B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4024/2013
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 stellte der Onkel und Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers, ein von der Schweiz anerkannter Flücht-
ling, für seine beiden Neffen eritreischer Staatsangehörigkeit, C._______
und den Beschwerdeführer, ein sinngemässes Gesuch um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl.
A.b Das BFM forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit
Schreiben vom 2. März 2012 zur Beantwortung diverser Fragen auf, ins-
besondere zum Aufenthalt der Neffen im Sudan. Dieser äusserte sich mit
Schreiben vom 19. Juni 2012 und brachte unter anderem vor, von
C._______ fehle jede Spur. Er gehe davon aus, dass dieser entführt wor-
den sei und befürchte, dass auch der Beschwerdeführer in die Hände von
ägyptischen Menschenhändlern geraten könnte.
A.c Mit Schreiben vom 28. November 2012 teilte das BFM dem Rechts-
vertreter unter Bezugnahme auf BVGE 2011/39 mit, bis dato liege keine
klar dem Beschwerdeführer zurechenbare Willensäusserung vor, mit der
dieser zu erkennen gebe, dass er die Schweiz um Schutz ersuche. Damit
ein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege, müsse der Beschwerdeführer
persönlich eine Stellungnahme verfassen oder zumindest unterschreiben,
oder mündlich angehört werden. Letzteres sei durch die Schweizerische
Botschaft im Sudan aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesu-
che, des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen
im sicherheitstechnischen Bereich nicht möglich. Aus diesem Grund er-
suchte das BFM den Beschwerdeführer um Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Informationen zu seine Person, Beant-
wortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Familienan-
gehörigen in Drittstaaten, seine Asylgründe und seinen Aufenthalt im Su-
dan). Ferner forderte es ihn auf, Kopien von Identitätsausweisen und Be-
weismitteln, die seine Vorbringen belegen würden, einzureichen.
Schliesslich wurde ihm für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht
stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemer-
kungen eingeräumt.
A.d Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantwortete mit Einga-
be vom 10. Dezember 2012 die Fragen der Vorinstanz und reichte eine
durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Vertretungsvollmacht vom
20. Dezember 2012 zu den Akten. In der Folge wies ihn das BFM erneut
darauf hin, dass das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Rechtsvertre-
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ter unzulässig sei, dieser Mangel jedoch durch eine persönliche schriftli-
che Stellungnahme des Beschwerdeführers geheilt werden könne. Unter
Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch setzte es dem Be-
schwerdeführer Frist zur Nachreichung einer rechtsgenüglichen Eingabe.
A.e Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 21. Februar 2013
vernehmen.
B.
In den schriftlichen Eingaben vom 31. Oktober 2011, vom 19. Juni 2012,
vom 10. Dezember 2012 und vom 21. Februar 2013 machte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, sein Vater befinde sich seit 2008 in Eritrea im Gefängnis. Nach
dessen Inhaftierung sei seine Mutter durch die Polizei ständig unter Druck
gesetzt und danach gefragt worden, ob sie mit seinem Onkel Kontakt ha-
be und ob dieser sie unterstütze. Nach einiger Zeit sei sie krank gewor-
den. Als er (Beschwerdeführer) in der Stadt eine Stelle gesucht habe, sei
er von Militärangehörigen zum Zwecke der Zwangsrekrutierung verhaftet
worden. Am (…) 2011 habe er beim Toilettengang gemeinsam mit Freun-
den aus dem Gefängnis fliehen können und sei in den Sudan gereist.
