B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4026/2012
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012 / N (…).
E-4026/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juli 2012 am Flughafen B._______
ein Asylgesuch ein. Das BFM verweigerte ihm am selben Tag vorläufig
die Einreise in die Schweiz, und es wurde ihm für die Dauer von maximal
60 Tagen der Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort
zugewiesen. Am 6. Juli 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) und
am 17. Juli 2012 die Anhörung zu seinen Asylgründen statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgen-
des geltend: Er stamme aus C._______, Jaffna, und habe in D._______
das (…) College besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, sondern sei
seinem Vater in der Landwirtschaft zur Hand gegangen. Im Jahr (…) sei
er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) – wie alle jungen
Männer in seiner Region – zwangsrekrutiert worden. Er sei bis (…) bei
den LTTE als (Tätigkeit) tätig gewesen bzw. habe auf deren Militärbasis
geholfen, (Tätigkeit). (…) sei er mit den LTTE ins Kriegsgebiet nach
E._______ geschickt worden, wo er im (Abteilung) gearbeitet habe. Ende
199(…) seien er und seine Familie in das Heimatdorf zurückgekehrt, wel-
ches jedoch von der SLA (Sri Lanka Army) kontrolliert gewesen sei. Aus
Angst, er werde wie andere ehemalige LTTE-Mitglieder verhaftet, habe er
Sri Lanka 199(…) verlassen und in (Land) um Asyl nachgesucht. Die
deutschen Behörden hätten sein Asylgesuch abgelehnt, da sie seine Vor-
bringen als unglaubhaft erachtet hätten. Im Januar 20(…) sei er deshalb
nach F._______ gereist. In F._______ habe er im Jahre 20(...) zum Chris-
tentum konvertiert und geheiratet, diese Ehe sei in der Zwischenzeit in-
des wieder geschieden worden. Der gemeinsame Sohn sei 2007 zur Welt
gekommen. Vorerst hätten die (...) Behörden ihm ein Bleiberecht zuer-
kannt, wogegen die Migrationsbehörden indes erfolgreich Beschwerde
erhoben hätten, da er Mitglied der LTTE gewesen sei. Im Mai 20(…) sei
er deshalb von den (...) Behörden nach Sri Lanka ausgeschafft worden.
Bei der Grenzkontrolle habe er keine Probleme gehabt, aber am selben
Abend seien Leute des CID ("Criminal Investigation Department", Ge-
heimdienst) und die Polizei zu seiner Lodge gekommen und hätten ihn
ausgefragt. Aufgrund der Abschiebung aus F._______ habe der CID am
Flughafen seine Personalien aufgenommen und ein neues Dossier über
ihn eröffnet. Nachdem die sri-lankischen Behörden erneut Nachforschun-
gen angestellt hätten, sei bekannt geworden, dass er bereits LTTE-
Mitglied gewesen sei. Aus Angst vor Repressionen sei er im August
20(…) von Colombo aus in sein Heimatdorf in Jaffna zurückgekehrt. Weil
E-4026/2012
Seite 3
die sri-lankischen Behörden jedoch weiterhin nach ihm "gefragt" bzw.
"gesucht" hätten, sei er Ende August wieder nach Colombo zurückge-
kehrt, worauf "Unbekannte" am 7. September 20(…) seinen Vater "aus
Rache" ermordet hätten. Nach der Ermordung seines Vater habe er sich
fünf Jahre lang in der Region Colombo aufgehalten, habe dort aber über
keinen ständigen Wohnsitz verfügt, da er sich ständig habe verstecken
müssen. Gelebt habe er vom Geld der Eltern, von seinem Ersparten und
Spenden verschiedener Pfarrämter. Im Jahr 20(…) habe er ein Asylge-
such bei der Schweizer Botschaft gestellt, worauf man ihm 20(…) mitge-
teilt habe, er solle sein Gesuch auf Deutsch verfassen. Ende 20(…) hät-
ten die sri-lankischen Behörden ihn an der registrierten Adresse gesucht
und, da er nicht dort gewesen sei, stattdessen seinen Bruder verhaftet.
Dieser sei dann ungefähr einen Monat in einem Gefangenenlager in
G._______ inhaftiert gewesen. Der Bruder sei (Beruf) und arbeite beim
(Arbeitgeber). Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu ihm und
wisse nicht, wo er lebe. Ein anderer Bruder sei 20(…) nach der Ermor-
dung des Vaters von der SLA entführt worden und über dessen Verbleib
wisse er ebenfalls nichts. Im Jahr 20(…) habe ihm das Pfarramt mitge-
teilt, es könne ihn nicht weiter beschützen, weshalb er nach Jaffna zu-
rückgekehrt sei. Etwa sechs Monate vor seiner Abreise sei der Nachrich-
tendienst der SLA gekommen. Er sei kurz vor Mitternacht festgenommen
und in eine Militärbasis in H._______ gebracht worden, wo er drei Tage
inhaftiert gewesen sei. Dank der Bemühungen seiner Mutter sei er frei
gekommen und habe danach ständig zur Militärbasis gehen müssen, um
"Unterschrift zu leisten". Da erfahrungsgemäss viele Leute, welche "Un-
terschrift leisten gingen", plötzlich verschwunden seien, habe er nach
zwei Monaten den Entschluss gefasst, seinen Heimatstaat zu verlassen.
Mithilfe eines Schleppers, welcher ihm einen gefälschten deutschen Rei-
sepass besorgt habe, sei er am (…) Juni 2012 von Colombo nach
I._______ geflogen. Nach einem vier- bis fünftägigen Aufenthalt in
J._______ habe er seine Reise via K._______ nach B._______ mit sei-
nem eigenen Reisepass fortgesetzt (vgl. A14/15).
Als Belege für seine Vorbringen reichte er unter anderem mehrere Zei-
tungsartikel ein. Ein Antwortschreiben der US-Botschaft in Colombo
betreffend sein Asylgesuch vom 5. November 20(…), eine Bestätigung
vom 24. Oktober 20(…) betreffend die Anzeige des gewaltsamen Todes
seines Vater bei der "Human Rights Commission" am 6. September
20(…) sowie eine Bestätigung vom IKRK (Internationales Komitee vom
Roten Kreuz) vom 2. Januar 20(…) bezüglich des Haftbesuchs des IKRK
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Seite 4
am 3. Dezember 20(…) und der Entlassung seines Bruders aus der Haft
am 28. Dezember 20(…).
B.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 23. Juli 2012 – eröffnet am 24. Juli 2012 – ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Seine Vor-
bringen würden damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asyl-
gesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zudem zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die ausführliche Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2012
(Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen bzw. eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche
Verfügung die Dispositivziffern 4 und 5 betreffend aufzuheben und es sei
die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen.
In prozessrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer
sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen, ihm sei im Sinne einer vorläufigen Aufnahme die
Einreise in die Schweiz zu gestatten und dem Rechtsvertreter sei vor
Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine angemessene Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung anzusetzen.
Auf die Begründung wird – soweit Entscheid relevant – in den Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Sämtliche vorinstanzlichen Akten wurden von der Flughafenpolizei des
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Seite 5
Kantons B._______ dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax am
2. August 2012 übermittelt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2012 – eröffnet am 8. August 2012
– trat das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag auf Bewilligung der
Einreise nicht ein. Der Antrag auf angemessene Fristansetzung zur Ein-
reichung einer detaillierten Kostennote wurde abgewiesen. Ferner wurde
verfügt, dem Beschwerdeführer werde eine Frist von drei Tagen ab Erhalt
der Verfügung zum Nachreichen einer Beschwerdeverbesserung – in Be-
zug auf die Begründung betreffend die Gewährung von Asyl sowie Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft – eingeräumt und bei unbenutztem
Fristablauf auf die entsprechenden Begehren nicht eingetreten.
F.
Mit Eingabe vom 10. August 2012 (Poststempel) wurde fristgerecht eine
"Beschwerdeergänzung" eingereicht. Auf deren Inhalt wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
E-4026/2012
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 10. August 2012
neu eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des rechtlichen Ge-
hörs geltend und ersucht um Einsicht in die Aktenstücke A6/1, A11/3,
A12/4 und A15/8 – dem BFM auf Geheiss des Beschwerdeführers aus
dem Ausland zugesandte Unterlagen – sowie in die Akten seiner Asylver-
fahren im Ausland (Schweizer Botschaft in Colombo und in F._______).
Auf die Aktenstücke habe sich das BFM anlässlich der Befragung und der
Anhörung sowie im Entscheid jeweils bezogen. Zudem werde aus dem
Anhörungsprotokoll ersichtlich, dass das BFM im Besitz der Unterlagen
des Schweizer Botschaftsverfahrens und des (ausländischen) Asylverfah-
rens sei (vgl. A14/15 S. 6 und 14). Diese Akten, welche bisher nicht of-
fengelegt worden seien, seien für die Abklärung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Beurteilung des Asyl-
gesuchs des Beschwerdeführers von erheblicher Relevanz. Ferner wird
darum ersucht, dass dem Beschwerdeführer nach der Zustellung dieser
Akten eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung angesetzt werde (vgl. "Beschwerdeergänzung" S. 1- 2).
3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst gemäss Art. 29 Abs. 2
BV nebst weiteren Verfahrensgarantien auch das Recht auf Ak-
teneinsicht. Die allgemeinen, aus der Bundesverfassung abgeleiteten
Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 - 28 VwVG
Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d). Die Gewährung der Akten-
einsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme. Art. 26
Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ih-
res Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten, worunter gemäss
Buchstabe b dieser Bestimmung alle als Beweismittel dienenden Akten-
stücke fallen, nämlich all diejenigen, die für die Entscheidfindung der Be-
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hörde entscheidrelevant sind oder sein könnten. Im Anwendungsbereich
von Art. 26 - 28 VwVG ist ferner die Frage, ob bestimmte Akten im Rah-
men des Akteneinsichtsrechts der Partei zugänglich sind oder nicht, zu
trennen von der Frage, wie weit dieser im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs ein Recht zur Stellungnahme zusteht: Das Äusserungsrecht be-
schränkt sich auf die Grundlagen des Entscheides, namentlich den Sach-
verhalt und die anwendbaren Rechtsnormen, umfasst aber nicht den An-
spruch, sich zur Sachverhaltswürdigung zu äussern oder am verwal-
tungsinternen Entscheidverfahren teilzunehmen (vgl. STEPHAN C. BRUN-
NER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz.
41; PATRICK SUTTER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Art. 29 Rz. 12 und 14; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL in: Bern-
hard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 18;).
3.1.2 Vorliegend sind die genannten Aktenstücke zum Einen auf Geheiss
des Beschwerdeführers dem BFM zugesandt worden, weshalb er über
dessen Inhalt Kenntnis haben sollte. Zum Andern scheinen die angege-
ben Protokollstellen der Anhörung tatsächlich darauf hinzudeuten, dass
die Vorinstanz über die Akten der – abgeschlossenen – ausländischen
Verfahren verfügte. Indes dienten Letztere ihr nicht als Entscheidungs-
grundlage für ihre Verfügung, weshalb für das BFM kein Anlass bestand,
diese zur Einsicht zuzustellen. Die Rüge der Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts respektive des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem
Gesagten als unbegründet. Es besteht folglich auch für das Bundesver-
waltungsgericht kein Anlass, den Beschwerdeführer antragsgemäss di-
rekt anzuhören oder ihm Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel zu
gewähren, zumal der für die Entscheidfindung notwendige Sachverhalt –
wie soeben dargelegt – aufgrund der Akten erstellt ist.
3.2 In formeller Hinsicht wird weiter geltend gemacht, die Vorinstanz habe
offensichtlich die vorgebrachte asylrelevante Verfolgung nicht korrekt ver-
standen, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt sowohl unvollständig
als auch unrichtig abgeklärt worden sei. So sei sie fälschlicherweise da-
von ausgegangen, dass die aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers
auf seine im jugendlichen Alter für die LTTE getätigten Aktivitäten zurück-
zuführen sei, wohingegen sie übersehen habe, dass die eigentliche Ver-
folgung des Beschwerdeführers erst deshalb eingesetzt habe, weil er
durch seine zwangsweise Rückschaffung aus F._______ im Jahre 20(…)
E-4026/2012
Seite 8
bei den sri-lankischen Behörden unter einen besonderen Verdacht gera-
ten sei. Dieser habe in der Tötung seines Vaters, in der Entführung seines
Bruders und in der Festnahme eines weiteren Bruders gegipfelt. Um den
Sachverhalt richtig zu erfassen, hätte das BFM die vorgebrachte Entfüh-
rung bzw. Verhaftung der Brüder und die Tötung des Vaters näher abklä-
ren müssen, da der Beschwerdeführer diese Verfolgungsmassnahmen im
Zusammenhang mit der eigenen Verfolgung durch die sri-lankischen Be-
hörden gestellt habe. Dass die Akten des Botschaftsverfahrens vom BFM
nicht beigezogen bzw. nicht in das Aktenverzeichnis aufgenommen wor-
den seien, sei ebenfalls eine unvollständige und unrichtige Aufnahme des
Sachverhaltes durch das BFM. Ferner sei der Sachverhalt unvollständig
abgeklärt, da die Vorinstanz keinerlei länderspezifische Informationen und
Länderberichte beigezogen habe. Das betreffe insbesondere die Tatsa-
che, dass die (...) Behörden Personen mit einer LTTE-Vergangenheit sys-
tematisch nach Sri Lanka zurückschaffen würden, da F._______ die LTTE
als terroristische Organisation einstufe.
3.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) fordert unter anderem auch, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35
Abs. 1 VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Ferner soll die Ab-
fassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur dann der Fall ist, wenn
sich dieser und auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde al-
lerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte einer Argumentation beschränken kann. Die
Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei
schwerwiegenden Eingriffen in dessen rechtlich geschützte Interessen –
und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine
sorgfältige Begründung verlangt wird (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt im Wei-
teren der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art.
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Seite 9
106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderli-
chen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände
abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter
dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hin-
weis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und
2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
3.2.2 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat die Vorin-
stanz vorliegend zum Einen nicht übersehen, dass er unter anderem gel-
tend machte, er sei aufgrund seiner Rückschaffung aus F._______ erneut
ins Visier der sri-lankischen Behörden gelangt. Vielmehr geht die Vorin-
stanz davon aus, dass diese Begründung als verfolgungsauslösendes
Moment nicht überzeuge; mithin beschlagen die vorinstanzlichen Fest-
stellungen die rechtliche Würdigung seiner Vorbringen und weniger die
Erstellung des Sachverhaltes. Zum Anderen geht der Vorwurf des Be-
schwerdeführers, das BFM hätte die geltend gemachte Ermordung des
Vaters und die Entführung bzw. Verhaftung der Brüder näher abklären
müssen, um den Sachverhalt korrekt zu erfassen, vollkommen ins Leere,
zumal es ihm nicht gelungen ist, deren Zusammenhang mit seinen eige-
nen Verfolgungsvorbringen mittels der eingereichten Beweismittel rechts-
genüglich zu belegen. Die Vorinstanz traf folglich aufgrund des Untersu-
chungsgrundsatzes keine Pflicht, diesbezüglich weitere Abklärungen vor-
zunehmen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu
tragen, zumal es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG unbenommen gewesen wäre, tauglichere Beweismittel einzurei-
chen bzw. einreichen zu lassen. Schliesslich stellen weder der Nichtbei-
zug der Akten des Botschaftsverfahrens noch die unbegründete Behaup-
tung des Beschwerdeführers, das BFM habe bei seinem Entscheid kei-
nerlei länderspezifische Informationen und Länderberichte beigezogen,
eine unkorrekte bzw. unvollständige Erfassung des Sachverhaltes dar.
Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit vollständig und korrekt
festgestellt und der vorinstanzliche Entscheid konnte vom Beschwerde-
führer entsprechend sachgerecht angefochten werden. Es ist somit keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen, mithin kann kein Verfah-
rensmangel festgestellt werden.
E-4026/2012
Seite 10
3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des
BFM vom 23. Juli 2012 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a). Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Er-
lebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen
insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
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Seite 11
gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar-
stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Zur Begründung seines abweisenden Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit 199(…) von den
sri-lankischen Behörden wegen seiner Tätigkeiten für die LTTE – er habe
von (…) für die Bewegung (Tätigkeit) – gesucht zu werden. Diese Aussa-
gen würden nicht überzeugen. So gelänge es ihm nicht nachvollziehbare
und detaillierte Angaben zu liefern. Er wiederhole pauschal, er sei zwi-
schen 199(…) und 199(…) von den Behörden bzw. von der Armee, von
der Polizei und vom Nachrichtendienst CID gesucht worden. Einzelheiten
zu diesen Vorfällen würden indes gänzlich fehlen (vgl. A14/15 S. 5-6).
Auch zu den Ereignissen, welche zwischen 20(...) und 2012 angeblich
stattgefunden haben sollen, habe der Beschwerdeführer keine Details zu
Protokoll gegeben. Er habe wiederholt erklärt, er sei gesucht worden und
habe sich verstecken müssen. Er habe ausgesagt, die Behörden hätten
ihn verfolgt, weil er in den 1990er Jahren der LTTE geholfen habe, und
die Sicherheitsbeamten dies gewusst hätten, weil die F._______ bekannt
dafür seien, LTTE-Mitglieder nach Sri Lanka auszuschaffen. Dieser Erklä-
rungsversuch würde indes nicht überzeugen, insbesondere weil der Be-
schwerdeführer kein führendes Mitglied der Bewegung gewesen sei. Es
sei wohl möglich, dass er im Jahre 199(…), nach seiner Rückkehr ins
Heimatdorf, von den Behörden befragt worden sei. Gemäss Erkenntnis-
sen des BFM sei es indes nicht plausibel, dass er aufgrund seiner unwe-
sentlichen Tätigkeiten bei der LTTE im Jahre 20(…) noch aktiv von den
Behörden gesucht worden sei. Die sri-lankische Regierung hätte über
Jahre hinaus weder Zeit noch Personal investiert, um eine Person zu su-
chen, welche keinerlei Gefahr für den Staat darstellen würde. In diesem
Zusammenhang habe der Beschwerdeführer keine relevanten Angaben
gemacht (vgl. A14/15 S. 7). Auch gelänge es ihm nicht, detailliert über die
angeblichen Suchaktionen der Behörden zu berichten. Weiter erkläre er,
dass sein Vater von Unbekannten, welche ihn (den Beschwerdeführer)
vorgängig gesucht hätten, ermordet worden sei. Dieser tragische Vorfall
werde mit einigen oberflächlichen Sätzen zu Protokoll gegeben (vgl.
A14/15 S. 5-6 und 9). Die eingereichten Beweismittel (Zeitungsartikel und
Todesschein) würden zwar auf einen gewaltsamen Tod des Vaters hin-
E-4026/2012
Seite 12
deuten, indes würden sie in keiner Weise die Version des Beschwerde-
führers, wonach sein Vater von ihn suchenden, regierungsnahen Unbe-
kannten ermordet worden sei, zu bestätigen vermögen. Bezüglich des
Aufenthalts in Colombo und anderen Teilen des Landes seien mehrere
Ungereimtheiten festzustellen. So sei es höchst unwahrscheinlich, dass
sich der Beschwerdeführer (Zahl) Jahre lang in verschiedenen Orten ver-
steckt habe, ohne eine mittel- oder langfristige Lösung zu finden. Es sei
insbesondere nicht nachvollziehbar, dass er nicht früher ins Ausland ge-
flüchtet sei, wie er es in der Vergangenheit aus angeblich ähnlichen
Gründen gemacht habe. Weiter könne er keine Details zur Festnahme
seines Bruders geben (vgl. A14/15 S. 10). Es sei jedoch anzunehmen,
dass eine Person, die selber gefährdet sei, sich ausführlich über das
Schicksal eines verfolgten Bruders informiere. Die Bestätigung des IKRK
vermöge die fehlenden Details nicht zu kompensieren. Schliesslich sei
die Festnahme des Beschwerdeführers vom Januar 2012 nicht glaubhaft,
da nicht ersichtlich sei, weshalb im Jahr 2012 die Behörden einen unbe-
deutenden Helfer der LTTE, der von (…) für diese tätig gewesen sei, noch
suchen und festnehmen würden. Widersinnig sei zudem, dass die Behör-
den den Beschwerdeführer über Jahre hinaus gesucht hätten, um ihn
nach seiner gelungenen Festnahme nach drei Tagen wieder freizulassen
(vgl. A14/15 S. 11). Zu dieser Ungereimtheit gebe der Beschwerdeführer
keine überzeugende Erklärung. Er habe sich mit der Aussage begnügt,
seine Mutter habe seine Freilassung bewirkt und in der Folge habe er ja
Unterschrift leisten müssen. Schliesslich würden die abgegebenen Be-
weismittel die geltend gemachten Verfolgungen nicht zu belegen vermö-
gen.
5.2 Dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen hält der Be-
schwerdeführer entgegen, er habe eindrücklich geschildert, wie sich die
Situation in den Jahren (…) entwickelt habe (vgl. A14/15 S. 4-5). Er habe
zu dieser Vorgeschichte, bei welcher es sich nicht um die Flucht auslö-
senden Gründe im Jahr 2012 handeln würde, detaillierte Angaben ge-
macht und seine damalige Situation auch in Übereinstimmung mit den
verfügbaren Länderinformationen geschildert. Der vom BFM unsystema-
tisch und unlogisch gestaltete Befragungsablauf habe es "dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht zu realisieren, wann welche Details vorzu-
bringen seien". Nachdem er gerade nicht geltend gemacht habe, dass er
im Jahr 20(…) auf Grund seiner LTTE-Tätigkeit von (…) gesucht worden
sei, sondern wegen des durch seine Rückschaffung aus F._______ ent-
standenen Verdachtes der sri-lankischen Behörden, könne ihm nicht vor-
geworfen werden, es sei nicht plausibel, dass er deswegen im Jahr
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20(…) noch gesucht worden sei. Die Suchaktion aus dem Jahre 20(…)
habe er nicht konkret erlebt, sondern darüber von seinen Verwandten nur
bruchstückhafte Informationen erhalten. Dagegen habe er über seine
Festnahme Mitte Januar 2012, welche er selber erlebt habe, detailliert
und mit Klarheit Auskunft gegeben. Weiter würde die Ermordung des Va-
ters genau in das Schema passen, welches die sri-lankischen Behörden
gegen Familienangehörige von Personen, welche der ehemaligen LTTE-
Mitgliedschaft verdächtigt würden, anwenden würden. Da keine Zeugen
für die Ermordung des Vaters existieren würden, diese aber vor dem gel-
tend gemachten Hintergrund des wiederholten Suchens nach dem Be-
schwerdeführer geschehen sei, sei mit einer erheblichen Wahrscheinlich-
keit (mehr als 50%) davon auszugehen, dass die Ermordung des Vaters
genau in dem von ihm geltend gemachten Zusammenhang stehe. Sein
langjähriges Verstecken habe den Verdacht der sri-lankischen Behörden,
der Beschwerdeführer sei mit den LTTE in Verbindung gestanden, ver-
stärkt. So habe er anlässlich der Befragung und der Anhörung auch seine
ständige Angst vor Entdeckung thematisiert. Die vorinstanzliche Feststel-
lung, es sei widersinnig, dass die sri-lankischen Behörden den Be-
schwerdeführer drei Jahre gesucht hätten, um ihn nach seiner gelunge-
nen Festnahme nach drei Tagen wieder frei zu lassen, sei auf das Fehlen
länderspezifischer Informationen und Kenntnisse des BFM zurückzufüh-
ren. Die Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden sei nämlich einer-
seits durch Willkür geprägt. Andererseits sei ausreichend dokumentiert,
dass Personen, welche wegen Aktivitäten für die LTTE verdächtigt wer-
den, denen dies aber nicht konkret nachgewiesen werden könne, regel-
mässig nach wenigen Tagen wieder freigelassen und durch paramilitäri-
sche Kräfte im Auftrag der Regierung liquidiert worden seien. Zusammen-
fassend sei – falls der geltend gemachte Sachverhalt richtig verstanden,
die wesentlichen Länderinformationen beigezogen und die notwendigen
Sachverhaltsabklärungen gemacht würden – sehr wohl von der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen auszugehen (vgl. "Beschwerdeergänzung" S. 8-
10).
5.3 Die vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers vermögen
nach einer Gesamtwürdigung der Akten in keiner Weise zu überzeugen.
Vorab ist festzustellen, dass nicht ersichtlich wird, inwiefern die Anhörung
des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz unlogisch bzw. unsystema-
tisch erfolgt sein soll. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Anhörung
mit der ersten Ausreise (199[…]) begann und chronologisch über die
Asylverfahren in (Land) und F._______ zur Rückschaffung nach Sri Lan-
ka im Jahre 20(…) weitergeführt wurde (vgl. A14/15 S. 2-3). Erst als der
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Beschwerdeführer anlässlich der geltend gemachten Verfolgungssituation
von 20(…) bis 2012 darauf verwies, dass er aufgrund seiner ehemaligen
LTTE-Mitgliedschaft bedroht gewesen sei (vgl. A14/15 S. 4 Frage 17),
begannen die Fragen zu seinen Tätigkeiten für die LTTE und der danach
angeblich eingetretenen Verfolgung in den Jahren 199(…) bis 199(…)
(vgl. A14/15 S. 4-7). Dem Beschwerdeführer wurde anschliessend aus-
führlich Gelegenheit gegeben, über Verfolgungshandlungen von Seiten
der sri-lankischen Behörden von 20(…) bis 2012 zu berichten (A14/15
S. 7 insbesondere Fragen 55, 56 und 57; S. 8 insbesondere Fragen 63
und 64; S. 11 insbesondere Fragen 100-105). Verfahrenstechnisch ver-
unmöglichte der Befragungsablauf es dem Beschwerdeführer somit in
keiner Weise, jeweils in seinen Antworten Details zur geltend gemachten
Verfolgung wiederzugeben. Somit kann der vom BFM gewählte Befra-
gungsablauf auch nicht dazu dienen, die – zu Recht von der Vorinstanz
als unsubstantiiert und detailarm bezeichneten – Antworten des Be-
schwerdeführers zu erklären. Hingegen können die vorinstanzlichen
Feststellungen, dass seine detailarmen Aussagen die Suchaktionen so-
wohl in den Jahren 199(…) bis 199(…) als auch 20(…) bis 2012 betref-
fend als Element gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu werten
seien, vollumfänglich bestätigt werden. Um Wiederholungen zu vermei-
den sei auf die entsprechenden zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun-
gen zu verweisen (vgl. oben in E. 5.1). Absurd ist schliesslich das Argu-
ment, wonach die Ermordung des Vaters zwar ohne Zeugen erfolgt sei,
weshalb nicht belegt werden könne, dass sie – wie vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemacht – im Zusammenhang mit seiner eigenen Verfolgung
stehe, folglich dies mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen
sei. Der Beschwerdeführer erkennt nicht, dass er seine Asylgründe im
Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft machen bzw. belegen muss und die
Glaubhaftigkeit nicht schon zu bestätigen ist, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesen
Vorfällen sind – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte (vgl. E. 5.1) – un-
substantiiert. Die eingereichten Beweismittel belegen zwar den gewalt-
samen Tod des Vaters im September 20(…) bzw. die Inhaftierung des
Bruders im Dezember 20(…), indes aber nicht deren vorgetragener Be-
zug zu seiner eigenen Verfolgung. Schliesslich vermag der Beschwerde-
führer auch der korrekten vorinstanzlichen Feststellung – es sei widersin-
nig, dass die sri-lankischen Behörden ihn über Jahre gesucht hätten, um
ihn nach seiner gelungenen Festnahme nach drei Tagen wieder frei zu
lassen – nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Vielmehr begnügt er
E-4026/2012
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sich mit dem pauschalen Hinweis auf das notorisch als willkürlich bekann-
te Verhalten der sri-lankischen Behörden bzw. angeblich dokumentierte
Vorfälle, wonach Festgenommene nach ein paar Tagen wieder freigelas-
sen worden seien. Ferner bringt der Beschwerdeführer nicht vor, wegen
seines Bruders, der als (Beruf) tätig sei, reflexverfolgt zu werden, weshalb
allfällige diesbezügliche Befürchtungen vor künftiger Verfolgung nicht wei-
ter zu prüfen sind, zumal dieser Bruder im Jahr 20(…) nach kurzer Zeit
wieder aus der Haft entlassen worden sei, und den Akten nicht zu ent-
nehmen ist, dass andere Familienmitglieder deshalb behelligt worden wä-
ren.
5.4 Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 5. Juli 2012 mit Verfügung vom 23. Juli 2012 aufgrund der
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG abgelehnt,
weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Erwägungen des Beschwerde-
führers, insbesondere zur Asylrelevanz seiner Verfolgung, einzugehen, da
diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
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Seite 16
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Zur Unzulässigkeit führt der Beschwerdeführer aus, dass das einzi-
ge europäische Land (Grossbritannien), welches abgewiesene tamilische
Asylgesuchsteller zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft habe,
dies im Februar und März 2012 gestoppt habe, da jedem Rückkehrenden
die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung drohe und damit eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK. Das oberste britische Gericht, welches diesen
Entscheid am 31. Mai 2012 gefällt habe, habe sich dabei auf umfangrei-
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Seite 17
ches und gut recherchiertes Datenmateriel gestützt. Es liege somit eine
klare Beweislage darüber vor, dass heute grundsätzlich von einer Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, was zwangsläufig
zumindest zur vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers führen
müsse.
7.2.3 Dazu gilt festzuhalten, dass gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Ferner hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im
Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen,
wiederholt befasst (vgl. EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07, EGMR, P.K. gegen Dänemark,
Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08, EGMR, T.N. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08,
EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwer-
de Nr. 41178/08). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe un-
menschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse
vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich ins-
gesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen
einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft
oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses
oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheits-
kräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von
London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-
Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver-
wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest,
dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse,
dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise
kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese
E-4026/2012
Seite 18
Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksich-
tigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen
aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. EGMR, T.N.
gegen Dänemark, a. a. O., § 93 S. 28).
7.2.4 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass
er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerk-
samkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte da-
für, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Heimatland drohen. Der vom Beschwerdeführer angeführte
Vollzugsstopp der britischen Behörden in Bezug auf tamilische Rückkeh-
rer vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal über die Hi-
tergründe des vom "Honourable Mr. Justice Eady" am 31. Mai 2012 ver-
fügten Vollzugsstopps und die betroffenen Asylsuchenden keine Details
bekannt sind. Gemäss der dazu eingereichten Medienberichterstattung ist
darauf zu schliessen, dass es sich beim verfügten Vollzugsstopp um eine
vorsorgliche Massnahme handelt, da dem "Human Rights Watch" (HRW)
Bericht vom 29. Mai 2012 neue relevante Hinweise zum Risiko einer un-
menschlichen Behandlung zu entnehmen seien. Der genannte Bericht
befasst sich mit einigen dokumentierten Fällen von tamilischen Rückkeh-
rern aus Grossbritannien, welche in Sri Lanka Folter und unmenschliche
Behandlung erfahren haben. Indes kann aufgrund des HRW-Berichts
oder der Tatsache, dass ein britisches Gericht einen Vollzugsstopp ange-
ordnet hat, nicht in genereller Weise davon ausgegangen werden, zu-
rückkehrenden Tamilen aus aller Welt drohe rein aufgrund ihrer Ethnie
unmenschliche Behandlung.
7.2.5 Im Sinne der vom EGMR entwickelten Praxis (vgl. Ausführungen in
E. 7.3.3) lassen demnach weder die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Be-
schwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
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Seite 19
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner letzten Lageanalyse im
Urteil vom 27. Oktober 2011 in BVGE 2011/24 festgestellt, der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – sei
grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der
individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdränge wie eine Berück-
sichtigung der zeitlichen Elemente (E. 13.2.1). Für Personen, welche aus
der Nordprovinz stammen würden und dieses Gebiet erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegwei-
sungsvollzug zurück in diese Gebiet grundsätzlich zumutbar (E. 13.2.1.1).
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen würden und deren letz-
ter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliege, seien die aktuellen Lebens-
und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein be-
günstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes,
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen
(E. 13.2.1.2).
7.3.2 Die Vorinstanz führte dazu in ihrer Verfügung vom 23. Juli 2012 aus,
der Gesuchsteller stamme aus Jaffna. Zudem habe er mehrere Jahre in
Colombo gelebt. In Anbetracht der Ausführungen von BVGE 2011/24 sei
der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat somit zumutbar, da we-
der die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe ge-
gen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer
sei jung und gesund. Er stamme aus einer relativ wohlhabenden Familie,
die in Jaffna Land besitze, wo er auch über ein familiäres Netz verfügen
würde. In den Neunzigerjahren habe er das berühmte (…) College in
C._______ besucht. Berufliche Erfahrung habe er auch in (Land) und
F._______ sammeln können. In (Ausland) lebe zudem sein Onkel und in
F._______ seine ehemalige Ehefrau und das gemeinsame Kind. Es sei
davon auszugehen, dass er bei diesen Personen gewisse Hilfeleistungen
anfordern könne.
7.3.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, der BFM habe zu Un-
recht festgestellt, der Beschwerdeführer verfüge in Sri Lanka über ein in-
taktes Familiennetz. Sein Vater sei ermordet und ein Bruder sei durch die
sri-lankische Armee entführt worden. Ein weiterer Bruder lebe (Ausfüh-
rung zum Beruf) und könne dem Beschwerdeführer keine Hilfeleistungen
bei einer Rückkehr bieten. Das Vermögen der Familie sei durch die
Kriegsereignisse und die wiederholte Flucht des Beschwerdeführers
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ständig dezimiert worden und heute lebe die Mutter in ärmlichen Verhält-
nissen. Von Seiten seiner verheirateten Schwestern sei keine Hilfe zu er-
warten. Es würde somit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka kein ausrei-
chendes familiäres Netz bestehen und auch finanzielle Hilfe aus dem
Ausland würde dem Beschwerdeführer nicht die notwendige Sicherheit
geben.
7.3.4 Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Auch unter
Annahme einer tatsächlich erfolgten Ermordung des Vaters, der Entfüh-
rung des einen Bruders bzw. (Ausführungen zum anderen Bruder) verfügt
der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach wie vor über ein
ausgedehntes Beziehungsnetz in Sri Lanka (Mutter, zwei Schwestern, ei-
ne Tante väterlicherseits, vier Tanten mütterlicherseits, zwei Onkel mütter-
licherseits, dazu noch einige Cousins und Cousinen). Der Aktenlagen
sind zudem keine individuellen Gründe, welche eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers indizieren, zu entnehmen. Vielmehr können die
entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen der Verfügung vom 23.
Juli 2012 – der Beschwerdeführer sei jung, gesund, verfüge über Berufs-
erfahrungen und entstamme einer relativ wohlhabenden Familie – vollum-
fänglich bestätigt werden (vgl. E. 7.3.2). Zum Einwand der Dezimierung
des familiären Vermögens aufgrund der Kriegswirren sei darauf hinzuwei-
sen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort
ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Woh-
nungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellten (vgl. EMARK
2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Zumindest eine Bleibe und die Sicherung
des Existenzminimums wird die Mutter des Beschwerdeführers ihm zur
Verfügung stellen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da ein – am Flughafen B._______ be-
schlagnahmter – Reisepass des Beschwerdeführers vorliegt.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
Versand: