B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4022/2013
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 31. Mai 2008 und reiste am 5. Juni 2008 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. An der summarischen Befragung vom
10. Juni 2008 wurde er zu den Personalien und den Ausreisegründen be-
fragt. Am 6. November 2008 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
Während des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er eine sri-lankische
Identitätskarte, zwei Bestätigungen von sri-lankischen nichtstaatlichen
Organisation und vier Fotos ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 – eröffnet am 11. Juni 2013 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Beschwerde vom 11. Juli 2013 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung des BFM sei aufzuheben
und die Angelegenheit zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts
und Neubeurteilung ans BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und Asyl zu gewähren oder es sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Ferner äusserte er den Wunsch, die Namen des Spruchgremiums
und des Gerichtsschreibers zu erfahren und beantragte, es sei ihm eine
Frist zur Beibringung weiterer Ergänzungen respektive Beweismittel an-
zusetzen. Der Beschwerde wurden 69 Beweismittel beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht wunschgemäss die Namen des voraussichtlichen Spruchgremi-
ums und des Gerichtsschreibers mit, wies die Anträge auf Ansetzung ei-
ner Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung respektive zur Einreichung
weiterer Beweismittel ab, verlegte die Behandlung der weiteren Anträge
auf einen späteren Termin und erhob einen Kostenvorschuss im Betrag
von Fr. 800.– ein, welcher fristgerecht geleistet wurde.
E.
Seinen Schreiben vom 2. und 7. August 2013 legte der Beschwerdeführer
zehn weitere Unterlagen bei. Die Honorarnote des Rechtsvertreters da-
tiert vom 22. November 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
2.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden. Die sri-lankischen Behörden haben
die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
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Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, die beiden Vorfälle und eine
allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die
Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuch-
te sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden
Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend die
Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig ab-
gelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen.
Die Vorinstanz geht damit davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 12. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollstän-
dig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebe-
urteilung vor Ort sich im Wegweisungsvollzugspunkt auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die Beschwerdeinstanz kann die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife zwar grundsätzlich selbst herstellen, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint;
sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der
Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die un-
terbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und um-
fangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der
angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise
der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesver-
waltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vor-
instanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, das ebenfalls Pro-
zessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM
zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist auf-
grund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher
einzugehen.
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4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 2. August 2013 geleistete Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der eingereichten Kosten-
note ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand von über 26 Stunden
als überrissen, zumal die weitaus meisten Beweismittel keinen individuel-
len Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für
das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind, die Be-
schwerdebegründung sich über weite Strecken – und deckungsgleich mit
den Rechtsschriften in anderen Beschwerdeverfahren – mit der allgemei-
nen Lage in Sri Lanka befasst und teilweise redundante Ausführungen
enthält. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 ff. VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen
hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von insgesamt Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 2. August 2013 ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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