Sein Bruder (der ebenfalls in den Sudan gelangt sei) sei dort verschwun-
den und er (Beschwerdeführer) sei hilflos zurückgeblieben. Er habe sich
beim UN Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) registrieren lassen
und sich seit dem (…) März 2012 im Flüchtlingslager Shagarab aufgehal-
ten. Sein Onkel habe ihn von der Schweiz aus finanziell unterstützt. Die
Situation im Sudan sei sehr gefährlich, es gebe Menschen- und Or-
ganhandel, und er gehe davon aus, dass bereits sein Bruder Opfer von
Schleppern geworden sei. Am 22. Januar 2013 seien unbekannte bewaff-
nete Männer ins Camp gekommen und hätten viele Menschen mitge-
nommen. Tags darauf sei er gemeinsam mit anderen Personen von der
sudanesischen Polizei festgenommen worden und erst gegen Bezahlung
von 200 sudanesischen Pfund wieder freigekommen. In Shagarab gebe
es keine Sicherheitspatrouillen und das Camp sei anfällig für kriminelle
Taten. Zudem erhalte man dort nicht die lebenswichtige Versorgung mit
Nahrung, Kleidern, Trinkwasser und medizinischer Hilfe. Es bestünden
überdies keine Ausbildungs- oder Erwerbsmöglichkeiten.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Scans einer
Fotografie sowie eines Ausweises des UNHCR zu den Akten.
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C.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und wies dessen Asylgesuch ab.
Gleichentags schrieb es das Asylgesuch von C._______ wegen fehlen-
dem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden ab.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Juni 2013 durch sei-
nen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin
beantragte er die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der
Sache an das BFM, eventualiter die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er einen Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 (ALEXANDRA GEISER, Erit-
rea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel) und zwei Internetartikel
des UNHCR vom 25. Januar 2013 (UNHCR concern at refugee kidnap-
pings, disappearances in eastern Sudan) sowie von Amnesty Internation-
al vom 3. April 2013 (Egypt, Sudan: Kidnap and trafficking of refugees
and asylum-seekers must be stopped) zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 aAsylG) in der bisherigen Fassung nach wie
vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisheri-
gen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im
Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In formeller Hinsicht moniert der Beschwerdeführer, das BFM habe es un-
richtigerweise unterlassen, einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
seines Onkels gemäss Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG zu prüfen. Diese Rüge
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ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Der Beschwerdeführer führt aus, zwischen ihm und seinem Onkel beste-
he ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 38 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Seine heutige Situation ste-
he in einem engen persönlichen und sachlichen Zusammenhang mit der
Flucht seines Onkels, da jene zur Verfolgung seiner gesamten Familie
geführt habe. Er sei nicht nur finanziell von diesem abhängig, sondern
bedürfe – da er seine Familie in Eritrea aus Sicherheitsgründen habe ver-
lassen müssen – auch dessen moralischer und psychischer Unterstüt-
zung. Unter zusätzlicher Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit wäre
somit eine Prüfung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seines
Onkels gemäss Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG angezeigt gewesen. Der ange-
fochtene Entscheid leide durch das Versäumnis der Vorinstanz an einem
formellen Mangel, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an diese zu-
rückzuweisen sei (vgl. die Beschwerde Ziff. 3).
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Den Ein-
gaben im vorinstanzlichen Verfahren ist – auch sinngemäss – kein Antrag
auf Familienzusammenführung zu entnehmen. Daher war die Vorinstanz,
unabhängig von der vormaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers,
nicht gehalten, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Eine Kassati-
on der angefochtenen Verfügung ist somit nicht angezeigt.
5.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling aner-
kannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohn-
te, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden. Nach Art. 20 Abs. 2
und 3 aAsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine
unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts
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ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Aus-
reise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128).
5.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zu-
gemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,
so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (Art. 52 Abs. 2 aAsylG). Hält
sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sin-
ne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in
diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn
dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort
zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen.
Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzge-
währung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1
S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des
Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü-
fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung ge-
funden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des
Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In je-
dem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in die-
sem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer
allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwä-
gung sind neben der besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden
Person zur Schweiz auch die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu an-
deren Staaten sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimila-
tionsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in
anderen Staaten zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f.
S. 131 f.).
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Seite 8
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere
die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Aufgrund
des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen wer-
den, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Ein-
reise als notwendig erscheinen liesse. Die Ausführungen im Asylgesuch
sowie in der Stellungnahme vom 21. Februar 2013 würden darauf
schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmen-
de Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Seit (…) 2011 befinde
er sich jedoch im Sudan und habe sich beim UNHCR als Flüchtling regist-
rieren lassen. Vor dem Hintergrund, dass zahlreiche eritreische Flüchtlin-
ge und Asylbewerber im Sudan leben würden, sei nicht zu verkennen,
dass die Lage vor Ort für diese Menschen sowie den Beschwerdeführer
nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die
Annahme bestehen, dass ihm ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zu-
mutbar oder nicht möglich sei. Die Angst des Beschwerdeführers vor ei-
ner Verschleppung sei unbegründet; das Risiko einer Entführung für Erit-
reer, die im Sudan durch das UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, sei
– wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-756/2013 vom
26. Februar 2013 festgehalten habe – gering. Zwar verfüge der Be-
schwerdeführer mit seinem Onkel über einen Anknüpfungspunkt in der
Schweiz. Dieser sei jedoch nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung
der Gesamtumstände dazu führen würde, dass gerade die Schweiz den
erforderlichen Schutz gewähren solle. Mit anderen Worten bedeute die
Anwesenheit des Onkels noch keine enge Bindung mit der Schweiz in
dem Sinne, dass Art. 52 Abs. 2 aAsylG nicht zur Anwendung kommen
würde. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass
sich der Beschwerdeführer seit über zwei Jahren im Sudan aufhalte und
die grosse eritreische Gemeinschaft im Sudan eine weitere Eingliederung
erleichtern werde.
Nach dem Gesagten benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen
subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei es ihm zuzumuten,
vorderhand im Sudan zu verbleiben. Dementsprechend sei ihm die Ein-
reise in die Schweiz zu verweigern, und das Asylgesuch sei abzulehnen.
6.2 Diesen Ausführungen der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer ins-
besondere entgegen, das BFM gehe in seinem Entscheid davon aus,
dass er in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den Behörden
gehabt habe und mithin die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Diese habe er
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nicht erst durch seine Flucht ausser Landes selber gesetzt, weshalb vor-
liegend nicht alleine ein subjektiver Nachfluchtgrund vorliege. Entgegen
der Auffassung des BFM stelle der Sudan für ihn als Minderjährigen keine
zumutbare Fluchtalternative dar. Die Bedingungen, die er nach seiner
Ausreise aus Eritrea im Flüchtlingscamp Shagarab im Sudan angetroffen
habe, seien katastrophal gewesen. Es mangle unter anderem an Nah-
rung, Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Er habe zudem be-
gründete Angst, Opfer einer Entführung zu werden. Dass diese Gefahr
bestehe, könne verschiedenen Menschenrechtsberichten – unter ande-
rem den eingereichten Beweismitteln – entnommen werden. Besonders
gefährdet seien minderjährige und junge Personen. Auch er sei (am
23. Januar 2013 mit der Mitnahme durch die sudanesische Polizei) be-
reits Opfer eines korrupten Beamten geworden. Im Sudan verfüge er über
keine Familienangehörigen, seit sein älterer Bruder unbekannten Aufent-
halts sei, was an seiner psychischen Stabilität zerre. Nachdem sein Asyl-
gesuch abgewiesen worden sei, lebe er in Khartum auf der Strasse und
sei sehr verzweifelt. Der Sudan stelle für ihn aufgrund seines Alters, sei-
nes fehlenden sozialen und familiären Beziehungsnetzes und der prekä-
ren Sicherheitslage keine zumutbare Fluchtalternative dar.
7.
Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Ob er
bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend offengelas-
sen werden, da es ihm – wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird – trotz
den zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen im Sudan zu-
zumuten ist, dort zu verbleiben.
7.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile
volljährig ist und kindesschutzrechtliche Aspekte bei den nachfolgenden
Ausführungen daher nicht mehr zu berücksichtigen sind.
7.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass sich der Beschwerdeführer nicht
in einer existenziellen Notlage befindet. Er hält sich seit zweieinhalb Jah-
ren im Sudan auf und konnte dort bis auf den Vorfall vom 23. Januar
2013 unbehelligt leben. Er ist jung, verfügt über eine Schulbildung von
acht Jahren (vgl. die vorinstanzlichen Akten B8/4 S. 1 und B16/11 S. 2)
und ist, abgesehen von der psychischen Belastung durch seine derzeitige
Lebenssituation, gesund. Gemäss eigenen Angaben ist er beim UNHCR
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als Flüchtling registriert, weshalb davon auszugehen ist, dass er über die
erforderliche temporäre Bewilligung verfügt, um sich grundsätzlich im Su-
dan aufhalten zu dürfen. Zurzeit lebt er – wie viele eritreische Flüchtlinge,
die das Flüchtlingslager Shagarab verlassen haben – unter nicht näher
geschilderten Umständen in Khartum und wird finanziell durch seinen in
der Schweiz lebenden Onkel unterstützt. Durch diese Unterstützung, die
gemäss Angaben in der Eingabe vom 10. Dezember 2012 rund Fr. 100.–
pro Monat ausmacht (vgl. B8/4 S. 3), befindet er sich in einer vergleichs-
weise privilegierten Position. Es ist davon auszugehen, dass er sich mit
den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln eine Unterkunft leis-
ten und sich versorgen kann. Aufgrund seiner Schulbildung, seines jun-
gen Alters und des Aufenthalts in Khartum dürfte er zudem Chancen ha-
ben, zumindest als Gelegenheitsarbeiter Arbeit zu finden.
Der Beschwerdeführer geniesst sodann weitgehend Schutz vor einer Ab-
schiebung in seinen Heimatstaat Eritrea. Obschon in letzter Zeit von De-
portationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. statt
vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6004/2011 vom
25. April 2012 E. 7.2.2 sowie E-5663/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 8.3,
je mit weiteren Hinweisen), ist eine diesbezügliche Gefahr für den Be-
schwerdeführer, insbesondere angesichts der Zahl von gegen 170'000
eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, als gering einzu-
stufen. Auch anlässlich der Festhaltung vom 23. Januar 2013 wurde ihm
nicht mit einer Deportation gedroht. Ferner ist es im Sudan zwar – wie
sich auch aus den eingereichten Beweismitteln ergibt – in der Tat zu Ent-
führungen von eritreischen Flüchtlingen gekommen. Indes erfolgten diese
gemäss den eingereichten Berichten sowie weiteren verfügbaren Quellen
ausschliesslich am Grenzübergang zwischen Eritrea und dem Sudan so-
wie in Flüchtlingslagern und um diese herum (vgl. etwa Reuters Alertnet,
Traffickers attacking Eritrean refugees in Sudan – rights groups, 31. Ja-
nuar 2013, abrufbar unter
attacking-eritrean-refugees-in-sudan-rights-groups>; RACHEL HUMPHRIS/
UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking
from Eritrea to Sudan and Egypt, März 2013, abrufbar unter
/51407fc69.html>, S. 12–15; beide besucht am 25. Oktober
2013). Der Beschwerdeführer lebt hingegen seit einiger Zeit in Khartum,
wo eine derartige Gefahr aktuell nicht festgestellt worden ist.
Aufgrund dieser Erwägungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die
Regelvermutung umzustossen, wonach er im Sudan Schutz gefunden
habe oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnte. Daran vermag
E-4024/2013
Seite 11
auch der Aufenthalt seines Onkels in der Schweiz nichts zu ändern. Die-
ser ist kein Mitglied seiner Kernfamilie, weshalb das BFM zutreffend fest-
stellte, es bestehe kein derart gewichtiger Anknüpfungspunkt zur
Schweiz, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52
Abs. 2 aAsylG dazu führen müsste, dass gerade hier dem Beschwerde-
führer der erforderliche Schutz gewährt werden sollte.
7.3 Zusammenfassend erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv
zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in
Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine
Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichti-
gung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Be-
schwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR
registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich (Art. 52 Abs. 2
AsylG). Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht die Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Grün-
den sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist in-
dessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. Damit wird
auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: