Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4023/2011
U r t e i l v om 2 6 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2011 auf ein erstes
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2010 gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 28. Februar 2011 mit Urteil vom 3. Februar
2011 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 23. März 2011 nach Italien überführt
wurde,
dass er am 27. März 2011 erneut in die Schweiz einreiste und am
28. März 2011 im (…) unter Einreichung einer Vorladung der Questura di
Roma vom 23. März 2011 ein zweites Asylgesuch stellte,
dass am 3. Mai 2011 im (…) eine summarische Befragung des Be
schwerdeführers stattfand und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer
mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren sowie
zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit als "Gesuch um
Wiedererwägung" bezeichneter Eingabe vom 9. Juni 2011 unter Beilage
einer Vollmacht des Beschwerdeführers die Übernahme des
Vertretungsmandats anzeigte und beantragte, die Verfügung vom 7.
Januar 2011 sei in Wiedererwägung zu ziehen und auf das Asylgesuch
sei einzutreten,
dass er zur Begründung ausführte, entgegen seinen bisherigen Angaben
habe er sich vor der erstmaligen Einreise in die Schweiz am 14. August
2010 nicht in Italien, sondern in Griechenland aufgehalten, wo er auch
registriert worden sei,
dass die Zuständigkeit Griechenlands 12 Monate nach seiner illegalen
Einreise in dieses Land erloschen sei und somit gemäss Art. 10 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
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ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(DublinIIVO), die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig geworden sei,
dass eine Zuständigkeit Italiens nicht gegeben sei, da der
Beschwerdeführer sich nur wenige Tage in diesem Land aufgehalten
habe,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg dieser Vorbringen einen
Wegweisungsentscheid der griechischen Behörden vom 22. Januar 2010
in Kopie zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer sei am 23. März 2011 an die italienischen Behörden
überstellt worden, nachdem diese die Zuständigkeit für die Prüfung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers nach Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO
übernommen hätten,
dass das BFM erneut ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers an die italienischen Behörden gestellt habe,
dass Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, wes
halb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für
die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens auf Italien
übergegangen sei,
dass somit Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
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[DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) sowie in
Berücksichtigung der DublinIIVO sowie der Verordnung ([EG] Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO [DublinDVO]) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 20. Dezember 2011 zu
erfolgen habe,
dass die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 9. Juni 2011
gemachten Ausführungen, welche als ergänzende Stellungnahme zum
vorliegenden Asylverfahren entgegengenommen werde, nicht geeignet
seien, seine Rückführung nach Italien zu verhindern,
dass Italien bereits zweimal die Zuständigkeit für das Asylbegehren des
Beschwerdeführers übernommen habe und es Sache der italienischen
Behörden gewesen wäre, auf eine allenfalls fehlende Zuständigkeit
hinzuweisen,
dass die neu erhobene Behauptung des Beschwerdeführers, sich vor der
ersten Einreise in die Schweiz nicht in Italien aufgehalten zu haben,
seinen früheren Angaben widerspreche und jeder Grundlage entbehre,
dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des NonRefoulement
Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien bestehen
und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
18. Juli 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen beantragte, diese sei
vollumfänglich aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der
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schweizerischen Asylbehörden für die Durchführung des vorliegenden
Asylverfahrens festzustellen,
dass er in formeller Hinsicht beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei
auszusetzen, und die zuständige Fremdenpolizeibehörde sei
anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen,
dass er des weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und der Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde, der
Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 11. Juli 2011 an den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers adressiert wurde, aufgrund der
Aktenlage aber nicht nachzuweisen ist, ob sie tatsächlich diesem
zugestellt oder aber − wie in der Beschwerdeschrift gerügt wird − dem
Beschwerdeführer persönlich eröffnet wurde,
dass in letzterem Fall eine fehlerhafte Eröffnung vorliegen würde, da der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich bereits mit Eingabe an das
BFM vom 9. Juni 2011 als Bevollmächtigter ausgewiesen hat,
dass indessen eine allenfalls fehlerhafte Eröffnung als durch die
Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung durch den Rechtsvertreter
prozessual geheilt zu betrachten ist, zumal der beschwerdeführenden
Partei dadurch offensichtlich kein Nachteil erwachsen ist und in der
Beschwerdeeingabe keine erneute Eröffnung der Verfügung der
Vorinstanz beantragt wird,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb einzig zu prüfen ist,
ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen
die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs jedoch
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass – nachdem die italienischen Behörden auf die
Rückübernahmebegehren der Schweiz vom 20. September 2010 und 19.
Mai 2011 innert Frist nicht antworteten – gemäss Art. 18 Abs. 7 DublinII
VO davon auszugehen ist, dass sie dem Gesuch stillschweigend
stattgegeben haben,
dass die italienischen Behörden mit Eintritt der Verfristung ex lege für das
Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DublinII
VO zuständig geworden sind, unabhängig davon, ob die Zuständigkeit
gemäss den Kriterien des dritten Kapitels der DublinVerordnung
tatsächlich gegeben war (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
DublinIIVerordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K16 zu Art. 18;
MATHIAS HERMANN, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 140),
dass von einem Verstoss gegen Treu und Glauben durch die
Übernahmegesuche an Italien nicht die Rede sein kann, da diese auf den
Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg beruhten, und es
Sache der italienischen Behörden gewesen wäre, die erforderlichen
Überprüfungen hinsichtlich ihrer Zuständigkeit vorzunehmen (Art. 18 Abs.
1 DublinIIVO),
dass nicht davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne seine
Zuständigkeit nicht, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
der zu den Akten gereichten Vorladung der Questura di Roma vom
23. März 2011 keine Folge leistete,
dass bei dieser Sachlage die Frage der Glaubhaftigkeit der Behauptung
des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 9. Juni 2011, er habe sich
entgegen seinen früheren Angaben vor der ersten Einreise in die Schweiz
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nicht in Italien, sondern in Griechenland aufgehalten, offengelassen
werden kann,
dass im Weiteren für eine Zuständigkeit der Schweiz für das
Asylbegehren des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 oder Art. 13
DublinIIVO keine Grundlage besteht,
dass die Humanitäre Klausel (Art. 15 Abs. 1 DublinIIVO) vorliegend
nicht anwendbar ist,
dass nämlich diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommt, wenn
sich der Gesuchsteller nicht in dem Staat aufhält, der sich aus
humanitären Erwägungen zuständig erklären könnte, humanitäre
Erwägungen aber dafür sprechen, das Asylverfahren im gemäss Art. 6 –
14 DublinIIVO nicht zuständigen Staat durchzuführen,
dass in diesem Fall jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen
Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person prüft,
dass demnach die Vorinstanz zu Recht nicht vom Selbsteintrittsrecht aus
humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch
gemacht hat,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen,
dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen und
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aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen
würden,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls – wenn
sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig
werden,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit (eine
entsprechende Bestätigung liegt der Beschwerde nicht bei) abzuweisen
sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführers, das BFM und das Amt für
Migration des Kantons B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Nicholas Swain
Versand: