B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4028/2013
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2010 um Asyl nach. Mit Ver-
fügung vom 23. November 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Ver-
fügung blieb unangefochten und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe an das Bundesamt (Eingang BFM: 20. April 2012) stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung. Er brachte vor, Tig-
rinya deshalb schlecht zu sprechen, weil er (…) in B._______ gelebt ha-
be und zu der Zeit bereits ein Erwachsener gewesen sei. Obwohl der Ort
zu Eritrea gehöre, werde dort von allen sowohl Amharisch als auch Tigri-
nya gesprochen; es sei für ihn deshalb schwierig gewesen, diese Spra-
che zu erlernen. In das Militär sei er wegen der Krankheit des Vaters und
seines Alters nicht eingezogen worden. Betreffend das Fehlen von Identi-
tätspapieren sei ihm von seinem Führer geraten worden, diese zu ver-
nichten; nunmehr habe er indessen Papiere. Als Beweismittel reichte er
einen Geburtsschein und eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters ein.
C.
In seiner Verfügung vom 9. Juli 2013, welche dem Beschwerdeführer am
Folgetag eröffnet worden ist, trat das BFM auf das Wiedererwägungsge-
such nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 23. November 2010 sei
rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung.
D.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
15. Juli 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Er beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch
einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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Seite 3
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist des-
halb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung
zu behandeln (Art. 111 Bst. e i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs.1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
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E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzu-
treten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprüngli-
chen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde an-
gerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern
sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezie-
hen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdever-
fahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein
solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsver-
fahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f.
m.w.H.).
5.
5.1 Das BFM war in der angefochtenen Verfügung der Auffassung, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumente hätten im Rahmen
einer Beschwerde geltend gemacht werden müssen. Ein Wiedererwä-
gungsgesuch dürfe nämlich nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwer-
demöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpass-
ten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Verfahren bestanden hätten,
könnten nicht mittels eines Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht
werden.
5.2 Diesen Ausführungen wird in der Beschwerde entgegengehalten, der
Beschwerdeführer habe die eingereichten Dokumente erst im April 2012
erhalten, da es für ihn sehr schwierig gewesen sei, seinen Vater in Eritrea
zu erreichen. Dieser habe entweder kein Telefon mehr oder der Apparat
sei defekt. Der Geburtsschein und die Identitätskarte würden belegen,
dass er Eritreer und nicht Äthiopier sei. Er könne nicht nach Eritrea zu-
rück; die damit verbundenen Probleme habe er bereits früher geschildert.
5.3 Wie vorstehend ausgeführt, können auch Revisionsgründe einen An-
spruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in mate-
rielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unange-
fochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen
Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Das BFM hat in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Argumente im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hät-
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ten vorgebracht werden müssen (vgl. hierzu EMARK 2000 Nr. 5). Er hat
jedoch die Verfügung vom 23. November 2010 nicht angefochten, wo-
durch sie in Rechtskraft erwuchs. An dieser Beurteilung ändern auch die
eingereichten neuen Dokumente nichts, ist doch einerseits darauf hinzu-
weisen, dass sie erst zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs
beim BFM eingegangen sind; andererseits ist festzustellen, dass solche
Papiere nicht fälschungssicher sind und es sich bei der angeblichen Iden-
titätskarte bloss um eine Kopie handelt, womit deren Beweiswert unbe-
achtlich ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich ohne weiteren Begründungsaufwand,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen
ist (Art. 106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechts-
begehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Migra-
tionsamt des Kantons C._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: