B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4025/2011
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2011 / N (…).
E-4025/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger muslimischen
Glaubens und türkischer Ethnie aus B._______, Provinz Adiyaman, ver-
liess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 26. April 2011 und
reiste in einem Lastwagen während fünf Tagen durch ihm unbekannte
Länder bis in die Schweiz, wo er am 2. Mai 2011 sein Asylgesuch stellte.
Am 11. Mai 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
Kreuzlingen summarisch befragt und für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton (…) zugewiesen. Am 30. Mai 2011 folgte eine einlässliche
Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch das
BFM. Der Beschwerdeführer gab an, aus einer Bauernfamilie im Südos-
ten der Türkei zu stammen, wo nebst ethnischen Türken auch Kurden le-
ben würden. Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend,
dass die lokalen türkischen Behörden ihn aufgefordert hätten, das Amt
des Dorfschützers zu übernehmen, er sich indessen geweigert habe. Er
habe ihnen seine Ablehnung mit der Gefahr begründet, in einem Gefecht
gegen Angehörige der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) ums Leben zu
kommen (vgl. A 10/18 S. 7). Vor ca. einem halben Jahr habe man begon-
nen, ihn deswegen stark unter Druck setzen. Bis zu seiner Ausreise habe
er sich viermal auf persönliche Mitteilung des Dorfschützerleiters hin beim
Gendarmerieposten in B._______ zeigen müssen, wo er bedroht worden
sei sowie unter anderem körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei
(vgl. A10/18 S. 11 und 13). Aufgrund seiner ablehnenden Haltung einer
Amtsübernahme gegenüber habe der Kommandant des Gendarmerie-
postens in B._______ ihn anlässlich der vierten Anhörung sogar mit dem
Tod bedroht, woraufhin er sich entschlossen habe, seine Heimat zu ver-
lassen (vgl. A10/18 S. 11). Ferner sei der Beschwerdeführer eigenen An-
gaben zufolge nie politisch aktiv gewesen, noch sei er in seiner Heimat
jemals inhaftiert gewesen oder habe vor Gericht erscheinen müssen (vgl.
A4/9 S. 5 f.).
B.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 – dem Beschwerdeführer eröffnet am
17. Juni 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug
der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvor-
bringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
E-4025/2011
Seite 3
(AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM
als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Entscheidbegrün-
dung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juli 2011 focht der Rechtsvertreter na-
mens und im Auftrag des Beschwerdeführers die Verfügung des BFM
vom 10. Juni 2011 an und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen. Zur Stützung der geltend gemachten
Vorbringen wurden Medienberichte das Dorfschützersystem sowie den
Kurdenkonflikt betreffend und eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung zu
den Akten gereicht.
D.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 teilte die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne, und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gemäss Art. 64 Abs. 4 in fine des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2011 hielt die Vorinstanz fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Ergänzend wies sie darauf hin, dass es gemäss amtsinter-
nen Erkenntnissen im Südosten der Türkei, woher auch der Beschwerde-
führer stamme, an die 60'000 Dorfschützer gebe. Es gebe genügend
Freiwillige, die sich für dieses mit gewissen Privilegien ausgestattete Amt
bewerben, so dass zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Rekrutierungsdruck kein Anlass bestehe. Sie hielt vollumfänglich an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 7. September 2011 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur
Vernehmlassung und wendete im Wesentlichen ein, dass die Behauptung
der Vorinstanz, es bestehe kein Rekrutierungsdruck, unzutreffend sei.
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Seite 4
Das Amt als Dorfschützer bringe neben Privilegien auch viele Gefahren
mit sich. Die diesbezüglichen Ausführungen werden in den nachfolgen-
den Erwägungen näher betrachtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
E-4025/2011
Seite 5
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführer widersprächen der allgemei-
nen Erfahrung oder der Logik des Handelns, seien unsubstanziiert und
tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer habe nicht schlüssig darlegen
können, weshalb man ihn trotz dem angeblich massiven Druck und den
Verhören beim Gendarmerieposten jeweils unbehelligt wieder habe nach
Hause gehen lassen. Stattdessen hätte vielmehr eine ständige Überwa-
chung des Beschwerdeführers der allgemeinen Erfahrung entsprochen,
was indessen nicht der Fall gewesen sei. Es sei weiter nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb man den Beschwerdeführer – mit seiner Abneigung,
Angst und Unvertrautheit gegenüber der kurdischen Kultur und der feh-
lenden Beherrschung der kurdischen Sprache – überhaupt unbedingt als
Dorfschützer habe gewinnen wollen. Auch sei der Beschwerdeführer an-
lässlich der direkten Bundesanhörung auf ausdrückliches Auffordern hin
nicht in der Lage gewesen, substanziierte Antworten zu den Aufgaben ei-
nes Dorfschützers sowie zur ersten und letzten Vorladung zu geben (vgl.
