü-
ber befinden werden, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt weiterhin zulässig ist,
dass auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka (BVGE
2008/2) nicht näher eingegangen wird, zumal die schweizerische
Rechtspraxis betreffend den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka bei
einem Dublin-Verfahren, wo lediglich ein allfälliger Vollzug einer Weg-
weisung in einen Drittstaat zu prüfen ist, keine Anwendung findet,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Grossbritannien zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begeh-
ren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zu-
folge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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