Abtei lung V
E-4024/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
alle Sri Lanka,
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 27. Dezember 2004 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4024/2006
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführer reisten am 20. März 2003 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch
stellten. Mit Verfügung vom 25. April 2000 trat das Bundesamt gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug.
Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 12. Mai
2000 hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK) mit Urteil vom 10. Oktober 2000 gut, und die Sache wurde
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2000 stellte das Bundesamt fest, die
Vorbringen der Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht, lehnte
die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Der Vollzug der
Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert.
Eine dagegen am 1. Dezember 2000 bei der ARK eingereichte Be-
schwerde wurde mit Urteil vom 5. Februar 2004 abgewiesen.
II.
C.
Am 8. April 2004 liessen die Beschwerdeführer durch ihren vormaligen
Rechtsvertreter um Wiedererwägung der Verfügung vom 31. Oktober
2000 respektive um Revision des Urteils vom 5. Februar 2004 bezie-
hungsweise um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchen.
Mit weiterer Eingabe vom 30. April 2004 zogen die Beschwerdeführer
das Gesuch um Revision des Urteils vom 5. Februar 2004 zurück, hiel-
ten am Wiedererwägungsgesuch fest, wobei dieses auf die Frage der
Flüchtlingseigenschaft ausgeweitet wurde.
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Mit Beschluss der ARK vom 3. Mai 2004 wurde das Revisionsgesuch
als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.
D.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch im Asyl- und Wegwei-
sungspunkt mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 ab und stellte fest,
die Verfügung vom 31. Oktober 2000 sei rechtskräftig und vollstreck-
bar. Ferner hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, weder die einge-
reichten Berichte und Fotografien noch generell die politische Entwick-
lung in Sri Lanka seien geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu bele-
gen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation namentlich der Be-
schwerdeführerin sei festzuhalten, dass die diesbezügliche komplexe
Behandlungsmethode gemäss Abklärungen des Bundesamtes vor Ort
– zu welchen Ergebnissen den Beschwerdeführern das rechtliche Ge-
hör gewährt worden sei – in Sri Lanka ebenfalls durchführbar sei.
E.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2005 an die ARK beantragten die Be-
schwerdeführer durch ihren neu bevollmächtigten Rechtsvertreter die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Dezember 2004
und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Zum Beleg der Vorbringen reichten die Beschwerdeführer einen ärztli-
chen Bericht von Dr. med. E._______ vom 5. April 2004, einen
Ausschnitt einer geografischen Karte Sri Lankas (je in Kopie) sowie
einen Zeitungsartikel F._______ vom (...) (im Original) zu den Akten.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2005 wurde nachträglich um Aktenein-
sicht ersucht.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters
vom 24. Januar 2005 wurde der Vollzug der Wegweisung für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt sowie Einsicht in die Akten ge-
währt, soweit diese nicht bereits aus den früheren Verfahren bekannt
sein mussten respektive bei den vormaligen Rechtsvertretern erhält-
lich gemacht werden konnten.
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G.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2005 liessen die Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Die Belege
hierfür – Lohnabrechnungen sowie Zusammenstellungen der Gesund-
heits- und Pflegekosten – wurden mit separater Post vom 2. Februar
2005 zu den Akten gereicht.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2005 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Be-
schwerdeführern am 14. Februar 2005 unter Ansetzen einer Frist zu
allfälligen Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführer reichten ihre Stellungnahme (nach einmalig ge-
währter Fristerstreckung) am 15. März 2005 zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 8. April 2005 reichten die Beschwerdeführer eine
G._______ betreffend die Behandlungsmöglichkeiten bei Diabetes Typ
1 im Norden Sri Lankas zu den Akten.
Am 22. April 2005 wurde ein Schriftenwechsel per Mail mit einem Ver-
treter G._______, am 6. Juli 2006 ein Artikel aus dem St. Galler
Tagblatt und ein Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 27. April
2006, am 13. Dezember 2005 eine Honorarnote, am 22. August 2006
ein Artikel der NZZ vom 19./20. April 2006, am 3. November 2006 ein
Artikel der NZZ vom 26. Oktober 2006, ein Auszug aus einem Buch
von J.P. Larsson, am 12. Dezember 2006 ein Zeitungsartikel der
"Frontline" vom 19. Dezember 2006 sowie der Times of India vom
29. November 2006 und am 25. Januar 2007 ein Schreiben eines
srilankischen Parlamentariers vom 15. Januar 2007 zu den Akten
gereicht.
J.
Am 26. März 2007 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, ihr hängi-
ges Verfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung V, übernommen worden.
K.
Am 30. März 2007 reichten die Beschwerdeführer zwei weitere Zei-
tungsartikel der NZZ, vom 14. (im Original) und 15. Dezember 2006 (in
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Kopie) sowie eine Ergänzung zur Kostennote vom 13. Dezember 2005
zu den Akten und ersuchten um rasche Entscheidfindung.
L.
Am 27. Februar 2008 führte der zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts einen weiteren Schriftenwechsel durch
und ersuchte das Bundesamt um Einreichen einer ergänzenden Ver-
nehmlassung.
Die Vorinstanz beantragte – nach gewährter Fristerstreckung – am
18. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme
wurde den Beschwerdeführern am 29. Mai 2008 zur Kenntnis ge-
bracht.
M.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 ergänzte der Rechtsvertreter die akten-
kundige Honorarnote vom 13. Dezember 2005 (Fax) respektive vom
30. März 2007 (erste Ergänzung per Fax) und führte dazu zwischen-
zeitlich weiter getätigte Aufwendungen auf.
Am 10. Juni 2006 ersuchten die Beschwerdeführer erneut um beför-
derliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor-
liegt. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylge-
setz. Das Bundesverwaltungsgericht ist entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechts-
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mittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungs-
gericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Wiederer-
wägungsbeschwerde.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nicht anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 f., Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
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4.
4.1 Den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch hat
die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt, und sie ist materiell
auf das Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
4.2 Die Rechtsbegehren in der Beschwerde gegen die Ablehnung des
Wiedererwägungsgesuches durch die Vorinstanz beschränken sich
ausdrücklich auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung, weshalb vor-
liegend entsprechend nur das Vorhandensein allfälliger Vollzugshinder-
nisse vor dem Hintergrund der Frage zu prüfen ist, ob sich diesbezüg-
lich seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 31. Ok-
tober 2000 eine entscheidwesentliche Veränderung im oben genann-
ten Sinne ergeben hat.
4.3 Nachdem diese Frage, wie im Folgenden dargelegt, zu bejahen
sein wird, kann die Berechtigung der prozessualen Rügen der Be-
schwerdeführer offen bleiben.
5.
5.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 27. Dezember
2004 bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
im Wesentlichen aus, eigens durchgeführte Abklärungen H._______
Sri Lanka hätten ergeben, dass die Behandlungsmethode, welche die
Beschwerdeführerin für ihre schwere Diabetes benötige, in Sri Lanka
gewährleistet sei. Damit würden keine medizinischen Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin sprechen,
zumal die Möglichkeit bestehe, eine individuelle medizinischen
Rückkehrhilfe zu beantragen.
5.2 Auf Beschwerdeebene (namentlich in den Eingaben vom 13. Janu-
ar 2005 und 1. Februar 2005 sowie in der Stellungnahme vom
15. März 2005) wird diesen Ausführungen der Vorinstanz entgegenge-
halten, dass darin weder die Frage der Erhältlichkeit noch der Finan-
zierbarkeit der notwendigen und aufwändigen medizinischen Behand-
lung der Beschwerdeführer abgehandelt würden. Der Beschwerdefüh-
rer habe keine Berufsausbildung und keine besonderen praktischen
Berufskenntnisse und könne auch nicht auf ein verwandtschaftliches
Netz zurückgreifen; die Beschwerdeführer müssten für die medizini-
sche Behandlung selber aufkommen. Es erscheine jedoch ausge-
schlossen, dass die Familie über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
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verfüge, um die lebenswichtigen teuren Medikamente und
Behandlungen zu finanzieren. Es sei daher abzuklären, ob ein
menschenwürdiges Leben unter diesen Umständen in Sri Lanka als
gesichert angesehen werden dürfe. Da die Verfügung diesbezüglich
die Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletze, sei
die Streitsache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
allenfalls seien die entsprechenden Abklärungen durch die
Beschwerdeinstanz vorzunehmen oder durch Fristansetzung an die
Beschwerdeführer von diesen vornehmen zu lassen.
Zudem habe das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer, K._______
durch das schwere Seebeben vom 26. Dezember 2004 massiven
Schaden erlitten. Dadurch werde die Erhältlichkeit der Medikamente
als solche erheblich erschwert. Namentlich in der Stellungnahme vom
15. März 2005 wird sodann darauf hingewiesen, der behandelnde
Hausarzt habe seine Bedenken geäussert, dass im Falle eines Weg-
weisungsvollzugs in der Familie eine gewalttätige Kurzschlusshand-
lung, namentlich im Sinne eines erweiterten Suizids, zu befürchten sei,
nachdem der Beschwerdeführer in der gegenwärtigen Situation seine
Anstrengungen zur wirtschaftlichen Verselbständigung der Familie als
zerstört ansehen würde. Es sei bezüglich des Beschwerdeführers da-
her ein sozialpsychiatrischer Bericht sowie ein Bericht des Hausarztes
einzuholen.
5.3
5.3.1 Im Zusammenhang mit der – vorliegend im wiedererwägungs-
rechtlichen Sinne – vorzunehmenden Prüfung der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs interessiert vorab die Situation im
Heimat- oder Herkunftsland der Beschwerdeführer (vgl. Art. 83 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20):
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zur Publikation in der amtli-
chen Sammlung (BVGE) vorgesehenen Leitentscheid vom 14. Februar
2008 eine umfassende (teilweise Neu-)Beurteilung der Situation in Sri
Lanka vorgenommen. Im Urteil wird unter anderem festgestellt, dass
die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in
die im Norden der Insel gelegenen Gebiete nach wie vor nicht zumut-
bar ist, und bei rückkehrenden Tamilen aus dem Norden oder Osten
des Landes nur noch bei Vorliegen besonderer begünstigender Fakto-
ren (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsitua-
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tion und konkrete Möglichkeiten der Existenzsicherung) von der Zu-
mutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative im Süden Sri Lankas, namentlich im Grossraum Colombo,
auszugehen ist.
5.3.2 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich die Situation
im Heimatland, namentlich im Grossraum Colombo, seit 2006 in einem
erheblichen Masse verändert beziehungsweise verschlechtert hat, wo-
bei das Bundesverwaltungsgericht dieser neuen Situation mit dem
(oben in E. 5.3.1) genannten Urteil Rechnung getragen hat. Als Folge
dieser Rechtsprechung gelangt das Bundesverwaltungsgericht mit Be-
zug auf den vorliegenden konkreten Fall ebenfalls zum Schluss, dass
betreffend der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Be-
schwerdeführer von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfah-
rens wesentlich geänderten Sachlage auszugehen und der Vollzug der
Wegweisung bereits aus diesem Grund als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist:
5.3.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer als (...)
im I._______ geboren und aufgewachsen ist. Seine Eltern sind
verstorben. Im Jahr (...) hat er die Beschwerdeführerin geheiratet und
ist nach K._______ umgezogen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise lebte
lediglich ein Onkel in K._______. Die Beschwerdeführerin ist
K._______ aufgewachsen und hat im Zeitpunkt ihrer Ausreise im
Frühjahr 2000 ihre Eltern dort zurückgelassen. Die diesbezüglichen
Vorbringen sind von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen worden.
Aus den Akten gibt es zudem keinerlei konkrete Hinweise für ein
tatsächlich bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz der
Beschwerdeführer im Grossraum Colombo. Weiter ergeben sich aus
der vorliegenden Sachlage auch keine anderen begünstigenden
Faktoren, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass die
Beschwerdeführer über eine valable innerstaatliche Aufenthaltsal-
ternative im Süden des Landes verfügen würden. Zudem haben sie
sich während den vergangenen acht Jahren nicht mehr im Heimatland
aufgehalten. Unter diesem Umständen ist nicht davon auszugehen,
dass die aus dem Norden stammenden Beschwerdeführer im Gross-
raum Colombo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kön-
nen. Ebensowenig können ihre Existenzsicherung und die Wohnsituati-
on als gesichert betrachtet werden.
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Vorliegend kommen zudem erhebliche gesundheitliche Probleme der
Beschwerdeführerin hinzu, welche an einer schweren Diabetes leidet,
die nach einer sorgfältigen Behandlungsmethode verlangt. Weiter wer-
den auf Beschwerdeebene nachträglich aufgetretene gesundheitliche
Probleme des Beschwerdeführers geltend gemacht sowie in diesem
Zusammenhang um entsprechende medizinische Abklärungen er-
sucht. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Entwicklung
der Situation in Sri Lanka können weitere Abklärungen sowohl betref-
fend die Krankheit der Beschwerdeführerin und die Beantwortung der
sich dabei stellenden Fragen der Behandelbarkeit und Finanzierbarkeit
sowie bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh-
rers unterbleiben.
5.4 In Würdigung aller Sachverhaltselemente kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin heute als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu qualifizieren ist, wobei den vorliegenden Akten keine
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7AuG zu entnehmen sind.
Die Voraussetzungen für die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme
sind damit erfüllt.
Die übrigen Familienangehörigen sind in die vorläufige Aufnahme der
Ehefrau respektive Mutter einzubeziehen (vgl. bereits EMARK 1995
Nr. 24 E. 10 f.). Das BFM ist demnach auch anzuweisen, die vor-
läufige Aufnahme der übrigen Beschwerdeführer anzuordnen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuhei-
ssen ist. Die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2004 ist auf-
zuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4
AuG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos, und
es ist darüber nicht zu befinden.
8.
Gemäss Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 des Reg-
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lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) hat die ob-
siegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr er-
wachsenen notwendigen Kosten. Gestützt auf die am 13. Dezember
2005 eingereichte, am 30. März sowie am 6. Juni 2008 ergänzte, Kos-
tennote, deren Höhe als den vorliegenden Verfahrensumständen ange-
messen zu beurteilen ist, wird die durch die Vorinstanz zu begleichen-
de Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'132.50 (inklusive aller
Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird angewie-
sen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr.
2'132.50 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2004 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- L._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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