B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4025/2019
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019.
E-4025/2019
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der tamilische Beschwerdeführer stellte am 24. Juni 2016 ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen damit,
dass er bis 2008, als er bei einem Bombardement verletzt und hospitalisiert
worden sei, einige Jahre für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
gearbeitet habe. Er sei in der Folge in einem Camp untergebracht gewesen
und vom CID (Criminal Investigation Department) befragt worden, durch
Schmiergeldzahlungen seines Vaters aber bald wieder freigekommen.
In der Folge habe er in B._______ im familieneigenen Haus gelebt, dort
aber im Januar 2016 eine Vorladung des CID bekommen und deshalb Sri
Lanka im Februar 2016 mit Hilfe eines Priesters und eines Schleppers so-
wie im Besitze eines auf seinen Namen lautenden Passes auf dem Luftweg
verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ord-
nete es den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids
qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR
142.31) und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlich-
keit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asyl-
gesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zu-
lässig, zumutbar und möglich.
A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Juni 2018
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3479/2018 vom 17. Au-
gust 2018 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet voll-
umfänglich ab.
B.
Die ihm in der Folge neu angesetzte Ausreisefrist liess der Beschwerde-
führer ungenutzt verstreichen.
E-4025/2019
Seite 3
II.
C.
Auf ein mit neuen Tatsachen und Beweismitteln (insb. Zeitungsartikel vom
(…) 2018 betreffend Suche des CID nach dem Beschwerdeführer) begrün-
detes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. November 2018
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6801/2018 vom 7. Januar
2019 infolge Nichtleistens des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein
(nachdem das Gesuch zuvor mittels Zwischenverfügung vom 6. Dezember
2018 als aussichtslos qualifiziert worden war).
III.
D.
D.a Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 und Ergänzungen vom 4. April,
2. Mai sowie vom 3., 12. und 27. Juni 2019 richtete der Beschwerdeführer
ein schriftliches "neues Asylgesuch" an das SEM.
D.b In der Begründung bekräftigte er zum einen den bisher geltend ge-
machten Sachverhalt. Sodann machte er neue rechtserhebliche Sachver-
halte geltend, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. August 2018 verwirklicht hätten. Dabei handle es sich um gesund-
heitliche Gründe in Form eines bislang unbekannt gewesenen, bei einem
Gefecht aus dem Jahre 2008 zugezogenen Granatsplitters (…); damit ver-
bunden sei ein eingeschränktes Erinnerungsvermögen, welches die im
ersten Asylverfahren erkannten Widersprüche erkläre. Neu sei im Weiteren
die von ihm bisher verschwiegene Tätigkeit als Waffentransporteur für die
LTTE zwecks Bombardierung von Regierungsgebieten. Hinzu komme so-
dann die veränderte Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch des ehe-
maligen Präsidenten Rajapaksa vom Oktober 2018 und eine damit einher-
gehende erhöhte Gefährdungslage für Risikogruppen (insb. Tamilen, Per-
sonen mit LTTE-Verbindungen, Oppositionelle, exilpolitische Aktivisten)
aufgrund der faktischen Rückkehr Rajapaksas an die Macht und eine ge-
nerelle Verschlechterung der Menschenrechtslage. Diese politische Situa-
tion und die Gefährdungslage für Risikogruppen hätten sich durch die
Selbstmord-Anschläge vom 21. April 2019 in Colombo, Negombo und Bat-
ticaloa erheblich akzentuiert. Da er Tamile sei, für die LTTE gearbeitet und
insbesondere Transporte zur Fertigung von Bomben durchgeführt habe,
keine sri-lankischen Ausweispapiere besitze und sich seit drei Jahren in
der Schweiz aufhalte, erfülle er mehrere entsprechende Risikoprofile und
E-4025/2019
Seite 4
sei einer erheblichen Gefahr asylrelevanter Verfolgung, Folter und un-
menschlicher Behandlung bei einer Rückkehr ausgesetzt. Als verschär-
fende Faktoren machte er auf neue Entwicklungen und länderspezifische
Einschätzungen aufmerksam; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. August 2018 stütze sich auf veraltete Länderinformationen. Ange-
sichts des Gesagten und der aktuellen politischen Krise sei der Vollzug der
Wegweisung unzulässig und unzumutbar. Sollten Zweifel an den geltend
gemachten neuen Sachverhalten oder an deren Asylrelevanz bestehen,
müsse zwingend eine ausführliche neue Anhörung durchgeführt werden.
D.c Nebst diesem Begehren beantragte der Beschwerdeführer die Anord-
nung eines Vollzugsstopps, vollständige Akteneinsicht und – aufgrund der
unklaren Entwicklung der Sicherheitslage nach den Anschlägen vom
21. April 2019 – die Sistierung des Verfahrens. Als Beweismittel gab er
zahlreiche Berichte (v.a. Medienberichte) zu den Akten oder verwies auf
solche. Zudem legte er einen Arztbericht vom 6. Juni 2019 vor, gemäss
welchem insbesondere mehrere schmerzauslösende Fremdkörper in sei-
nem Körper festzustellen seien und er posttraumatisch belastet sei. In ei-
nem weiteren, psychiatrieärztlichen Bericht vom 13. Juni 2019 wird eine
behandlungsbedürftige Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diag-
nostiziert. Die Arztberichte seien Beweis für die vorgebrachte, in der Hei-
mat erlebte Verfolgungslage und seine erhöhte Verfolgungsempfindlich-
keit, wodurch er Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
oder zumindest auf Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges habe.
E.
Am 1. März 2019 ordnete das SEM antragsgemäss einen einstweiligen
Vollzugsstopp an und mit Schreiben vom 7. März 2019 gewährte es an-
tragsgemäss Akteneinsicht. Zudem forderte es den Beschwerdeführer zur
Einreichung eines Arztberichtes auf, wobei es in der Folge und bis zum
Eingang des erwähnten Arztberichts vom 6. Juni 2019 mehrere Anträge
des Beschwerdeführers auf Fristerstreckung guthiess.
F.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 – eröffnet am 10. Juli 2019 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Es verfügte gleichzeitig dessen Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem erhob es
eine Gebühr von Fr. 600.–.
E-4025/2019
Seite 5
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
9. August 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin be-
antragt er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtsper-
sonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese
Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die kon-
kreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien (Antrag 1). Des
Weiteren sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Entwick-
lung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende
nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe
(Antrag 2). Ferner sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des
Willkürverbots beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf-
zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Anträge 3
bzw. 4). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung
der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an das SEM zurück-
zuweisen (Antrag 5). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen (Antrag 6). In weiteren Eventualbegehren beantragt er die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl
unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Antrag 7) sowie die Fest-
stellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges (Antrag 8).
H.
Mit Verfügung vom 13. August 2019 stellte der zuständige Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufent-
halt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdever-
fahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-4025/2019
Seite 6
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht,
denn das Mehrfachgesuch wurde am 28. Februar 2019 verfasst und ging
noch gleichentags vorab als Telefaxeingabe beim SEM ein (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015, welcher die Verfahrenshängigkeit als das massgebliche zeitliche Kri-
terium für das anwendbare Recht nennt).
1.3 Bereits am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in
Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzu-
wendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden; dass das SEM fälschlicherweise die alte Geset-
zesbezeichnung verwendet hat, ist deshalb unerheblich.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist, vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkung, ein-
zutreten.
1.5 Auf den Antrag betreffend Mitteilung der Spruchkörperbildung ist nicht
einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3
[zur Publikation vorgesehen]).
1.6 Die Anträge betreffend Mitteilung der Zusammensetzung des Spruch-
körpers sowie betreffend Sistierung des Verfahrens werden mit dem vorlie-
genden, ohne Verfahrensinstruktion ergehenden Direktentscheid in der Sa-
che hinfällig. Für eine Sistierung hätte im Übrigen praxisgemäss ohnehin
keine Veranlassung bestanden (vgl. hierzu z.B. das Urteil E-3133/2019
vom 19. August 2019 E. 5).
E-4025/2019
Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E-4025/2019
Seite 8
4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs so-
wie die fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, da die Vorinstanz trotz
erheblich veränderter Umstände keine weitere Anhörung durchgeführt
habe.
Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des
ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG
eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29
AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Auf-
grund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8
AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung
des Mehrfachgesuchs schriftlich substanziiert darzutun und mit entspre-
chenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer in einem umfangreich und schriftlich eingereichten neuen
Asylgesuch vom 28. Februar 2019 und diversen Ergänzungseingaben ge-
tan. Sodann handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
um einen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des
Asylrechts. Mithin ist ihm bewusst – und wurde ihm vom Gericht bereits in
vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt –, dass Mehrfachgesuche
schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine
nochmalige Anhörung besteht. Daran ändert vorliegend auch der Umstand
nichts, dass zwischen der letzten Anhörung und dem Erlass der angefoch-
tenen Verfügung eine längere Zeitspanne liegt (vgl. dazu auch Urteil des
BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Die Rüge erweist sich als
offensichtlich unbegründet.
4.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Lage-
bericht des SEM vom 16. August 2016 eine unvollständige und unrichtige
Feststellung des Sachverhalts. Der Lagebericht des SEM zu Sri Lanka aus
dem Jahre 2016 stelle in seinen Kernaussagen auf nicht öffentlich zugäng-
liche Quellen ab und gebe die Situation im Land nicht korrekt wieder.
Die Vorinstanz verkenne in ihrem Entscheid die in Sri Lanka seit 2017 und
insbesondere seit den Ereignissen vom Oktober 2018 sowie den Terror-
anschlägen vom 21. April 2019 stattgefundenen Lageentwicklung.
Mit dem Verweis in der Beschwerde auf nicht offengelegte Referenzen und
der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipu-
lierte beziehungsweise nicht existierende Quellen, kann die Qualität und
Vertrauenswürdigkeit des Berichts betreffend die Lage in Sri Lanka nicht
ernsthaft in Frage gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf
E-4025/2019
Seite 9
hinzuweisen, dass in früheren Verfahren der vom Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers öfters gestellte und ähnlich begründete Antrag auf Offen-
legung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes
abgewiesen wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. No-
vember 2018 E. 6.1). Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet.
Weiter kann der Verfügung entnommen werden, dass sich die Vorinstanz
in ihren Erwägungen mit den politischen Ereignissen vom Oktober 2018
und den Osteranschlägen vom 21. April 2019 sowie den Folgewirkungen
auseinandergesetzt hat; dies sowohl im Asylpunkt als auch betreffend den
Vollzug der Wegweisung. Eine Verletzung von Verfahrensrechten, insbe-
sondere des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht beziehungs-
weise eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung können in diesem Zusam-
menhang nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass die Vor-
instanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom
Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer an-
deren Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer ver-
langt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, durch die Terror-
anschläge von Ostern dieses Jahres, durch die Oppositionsrolle von Raja-
paksa und durch eine massive Verschlechterung der Sicherheits- und
Menschenrechtslage sei eine erhöhte Gefährdung für Risikogruppen (ins-
besondere für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten) entstan-
den, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts
mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der Einwand einer
Falschbeurteilung der Lage in Sri Lanka nach den erwähnten Ereignissen
und der Konsequenzen für rückkehrende Personen tamilischer Ethnie wird
als Sachverhaltswürdigung ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen
zu beurteilen sein.
4.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als offensichtlich unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der diesbezügliche Hauptantrag der Beschwerde ist abzuweisen. Es erüb-
rigt sich, auf die teilweise ausschweifenden diesbezüglichen Ausführungen
weiter einzugehen.
E-4025/2019
Seite 10
5.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der
Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Durch-
führung einer erneuten Anhörung zu den Asylgründen. Die Durchführung
einer solchen erübrigt sich jedoch, da der im vorliegenden Verfahren zu
beurteilende Sachverhalt hinreichend erstellt war und ist. Zudem wird auch
dieser Antrag mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden und ver-
fahrensabschliessenden Direktentscheid in der Sache hinfällig.
Aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt sich im Übrigen, dass für das
Gericht keine Veranlassung besteht, den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers weiter abzuklären. Den diesbezüglichen Beweisanträgen
(vgl. Beschwerde S. 53) ist nicht stattzugeben.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
E-4025/2019
Seite 11
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend.
Der im Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen den Hauptdarstel-
lern Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe und ihren politischen Par-
teien (SLFP, SLPP und UNP) sei auf politischer und justizieller Ebene aus-
getragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Am
13. Dezember 2018 sei Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und
am 15. Dezember 2018 habe das Verfassungsgericht die Parlaments-
auflösung durch Präsident Sirisena als verfassungswidrig erklärt. Tags da-
rauf sei Wickremesinghe wieder als Premierminister vereidigt worden.
Während und nach dem Machtkampf sei keine Zunahme gezielter Verfol-
gungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen, und es sei nicht von einer
E-4025/2019
Seite 12
generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund
des Machtkampfs auszugehen. Daran vermöchten die Ausführungen im
neuen Asylgesuch und die hierzu vorgelegten Berichte nichts zu ändern,
zumal daraus kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer hervorgehe.
Es ergebe sich auch keine neue Gefährdung von nach Sri Lanka zurück-
kehrenden Personen und bezüglich der übrigen von ihm vorgebrachten
Sachverhaltselemente (LTTE-Unterstützung, exilpolitische Aktivitäten). Die
Transporte von Material zur Bombardierung von Regierungsgebieten seien
weder verschwiegen worden noch neu, sondern bereits im ersten Asylver-
fahren geltend gemacht, indessen als nicht glaubhaft erkannt worden. Seit-
herige neue persönliche Bezugselemente bestünden nicht, und aus den
als Beilagen vorgelegten Berichten lasse sich mangels eines persönlichen
Bezugs keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten.
Die Terroranschläge vom 21. April 2019 auf Kirchen und Hotels hätten be-
hördliche Massnahmen zur Habhaftmachung verdächtiger Personen nach
sich gezogen. Aus den Akten gingen aber kein Bezug des Beschwerdefüh-
rers zu diesen Anschlägen oder auch nur persönliche Verdachtsmomente
hervor; solche würden auch nicht geltend gemacht. Eine allfällige abstrakte
Angst vor gegen ihn gerichteten behördlichen Massnahmen ohne persön-
lichen Konnex vermöge praxisgemäss keine begründete Furcht vor Verfol-
gung zu begründen. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme,
der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt werden. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Weg-
weisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels
Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und
Art. 33 FK und mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrschein-
lichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung völkerrechtlich zulässig; die allgemeine Menschenrechtslage in
Sri Lanka bewirke ebenfalls keine generelle Unzulässigkeit. Der Wegwei-
sungsvollzug sei ferner allgemein und individuell zumutbar, da in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, die allge-
meine Lage sich nach dem politischen Machtkampf ab Mitte Dezember
2018 wieder beruhigt habe und für die persönliche Situation des Beschwer-
deführers im Übrigen mangels neuer Elemente auf die im rechtskräftig ab-
geschlossenen ersten Asylverfahren gewonnenen Erkenntnisse verwiesen
werden könne. Die Granatsplitterverletzungen seien bereits damals vorge-
bracht und insbesondere im Urteil vom 17. August 2018 gewürdigt worden.
E-4025/2019
Seite 13
Der Arztbericht vom 6. Juni 2019 erwähne einen Fremdkörper (…) und
empfehle Zurückhaltung hinsichtlich einer operativen Entfernung, zumal
hierfür keine dringende medizinische Notwendigkeit bestehe. Angebliche
kognitive Einschränkungen in diesem Zusammenhang seien in Frage zu
stellen; die Verletzung habe sich vor rund zehn Jahren ereignet, und der
Beschwerdeführer sei noch sieben Jahre in der Heimat verblieben und
habe im Jahre (…) den Führerschein für Reisebusse, Lastwagen und Bag-
ger erlangen können. Die im Arztbericht vom 13. Juni 2019 diagnostizierte
PTBS stütze sich sodann auf die vom Beschwerdeführer in Sri Lanka er-
lebten angeblichen Verfolgungsgründe, die aber bereits als unglaubhaft er-
kannt worden seien und daher keine Ursächlichkeit aufweisen würden. Im
Übrigen könnten derartige psychische Probleme in Sri Lanka – insbeson-
dere auch in B._______ – in verschiedenen staatlichen und nicht-staatli-
chen Institutionen behandelt werden, häufig kostenlos. Eine Behandlung
im Heimatstaat wäre zudem in Berücksichtigung der vertrauten Umgebung
und der Kommunikation in der Muttersprache erfolgversprechender. Auch
könne der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe beanspruchen, die gezielt ein-
setzbar wäre. Die Rückkehr in die Heimat wäre mithin nicht mit einer ra-
schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszu-
stands verbunden und somit praxisgemäss zumutbar. Der Vollzug der
Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.
Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr stütze sich auf Art. 111d
AsylG.
7.2
7.2.1 Die Beschwerdebegründung beschlägt über weite Strecken formelle
Anträge und Rügen mit dem Ziel der Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Insoweit ist auf deren vorstehende Erfassung und Beurteilung zu
verweisen.
7.2.2 Unter Bezugnahme auf seine behauptungsgemässen Ansprüche auf
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und Fest-
stellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges bekräftigt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Weiteren seine im ersten Asylgesuch deponierten Verfolgungs-
gründe und angeblichen Gefährdungsmomente aufgrund seines schon
damals bekannten Risikoprofils. Das SEM und das Bundesverwaltungs-
gericht hätten diesbezüglich in ihren Entscheidungen im ersten Asylverfah-
ren Fehlleistungen insbesondere hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung,
Glaubhaftigkeitsprüfung sowie bei der Würdigung des Sachverhalts und
E-4025/2019
Seite 14
der vorgelegten Beweismittel erbracht. Die in den nun vorgelegten Arztbe-
richten festgestellten Verletzungen und kognitiven Beeinträchtigungen hät-
ten zwingend zur Revidierung dieser Entscheidungen führen müssen, wür-
den aber durch das SEM gänzlich missachtet. Mit den Verfolgungs- und
Gefährdungsgründen gemäss dem neuen Asylgesuch stellten sich die da-
maligen Beurteilungen ohnehin als unzutreffend dar. Dabei sei zu berück-
sichtigen, dass der gesamte (alte und neue) Sachverhalt zwingend in einer
Gesamtbeurteilung zu betrachten sei und sich ein Auseinanderreisen des-
selben unter Verweis auf die Erkenntnisse gemäss dem rechtskräftig ab-
geschlossenen ersten Asylverfahren verbiete. Diese Gesamtbeurteilung
dränge nunmehr ein Rückkommen auf die ursprünglich in Rechtskraft er-
wachsene Verfügung und die Gewährung asylrechtlichen Schutzes oder
zumindest einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zu seinen
Gunsten auf. Dabei sei nicht nur zu berücksichtigen, dass er sein LTTE-
Engagement im ersten Verfahren nicht abschliessend dargelegt, sondern
nunmehr vervollständigt habe. Das SEM nehme sodann, gestützt durch
das Bundesverwaltungsgericht, eine hochgradig unrichtige, unwissen-
schaftliche, unsorgfältige und grob willkürliche Einschätzung der als ruhig
und sicher beurteilten Lage in Sri Lanka seit den Anschlägen vom 21. April
2019 vor und verkenne dabei die drakonischen Auswirkungen der seither
bestehenden Notstandsregelung und die dadurch dramatisch verschlech-
terte Menschenrechtslage. Zahlreiche zu den Akten gereichte Berichte
würden ein anderes Bild zeichnen und auf ein solches deute auch ein re-
gelrechtes, durch die sri-lankische Regierung bewirktes Informationsloch
hin. Verschiedene Risikogruppen (insb. Muslime, Personen mit tatsächli-
chen oder vermeintlichen LTTE-Verbindungen, Rückkehrer aus tamili-
schen Diasporazentren, exilpolitische Aktivisten, Journalisten, Menschen-
rechtsaktivisten, Personen mit einem Engagement zugunsten tamilischer
politischer Parteien) seien vorab durch die Notstandsgesetzgebung in er-
höhtem Masse gefährdet. Die Lageeinschätzung gemäss Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei veral-
tet und trage diesen Veränderungen sowie seiner persönlichen Gefähr-
dungssituation nicht mehr gebührend Rechnung; ein vom SEM am 16. Au-
gust 2016 erstelltes Lagebild sei ebenso veraltet und zudem untauglich
sowie in den zentralen Teilen manipuliert. Der Beschwerdeführer verweist
sodann auf sein intensives, flüchtlingsrechtlich bedeutsames exilpoliti-
sches Engagement in der Schweiz und auf seine in der Schweiz behand-
lungsbedürftige, mithin dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehende
PTBS-Erkrankung; in diesem Zusammenhang reicht er eine Terminkarte
betreffend einen per 8. August 2019 anstehenden psychiatrischen Be-
handlungstermin ein. Als ganz neues Sachverhaltselement komme eine
E-4025/2019
Seite 15
Polizeivorladung vom (…) 2015 hinzu, gemäss welcher er sich am (…)
2015 beim CID hätte melden sollen. Sie belege nunmehr die anschlies-
sende Suche nach ihm, wie er sie im ersten Asylverfahren geltend gemacht
habe. Das Dokument sei seiner Familie bereits damals übergeben worden;
diese habe es aber vor ihm geheim gehalten. Im selben Zusammenhang
stünden auch eine ebenfalls eingereichte Anzeige seines Vaters vom (…)
2016 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) und die be-
treffende Eingangsbestätigung der HRC. Es gebe nun somit objektive Be-
weismittel oder zumindest klare Glaubhaftigkeits-indizien für das Risiko-
und Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers (Tamile, LTTE-Unterstüt-
zung, behördliche Suche nach ihm, Teilnahme an Veranstaltungen der ta-
milischen Diaspora, PTBS, Kriegsnarben, langjähriger Aufenthalt in der
Schweiz, Fehlen gültiger Einreisepapiere). Diese hätten den im ersten
Asylverfahren gewonnenen Unglaubhaftigkeitserkenntnissen des SEM
und des Bundesverwaltungsgerichts vorzugehen. Daraus ergebe sich ein
Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asyl, zumin-
dest aber auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
infolge Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Vollzug sei entsprechend auch
unzumutbar, und diese Folgerung ergebe sich darüber hinaus aus seiner
durch Arztberichte belegten psychischen Beeinträchtigung und seiner Be-
handlungsbedürftigkeit in der Schweiz.
7.2.3 Nebst den bereits erwähnten Beweismitteln (mit Übersetzungen) gab
der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit zahlreichen Berichten aus ver-
schiedenen Quellen zu den Akten.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe vom 28. Februar
2019 als "neues Asylgesuch", wollte sie ausdrücklich als solches behandelt
wissen und richtete sie konsequenterweise an das für die Behandlung von
Mehrfachgesuchen zuständige SEM. Dieses hat das neue Asylgesuch
denn auch als solches entgegengenommen und ist materiell darauf einge-
treten.
Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde am 17. August
2018 rechtskräftig abgeschlossen. Gegenstand eines neuen Asylverfah-
rens können nur vom Beschwerdeführer vorgetragene Asylgründe sein, die
sich seither verwirklicht haben. Soweit dieser im Folge-Asylgesuch – und
im Rahmen des hier zu behandelnden Beschwerdeverfahrens – Kritik an
E-4025/2019
Seite 16
seinem ersten Asylverfahren übt oder mit seinen Vorbringen auf die Fest-
stellung einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der im ersten Asylverfahren
getroffenen Entscheidungen abzielt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
(Vorbestandene) Beweismittel, die darauf abzielen, die im ordentlichen ers-
ten Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Asylgründe im Nachhinein
glaubhaft zu machen, sind bei der gegebenen prozessualen Konstellation
im Rahmen eines Revisionsverfahrens vorzutragen. Auch auf diese Unter-
lagen kann deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingegan-
gen werden. Das Gesagte betrifft mehrere der im zweiten Asylverfahren
vorgelegten Beweismittel, namentlich auch die angebliche Polizeivorla-
dung vom (…) 2015 und die vom (…) 2016 datierende Anzeige bei der
HRC (Beschwerdebeilagen Nrn. 107 und 108). Auch das neue Vorbringen,
die in nachträglichen Arztberichten erstmals erwähnten kognitiven Beein-
trächtigungen des Beschwerdeführers müssten zu einer Neubeurteilung
und für ihn günstigeren Würdigung des im ersten Asylverfahren festgestell-
ten Sachverhalts führen, wäre im Rahmen eines ausserordentlichen
Rechtsmittels vorzutragen. Schliesslich muss im Rahmen des Folge-Asyl-
gesuchs auch das angebliche Verschweigen von zusätzlichen Tätigkeiten
zugunsten der LTTE im Rahmen des ersten Verfahrens unbeachtlich blei-
ben. Das SEM hatte in diesem Zusammenhang im zweiten Asylentscheid
übrigens darauf hingewiesen, dass Waffentransporte, Granatsplitterverlet-
zungen und entsprechende Narben schon im ersten Asylverfahren vorge-
tragen worden seien.
Zusammenfassend bleibt in diesem Zusammenhang nochmals festzuhal-
ten, dass Mehrfach-Asylgesuche nicht beliebig zulässig sind und nament-
lich nicht dazu dienen dürfen, rechtskräftige Entscheidungen zu kritisieren
und die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wie-
der in Frage zu stellen (oder allfällige prozessuale Versäumnisse nachzu-
holen). Es steht dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerde-
führer frei, ein entsprechendes Rechtsmittel einzureichen, falls er nament-
lich das Vorliegen von Revisionsgründen geltend machen möchte (was er,
mit Bezug auf die oben erwähnten Vorbringen und Beweismittel, bisher
nicht getan hat).
8.2 Im Folgenden beschränkt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwal-
tungsgerichts somit thematisch und rechtlich im Wesentlichen auf die
Frage, ob die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Au-
gust 2018 eingetretene Lageveränderung in Sri Lanka, das seitherige exil-
politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz und dessen
E-4025/2019
Seite 17
seitherigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Anspruch auf Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder allenfalls
Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges begrün-
den.
8.3 Das SEM ist nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwä-
gungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassen-
der Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die im zweiten
Asylgesuch neu geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwer-
deführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlings-
rechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe.
Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden.
Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die an-
gefochtene Verfügung verwiesen werden.
8.4 Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Be-
trachtungsweise:
8.4.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. ebenda E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien. Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risi-
kos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu-
ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an
exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren). Einem gesteigerten Risiko, ge-
nau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen,
die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wol-
len, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über
die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurück-
kehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risiko-
begründende Faktoren). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret
glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefähr-
dung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass
E-4025/2019
Seite 18
insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lanki-
schen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts änderte der Ausgang der Kommunalwahlen
vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von
nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts.
8.4.2 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage
in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen
Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern.
Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April
2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf
eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen
Staatsangehörigen zu schliessen, zumal der seither verhängte Ausnahme-
zustand – auf diesen stützen sich weite Teile der Beschwerdebegründung
argumentativ ab – vier Monate nach dessen Inkraftsetzung am 20. August
2019 wieder aufgehoben beziehungsweise nicht verlängert worden ist. In-
sofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils des BVGer E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
8.4.3 Vorliegend ergibt sich, dass eine tatsächliche oder vermeintliche, ak-
tuelle oder vergangene, asylrechtlich beachtliche Verbindung zu den LTTE
zu verneinen ist. Auch ist nicht davon auszugehen, dass angebliche Teil-
nahmen des Beschwerdeführers an Anlässen der tamilischen Diaspora in
der Schweiz von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen
werden. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar im Rah-
men des zweiten Asylgesuchs wiederholt ein exilpolitisches Engagement
in der Schweiz pauschal geltend macht, ein solches aber in keiner Weise
substanziiert; auch ist nicht ersichtlich, ob das angebliche Engagement den
Zeitraum vor und/oder nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3479/2018 vom 17. August 2018 beschlägt (vgl. hierzu die Erwägungen
oben in E. 8.1). Ein Eintrag des Beschwerdeführers auf der "Stop-List" ist
nicht anzunehmen. Schliesslich sind aus den Akten keine Anzeichen er-
kennbar, welche auf eine asylrechtlich erhebliche Kumulation schwach ri-
sikobegründender Faktoren, welche für sich alleine genommen keine rele-
vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen vermögen, hinweisen. Im Übrigen kann auf die Erkenntnisse ge-
mäss dem erwähnten Urteil vom 17. August 2018 verwiesen werden.
E-4025/2019
Seite 19
8.4.4 Das SEM hat somit das Bestehen einer neuen Verfolgungssituation
des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprü-
che auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls
zu Recht verneint.
8.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der
Beschwerde denn auch nicht substanziell bestritten.
8.6 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als
weiterhin zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Hierzu kann vorab
integral auf die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM
in der angefochtenen Verfügung (dort E. IV) sowie auf die vorstehende Zu-
sammenfassung (vgl. E. 7.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet
auch diesbezüglich keine neue Betrachtungsweise:
8.6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung namentlich zu-
treffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt – unter Mitberücksichtigung der oben erwähnten
Aufhebung des Ausnahmezustands – entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers nicht als unzulässig erscheinen. Die diesbezüglichen
E-4025/2019
Seite 20
Ausführungen in der Beschwerde (vgl. dort Ziff. 11.1 der Beschwerdebe-
gründung) beinhalten darüber hinaus keine Teile mit individualisierter, kon-
kreter Bezugnahme auf den Beschwerdeführer. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.6.2 Das SEM hat sich auch einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung des (in B._______, Nordprovinz, wohnhaft
gewesenen) Beschwerdeführers und insbesondere mit dessen gesund-
heitlicher Situation befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestä-
tigenden Erwägungen ist abgesehen vom erneuten Hinweis auf die Aufhe-
bung des Ausnahmezustands grundsätzlich nichts beizufügen. Der Be-
schwerdeführer erwähnt in seinem Rechtsmittel (vgl. Ziff. 11.2 der Be-
schwerdebegründung) im Wesentlichen einen Verweis auf die in den bei-
den Arztberichten gewonnenen und aus seiner Sicht als vollzugshinderlich
einzustufenden Erkenntnisse. Hierzu ist festzuhalten, dass die ärztlichen
Fachpersonen zwar die Notwendigkeit einer Weiterbehandlung erkennen,
in ihren Berichten jedoch – entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh-
rers – nicht explizit von einer Nichtbehandelbarkeit solcher gesundheitli-
cher Beeinträchtigungen in Sri Lanka die Rede ist. Hinzu kommt, dass ihre
Erkenntnisse gemäss den Arztberichten schwergewichtig auf anamneti-
sche Angaben des Beschwerdeführers und insbesondere dessen angebli-
che Vorfluchtgründe als Ursache der PTBS abgestützt werden; diese ha-
ben sich allerdings im ersten Asylverfahren als in den wesentlichen Teilen
unglaubhaft erwiesen.
Weitere substanzielle Einwände gegen die vorinstanzliche Zumutbarkeits-
feststellung sind der Beschwerde nicht zu entnehmen, und es erübrigt sich
die Vornahme weitergehender Abklärungen in diesem Zusammenhang
durch das Bundesverwaltungsgericht.
8.6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6.4 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-4025/2019
Seite 21
8.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie
vom SEM zutreffend erkannt – aus den in seinem neuen Asylgesuch gel-
tend gemachten Gründen weder einen Anspruch auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf
Verzicht auf die Wegweisungsanordnung als solche oder auf Feststellung
der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten kann.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte
der Beschwerde, die dort erwähnten Berichte und die vorgelegten weiteren
Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern ver-
mögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in an-
deren Verfahren mehrfach befunden worden ist (vgl. insb. oben E. 1.5 und
4.3 ff.). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten
persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli
2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 1'500.– in Abzug zu bringen.
Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4025/2019
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Urs David