B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4024/2012
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (DAA, SR 0.142.392.68),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. Juni 2012 in
die Schweiz gelangte, wo er am 10. Juni 2012 um Asyl ersuchte,
dass er am 21. Juni 2012 zu seiner Person befragt und ihm das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland, Slowenien
oder Italien gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2012 – am 30. Juli 2012 eröff-
net – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat, den Beschwerdeführer nach Slowenien wegwies, ihn aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte,
dass es feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2012 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzuneh-
men,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass er weiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ersuchte,
dass er beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an denselben zu unterlassen,
dass er schliesslich beantragte, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei
er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbe-
hältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass deshalb auf das Beschwerdebegehren um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
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das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung kommt, weshalb das BFM
die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft,
dass das BFM am 9. Juli 2012 aufgrund eines EURODAC-Treffers vom
12. Juni 2012 Slowenien um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte,
dass Slowenien mit Schreiben vom 20. Juli 2012 der Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers zustimmte,
dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht Slowenien als für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig erachtete,
dass Slowenien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der
FoK ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass Slowenien sich im vor-
liegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, in Slowenien
könne sein Asylverfahren nicht durchgeführt werden, da die Behörden
keinen Dolmetscher fänden und als Dolmetscher andere Asylbewerber
zum Einsatz kämen, die weder vertrauenswürdig noch sprachkundig seien,
dass zudem das Asylverfahren im Allgemeinen mangelhaft und deshalb
kein faires Asylverfahren möglich sei,
dass diese pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen keine rechtsge-
nüglichen Gründe gegen eine Überstellung nach Slowenien darstellen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren
keine Fragen zu seinem Herkunftsland und seinen Asylgründen stellte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs zu einer
allfälligen Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Grie-
chenland, Italien oder Slowenien sowie im Beschwerdeverfahren bezüg-
lich der vorinstanzlich entschiedenen Rücküberstellung an Slowenien in
keiner Art und Weise die Gefahr einer Kettenabschiebung in sein Heimat-
land geltend machte,
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dass das Bundesamt deshalb im vorliegenden Fall mit dem Verzicht auf
eine (zumindest summarische) Befragung zu den Asylgründen nicht ge-
gen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verstiess und den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abklärte,
dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK
garantierten Rechte durch Slowenien noch für humanitäre Gründe nach
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse i.S. von
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen be-
reits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei
der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Slo-
wenien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Anträge sich mithin als aussichtslos erwiesen haben, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung abzuleh-
nen ist und die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 65 und Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1 ff. VGKE),
dass die weiteren prozessualen Anträge des Beschwerdeführers mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandslos werden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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