B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-40/2020
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Somalia,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Beschwerdefüh-
rerin) stellte am 6. September 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses
begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie somalische Staatsange-
hörige sei, jedoch in Kenia in einem Flüchtlingscamp aufgewachsen sei
und das Land aus familiären Gründen ([…]) am 6. September 2015 in Rich-
tung Schweiz verlassen habe.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin und das (…) erstgeborene Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Wegweisungsvollzug und die Einzie-
hung der als gefälscht erkannten somalischen Identitätskarte der Be-
schwerdeführerin an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids
qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und
ebenso die biografischen Angaben der Beschwerdeführerin als den Anfor-
derungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit und – man-
gels einer auf den Heimatstaat Somalia bezogenen Verfolgung – ebenso
jenen von Art. 3 AsylG (in Verbindung mit der FK) an den Flüchtlingsbegriff
nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylge-
suchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug sei als zuläs-
sig, zumutbar und möglich zu bezeichnen, zumal die Beschwerdeführerin
ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht betreffend ihre persönlichen
Verhältnisse und Herkunft nicht nachkomme.
Das dagegen mit Rechtsmittel vom 13. August 2018 eingeleitete Be-
schwerdeverfahren schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Abschrei-
bungsentscheid E-4611/2018 vom 11. Oktober 2018 ab, nachdem die Be-
schwerdeführenden als unbekannten Aufenthaltes gemeldet worden wa-
ren und die Rechtsvertreterin das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Be-
schwerdeführerin nicht mehr rechtsgenüglich darzutun vermocht hatte.
Am (…) November 2018 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen
der Dublin-Vertragsgrundlagen von Deutschland – dort stellten sie zwi-
schenzeitlich ebenfalls ein Asylgesuch – an die Schweiz rücküberstellt.
Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte des ordentli-
chen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vorlie-
gende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
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B.
Mit Eingabe vom 21. November 2019 richtete die Beschwerdeführerin für
sich ein Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Darin beantragte sie die
wiedererwägungsweise Erteilung von Asyl sowie eventualiter den Verzicht
auf die Wegweisung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
In der Begründung machte sie das Vorliegen neuer rechtserheblicher Tat-
sachen im revisionsrechtlichen Sinne geltend. Diese bestünden in zwei Be-
weismitteln (Auszug UNHCR betr. ihre am (…) erfolgte Registrierung im
kenianischen Flüchtlingscamp sowie somalische Identitätskarte, je in Ko-
pie), welche nunmehr zu einer Neubeurteilung der im Entscheid vom 12.
Juli «2019» (recte: 2018) erkannten Unglaubhaftigkeit bezüglich ihrer bio-
grafischen, herkunfts- und verfolgungsspezifischen Angaben führen müss-
ten. Die Beweismittel hätten, da «etliche Anfragen» nötig gewesen seien,
erst jetzt vorgelegt werden können.
C.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 3. De-
zember 2019 – eröffnet am 4. Dezember 2019 – ab, erklärte seine Verfü-
gung vom 12. Juli 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Gleichzeitig erhob es unter Abweisung eines Kostenerlassgesuchs eine
Gebühr von Fr. 600.–.
D.
Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
3. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Da-
rin beantragen sie ihre Anerkennung als Flüchtlinge, die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in pro-
zessualer Hinsicht die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen
Massnahme.
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Januar 2020 ordnete das Bun-
desverwaltungsgericht einen einstweiligen Vollzugsstopp an.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das SEM hat das revisionsrechtlich be-
gründete «Wiedererwägungsgesuch» zutreffend als solches anhand ge-
nommen und entschieden, zumal das ordentliche Asylverfahren nicht mit
einem materiellen Urteil abgeschlossen wurde (zum sogenannten "qualifi-
zierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmit-
telweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Hinsichtlich der Frage der Parteieigenschaft ist festzustellen, dass das
Wiedererwägungsgesuch vom 21. November 2019 ausdrücklich nur auf
die Beschwerdeführerin ausgerichtet war, ohne Einbezug der beiden Kin-
der. Das SEM erfasste demgegenüber in der angefochtenen Verfügung
auch die beiden Kinder als Wiedererwägungsgesuchstellende. Auch in der
vorliegenden Beschwerde werden alle drei Personen als Beschwerdefüh-
rende bezeichnet. Angesichts dieser Tatsache und des Umstandes, dass
für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Anfechtungsob-
jekt (Verfügung vom 3. Dezember 2019) massgeblich ist, sind auch alle
drei Personen als Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu be-
trachten. Das Gericht geht – in Übereinstimmung mit der scheinbar impli-
ziten Auffassung des SEM – davon aus, die Nichterwähnung der beiden
Kinder im Wiedererwägungsgesuch sei auf eine blosse Unsorgfalt auf Sei-
ten des Rechtsvertreters zurückzuführen, die jedoch nicht den Kindern zum
Nachteil gereichen darf.
1.3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
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Das SEM erwähnt in der angefochtenen Verfügung (dort E. IV) – offensicht-
lich berechtigterweise – Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Wiedererwä-
gungsgesuchs, da die vorgelegten neuen Beweismittel seit Jahren existent
seien und von den Beschwerdeführenden keinerlei (insb. zeitliche) Anga-
ben zum Erhalt der Dokumente gemacht würden. Unbesehen dessen fällte
das SEM dennoch einen materiellen Wiedererwägungsentscheid. Das Vor-
gehen ist, obwohl es sich betreffend die (allenfalls abklärungsbedürfte)
Wahrung der erwähnten gesetzlichen Frist um eine Eintretensvorausset-
zung handelt, vorliegend nicht zu beanstanden, zumal den Beschwerde-
führenden dadurch offensichtlich kein Rechtsnachteil erwachsen ist und
eine Rückweisung der Sache an das SEM zur weiteren Abklärung der Frist-
wahrung angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens (Bestäti-
gung des materiellen Wiedererwägungsentscheides des SEM) aus pro-
zessökonomischer Sicht einen Leerlauf darstellen würde.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben – unter Mitberücksichtigung der Erwägun-
gen zuvor – am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheids be-
zeichnet das SEM den Beweiswert der beiden vorgelegten Beweismittel
(Auszug UNHCR [vom {…}] betr. eine am […] erfolgte Registrierung der
Beschwerdeführerin im kenianischen Flüchtlingscamp sowie somalische
Identitätskarte) als gering. Zum einen handle es sich um blosse Kopien, die
leicht fälsch- und manipulierbar seien. Zum andern belege das UNHCR-
Dokument in keiner Weise die Identität der Beschwerdeführerin, zumal sie
seit ihrer Asylgesuchstellung keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente
vorgelegt, sondern gar ein gefälschtes Dokument eingereicht habe. Bei der
nun zu den Akten gegebenen Identitätskarte handle es sich um die Kopie
ebendieses bereits eingereichten und gefälschten Dokumentes. Es erüb-
rige sich daher, weitere Abklärungen betreffend die Echtheit beziehungs-
weise Richtigkeit des UNHCR-Dokumentes vorzunehmen oder Ungereimt-
heiten und Widersprüchlichkeiten zwischen dessen Inhalt und den Anga-
ben im ordentlichen Asylverfahren zu erörtern. Die Gebührenerhebung
stütze sich auf Art. 111d AsylG und die Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung auf Art. 111b Abs. 3 AsylG.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst erklärt, dass das UNHCR-Dokument
erst im Herbst 2019 über Umwege und via einen zuerst ausfindig zu ma-
chenden Kontaktmann im kenianischen Flüchtlingslager habe erhältlich
gemacht werden können. Indem das SEM keine «Anfrage» beim UNHCR
vorgenommen habe, sei die Abklärungspflicht verletzt. Eine eigene Anfrage
beim UNHCR sei noch nicht beantwortet worden. Es sei unmöglich, andere
Identitätsdokumente zu beschaffen. Die Identität und der Aufenthalt im
Flüchtlingscamp müssten somit als erwiesen angesehen und die Asyl-
gründe neu geprüft werden, da diese Prüfung in der unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Asylverfügung infolge Unglaubhaftigkeit der
Identitätsangaben nicht erfolgt sei. Eine Wegweisung nach Somalia sei im
Weiteren nicht zumutbar, weil die Beschwerdeführerin alleinstehend, die
Kinder unehelich und ihnen das Land kaum bekannt sei.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden haben ihr Wiedererwägungsgesuch un-
missverständlich, wenngleich ohne Nennung der heranzuziehenden
massgeblichen Gesetzesbestimmung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
(neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel), auf zwei neue Beweismit-
tel abgestützt. Das SEM ist nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung in
seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Er-
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kenntnis gelangt, diesen beiden Beweismitteln komme mangels zureichen-
den Beweiswertes keine wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit im Hin-
blick auf eine Neubeurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung
vom 12. Juli 2018 zu. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem
Punkt zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wieder-
holungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie auf die zu-
sammenfassende Wiedergabe oben (E. 4.1) verwiesen werden. Die
Rechtsmitteleingabe öffnet gegenüber diesen Erkenntnissen keine andere
Betrachtungsweise. Sie lässt insbesondere die schon im ordentlichen Asyl-
verfahren erkannte Tatsache gänzlich ausser Acht, dass die behauptete
Verfolgungssituation einen Drittstaat (Kenia) und nicht den angeblichen
Heimatstaat Somalia betrifft und die Erfüllung des Flüchtlingsbegriffs somit
zum vornherein ausser Betracht fällt. Weite Teile der Beschwerde bilden
blosse Bekräftigungen von Vorbringen des Asyl- und des Wiedererwä-
gungsgesuchs sowie implizite Kritik an den in der Verfügung vom 12. Juli
2018 gewonnen Erkenntnissen. Die Beschwerdeführenden verkennen,
dass diese Verfügung von ihnen durchaus angefochten wurde, das Be-
schwerdeverfahren aber infolge ihres dahingefallenen Rechtsschutzinte-
resses abgeschrieben werden musste. Eine Wiedererwägung (wie auch
ein Mehrfachgesuch oder eine Revision) darf nun namentlich nicht dazu
dienen, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs-
und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die
Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse
nachzuholen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden auf Wiederer-
wägungsstufe zum Beweis von früheren biografischen und identitätsrele-
vanten Angaben nunmehr ein Beweismittel in Kopie vorlegen, dessen Ori-
ginal im ordentlichen Asylverfahren bereits als augenfällige Fälschung er-
kannt worden war, grenzt an mutwillige Prozessführung.
Im Übrigen vermögen die seit der Asylgesuchstellung im Jahre 2015 nach
Art. 8 AsylG umfassend mitwirkungsverpflichteten und seit dem Asylbe-
schwerdeverfahren zudem professionell rechtsvertretenen Beschwerde-
führenden offensichtlich auch mit der vorliegenden Beschwerde nicht dar-
zutun, weshalb es ihnen nach Massgabe von Art. 66 Abs. 3 VwVG bei An-
wendung der zumutbaren Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, das ein-
gereichte UNHCR-Dokument vom (…) bereits im ordentlichen Asylverfah-
ren vorzulegen oder sich zumindest um dessen Erhältlichmachung zu be-
mühen. Es obliegt der Prozesspartei, rechtzeitig und prozesskonform zur
Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen.
Die in der Beschwerde erwähnte angebliche eigene Anfrage beim UNHCR
– wozu keinerlei Beweisunterlagen vorgelegt werden – erfolgte eindeutig
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verspätet und blieb bezeichnenderweise erfolglos. Angesichts des bislang
Erwogenen kann darauf verzichtet werden vertiefter zu prüfen, ob die Ver-
spätung insoweit schadlos bliebe, weil ein offensichtliches völkerrechtli-
ches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und
E. 9.3, u.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission EMARK 1995/9 und 1998/3). Entsprechende offensicht-
liche Anhaltspunkte sind aus den Akten auch nicht erkennbar.
5.2 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Gebührenerhe-
bung durch das SEM unbestrittenermassen gesetzeskonform erfolgte. Die
betreffende Dispositivziffer 4 wird denn auch mangels Aufhebungsantrag
scheinbar gar nicht angefochten.
Dies gilt ebenso für die Abweisung des in der Dispositivziffer 3 abgewiese-
nen Kostenerlassgesuchs. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden
in ihrer Wiedererwägungseingabe ein solches Gesuch gar nicht gestellt ha-
ben, bleibt daher unerheblich.
5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiederer-
wägungsrelevanten Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismit-
tel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG auszugehen. Die mit dem
Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober
2018 eingetretene Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018
bleibt bestehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu
Recht abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
Versand: