B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4027/2018
Ur t e i l vom 2 7 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2018 / N (…).
E-4027/2018
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden – aus dem Dorf F._______, G._______, Ge-
meinde Prizren, stammende kosovarische Staatsangehörige bosniaki-
scher Ethnie – suchten gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdefüh-
rers und dessen Ehefrau (N […]) am 2. November 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM; heute SEM)
vom 4. Dezember 2014 wurden die Asylgesuche abgelehnt, die Beschwer-
deführenden aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegwei-
sung angeordnet. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil E-7289/2014/E-7293/2014 vom Bundesverwaltungsge-
richt am 28. Juni 2016 abgewiesen. Dabei hielt das Gericht hinsichtlich der
geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin –
eine bevorstehende (…) und (…) (E. 4.3.9) – fest, Angehörige der bosnia-
kischen Minderheit hätten grundsätzlich keine Probleme beim Zugang zu
medizinischer Versorgung im Kosovo. Im gleichen Urteil wurde hinsichtlich
der Schwägerin der Beschwerdeführerin ausgeführt, diese habe sich in
Prizren im Spital medizinisch behandeln lassen. Dabei habe sie weder gel-
tend gemacht noch würden sich auch aus den Akten Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass diese Behandlung nicht adäquat gewesen wäre. Es spreche
daher nichts dagegen, dass sie sich weiterhin dort medizinisch behandeln
lassen könne und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Behand-
lung zu einer existenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung führen könnte.
Dasselbe würde auch für die Beschwerdeführerin gelten (E. 7.4.4.3 und
7.4.4.4).
II.
B.
Am 28. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wie-
dererwägungsgesuch ein und ersuchten um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme. Dabei machten sie geltend, es würden bei der Beschwerdefüh-
rerin gravierende gesundheitliche Gründe vorliegen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer
(…) sowie an einer (…). Sie sei stationär behandlungsbedürftig und in er-
höhtem Mass (…). Sie sei im Kosovo (…). Im ordentlichen Verfahren habe
sie zwar Drohungen durch albanische Männer erwähnt, jedoch (…). Sie
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Seite 3
habe nach jenem Übergriff am 11. August 2014 ihren (…) aufgesucht, um
abklären zu lassen, ob mit ihrer damaligen Schwangerschaft noch alles in
Ordnung gewesen sei. Im ärztlichen Bericht seien (…). Der negative Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts und die damit drohende Wegwei-
sung in den Kosovo, an den Ort ihrer Traumatisierung, habe bei ihr eine
(…) ausgelöst und ihre (…) verstärkt.
C.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 6. September 2016 das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 28. Juli 2016 ab und stellte die Vollstreckbarkeit des ne-
gativen Asylentscheids vom 4. Dezember 2014 fest. Zur Begründung
führte es aus, bei der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten
mehrfachen (…) handle es sich um einen privaten Übergriff. Die Beschwer-
deführerin habe es unterlassen, um staatlichen Schutz vor der Verfolgung
durch die Dritten zu ersuchen. Die kosovarischen Behörden seien sowohl
grundsätzlich als auch im vorliegenden Fall als schutzbereit und schutzfä-
hig zu bezeichnen. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin sei deshalb festzustellen, dass der gel-
tend gemachte Übergriff von Drittpersonen auf sie nicht asylrelevant sei.
Demnach bestünden keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshinder-
nisse. Hinsichtlich der nachträglich veränderten Sachlage – eine (…) und
eine (…) mit (…), welche erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 28. Juni 2016 vorgebracht worden seien – sei festzustellen,
dass (…) behandelbar sei und deshalb gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. In seinem Urteil
D-6996/2014 vom 4. September 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss gekommen, dass die medizinische Versorgung im Kosovo im
Zusammenhang mit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen als
ausreichend zu bezeichnen sei. Es bestehe im Kosovo ein mehrstufiges,
nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssys-
tem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen. Die besten psychi-
atrischen Einrichtungen würden sich in der Hauptstadt Pristina befinden. In
der Stadt Prizren, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, befinde sich
zudem ein Zentrum zur Behandlung psychischer Krankheiten, wo diverse
psychiatrische Behandlungen und Gespräche angeboten würden. Dane-
ben sei auch eine Behandlung im Community Mental Health Zentrum
(CMHC) in Prizren möglich. Die medizinische Grundversorgung sei auch
in medikamentöser Hinsicht sichergestellt. Der Zugang zu den medizini-
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schen Strukturen sei grundsätzlich auch für Angehörige ethnischer Minder-
heiten gewährleistet (BVGE 2011/50 E. 8.8.2 m.w.H.). Der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin sei daher zumutbar.
D.
Die gegen diese Verfügung durch die Beschwerdeführenden am 12. Sep-
tember 2016 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 6. März 2018 abgelehnt. Dieses stellte zunächst fest,
dass sich das SEM – trotz fehlenden Antrags auf Asylgewährung im Wie-
dererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden – mit der geltend ge-
machten (…) unter dem Aspekt der Asylrelevanz auseinandergesetzt habe.
Das Gericht gehe jedoch nicht weiter auf diese Vorbringen sowie die hierzu
eingereichten Beweismittel ein, zumal ein solcher Antrag gegebenenfalls
revisionsweise geltend zu machen sei, jedoch aus der Ursache der (…)
Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin keine Aussagen zur Be-
handelbarkeit entnommen werden könnten. In Bezug auf die medizinische
Situation der Beschwerdeführerin respektive der Behandelbarkeit ihrer (…)
Probleme im Kosovo erweise sich der Wegweisungsvollzug weiterhin als
zumutbar. Bereits das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung ins-
besondere zum staatlichen psychiatrischen Behandlungssystem, zu mög-
lichen Einrichtungen unter anderem in Prizren sowie zum Zugang zu den
medizinischen Strukturen geäussert und diese als ausreichend bezeichnet.
Von dieser Einschätzung sei auch gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht abzuweichen. Demgemäss sei die von der Beschwerdefüh-
rerin benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhan-
denen medizinischen Versorgungslage weitgehend gewährleistet und die
medizinischen Strukturen seien auch für Angehörige ethnischer Minderhei-
ten grundsätzlich zugänglich. Insbesondere habe sie keine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu be-
fürchten. Im Kosovo sei ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staat-
liches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychi-
schen Erkrankungen vorhanden. Zudem würden sieben Zentren zur am-
bulanten Behandlung von psychischen Krankheiten existieren, darunter ei-
nes im Herkunftsort der Beschwerdeführerin, wobei dort auch psychiatri-
sche Behandlungen und Gespräche angeboten würden. Darüber hinaus
könne eine Behandlung auch im Community Mental Health Zentrum
(CMHC) in Prizren erhältlich gemacht werden. Für die benötigten, allenfalls
im Kosovo nicht erhältlichen Medikamente könne sie sich an ihre in Öster-
reich, Dänemark, Italien und in der Schweiz wohnhaften nahen Angehöri-
gen wenden, die ihr im Übrigen auch anderweitig finanziell unter die Arme
greifen könnten. An dieser Einschätzung vermöge auch das Themenpapier
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Seite 5
der SFH vom 7. Oktober 2015 betreffend Frauen und alleinstehende zu-
rückkehrende Frauen nichts zu ändern, habe doch der Beschwerdeführer
keine Kenntnis von der (…) der Beschwerdeführerin.
III.
E.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut
um Wiederaufnahme des Asylverfahrens sowie um Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101). Im Sinn einer vorsorglichen Massnehme beantragten
sie die Anweisung des kantonalen Migrationsamts, den Vollzug der Weg-
weisung zu sistieren.
F.
Nach einer summarischen Aktenprüfung wies das SEM mit Verfügung vom
29. Mai 2018 das Migrationsamt des Kantons H._______ an, den Vollzug
der Wegweisung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus-
zusetzen.
G.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 lehnte das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom 4. De-
zember 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob ausserdem eine
Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
H.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 9. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean-
tragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung ih-
res Wiedererwägungsgesuchs sowie die Wiederaufnahme des Asylverfah-
rens aus revisionsrechtlicher Argumentation. Es sei ausserdem die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als vor-
sorgliche Massnahme ersuchten sie um umgehende Sistierung ihrer Weg-
weisung.
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Seite 6
I.
Mit Telefax vom 12. Juli 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug
der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 7
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG.
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unange-
fochten – oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessent-
scheid abgeschlossen – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen (zum sog. „qualifizierten Wiedererwägungs-
gesuch“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Tatsachen
und Beweismittel, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfah-
rens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der
Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letz-
ter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden trugen zur Begründung ihres Wiedererwä-
gungsgesuchs vor, der Sachverhalt habe sich seit dem ursprünglichen Ent-
scheid in wesentlicher Weise verändert. Der Beschwerdeführer habe am
23. Mai 2018 eine SMS-Nachricht in albanischer Sprache erhalten, in wel-
cher ihnen mit dem Tod gedroht werde, sollte er sich weiterhin in die dorti-
gen Angelegenheiten mischen. Daraus werde ersichtlich, dass seine poli-
tischen Aktivitäten vielen Personen ein Dorn im Auge sei. Es sei davon
auszugehen, diese Nachricht stamme von denselben Personen, die den
Überfall vom 21. Juli 2014 sowie die (…) der Beschwerdeführerin verübt
hätten, weil nur wenige Personen Kenntnis davon hätten. Es drohe ihnen
folglich bei einer Rückkehr in den Kosovo unmenschliche Behandlung im
Sinn von Art. 3 EMRK. Der Erhalt dieser Nachricht habe zu einer Bezie-
hungspause zwischen den Beschwerdeführenden geführt, insbesondere
da die Beschwerdeführerin einen Schock erlitten habe und seither völlig
verzweifelt und ängstlich sei. Ihre derzeitige (…) Situation werde durch ei-
nen aktuellen Bericht des behandelnden Arztes vom 22. Mai 2018 verdeut-
licht. Demgemäss sei eine Ausweisung in den Kosovo aus ärztlicher Sicht
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Seite 8
nicht zu verantworten. Im Übrigen sei eine mögliche Trennung sowie in
diesem Fall das Kindeswohl entsprechend zu berücksichtigen.
5.2 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass es sich
bei den Ausführungen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen um
Wiederholungen des bereits im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im
Beschwerdeverfahren vorgetragenen Sachverhalts handle. Diesbezüglich
sei nochmals darauf hinzuweisen, dass Übergriffe durch Dritte oder Be-
fürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant
seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder dazu
nicht in der Lage sei. Kosovo sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat ein-
gestuft worden, womit grundsätzlich und auch in vorliegendem Fall von
dessen Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit auszugehen sei. Die SMS-
Nachricht vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits
fehle es diesem Dokument an genügender Beweiskraft, zumal dessen
Glaubhaftigkeit nicht überprüfbar sei. Andererseits seien diesem auch
keine Hinweise auf eine Todesdrohung zu entnehmen. Betreffend die ge-
sundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei zunächst auf die aus-
führlichen Erwägungen zur im Kosovo vorhandenen medizinischen Versor-
gungslage in der Verfügung vom 6. September 2016 sowie im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2018 zu verweisen. Die im Wie-
dererwägungsgesuch beschriebenen, möglichen Schwierigkeiten im Falle
einer Trennung der Beschwerdeführenden seien rein hypothetischer Natur,
hätten sie doch aktuell lediglich eine Beziehungspause eingelegt. Jeden-
falls würden zahlreiche lokale Frauenorganisationen bestehen, die von Ge-
walt bedrohte Frauen temporär aufnehmen und ihnen Rechtsbeistand ge-
während würden. Die Beschwerdeführerin verfüge ausserdem in ihrem
Heimatstaat über ein Beziehungsnetz, auf welches sie zurückgreifen
könne, und Geschwister im Ausland, die sie finanziell unterstützen könn-
ten. Insgesamt würden folglich keine Gründe vorliegen, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen würden.
5.3 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Beschwerdeanträge da-
mit, dass sie durch eine Bescheinigung ihres Anwalts im Kosovo belegen
könnten, dass ihnen die heimatlichen Behörden gerade keinen Schutz ge-
währen könnten respektive nicht gewillt seien, ihnen Schutz zu gewähren.
Gemäss diesem Dokument sei zwar ein Strafverfahren eröffnet worden,
bisher aber kein Urteil ergangen und es könne auch nicht in naher Zukunft
mit einem solchen gerechnet werden. Betreffend die Beschwerdeführerin
sei zudem auf den aktuellen Arztbericht vom 22. Mai 2018 hinzuweisen,
der ihre derzeitige (…) Situation seit Erhalt der Drohung mittels einer SMS-
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Seite 9
Nachricht verdeutliche. Aus ärztlicher Sicht sei eine Ausweisung wegen der
anhaltenden (…) sowie der im Kosovo erfolgten Traumatisierung klar nicht
zu verantworten. Bezüglich der erlittenen, (…) der Beschwerdeführerin sei
ihr Asylverfahren aus revisionsrechtlicher Argumentation wieder aufzuneh-
men. Dieser Schritt sei durch das SEM zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Es sei
schliesslich darauf hinzuweisen, dass im gesamten Verfahren das Wohl
ihrer Kinder nicht in Betracht gezogen worden sei, obschon die Schweiz
das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(nachfolgend: KRK, SR 0.107) ratifiziert habe.
6.
6.1 Zunächst ist hinsichtlich des Antrags auf Wiederaufnahme des Asylver-
fahrens der Beschwerdeführerin aus revisionsrechtlicher Argumentation
darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde-
führenden im Urteil vom 6. März 2018 quasi darauf hinwies und diese die
entsprechende Formulierung (vgl. Erwägung 5) mehr oder weniger unbe-
sehen in ihre Beschwerdeschrift übernahmen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich für die Beurteilung von
Revisionsgesuchen zuständig (Art. 45 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts sinngemäss die Art. 121-128 BGG und nach Art. 47 VGG
finden auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung. An die Begründung ausserordentlicher Rechts-
mittel sind strenge Anforderungen zu stellen, die Gesuchsteller haben den
gesetzlichen Revisionsgrund sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe-
gehrens darzutun und das Gesuch muss auch die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67
Abs. 3 VwVG). Dabei bildet die Angabe von genügend substanziierten
wirklichen Rechtsmittelgründen eine Eintretensvoraussetzung, wohinge-
gen für allgemeine Kritik am revisionsweise angefochtenen Urteil und an
der dadurch geschützten Verfügung des SEM im Rahmen eines Revisions-
verfahrens kein Raum besteht und ein Revisionsgesuch nicht dazu dienen
darf, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder pro-
zessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis ge-
stellten Anforderungen zu beachten (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 131; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5).
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Seite 10
6.3 Der in der Eingabe vom 9. Juli 2018 enthaltene Antrag auf „Wiederauf-
nahme des Asylverfahrens aus revisionsrechtlicher Argumentation“ ver-
mag den genannten Anforderungen nicht standzuhalten. Weder wird darin
ein konkreter gesetzlicher Revisionstatbestand geltend gemacht noch die
notwendigen Rechtsbegehen gestellt und es wurde auch die Rechtzeitig-
keit des Revisionsbegehrens nicht dargetan. Zumal die Eingabe diverse
Mängel aufweist und zudem auch genügend substanziierte wirkliche
Rechtsmittelgründe vermissen lässt, erweist sich der Antrag als unzulässig
und es ist darauf nicht einzutreten.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden beantragten vorliegend die Wiederauf-
nahme des Asylverfahrens, weil sie einerseits am 23. Mai 2018 eine Dro-
hung per SMS-Nachricht erhalten hätten, die belege, dass ihr Leben im
Kosovo gefährdet sei. Andererseits könnten sie mittels einer Bescheini-
gung ihres Anwalts im Kosovo, wonach das wegen des Vorfalls vom
21. Juli 2014 eröffnete Verfahren bisher nicht mit einem Urteil abgeschlos-
sen worden sei, belegen, dass die kosovarischen Behörden gerade nicht
schutzfähig und schutzwillig seien.
7.2 Zunächst ist bezüglich der angezweifelten Schutzfähigkeit beziehungs-
weise Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden auf die Ausführungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3) sowie auf das die
Beschwerdeführenden betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7293/2014 vom 28. Juni 2016 zu verweisen. Der Bundesrat hat Kosovo
als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet, womit als Regelvermutung Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
gewährleistet ist. In Bezug auf den vorliegenden Fall hat das Gericht be-
reits im Urteil vom 28. Juni 2016 festgestellt, dass die kosovarischen Be-
hörden die notwendigen Untersuchungsmassnahmen vorgenommen und
ein entsprechendes Verfahren eingeleitet haben. Es bestünden keine Hin-
weise auf eine systematische Schutzverweigerung. Diese Einschätzung
vermögen die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe nicht umzustossen,
insbesondere auch nicht mit der eingereichten Übersetzung der Beschei-
nigung ihres Anwalts im Kosovo vom 5. Juli 2018. Zum einen handelt es
sich bei diesem Beweismittel nicht um ein amtliches Dokument mit entspre-
chender Beweiskraft, sondern lediglich um eine Parteibehauptung, die
nicht geeignet ist, die behauptete Schutzunfähigkeit respektive Schutzun-
willigkeit der kosovarischen Behörden belegen zu können. Zum andern
vermag aber auch der Inhalt dieses Schreibens diese Folgerung der Be-
schwerdeführenden nicht zu rechtfertigen, zumal darin einzig ausgeführt
E-4027/2018
Seite 11
wird, dass die Staatsanwaltschaft vor zwei Jahren Anklage beim Gericht
erhoben habe und das Verfahren seither dort hängig sei.
7.3 Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht auch
hinsichtlich der per SMS-Nachricht erhaltenen Drohung zum Schluss, dass
das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit zutreffender Begründung ab-
gewiesen hat. So können sich die Beschwerdeführenden bei befürchteten
Übergriffen seitens Dritter an die heimatlichen Behörden wenden und aus-
serdem ist diese Nachricht nicht geeignet, eine konkrete Gefährdungslage
glaubhaft zu machen.
7.4
7.4.1 Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang gel-
tend, die aus ihrem Heimatstaat per SMS-Nachricht erhaltene Drohung
habe sich negativ auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
ausgewirkt und zudem zu einer Beziehungspause der Beschwerdeführen-
den geführt.
7.4.2 Diesbezüglich ist vorab darauf aufmerksam zu machen, dass der ein-
gereichte Arztbericht, der die derzeitige Situation der Beschwerdeführerin
sehr genau verdeutliche, vom 22. Juni 2018 stammt. Hingegen erhielten
die Beschwerdeführenden ihren Aussagen zufolge die Drohung per SMS-
Nachricht erst am 23. Juni 2018. Bei dieser Aktenlage kann betreffend den
(…) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie der verfügbaren
medizinischen Behandlung im Kosovo auf die überaus ausführlichen und
umfassend abgeklärten Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5504/2016 vom 6. März 2018 E. 8.3 wie auch auf die Verfügun-
gen des SEM vom 6. September 2016 und 12. Juni 2018 verwiesen wer-
den. Weder hat sich die Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den noch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin diesbezüglich
massgeblich verändert. Auch die vorgebrachte Beziehungspause – ohne
auf die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens einzugehen – vermag an dieser
Beurteilung nichts zu ändern, führte doch das SEM in diesem Zusammen-
hang zu Recht aus, die durch die Beschwerdeführenden erwähnten (mög-
lichen) Schwierigkeiten seien rein hypothetischer Natur. Es erübrigt sich
demnach, auf diese geltend gemachten möglichen Folgen für die Be-
schwerdeführerin weiter einzugehen. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass
auch die Erwägung des SEM betreffend die Situation im Kosovo für allein-
stehende Frauen zu überzeugen vermag (vgl. S. 3 f.).
E-4027/2018
Seite 12
7.5 Soweit in der Beschwerde auf die Bestimmungen des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechts-
konvention, KRK, SR 0.107) und das Kindeswohl Bezug genommen wird,
vermögen auch diese Vorbringen nicht zur Undurchführbarkeit des Voll-
zugs zu führen. Zwar haben die Beschwerdeführenden zu Recht die unter-
lassene Berücksichtigung des Wohls ihrer Kinder gerügt, doch steht dieses
aufgrund der zu berücksichtigenden Kriterien dem Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend nicht entgegen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 sowie BVGE
2009/51 E. 5.6). So ist angesichts der vergleichsweise kurzen Aufenthalts-
dauer der Beschwerdeführenden in der Schweiz von gut dreieinhalb Jah-
ren nicht von einer Verwurzelung ihrer Kinder auszugehen und sie ver-
mochten eine solche auch in keiner Weise darzutun (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-3739/2018 vom 16. Juli 2018 E. 8.3.5).
7.6 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht das Wiedererwägungsge-
such der Beschwerdeführenden abgewiesen. Es gelang den Beschwerde-
führenden nicht, neue Beweismittel oder Tatsachen vorzubringen, die aus
objektiver Sicht geeignet sind, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu ma-
chen. Zudem lassen weder die gesundheitliche Situation der Beschwerde-
führerin noch die Behandelbarkeit ihrer Beschwerden im Kosovo den Voll-
zug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen. Insbesondere hat
sich die Lage seit dem vor kurzem ergangenen Urteil nicht verschlechtert.
8.
Mit dem vorliegenden Direktentscheid erweisen sich die Gesuche um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am
12. Juli 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil
dahin.
10.
10.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nach dem Ge-
sagten sind die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die materiellen
E-4027/2018
Seite 13
Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzu-
weisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.–
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Martina Stark
Versand: