Abtei lung V
E-4026/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______,
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4026/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2007 sein erstes
Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches das BFM mit Verfügung
vom 21. November 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Januar 2008
eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde abwies,
dass somit die Verfügung des BFM vom 21. November 2007 in
Rechtskraft erwuchs,
dass sodann der Beschwerdeführer seit 21. Juli 2009 unbekannten
Aufenthalts war,
dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2010 erneut um Asyl
nachsuchte,
dass er gemäss eigenen Angaben anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 10. Februar 2010
sowie der Anhörung vom 19. April 2010 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Juli 2009
die Schweiz verlassen und sei nach Nigeria zurückgekehrt,
dass er nach seiner Ankunft in Nigeria in seine Heimatstadt
C._______ gereist sei und dort einige Zeit zuerst bei seiner Mutter
gewohnt habe,
dass er später zu einem Freund nach D._______ gezogen sei,
dass ihn dort seine Mutter angerufen und gewarnt habe, die Polizei
suche ihn bei ihr zu Hause aufgrund seiner E._______-Vergangenheit,
dass er in der Folge in F._______ bei einem Onkel gelebt habe, worauf
er schliesslich nach G._______ zu einem Freund übersiedelt sei,
dass dieser Freund ihm Papiere besorgt und die Ausreise organisiert
habe, worauf er mit dem Flugzeug am 31. Januar 2010 wieder in die
Schweiz gelangt sei,
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dass der Beschwerdeführer überdies geltend machte, er sei an
H._______ erkrankt,
dass der Beschwerdeführer am (...) 2010 wegen Handels mit
Betäubungsmitteln verzeigt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2010 – am 27. Mai 2010
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der negative
Entscheid des BFM sei aufzuheben, die vorinstanzliche Behörde sei
anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten,
sowie es sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu bewilligen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Juni 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
VwVG des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VVG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während eines hängigen Verfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG)
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die
Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK
2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse
beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs
(vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 S. 18f. E.4.5),
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2007 sein erstes Asylge-
such einreichte, das BFM dieses mit Verfügung vom 21. November
2007 ablehnte, das Bundesverwaltungsgericht diese mit Urteil vom
7. Januar 2008 bestätigte und der Entscheid damit in Rechtskraft
erwuchs,
dass der Beschwerdeführer somit offensichtlich und
unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen hat,
dass das von ihm im ersten Asylverfahren geltend gemachte
Vorbringen, er werde aufgrund seiner Mitgliedschaft bei E._______
verfolgt, als unglaubhaft erachtet und diese Schlussfolgerung im
Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wurde,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, es ergäben sich aus den
Akten keine Hinweise für nach Abschluss des Verfahrens eingetretene
Ereignisse, welche für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft
geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
wären,
dass die Erwägungen des BFM zu bestätigen sind, wonach der
Beschwerdeführer widersprüchliche Sachverhalte zur Einreisekontrolle
in Nigeria sowie zum Verbleib seiner Reisepapiere dargelegt habe,
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dass das BFM überdies zu Recht festgestellt hat, der
Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angabe zum Zeitpunkt des
Telefonanrufes seiner Mutter gemacht,
dass eine solche warnende Mitteilung dem Betroffenen in Erinnerung
hätte bleiben müssen und ihm somit nicht geglaubt werden kann, er
habe eine solche überhaupt erhalten,
dass deshalb auch für das Bundesverwaltungsgericht erhebliche
Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers, er
sei in Nigeria von der Polizei gesucht worden, bestehen,
dass deshalb die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis kam, die geltend
gemachte Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers sei
unhaltbar,
dass - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die
entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen wird,
dass die Vorbehalte in der Beschwerde, es sei zu
Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetschern gekommen -
welche einerseits aus Kamerun, andererseits aus Nigeria stammen
würden - nicht zu überzeugen vermögen, zumal der Beschwerdeführer
bei den Anhörungen anführte, er verstehe die Dolmetscher sehr gut,
und am Schluss beider Befragungen die Richtigkeit der Protokolle
unterschriftlich bestätigte,
dass an dieser Einschätzung auch das Vorbringen, die Vorinstanz
habe seine Reiseroute falsch interpretiert, nicht mit seiner Verfolgung
in Zusammenhang steht,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie der
"Membershipcard E._______" kein beweistaugliches Dokument
darstellt, da dieses per Fax und nicht im Original eingereicht wurde,
dass zudem der Beweis dieser Mitgliedschaft alleine noch keine
verfolgungsrelevante Situation begründen würde,
dass überdies der Beschwerdeführer schon zu einem früheren
Verfahrenszeitpunkt dieses Dokument hätte einreichen können und
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somit das Gericht die späte Eingabe als nachgeschoben betrachtet,
um dem Asylgesuch mehr Ausdruck zu verleihen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG)
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
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menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in
seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass insbesondere seine H._______-Erkrankung und sein I._______
einer Rückkehr nach Nigeria nicht entgegenstehen, da eine allenfalls
notwendige Therapie auch in Nigeria möglich ist,
dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis keine
gegenwärtige Behandlung vorsieht und somit kein Bedarf einer
Medikation oder Therapie besteht,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass bei allfälligem Bedarf ausserdem die Möglichkeit besteht,
medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG zu beantragen, um
die medizinische Betreuung im Heimatstaat sicherzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an an Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
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