A10/18 S. 6-8 und 10f.). Schliesslich widersprächen die Vorbringen des
Beschwerdeführers den gesicherten Erkenntnissen des BFM, wonach in
der Türkei keine rechtliche Grundlage für die zwangsweise Übernahme
eines Dorfschützeramtes bestehe. Im Weiteren wurde auf das Subsidiari-
tätsprinzip hingewiesen und festgehalten, dass sich der Beschwerdefüh-
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Seite 6
rer dank der bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative den geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen entziehen könne. Gemäss den
vorinstanzlichen Erwägungen genügten die Vorbringen nicht den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und denjenigen von
Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz.
4.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in seiner Rechtsmit-
teleingabe an den bisherigen Vorbringen fest und erläuterte zunächst die
genaue Funktion des Dorfschützersystems, indem er unter anderem auch
dessen historische Entwicklung beleuchtete und auf die häufig durch
Dorfschützer begangenen Strafverbrechen hinwies. Gegen die
vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer habe keine schlüssige
Erklärung zum Vorgehen der türkischen Behörden darlegen können, wur-
de eingewendet, dass das Heimatdorf des Beschwerdeführers sehr ge-
birgig und bewaldet sei, weswegen viele Guerilla-Anhänger ihre Kampf-
basen dort eingerichtet hätten. Dieses Dorf sowie umliegende Ortschaf-
ten bedürften somit des Schutzes durch Dorfwächter. Der Beschwerde-
führer, der dort seit Geburt gelebt habe, würde sich für die Rolle des
Dorfschützers bestens eignen, weshalb man ihn am Ende zur Übernah-
me von einer frei gewordenen Stelle unter Todesdrohung gezwungen ha-
be. Weiter hielt der Rechtsvertreter der Vorinstanz entgegen, dass bei
der Einsetzung des Dorfschützers die ethnische Herkunft, ob Türke oder
Kurde, keine Rolle spiele, und verwies auf die übereinstimmende Aussa-
ge des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung. Personen,
welche das Angebot des Dorfschützeramtes ablehnten, hätten mit Re-
pressalien, gar dem Tod, zu rechnen. Die entgegenstehenden Behaup-
tungen der Vorinstanz, es drohe den Amtsverweigern keine Verfolgung,
sei unzutreffend und beruhe entweder auf Unkenntnis der diesbezügli-
chen politischen Lage in der Türkei oder auf bewusster Ausblendung der
fraglichen Thematik. Das Vorhalten des BFM, es fehle an Substanzi-
iertheit in den Schilderungen des Beschwerdeführers, wies der Rechts-
vertreter zurück und hielt fest, dass der Beschwerdeführer die zehn Dorf-
schützer und damit auch ihre Tätigkeit seit klein auf wahrgenommen ha-
be. Der Beschwerdeführer kenne somit die genauen Aufgaben eines
Dorfschützers und habe diese auch substanziiert beschreiben können.
Schliesslich ging der Rechtsvertreter einig mit der vorinstanzlichen Fest-
stellung, dass es zur zwangsweisen Übernahme eines Dorfschützeram-
tes keine gesetzliche Grundlage gebe. In der Praxis seien Zwangsrekru-
tierungen von Dorfschützern dennoch sehr verbreitet, wie dies auch auf
den Beschwerdeführer zutreffe.
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Seite 7
4.3 In der vorinstanzlichen Vernehmlassung wird das Vorliegen eines
Rekrutierungsdruckes gegenüber dem Beschwerdeführer mit der Be-
gründung verneint, es gebe 60'000 Dorfschützer im Südosten der Türkei
und es würden sich viele Männer aufgrund gewisser damit verbundener
Privilegien freiwillig für dieses Amt anbieten. Dagegen macht der Rechts-
vertreter in seiner Replik geltend, dass man als Dorfschützer trotz allfälli-
ger Privilegien mit vielen Gefahren zu rechnen habe. So würden Dorf-
schützer durch das türkische Militär zu Frontkampf-Einsätzen gegen
PKK-Leute gezwungen. Bei Verweigerung würden die Dorfschützer als
PKK-Unterstützer angesehen und deswegen umgebracht. Deren Tod
würde sodann als Folge eines militärischen Gefechts gegen die PKK dar-
gestellt. Unzählige Strafverbrechen gegen die kurdische Zivilbevölkerung
würden durch die paramilitärischen Söldner verübt. Aus diesen Gründen
sei nicht jeder Dorfbewohner zur freiwilligen Übernahme bereit, wie dies
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen unmissverständlich zu
Protokoll gegeben habe. Zur Zeit gebe es Tausende Dorfschützer –
schätzungsweise sogar die Hälfte der heute über 60'000 zählenden Män-
ner –, die ihr Amt niederlegen wollten; es sei ihnen aufgrund der ansons-
ten drohenden staatlichen Repressalien indessen nicht möglich.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten
vermögen und andererseits insgesamt keine asylrechtliche Relevanz im
Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen.
5.1.1 Zunächst ist auf die vorinstanzliche Beurteilung einzugehen, wo-
nach die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht genügend substan-
ziiert seien und der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden (vgl.
vorstehend E. 4.1, zweite Hälfte). Das BFM hielt in seiner Verfügung fest,
dass der Beschwerdeführer explizit habe eingeladen werden müssen,
seine Vorbringen zu schildern, und auch dann noch zu Funktion oder
Aufgaben der Dorfschützer nur höchst unsubstanziierte Angaben habe
machen können. Diese Ansicht der Vorinstanz teilt das Gericht nicht. Die
Durchsicht der von der Vorinstanz zitierten Protokollstelle (A10 S. 6 f.)
zeigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer durch die Aufforderung, seine
bisherigen Vorbringen zu ergänzen oder zu vertiefen (a.a.O., F. 61), zu-
nächst mit einer Gegenfrage reagierte ("Heisst das, dass ich alles wieder
von Anfang an erzählen soll?"), und mit der anschliessenden, eher verwir-
rend formulierten offenen Aufforderung, seine Vorbringen ergänzend dar-
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zulegen ("Sie müssen nicht, aber vielleicht ist es zweckdienlich, wenn Sie
uns schildern, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben …. Es ist kei-
ne Verpflichtung, Ihnen wird einfach die Möglichkeit gegeben. Wenn Sie
nicht wollen, können Sie auch nichts hinzufügen.", a.a.O., F. 62), offen-
sichtlich nur wenig anfangen konnte, zumal er im vorherigen Verlauf der
Befragung mit konkreten und präzisen Fragen konfrontiert gewesen war.
Angesichts der zitierten verwirrenden Fragestellung – welche entgegen
der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nicht einer expliziten
Einladung zur substanziierten Schilderung der Vorbringen entspricht –
sind die Antworten des Beschwerdeführers nicht unsubstanziiert ausge-
fallen. Der Beschwerdeführer konnte zu den verschiedenen anschlies-
send gestellten, präzisen Fragen betreffend die Funktion und die Aufga-
ben eines Dorfschützers klare und schlüssige Antworten geben, zumal er
selber noch nie Dorfschützer gewesen sei, sondern lediglich in seinem
Heimatdorf solchen Personen begegnet sei (vgl. A10/18 S. 7ff.; F. 67 ff.).
5.1.2 Dagegen erachtet das Gericht die vorinstanzliche Feststellung, dass
die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der ersten und letz-
ten Vorladung unsubstanziiert ausgefallen seien, als zutreffend. So sind
bei genauer Betrachtung des zweiten Befragungsprotokolls in der Tat
hierzu nur kurz gefasste und vage Antworten vorzufinden. Der Beschwer-
deführer konnte keine genauen Zeitangaben betreffend die erstmals er-
haltene Aufforderung zur Amtsübernahme nennen (vgl. A10/18 S. 9). Zu-
nächst gab er zu Protokoll, dass dies "etwa im ersten Monat" geschehen
sei, während er wenig später angab, er habe im September 2010 beim
Gendarmerieposten in B._______ erscheinen müssen (vgl. A10/18 S. 9
f.). Demgegenüber konnte er beispielsweise die exakte Aufenthaltszeit im
Militärdienst angeben, die allerdings zeitlich viel weiter zurückliegt als
seine Verfolgungsvorbringen (vgl. A10/18 S. 5). Auf die Frage hin, wann
er in B._______ letztmals vorgeladen wurde, konnte er zwar ein ungefäh-
res Datum nennen, indessen erinnerte er sich nicht an den entsprechen-
den Wochentag. Ebenso konnte er sich nicht an die Daten der zweiten
und dritten Anhörung, an welchen er eigenen Angaben zufolge sogar
Faustschläge und Fusstritte habe erdulden müssen, erinnern. Diese Wis-
senslücke erstaunt in Anbetracht der angeblichen körperlichen Gewalt-
anwendung und massiven Drohungen, denen er während dieser Anhö-
rungen ausgesetzt gewesen sein soll. Die Unkenntnis über die Daten er-
scheint umso fragwürdiger, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdefüh-
rer eine Woche nach dem vierten Verhör aufgrund der angeblichen To-
desdrohungen sogar den Entschluss fasste, auszureisen (vgl. A10/18 S.
10 f. und 13). Weiter fällt bei der Durchsicht des Befragungsprotokolls auf,
E-4025/2011
Seite 9
dass keinerlei ausführliche Beschreibungen zu den Geschehnissen auf
dem Gendarmerieposten vorliegen, welche vorliegend ein zentrales
Sachverhaltselement darstellen. Die diesbezüglichen Aussagen des Be-
schwerdeführers fielen höchst unsubstanziiert und kurz aus, obwohl er
behauptete, im Büro des Kommandanten körperlicher und psychischer
Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein, was im Fall von einem tatsächlich
ereigneten Vorfall dieser Art zu einer einlässlicheren Schilderung geführt
hätte (vgl. A10/18 S. 11 bis 13).
5.1.3 Auch erachtet das Gericht die vorinstanzliche Beurteilung, wonach
die Darlegung des Beschwerdeführers seiner Bedrohungssituation als
unschlüssig und nicht nachvollziehbar eingestuft wurde, als zutreffend. Es
erscheint in der Tat realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer einerseits
massiv unter Druck gesetzt worden sein soll, andererseits jedoch lediglich
viermal beim Gendarmerieposten habe erscheinen müssen und sich nach
den jeweiligen Anhörungen stets ohne polizeiliche Beobachtung frei habe
bewegen können. Hätte der Postenkommandant ein tatsächliches Verfol-
gungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer gehabt, so wäre er-
fahrungsgemäss ein strengeres behördliches Vorgehen zu erwarten ge-
wesen. Nicht nachvollziehbar erscheint im Weiteren, weshalb der Be-
schwerdeführer, trotz der geltend gemachten intensiven Druckausübung
seitens des Kommandanten am Gendarmerieposten in B._______, sich
nicht an die nächst höhere Behördenstelle gewendet hätte (vgl. A10/18 S.
12, 15).
5.2 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der vorstehend untersuchten
Vorbringen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass
die geltend gemachten Behelligungen ausschliesslich lokalen Charakter
aufweisen, und sich der Beschwerdeführer ihnen durch einen Wegzug in
eine andere Landesgegend entziehen kann, womit er sich das Bestehen
einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenhalten lassen muss. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Aktenlage
in all den Jahren bis zur Ausreise keine Strafverfahren gegen den Be-
schwerdeführer eingeleitet worden sind, weder aufgrund der Weigerung,
das Amt als Dorfschützer anzunehmen, noch im Zusammenhang mit der
vorgeworfenen Unterstützung der PKK. Ein landesweites evidentes Inte-
resse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer und somit eine be-
gründete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist in Be-
rücksichtigung der gesamten Aktenlage klarerweise auszuschliessen.
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Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Dezember 2011 (BVGE 2011/51) setzt die Anerkennung einer inner-
staatlichen Fluchtalternative auch voraus, dass eine Zufluchtnahme am
entsprechenden Ort dem Betroffenen zumutbar sein muss und er dort
nicht in eine existenzbedrohende Situation zu geraten droht.
Der Beschwerdeführer ist ethnischer Türke und türkischer Muttersprache;
eigenen Angaben zufolge habe er während fünf Jahren die Primarschule
und im Anschluss während zweier Jahre die Sekundarschule besucht an
seinem Heimatort, wobei ihm zum Schulabschluss noch ein Jahr gefehlt
habe. Zwar habe er keinen Beruf erlernt; er habe aber im familieneigenen
Land- und Viehwirtschaftsbetrieb gearbeitet; in der Schweiz hat er sich
zudem Berufserfahrung im Gastgewerbe erworben. In verschiedenen Or-
ten ausserhalb seiner Heimatprovinz Adiyaman – so namentlich in
C._______ oder in D._______, wo seine Schwestern leben (vgl. A4/9 S.
3) – besitzt er zudem familiäre Anknüpfungspunkte. Allfällige gesundheit-
liche Probleme sind nicht aktenkundig; der Beschwerdeführer ist noch
jung, alleinstehend und hat somit für keine eigene Familie zu sorgen, was
ein selbständiges Fortkommen innerhalb seines Heimatstaats ebenfalls
erleichtern sollte. Aufgrund dieser Faktoren muss nicht eine existenzbe-
drohende Situation befürchtet werden, sollte der Beschwerdeführer sich
in der Türkei ausserhalb seiner engsten Herkunftsregion niederlassen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde bei einer Rückkehr in
sein Heimatdorf verfolgt werden, erweist sich somit – aufgrund der Mög-
lichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzverlegung – als nicht asylrelevant.
5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine im Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und es muss auch
im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ange-
nommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Darüber hinaus ist
festzuhalten, dass die Vorbringen ohnehin – unabhängig von deren
Glaubhaftigkeit und aufgrund des Vorliegens einer innerstaatlichen
Fluchtalternative – als nicht asylrelevant zu erachten sind. Das BFM hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 11
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-4025/2011
Seite 12
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 In der Türkei herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch
liegt eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt vor. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift und in der Replik hin-
sichtlich einer angeblichen Verschärfung der politischen Situation in der
Türkei sind nicht geeignet, vorliegend die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges zu begründen.
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Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Situation namentlich in
den Südostprovinzen der Türkei aufmerksam und hat kürzlich eine aktua-
liserte Beurteilung der allgemeinen Lage im Südosten der Türkei vorge-
nommen (vgl. Entscheid E-2560/2011 vom 15. März 2013). Demnach
präsentiert sich die Sicherheitslage in gewissen Gebieten Ostanatoliens
markant schlechter als in den letzten Jahren; das Gericht qualifiziert den
Vollzug von Wegweisungen abgewiesener Asylsuchender in die beiden
Provinzen Hakkari und Sirnak heute (wieder) als generell unzumutbar. In
den übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens, die in letzter Zeit nur
von punktuellen Gewaltausbrüchen betroffen waren, ist die Grenze für die
Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen gemäss der jüngs-
ten Situationsbeurteilung klar nicht erreicht; auch für die Grenzprovinzen
zu Syrien (neben Sirnak: Mardin, Sanliurfa, Gaziantep, Kilis und Hatay),
in denen nach der Aufnahme einer grossen Zahl syrischer Bürgerkriegs-
flüchtlinge in letzter Zeit teilweise Spannungen und vereinzelte gewaltsa-
me Zwischenfälle zu registrieren waren, ist nach Einschätzung des Ge-
richts aktuell nicht eine Situation der konkreten Gefährdung für Rückkeh-
rer im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG festzustellen.
7.4.2 Zu prüfen bleibt, ob beim Beschwerdeführer allenfalls andere, indi-
viduelle Gründe vorliegen, die gegen eine Zumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer hat in der Rechtsmit-
teleingabe keine über die allgemeine Situation hinausgehenden individu-
ellen Gründe für eine Unzumutbarkeit des Vollzuges aufgezeigt. Seine
persönlichen Verhältnisse lassen, wie bereits oben festgehalten (vgl.
E. 5.2), den Schluss zu, dass er sich in der Türkei wirtschaftlich wie sozial
wieder in das gesellschaftliche System der Türkei wird integrieren kön-
nen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumut-
bar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: