B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4023/2018
Ur t e i l vom 1 9 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Türkei,
alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer ersuchten am 24. Mai 2018 um Asyl in der Schweiz.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. Juni 2018 wurde ihnen das
rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Slowe-
niens und zur Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die
Beschwerdeführer am 12. Januar 2018 in Slowenien Asyl beantragt haben.
Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz am 9. Juni 2018 die slowenischen
Behörden um Übernahme der Beschwerdeführer; diese hiessen das Ersu-
chen am 22. Juni 2018 gut.
C.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 (eröffnet am 9. Juli 2018) trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Slo-
wenien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
D.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der
Vorinstanz vom 28. Juni 2018 sei aufzuheben beziehungsweise zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, das Selbsteintrittsrecht anzuwenden. Es sei der vorliegenden Be-
schwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es sei die Unzumutbar-
keit beziehungsweise Unzulässigkeit der Wegweisung nach Slowenien
festzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 13. Juli 2018 setze der Instrukti-
onsrichter den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Slo-
wenien einstweilen aus.
F.
Am 12. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Begründungspflicht.
Hierbei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen
ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
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eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Schwere der psychischen Er-
krankung von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei erst an-
lässlich der einlässlichen ärztlichen Untersuchungen aktenkundig gewor-
den. Ihr psychischer Befund sei alarmierend und angesichts der herrschen-
den Zustände im slowenischen Gesundheitssystem und der schlechten
Gesundheitsversorgung der Asylsuchenden entscheidrelevant. Die
Vorinstanz habe sich mit textbausteinartigen Ausführungen begnügt. Sie
wäre zumindest gehalten gewesen, sich mit den ärztlichen Befunden, wo-
nach die Beschwerdeführerin einer 1:1-Betreuung und einer spezialisierten
Behandlung für Folter- und Kriegsopfer bedurft hätte, näher auseinander-
zusetzen.
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung an, seit circa drei
Jahren gehe es ihr psychisch schlecht und sie müsse Medikamente ein-
nehmen. Eine Abklärung der Vorinstanz ergab, dass die Beschwerdefüh-
rerin in der Türkei in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und Medika-
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mente gegen Depression eingenommen habe. Weitere Dokumente zur Ge-
sundheit der Beschwerdeführerin, insbesondere Arztberichte, welche eine
Intensivbetreuung und eine spezialisierte Behandlung für Folter- und
Kriegsopfer empfehlen würden, finden sich nicht in den Akten. In der Ver-
fügung ist die Vorinstanz auf die psychischen Probleme der Beschwerde-
führerin eingegangen und hat dargetan, es gebe keine Hinweise, dass die
medizinische Versorgung in Slowenien nicht gewährleistet sei. Die Vor-
instanz ist somit ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen, zu-
mal die Beschwerdeführer in der Lage waren, die Verfügung sachgerecht
anzufechten.
4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe-
zügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausrei-
sen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertrag-
lich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat
einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fin-
gierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitglied-
staat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat
bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan-
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trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im
Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die
in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im
Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteine-
rungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahme-
verfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (er-
neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass
ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt
die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung
oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung –
auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
Die Beschwerdeführer haben in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht, wo-
mit es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt und keine
erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III erfolgt. Die slowenischen
Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zu. Die Zuständigkeit Slo-
weniens ist somit grundsätzlich gegeben.
5.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es würden keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Slowenien nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, das Asyl- und Wegweisungsver-
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fahren nicht korrekt durchführe oder den Beschwerdeführern eine medizi-
nische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Es
lägen demnach keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel
gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor.
6.2 Die Beschwerdeführer bringen gegen ihre Überstellung nach Slowe-
nien vor, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren posttraumati-
schen Belastungsstörung; sie bedürfe der Medikamente, einer 1:1-Betreu-
ung und einer spezialisierten Behandlung für Folter- und Kriegsopfer. Das
Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1732/2013 vom 15. Mai 2014
festgehalten, Slowenien verfüge über kein Ambulatorium für Folter- und
Kriegsopfer, weshalb von einer Rückführung von Folter- und Kriegsopfern
abgesehen werden müsse. Eine Rückführung würde einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, von ihrem
Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
6.3 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen Pflichten nach. Ferner
gelten auch in Slowenien die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtli-
nie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und Rats. Es
gibt keine Hinweise darauf, dass Slowenien im vorliegenden Fall die staats-
vertraglichen Verpflichtungen missachtet und die Beschwerdeführer in Slo-
wenien einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung aus-
gesetzt wären (Art. 3 EMRK).
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene Person
in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits
in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss neuerer Praxis
des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch vorliegen,
wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels ange-
messener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko
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konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu
intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar-
tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De-
zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.) Solches ist
vorliegend nicht gegeben. Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz war
die Beschwerdeführerin in der Türkei in psychiatrischer Behandlung und
nahm Medikamente gegen Depression ein. Dass die Beschwerdeführerin
ein Folter- oder Kriegsopfer ist, lässt sich weder ihren Aussagen an der
Befragung noch den übrigen Akten entnehmen. Die vorhandenen psychi-
schen Probleme stehen einem Vollzug der Wegweisung nach Slowenien
somit nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zu-
dem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versor-
gung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be-
handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst,
zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstel-
lern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder
sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Dafür, dass
Slowenien der Beschwerdeführerin eine allenfalls nötige, adäquate medi-
zinische Behandlung verweigern würde, gibt es keine Hinweise. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach
keine Veranlassung.
6.4
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
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8.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. Juli 2018 verfügte Vollzugs-
stopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: