B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4023/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige – am
21. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
dac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2008 in Bulgarien
und am 13. Januar 2009 in Deutschland daktyloskopisch erfasst worden
war und in beiden Ländern Asylgesuche gestellt hatte,
dass die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person (BzP) vom
29. Januar 2016 ausführte, sie habe 2008 ihren Heimatstaat verlassen und
sei nach Bulgarien gelangt, wo sie unter falschem Namen ein Asylgesuch
gestellt und eine provisorische humanitäre Bewilligung erhalten habe (vgl.
Akten des Asylverfahrens A8/14, F 2.04),
dass sie den falschen Namen verwendet habe, weil Angehörige der Partiya
Karkerên Kurdistanê (PKK) von den bulgarischen Behörden sehr schnell
in die Türkei ausgeschafft würden (a.a.O., F 2.04),
dass sie im Jahr 2009 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe, aller-
dings innerhalb von drei Monaten nach Bulgarien zurückgeschafft worden
sei (a.a.O., F 2.06),
dass sie in Bulgarien in ständiger Angst gelebt habe, in die Türkei ausge-
schafft zu werden und darüber hinaus mehrfach festgehalten und verhört
worden sei, wobei zuletzt auch der türkische Geheimdienst indirekt darin
verwickelt gewesen sei (a.a.O., F 2.04),
dass sie Ende Juni 2015 in die Türkei zurückgereist sei, zumal sie nach
den Parlamentswahlen vom 7. Juni 2015 auf eine Besserung der Lage ge-
hofft habe (a.a.O., F 2.04),
dass sie Ende November 2015 mit gefälschten Reisedokumenten auf dem
Flugweg in die Schweiz gelangt sei (vgl. Akten des Asylverfahrens A8/14,
F 5.01, 5.02),
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs anführte, sie könne in der Tür-
kei nicht mehr leben, zumal sie dort wegen ihrer Mitgliedschaft bei der PKK
gefährdet sei (a.a.O., F 7.01),
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dass sie gegen die Möglichkeit einer Wegweisung nach Bulgarien ein-
wandte, dort sei ihr Leben gefährdet und ihr drohe die Ausweisung in die
Türkei, zudem sei es ihr dort psychisch schlecht gegangen (a.a.O., F 8.01),
dass sie im Verlaufe des Verfahrens zum Nachweis ihrer Identität und ihrer
Fluchtvorbringen verschiedene Dokumente zu den Akten reichte, darunter
ein Auszug aus dem türkischen Geburtsregister, eine Erklärung ihres bul-
garischen Rechtsanwalts, verschiedene sie darstellende Fotos und Zei-
tungsartikel (unter anderem während eines Hungerstreiks für Abdullah
Öcalan), sowie sie betreffende Bestätigungen beziehungsweise Zeug-
nisse,
dass das SEM am 24. Februar 2016 gestützt auf Art. 34 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Informa-
tionsersuchen an die deutschen Behörden richtete und namentlich die
Frage stellte, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Dublin-Verfah-
rens nach Bulgarien zurückgeführt worden sei,
dass die deutschen Behörden am 2. März 2016 antworteten, die Beschwer-
deführerin sei von ihnen am 1. April 2009 im Rahmen eines Take Back-
Verfahrens an Bulgarien überstellt worden,
dass das SEM daraufhin die bulgarischen Behörden am 10. März 2016
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden dieses Wiederaufnahmegesuch mit
Schreiben vom 30. März 2016 ablehnten und darauf hinwiesen, dass eine
Dublin-Überstellung nicht in Frage komme, da die bulgarischen Behörden
der Beschwerdeführerin am 24. September 2008 subsidiären Schutz („sub-
sidiary protection“) gewährt hätten, die Anfrage betreffend eine Rücküber-
nahme mithin an das Border Police Directorate General, Ministry of Interior,
zu richten sei,
dass das SEM am 5. April 2016 daher das Dublin-Verfahren beendete und
der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Wegweisung nach Bulgarien
gestützt auf Art. 31a Abs.1 Bst. a AsylG (SR 142.31) das rechtliche Gehör
gewährte,
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dass das SEM am 11. April 2016 die bulgarischen Behörden um Rücküber-
nahme ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden am 15. April 2016 diesem Ersuchen zu-
stimmten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2016 gegen eine
Wegweisung nach Bulgarien geltend machte, sie habe den subsidiären
Schutz in Bulgarien unter falscher Identität erhalten, weshalb davon aus-
zugehen sei, dass der Schutzstatus erloschen sei,
dass auch die Heimatreise in die Türkei für eine Beendigung der Schutz-
gewährung in Bulgarien spreche,
dass sie zudem nicht nur in der Türkei, sondern auch in Bulgarien einer
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Juni 2016 – eröffnet am 23. Juni
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien beauftragte und der Be-
schwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
dass das SEM zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Bulgarien,
wo die Beschwerdeführerin einen subsidiären Schutz erhalten habe, als
sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass sich Bulgarien dazu bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen,
dass das SEM weiter festhielt, dass die Voraussetzungen von Art. 83 AuG
(SR 142.20) möglicherweise erfüllt wären,
dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat-
oder Herkunftsstaat indes nur dann zu entsprechen sei, wenn die Be-
schwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne, dieser
Nachweis aber nicht gelinge, wenn – wie vorliegend – bereits ein Drittstaat
einen Schutzstatus erteilt habe,
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dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres subsidiären Schutzstatus
nach Bulgarien zurückkehren könne, ohne dass sie eine Rückschiebung in
Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten hätte,
dass sie auch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nichts für
sich ableiten könne, zumal die Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden
Schwester nicht unter den Begriff der Familie im Sinne von Art. 1 Bst. e der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
beziehungsweise Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) falle,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich be-
funden wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2016 (Eingabe und
Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen und
es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung nach Bulgarien beziehungsweise in die Türkei unzulässig, unzu-
mutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung sowie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige
Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme und jegliche
Datenweitergabe mit den Behörden des Heimatstaates und Drittstaates zu
unterlassen,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Mass-
nahme vom 1. Juli 2016 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen
aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass vor diesem Hintergrund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, so-
weit die materielle Gewährung des Asyls beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten bezeichnen
kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich
vorher aufgehalten hat,
dass es sich bei Bulgarien gemäss Beschluss des Bundesrates um einen
verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
handelt,
dass gemäss gesetzlicher Regelvermutung in verfolgungssicheren Dritt-
staaten keine asylrelevante staatliche Verfolgung besteht und Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei diese Vermutung im
Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen
werden kann,
dass solche Hinweise im vorliegenden Fall indes fehlen, wobei die Be-
schwerdeführerin den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auch auf
Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
dass ihre Behauptung, durch die bulgarischen Behörden grundlos be-
drängt worden zu sein, durch keinerlei beweiskräftige Dokumente gestützt
wird, wobei dies auch für die Behauptung gilt, durch den türkischen Ge-
heimdienst verfolgt zu werden,
dass auch das eingereichte Schreiben eines bulgarischen Rechtsanwalts
und die ebenfalls eingereichten Haftprotokolle nichts an dieser Feststellung
ändern, zumal sich die Beschwerdeführerin gegen die angeblich rechts-
widrigen Anhaltungen durch bulgarische Polizeikräfte beziehungsweise
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Grenzbehörden bei den bulgarischen Gerichten hätte zur Wehr setzen kön-
nen,
dass sie sich überdies an die bulgarische Polizei wenden kann, sollte sie
sich von privater Seite bedroht fühlen,
dass aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich wird, welchen Bezug der
Vorfall vom 8. Januar 2013 in Paris, als die Beschwerdeführerin angeblich
knapp einer Tötung entging, zur Einschätzung Bulgariens als verfolgungs-
sicherer Drittstaat haben sollte,
dass es der Beschwerdeführerin damit auch auf Beschwerdeebene nicht
gelingt, die gesetzliche Regelvermutung umzustossen, dass Bulgarien ein
verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist,
dass Bulgarien der Beschwerdeführerin den Akten zufolge subsidiären
Schutz gewährt und der Rückübernahme der Beschwerdeführerin im Wis-
sen um ihre tatsächliche Identität zugestimmt hat (vgl. die der „Readmis-
sion Request“ des SEM [vgl. Akten des Asylverfahrens, A25/2] angehängte
Stellungnahme der bulgarischen Behörden vom 30. März 2016 [vgl. Akten
des Asylverfahrens, A23/1] mit ausdrücklichem Hinweis auf die Doppel-
identität der Beschwerdeführerin, sowie das Schreiben der bulgarischen
Behörden vom 15. April 2016 [vgl. Akten des Asylverfahrens, A24/1]),
dass die bulgarischen Behörden im Übrigen schon seit längerem von der
Verwendung einer falschen Identität Kenntnis hatten (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A8/14, F 2.06), ohne dass die Beschwerdeführerin den subsidi-
ären Schutzstatus verloren hätte,
dass somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift davon
auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien nach wie vor
subsidiären Schutz geniesst und diesen auch nicht verlieren wird, wobei
für die vorliegende Beschwerdesache ohne Belang ist, ob sie sich vor den
bulgarischen (Straf-) Behörden für die Verwendung einer falschen Identität
wird verantworten müssen,
dass damit die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt
sind, womit die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen kann, welcher sei-
nen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK grund-
sätzlich nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass die bulgarischen Behörden die Be-
schwerdeführerin in Verletzung des Non-Refoulement-Grundsatzes von
Art. 3 EMRK in die Türkei zurückschaffen würden, zumal sie dort über sub-
sidiären Schutz verfügt und sich den Akten zufolge jahrelang in Bulgarien
aufgehalten hat, ohne dass die bulgarischen Behörden einen Ausschaf-
fungsversuch unternommen hätten,
dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens eines besonderen
Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Schwester offensichtlich nicht auf den
in Art. 8 EMRK statuierten Schutz des Familienlebens berufen kann, wobei
in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführun-
gen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die Beschwerdeführerin bereits während rund sieben Jahren in
Bulgarien aufhielt und dort den Akten zufolge auch soziale Kontakte ge-
knüpft hat,
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dass sie zudem keine ernsthaften medizinischen Beschwerden geltend
macht, die einer Wegweisung im Wege stehen könnten (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A8/14, F 8.02), und namentlich auch die Folgen des Hun-
gerstreiks eine Wegweisung damit nicht unzumutbar erscheinen lassen,
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Bulgarien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist,
dass Bulgarien zudem der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zu-
gestimmt hat, weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist,
dass zusammenfassend der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist, soweit darauf einzutreten ist,
dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, infolge
des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
zumal vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht als
solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten kön-
nen,
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, es seien Daten an
die Behörden des Heimatstaats weitergeleitet worden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner