B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4023/2019
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokatur-
büro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 / N (…).
E-4023/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 2. Februar 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Am 9. Februar 2015 wurde er im damaligen Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel zu seiner Person befragt (BzP) und am 4. Mai
2016 zu seinen Asylgründen angehört.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
vom 2. Februar 2015 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Juni 2016 hiess das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-3850/2016 vom 8. Februar 2019 inso-
weit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die
Vorinstanz zurückwies. Das SEM wurde dabei angewiesen, den Beschwer-
deführer durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustel-
len und über das Asylgesuch neu zu entscheiden.
In der Folge nahm das SEM das erstinstanzliche Verfahren wieder auf und
am 2. Mai 2019 führte es anweisungsgemäss eine Anhörung des Be-
schwerdeführers in einem reinen Männerteam durch.
B.
Anlässlich der BzP und der beiden Anhörungen zu den Asylgründen
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei tamilischer Ethnie, in B._______ geboren und habe seit seiner Ge-
burt beziehungsweise seit 1995 im C._______ bei seinem Onkel gewohnt.
Im C._______ habe auch noch eine Tante gelebt, die bei der «Bewegung»
gewesen und regelmässig zu Besuch gekommen sei; nach 2006 habe er
diese Tante nie mehr gesehen. Von 2006 bis 2013 habe er in D._______
(Distrikt B._______) bei seiner Familie gewohnt und bis Oktober 2009 wäh-
rend elf Jahren die Schule besucht. Seine Eltern, drei Brüder und eine
Schwester lebten nach wie vor dort; zudem lebten mehrere weitere Tanten
und Onkel im Distrikt B._______. Angehörige der sri-lankischen Armee hät-
ten ihn im (…) 2009 auf dem Nachhauseweg von der Schule festgenom-
men und rund eine Stunde lang im Armeecamp in E._______ festgehalten,
wo er insbesondere zu seinem Aufenthalt im C._______ sowie betreffend
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seine Tante befragt, geschlagen und nach der Auferlegung einer Melde-
pflicht wieder freigelassen worden sei. Nachdem er das erste Mal bezie-
hungsweise während einigen Monaten regelmässig ins Camp gegangen
sei und seine Unterschrift geleistet habe, sei ihm gesagt worden, er müsse
nicht mehr kommen. Er sei aber weiterhin beobachtet worden. Im (…) 2013
sei er erneut festgenommen, einen Tag lang im besagten Camp festgehal-
ten und verschiedenartig – auch sexuell – misshandelt, beschimpft und mit
seiner Tötung bedroht worden; (…) habe er noch eine kleine Narbe. Dabei
sei er über seinen Aufenthalt C._______, allfällige Kontakte zu den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) sowie betreffend seine Tante befragt
worden. Nach seiner mit Unterstützung eines Pfarrers erwirkten Freilas-
sung habe er sich in Missachtung der ihm erneut auferlegten Meldepflicht
aus Angst vor weiteren Übergriffen seitens der sri-lankischen Armee zuerst
während drei Monaten in F._______ und danach von ungefähr Februar bis
Dezember 2014 in G._______ bei Colombo versteckt gehalten, bevor er
am (…) 2015 mit seinem eigenen beziehungsweise einem indischen Rei-
sepass und in Begleitung eines Schleppers über den Flughafen von Co-
lombo auf dem Luftweg via (…) in Richtung Türkei ausgereist sei. Von dort
sei er über ihm unbekannte Länder auf dem Landweg am 1. Februar 2015
illegal in die Schweiz gelangt. Hier habe er sich einmal in Form einer De-
monstrationsteilnahme exilpolitisch betätigt. Nach (…) 2009 beziehungs-
weise nach (…) 2013 und auch nach der Ausreise sei seine Familie zu
Hause von Armeeangehörigen wegen ihm belästigt worden. Bei einer
Rückkehr in die Heimat befürchte er seine Tötung.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Ge-
burtsregister, ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitglieds des
B._______ Distrikts vom 4. März 2015 betreffend seine Verfolgungssitua-
tion, ein Unterstützungsschreiben eines Priesters vom 18. Februar 2015,
die beglaubigte Kopie einer Rationskarte vom Jahre 2006 betreffend den
Aufenthalt im C._______, eine «Displacement»-Bestätigung der «(…)
Society» vom 11. Februar 2015 betreffend das Jahr 2006 und die Familie
des Beschwerdeführers sowie eine Schulbestätigung vom 11. Februar
2015 zu den Akten. Sein im Jahre 2013 ausgestellter Reisepass sei beim
Schlepper geblieben beziehungsweise er wisse nicht, ob er einen eigenen
Reisepass je besessen habe. Die Identitätskarte befinde sich bei der sri-
lankischen Armee.
C.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 – eröffnet am 10. Juli 2019 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. Februar 2015 ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
9. August 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin be-
antragt er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtsper-
sonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese
Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die kon-
kreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien (Antrag 1). Des
Weiteren sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Entwick-
lung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende
nach den Anschlägen vom «2. Juli 2019» (recte vom 21. April 2019) aus-
reichend Klarheit bestehe (Antrag 2). Ferner sei die angefochtene Verfü-
gung wegen Befangenheit/Voreingenommenheit des für den Entscheid zu-
ständigen Fachspezialisten Asyl, eventualiter wegen Verletzung des Will-
kürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Anträge 3 bis 6). Even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
haltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Antrag 7). In
weiteren Eventualbegehren beantragt er die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft (Antrag 8) sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder zu-
mindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Antrag 9).
E.
Mit Verfügung vom 13. August 2019 stellte die zuständige Instruktionsrich-
terin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Auf-
enthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerde-
verfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 5
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Bereits am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in
Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzu-
wendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
1.5 Auf den Antrag betreffend Mitteilung der Spruchkörperbildung ist nicht
einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3
[zur Publikation vorgesehen]).
1.6 Die Anträge betreffend Mitteilung der Zusammensetzung des Spruch-
körpers sowie betreffend Sistierung des Verfahrens werden mit dem vorlie-
genden, ohne Verfahrensinstruktion ergehenden Direktentscheid in der Sa-
che hinfällig. Für eine Sistierung hätte im Übrigen praxisgemäss ohnehin
keine Veranlassung bestanden (vgl. hierzu z.B. das Urteil E-3133/2019
vom 19. August 2019 E. 5).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4023/2019
Seite 6
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine «Voreingenommenheit/Befan-
genheit des für diesen Entscheid verantwortlichen Sachbearbeiters Asyl
H._______». In der Begründung stellt er fest, dass H._______ bereits die
kassierte erste Verfügung vom 19. Mai 2019 (recte: 2016) verfasst habe
und sich somit seine Meinung bereits gebildet habe, ohne sich nun neu mit
den Asylgründen zu befassen. «Auf Biegen und Brechen» decke dieser –
unter rechtswidriger Verwendung des in Missachtung des rechtlichen Ge-
hörs entstandenen Anhörungsprotokolls vom 2. Mai 2016 – Widersprüche
auf, mit dem einzigen und vorgefassten Ziel, erneut einen negativen Ent-
scheid zu fällen. Mit den sexuellen Misshandlungen setze H._______ sich
nicht auseinander und dieser habe es nicht einmal für nötig befunden, die
neue Anhörung selber durchzuführen. Die Urteilsfähigkeit bezogen auf
eine objektive Beurteilung der Sache sei bei H._______ klar eingeschränkt.
Dieser lasse eine «ablehnend gestimmte Gemütshaltung» und «grotesk
fehlerhafte juristische Arbeitsweise» erkennen. Der Beschwerdeführer regt
zudem an, die betreffende Sektionsleitung des SEM «disziplinarisch zu
thematisieren».
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt demgegenüber keinerlei objektive
Anzeichen für eine Befangenheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG) des be-
treffenden Sachbearbeiters. Die vom Rechtsvertreter genannten Gründe
für eine angebliche Befangenheit entbehren nicht nur der Sachlichkeit,
sondern auch jeder Grundlage. Es ist festzuhalten, dass es keiner Rechts-
bestimmung widerspricht und noch keinen Befangenheitsgrund darstellt,
wenn der Verfasser der kassierten und der neuen Verfügung identisch ist
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Seite 7
oder wenn er nicht selber die Anhörung(en) durchgeführt hat. Die angebli-
che Fehlerhaftigkeit in der juristischen Begründung der Verfügung wird
Thema der nachfolgenden Erwägungen sein. Im Übrigen ist es dem Be-
schwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter unbenommen,
seine Anregung einer disziplinarischen Thematisierung direkt beim SEM
umzusetzen. Das Gericht sieht sich zu keinen weitergehenden Ausführun-
gen veranlasst.
4.3 Der Beschwerdeführer erkennt sodann eine Missachtung des Willkür-
verbots gemäss Art. 9 BV im Umstand, dass das Protokoll der Anhörung
vom 4. Mai 2016 entgegen der «glasklaren Handlungsanweisung» im Urteil
vom 8. Februar 2019 für die neue Entscheidfindung verwertet und insbe-
sondere zur Entlarvung von Widersprüchen verwendet worden sei. Es sei
«juristisch komplett fehlerhaft», dieses Protokoll nicht aus den Akten zu
weisen, denn die massiven traumatischen Auswirkungen von sexuellen
Misshandlungen würden die ganze Anhörung verzerren und deren kom-
plette Aussagekraft kontaminieren. Das bewusste und wiederholte Abstel-
len auf den in dieser Anhörung falsch gewonnenen Sachverhalt sei unstatt-
haft und rechtswidrig.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass das SEM zu-
treffend nicht eine die erste Anhörung ersetzende, sondern eine ergän-
zende Anhörung durchgeführt hat. Im Kassationsurteil vom 8. Februar
2019 stellte das Gericht in den Erwägungen 4 und 5 fest, der Beschwerde-
führer habe in seinen Ausführungen zu Frage 69 Andeutungen hinsichtlich
sexueller Misshandlungen deponiert, welche das SEM als Hinweise auf
eine geschlechtsspezifische Verfolgung hätte interpretieren müssen. Auf-
grund der potenziellen Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aus Scham
nicht ausführlicher über das bei der Festhaltung Erlittene berichtet habe,
hätte in Anwendung der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 die Anhörung
hierzu in einem reinen Männerteam vorgenommen werden müssen, um
den Sachverhalt vollständig ermitteln zu können. Eine solche rechtskon-
forme Anhörung sei somit durch das SEM noch nachzuholen. Daraus geht
hervor, dass der kassationsauslösende Mangel nicht im Protokoll der ers-
ten Anhörung als solchem lag, sondern in einer unvollständigen Sachver-
haltsabklärung betreffend insbesondere eine mögliche geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung. Dieser Mangel wurde durch die Nachholung einer ergän-
zenden Anhörung in einem reinen Männerteam behoben. Es ist kein objek-
tiv nachvollziehbarer Grund zu erkennen, weshalb die restlichen Teile des
Protokolls der ersten Anhörung nicht als Sachverhaltsgrundlage zur Ent-
scheidfindung verwertbar sein sollten. Im Übrigen ist anzumerken, dass
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Seite 8
das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar durchaus verschiedene
Unglaubhaftigkeitselemente auf das Protokoll der ersten Anhörung abge-
stützt hat. Zahlreiche andere ergeben sich gemäss den Erwägungen des
SEM aber auch aus Protokollen und Umständen, die mit dem fraglichen
Protokoll vom 4. Mai 2016 nichts zu tun haben, und diese alleine würden
die Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen bereits
rechtfertigen. Weder die einen noch die anderen werden aber in der Be-
schwerde substanziell beanstandet. Schliesslich überzeugt auch der Ein-
wand nicht, die massiven traumatischen Auswirkungen von sexuellen
Misshandlungen hätten die ganze Anhörung verzerrt und deren komplette
Aussagekraft kontaminiert. Der Beschwerdeführer hat nämlich in besagter
Anhörung (im Gegensatz zur ergänzenden Anhörung) gar keine Detailaus-
führungen zu diesen angeblich traumatischen Erlebnissen gemacht und in
Frage 137 ausdrücklich erklärt, er sei gesund; damit hat er seine bereits
auf dem Personalienblatt (vorinstanzliche Akte A1) und in der BzP (dort Ziff.
8.02) gemachten gleichlautenden Aussagen bestätigt. Auch die Hilfswerks-
vertretung hat keine Bemerkungen in diesem Kontext deponiert. Die Will-
kürrüge erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
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4.4.2 Hinsichtlich der Rüge, wonach die Anhörung und der Entscheid durch
dieselbe Person des SEM zu erfolgen hätten, ist auf die Erwägung 4.2
oben zu verweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Die im betreffenden Begründungsteil der Beschwerde (dort S. 17) ange-
brachte Randbemerkung, wonach der Befrager nicht gerade mit Scharfsinn
geglänzt habe, dessen Schlussfolgerungen eher merkwürdig seien und
nicht gerade von übermässigem Logikverständnis zeugten, ist mangels
Sachlichkeit nicht weiter zu würdigen.
4.4.3 Die weitere Rüge einer willkürlichen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör dadurch, dass das SEM den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers nicht mittels Einholung eines psychiatrischen Gutach-
tens, eines Arztberichtes und nicht einmal mittels Fristansetzung zur Ein-
reichung solcher Beweismittel abgeklärt habe, sondern diesbezüglich ein
offensichtliches Desinteresse offenbare, entbehrt jeglicher Grundlage. Der
Beschwerdeführer ist vielmehr darauf aufmerksam zu machen, dass er ei-
ner umfassenden und ihm seit nunmehr viereinhalb Jahren hinlänglich be-
kannten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG untersteht. In Abs. 1 Bst. d
dieser Bestimmung wird insbesondere klargestellt, dass allfällige Beweis-
mittel unverzüglich einzureichen oder zumindest zumutbare Bemühungen
zu unternehmen sind. Der Beschwerdeführer nennt aber keinerlei Gründe
für sein Versäumnis und das Gericht sieht sich ebenso wenig veranlasst,
entsprechende Beweismassnahmen anzuordnen und insbesondere dem
sich unmotiviert präsentierenden und substanziell unbegründet bleibenden
Beweisantrag auf S. 64 der Beschwerde (Abklärung einer Langzeittrauma-
tisierung des Beschwerdeführers) nachzukommen.
4.4.4 Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht durch Abstützung
auf ein nicht verwertbares Anhörungsprotokoll (vgl. Beschwerde S. 19 f.)
ist untauglich, und es kann auf die Ausführungen oben (E. 4.3) zu verwie-
sen werden.
4.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit individuellen
Asylgründen (psychische Traumatisierung infolge Umzugs weg von Ver-
wandten hin zu seinen leiblichen Eltern im Alter von zwölf Jahren; Herkunft
aus dem C._______; LTTE-Verbindung bereits im Kindesalter; exilpoliti-
sches Engagement) sowie im Zusammenhang mit der Einschätzung der
länderspezifischen Lage in Sri Lanka und der Quellenverwendung durch
das SEM eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachver-
halts.
E-4023/2019
Seite 10
4.5.1 Die Rüge einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts im Zu-
sammenhang mit individuellen Asylgründen ist haltlos. Das Aufwachsen
des Beschwerdeführers im C._______ geht aus den Akten genügend her-
vor und wird von keiner Seite bestritten. Die einmalige Demonstrationsteil-
nahme in der Schweiz als gewöhnlicher Mitläufer ist ebenso wenig bestrit-
ten. Die Annahme einer spezifischen Gefährdungslage aufgrund angebli-
cher LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers schon im Kindesalter
kann nicht ernsthaft als weiter abklärungswürdig erklärt werden. Zudem
stellen dieses Sachverhaltselement wie auch jenes betreffend die angebli-
che psychische Traumatisierung infolge Umzugs von den Verwandten im
C._______ zu den leiblichen Eltern im Alter von zwölf Jahren gänzlich neue
und mithin nachgeschobene Sachverhaltsteile dar.
4.5.2 Betreffend Lageeinschätzung und Quellenverwendung des SEM und
die hierzu erhoben Rüge, die Vorinstanz verkenne in ihrem Entscheid die
in Sri Lanka seit 2017 und insbesondere seit den Ereignissen vom Oktober
2018 sowie den Terroranschlägen vom 21. April 2019 stattgefundenen La-
geentwicklung ist Folgendes festzuhalten.
Mit dem Verweis in der Beschwerde auf nicht offengelegte Referenzen und
der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipu-
lierte beziehungsweise nicht existierende Quellen, kann die Qualität und
Vertrauenswürdigkeit des Berichts betreffend die Lage in Sri Lanka nicht
ernsthaft in Frage gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass in früheren Verfahren der vom Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers öfters gestellte und ähnlich begründete Antrag auf Offen-
legung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes
abgewiesen wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. No-
vember 2018 E. 6.1). Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet.
Weiter kann der Verfügung entnommen werden, dass sich die Vorinstanz
in ihren Erwägungen mit den politischen Ereignissen vom Oktober 2018
und den Osteranschlägen vom 21. April 2019 sowie den Folgewirkungen
auseinandergesetzt hat; dies sowohl im Asylpunkt als auch betreffend den
Vollzug der Wegweisung. Eine Verletzung von Verfahrensrechten, insbe-
sondere des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht beziehungs-
weise eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung können in diesem Zusam-
menhang nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass die Vor-
instanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom
Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer an-
deren Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer ver-
langt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
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Seite 11
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, durch die Terror-
anschläge von Ostern dieses Jahres, durch die Oppositionsrolle von Raja-
paksa und durch eine massive Verschlechterung der Sicherheits- und
Menschenrechtslage sei eine erhöhte Gefährdung für Risikogruppen (ins-
besondere für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten) entstan-
den, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts
mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der Einwand einer
Falschbeurteilung der Lage in Sri Lanka nach den erwähnten Ereignissen
und der Konsequenzen für rückkehrende Personen tamilischer Ethnie wird
als Sachverhaltswürdigung ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen
zu beurteilen sein.
4.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als offensichtlich unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der diesbezügliche Hauptantrag der Beschwerde ist abzuweisen. Es erüb-
rigt sich, auf die teilweise ausschweifenden diesbezüglichen Ausführungen
und im Fliesstext versteckten Anträge (z.B. Beschwerde S. 24 , 28 und 29)
weiter einzugehen. Ebenso kann darauf verzichtet werden, die teilweise
verwirrenden prozessgeschichtlichen Angaben in den betreffenden An-
trags- und Begründungsteilen (vgl. nebst den bereits erwähnten Rektifizie-
rungen insb. z.B. Beschwerde S. 29 [3. Abschnitt] oder S. 32 [mittlerer Ab-
schnitt]) näher zu kommentieren.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 12
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
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von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlich-
keit nicht genügend.
So habe der Beschwerdeführer das Sachverhaltselement mit seiner Tante
und der Verbindung dieser Tante wie auch seines Onkels zur LTTE erst im
Verlaufe des ersten Beschwerdeverfahrens und anlässlich der zweiten An-
hörung vorgebracht und damit auch den Grund seiner Festnahmen von
2009 und 2013 widersprüchlich geschildert. Auch habe er seine Beziehung
zu diesen beiden Personen sowie die Beziehung der beiden zur LTTE un-
terschiedlich dargestellt. Das Bestätigungsschreiben des Parlamentsmit-
glieds erwähne weiter drei Inhaftierungen gegenüber zwei in der Sachver-
haltsdarlegung des Beschwerdeführers. Weitere Widersprüche seien hin-
sichtlich der Umstände und der zeitlichen Einordnung der beiden Festnah-
men wie auch betreffend Inhalt und Befolgung der ihm auferlegten Melde-
pflichten aufgetreten.
Weiter habe er sich unterschiedlich dazu geäussert, ob er je im Besitze
eines eigenen Passes gewesen sei und mit welchem Pass er aus Sri Lanka
ausgereist sei. Sodann erachtet das SEM die im ersten Beschwerdever-
fahren und in der ergänzenden Anhörung geltend gemachten und in Zu-
sammenhang mit seiner Tante gebrachten Festnahmen und dementspre-
chend auch die bei der zweiten Festnahme erlittenen sexuellen Misshand-
lungen als erfahrungswidrig, unlogisch, nicht nachvollziehbar und teilweise
substanzarm. Insbesondere könne das erst 2009 aufgekommene Inte-
resse der Behörden am Beschwerdeführer aufgrund seiner nur im Kindes-
alter bestandenen Kontakte zu seiner Tante nicht nachvollzogen werden.
Dies gelte auch für den Umstand, dass andere Familienangehörige und
Verwandte wegen dieser Tante nie belangt worden seien, obwohl insbe-
sondere seine Familie ebenfalls Kontakte zu dieser Tante gehabt habe.
Wenig überzeugend erscheine gleichsam, dass der Beschwerdeführer
trotz angeblicher behördlicher Unterstellung von Verbindungen zur ehe-
mals LTTE-aktiven Tante und eigener LTTE-Verbindungen zweimal ohne
Einleitung eines Strafverfahrens aus der Haft entlassen worden wäre.
Auch sein Fluchtverhalten (15-monatiges Zuwarten mit der Ausreise, Be-
nützung eines kontrollierten Grenzübergangs am Flughafen) spreche ge-
gen eine Verfolgungssituation. Es müsse, auch angesichts der Ungereimt-
heiten betreffend die Reisepässe davon ausgegangen werden, der Be-
schwerdeführer sei mit seinem eigenen, im Jahre 2013 ausgestellten Rei-
sepass legal aus Sri Lanka ausgereist und er halte dieses Dokument in
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Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht den schweizerischen
Asylbehörden vor.
Ferner entbehrten die angeblichen sexuellen Misshandlungen und die
Nachstellungen nach ihm seit (…) 2013 (insb. bei seiner Familie) der nöti-
gen Konkretisierung, Substanziierung und Erlebnisechtheit. Die vorgeleg-
ten Beweismittel führten nicht zu einer anderen Einschätzung. Es handle
sich um Gefälligkeitsaussagen, und das Zustandekommen der Beweismit-
tel müsse aufgrund der Umstände als unseriös eingestuft werden. Sie taug-
ten nicht als Beweis für eine asylrelevante Gefährdung, und es erübrigten
sich weitere Beweismassnahmen, beispielsweise eine Zeugeneinver-
nahme des Priesters.
Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne aus diesen keine
begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen abgeleitet wer-
den. Eine begründete Furcht bleibe somit nach Massgabe des Referenzur-
teils E-1866/2015 anhand der dort erwähnten Risikofaktoren zu prüfen.
Diese Prüfung falle negativ aus. Der Beschwerdeführer habe nach Kriegs-
ende noch sechs Jahre lang in Sri Lanka gelebt und allfällige damals be-
standene Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden
auszulösen vermocht; es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rück-
kehr nunmehr in deren Verfolgungsfokus geraten sollte. Aufgrund der Ak-
ten und Beweismittel seien auch keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich.
Eine Befragung am Flughafen oder weitere Kontrollmassnahmen am Her-
kunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen.
Auch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestünden
vorliegend nicht: Der Beschwerdeführer sei nicht durch Vorfluchtgründe
vorbelastet, gelte in Sri Lanka als unbescholtener Bürger und sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit legal ausgereist. Die Teilnahme an einer Demonstration
in Genf lasse nicht auf ein exilpolitisches Engagement schliessen und sei
marginal, weshalb daraus keine ernsthafte Bedrohung abgeleitet werden
könne. Weitere exilpolitische Aktivitäten würden vom Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht.
Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Weg-
weisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels
Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und
Art. 33 FK, mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit
der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung und unter Berücksichtigung der EGMR-Rechtsprechung völkerrecht-
lich zulässig; die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka bewirke
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keine generelle Unzulässigkeit. Der Wegweisungsvollzug sei ferner allge-
mein und individuell zumutbar, da in Sri Lanka nach dem Kriegsende 2009
und auch nach den Anschlägen vom 21. April 2019 auf Kirchen und Hotels
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Be-
schwerdeführer sei seit 2006 im Distrikt B._______ (Nordprovinz) wohn-
haft, habe dort mehrere Jahre bis zum O-Level die Schule besucht, verfüge
dort über ein umfangreiches familiäres und verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz (Eltern und Geschwister, Onkel und Tanten) sowie eine Unter-
kunft im familieneigenen Haus. Angesprochene psychische Beschwerden
seien in Sri Lanka in verschiedenen Institutionen behandelbar. Es bestün-
den auch keine weiteren Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer
aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
6.2 Die Beschwerdebegründung beschlägt über weite Strecken formelle
Anträge und Rügen mit dem Ziel der Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Insoweit ist auf deren Erfassung und Beurteilung oben in Erwägung
4 zu verweisen.
Unter Bezugnahme auf seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und Feststel-
lung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges bekräftigt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe im Weiteren seine bisher deponierten Verfolgungsgründe und angeb-
lichen Gefährdungsmomente sowie die bei ihm bestehenden Risikofakto-
ren. Letztere bestünden nebst seiner Eigenschaft als abgewiesener tamili-
scher Asylsuchender in seiner direkten Verbindung zur LTTE, seinem exil-
politischen Aktivismus, seinen Narben, seinem mehrjährigen Aufenthalt in
der Schweiz und dem Fehlen gültiger Einreisepapiere. Das kumulative Ge-
samtprofil müsse bei ihm zwingend zur Anerkennung als Flüchtling führen,
wobei die aktuelle politische Lage in Sri Lanka und die bestehenden bezie-
hungsweise beiliegenden Länderinformationen mit zu berücksichtigen
seien. Es sei völlig klar, dass er zur klar definierten Gruppe rückkehrender,
exilpolitisch aktiver Rehabilitierter gehöre und deshalb in Sri Lanka syste-
matisch verfolgt werde. Bei einer Rückkehr würden die sri-lankischen Be-
hörden sofort in Kenntnis über seine politische Vergangenheit in der Hei-
mat und über sein exilpolitisches Profil sein, welches seine Bestrebung
zum Wiederaufbau der LTTE erkennen lasse. Daraus ergebe sich ein An-
spruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asyl, zumindest
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aber auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in-
folge Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Vollzug sei entsprechend auch un-
zumutbar, zumal ausgeschlossen sei, dass er sein Trauma in Sri Lanka
erfolgreich medizinisch beziehungsweise therapeutisch behandeln lassen
könne.
Nebst den bereits erwähnten Beweismitteln gab der Beschwerdeführer
eine CD-ROM mit zahlreichen Berichten aus verschiedenen Quellen zu
den Akten.
7.
7.1 Das SEM ist nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwä-
gungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassen-
der Akten- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers wür-
den den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines
Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flücht-
lingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch
auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls
habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstan-
den. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die
angefochtene Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 6.1) ver-
wiesen werden.
Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrach-
tungsweise, sondern erschöpfen sich – nebst grossräumigen Textbaustei-
nen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer – weitgehend in
blossen Bekräftigungen und Gegenbehauptungen sowie über blosse Er-
gänzungen hinausgehende Weiterungen des bisherigen Sachverhalts.
Auffallend ist, dass sich die fast 100 Seiten lange Beschwerde im materi-
ellen Teil mit den Begründungselementen zur erkannten Unglaubhaftigkeit
der Verfolgungsvorbringen im Einzelnen substanziell gar nicht auseinan-
dersetzt.
7.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. ebenda E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien. Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risi-
kos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
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und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu-
ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an
exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren). Einem gesteigerten Risiko, ge-
nau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen,
die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wol-
len, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über
die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurück-
kehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risiko-
begründende Faktoren). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret
glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefähr-
dung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass
insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lanki-
schen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts änderte der Ausgang der Kommunalwahlen
vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von
nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt
auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka.
Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena,
Rajapaksa und Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktu-
elle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar
als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell
erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen
zu schliessen, zumal der seither verhängte Ausnahmezustand – auf diesen
stützen sich weite Teile der Beschwerdebegründung argumentativ ab – vier
Monate nach dessen Inkraftsetzung am 20. August 2019 wieder aufgeho-
ben beziehungsweise nicht verlängert worden ist. Insofern ist an der Lage-
einschätzung des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 weiterhin festzuhalten.
Vorliegend ergibt sich, dass eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle
oder vergangene, asylrechtlich beachtliche Verbindung zu den LTTE klar
zu verneinen ist. Auch ist offensichtlich nicht davon auszugehen, dass die
angebliche und einmalige Teilnahme des Beschwerdeführers als blosser
Mitläufer an einer Demonstration in der Schweiz von den sri-lankischen
Behörden als Gefahr im Hinblick auf eine Bestrebung zum Wiederaufbau
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der LTTE wahrgenommen würde. Ebenso wenig ist ein Eintrag des Be-
schwerdeführers auf der "Stop-List" anzunehmen. Soweit der Beschwer-
deführer auf seine Narben hinweist, ist mit den kaum sichtbaren Schnitten
(…) noch kein Risiko im Sinne der Erwägung 8.4.5 des bereits erwähnten
Referenzurteils E-1866/2015 dargetan. Schliesslich sind aus den Akten
keine Anzeichen erkennbar, welche auf eine asylrechtlich erhebliche Ku-
mulation schwach risikobegründender Faktoren, welche für sich alleine ge-
nommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, hinweisen. Klarzustellen ist auch,
dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung (vgl. Be-
schwerde S. 85) nicht zur Gruppe Rehabilitierter gehört, da er nie ein Re-
habilitationsprogramm durchlaufen hat und für ein solches angesichts sei-
nes kindlichen Alters während der Kriegsjahre im C._______ auch keinerlei
Anlass bestehen konnte.
Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu
Recht verneint.
7.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der
Beschwerde denn auch nicht substanziell bestritten.
7.4 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Hierzu kann vorab integral auf
die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der an-
gefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammen-
fassung (vgl. E. 6.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch dies-
bezüglich keine neue Betrachtungsweise:
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung namentlich zutref-
fend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
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rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt – unter Mitberücksichtigung des im August 2019
aufgehobenen Ausnahmezustands – entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Das SEM hat sich ferner einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers und auch mit dessen
gesundheitlicher Situation befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Die Be-
schwerde begegnet diesen Ausführungen im Wesentlichen mit blossen
Gegenbehauptungen. Diesen zu bestätigenden Erwägungen ist abgese-
hen vom erneuten Hinweis auf die Aufhebung des Ausnahmezustands und
der Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner bekräftigen-
den Behauptung (vgl. Beschwerde S. 87) über keine politische Vergangen-
heit in Sri Lanka verfügt, grundsätzlich nichts beizufügen. Weitere substan-
zielle Einwände gegen die vorinstanzliche Zumutbarkeitsfeststellung sind
der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Insbesondere ist er im Hinblick auf die
Einreichung seines eigenen Reisepasses nach wie vor mitwirkungsver-
pflichtet.
Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie
vom SEM zutreffend erkannt – aus den geltend gemachten Gründen weder
einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewäh-
rung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsan-
ordnung als solche oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges ableiten kann.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte
der Beschwerde, die dort erwähnten Berichte und die vorgelegten weiteren
Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern ver-
mögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'200.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in an-
deren Verfahren mehrfach befunden worden ist (vgl. insb. oben E. 1.5).
Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten per-
sönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli
2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 1'200.– in Abzug zu bringen.
Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'100.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Urs David
Versand: