B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4029/2015
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (…).
E-4029/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge die Volks-
republik China (Tibet) am 15. März 2012 und reiste via Bhutan, Nepal und
ihr unbekannte Länder am 30. August 2012 in die Schweiz ein, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 25. September 2012 wurde sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte sie am 8. April 2014 sowie am 13. Mai 2014 zu den Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie
habe am 10. März 2012 an einer pro-tibetischen Demonstration in ihrem
Dorf B._______ teilgenommen. Es seien etwa 40 bis 50 Personen beteiligt
gewesen. Als es zu einer Konfrontation mit chinesischen Sicherheitskräften
gekommen sei, seien 18 bis 20 Demonstranten verhaftet worden. Diese
hätten unrichtigerweise ihren Namen als Hauptverantwortliche für die De-
monstration genannt. Sie habe einer Festnahme entkommen können und
sei zu ihrer Schwester beziehungsweise einer Bekannten in C._______
geflohen, wo sie sich versteckt gehalten habe. Ihr Mann habe sie dann dort
besucht und ihr erzählt, dass die Polizei sie als Hauptverantwortliche für
die Durchführung der Demonstration betrachte. Sie müsse ausreisen, an-
sonsten bekomme sie Probleme.
A.b Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs
in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
A.c Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin mittels
ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für die Neubeurteilung
sei ein Lingua-Gutachten zu erstellen. Eventualiter sei unter Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
B.
Mit Urteil E-3910/2014 vom 28. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsge-
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richt die Beschwerde gut. Die Verfügung vom 25. Juni 2014 wurde aufge-
hoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen. Das Gericht führte aus, der Sachverhalt sei nicht vollständig ab-
geklärt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, einen lokalen Dorfdi-
alekt zu sprechen. Trotz der Aufforderung, diesen Dialekt bei der Anhörung
zu sprechen, habe sie aus Angst vor Verständigungsschwierigkeiten auf
Zentraltibetisch gesprochen. Da nicht hinreichend geklärt sei, ob die Be-
schwerdeführerin dem Dorfdialekt mächtig sei, was ein wesentliches Ele-
ment der Sachverhaltsfeststellung darstelle, erscheine es als geboten, eine
Lingua-Analyse durchzuführen.
C.
Am 24. November 2014 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auf-
trag des SEM ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Im
Gutachten vom 18. März 2015 gelangte der Experte aufgrund einer lingu-
istischen und landeskundlichen Analyse der Aussagen der Beschwerde-
führerin (Lingua-Gutachten) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
eindeutig nicht in der Gemeinde B._______ beziehungsweise in Tibet auf-
gewachsen und sozialisiert worden sei, sondern ausserhalb der Volksre-
publik China in einer exiltibetischen Gemeinschaft.
D.
Mit Schreiben vom 20. März 2015 gewährte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse. Dabei wurde
ihr der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin
kenne zwar einige Dörfer und Ortsnamen der geltend gemachten Her-
kunftsregion, jedoch beispielsweise nicht den aktuell gebräuchlichen Na-
men der Kreishauptstadt. Auch die Verwendung der administrativen Ter-
mini kenne sie nicht. Die von ihr genannten Flüsse habe die Expertin nicht
finden können. Das Kloster gleich neben ihrer Gemeinde habe sie zwar
benennen können, ein weiteres in ihrer Präfektur bekanntes Kloster und
ein ebenso bekannter Palast habe sie geographisch nur ganz vage bezie-
hungsweise gar nicht zuordnen können. Auch zum Alltagsleben habe sie
nur ganz vage und oft falsche Angaben gemacht. Dies betreffe beispiels-
weise die Ausstellung und die Ausstellungsbehörde des Personalauswei-
ses, aber auch die Preise für Fleisch, Bier und chinesische Kernkeulen-
pilze. Des Weiteren habe der von der Beschwerdeführerin gesprochene
Dialekt nicht ihrem Kreis zugeordnet werden können. Vielmehr würden sich
verschiedene Dialekte vermischen. Da sie ihr ganzes Leben in der von ihr
genannten Region verbracht habe, dürften kaum Fremdeinflüsse zu ver-
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zeichnen sein. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass sie einfache chi-
nesische Wörter und Sätze, die ihr gesagt worden seien, verstanden wer-
den. Dies sei nicht der Fall gewesen. Das SEM gehe deshalb davon aus,
dass die Beschwerdeführerin nicht in der Volksrepublik China aufgewach-
sen und sozialisiert worden sei, sondern in einem dem SEM unbekannten
Land.
E.
Mit Schreiben vom 7. April 2015 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stel-
lung. Das SEM begründe nicht, warum das Lingua-Gutachten ihr nicht zur
Einsicht gegeben werde. Ihr privates Interesse an der Offenlegung sei sehr
gross. Falls das SEM das öffentliche Interesse als höher gewichte, müsse
sie dies begründen. Dass damit ein Lerneffekt verhindert werden solle,
laufe ins Leere, da sie ja die Möglichkeit habe, die Tonbandaufnahmen in
den Räumen des SEM anzuhören. Dies bringe ihrem Rechtsvertreter je-
doch nichts, da dieser der tibetischen Sprache nicht mächtig sei. Ausser-
dem stütze sich das SEM nie auf die Tonbandaufnahme, sondern immer
auf das Gutachten. Der Zusammenfassung könne nicht entnommen wer-
den, wo genau sich Ungereimtheiten ergeben hätten. Zudem gebe es zwi-
schen der ersten Verfügung des SEM und der Zusammenfassung erstaun-
liche Parallelen. Habe die Expertin die Anhörung und die Verfügung ge-
kannt, sei sie voreingenommen, was den Beweiswert des Gutachtens
schmälere. Anhand der Zusammenfassung sei unklar, wie die Expertin
zum Schluss komme, sie habe falsche Preisangaben gemacht und wes-
halb sie die administrativen Termini kennen sollte. Bezüglich der Dialekte
sei schwer vorzustellen, wie sich eine Vermischung von Dialekten anhören
solle und weshalb die Expertin die Dialekte erkenne, aber nicht benenne.
Wäre sie tatsächlich im Exil aufgewachsen, würde sie reines Exiltibetisch
sprechen und nicht einen Mix.
F.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 – eröffnet am 10. Juni 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – un-
ter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
G.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin mittels ih-
res Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
E-4029/2015
Seite 5
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei unter Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
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Seite 6
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Die Begründung eines Entscheids
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten
kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich
die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE
2009/35 E. 6.4.1).
3.3 Die Beschwerdeführerin verlangt auf Beschwerdeebene die Offenle-
gung des Lingua-Gutachtens. Hierzu ist auf die weiterhin geltende Recht-
sprechung der damaligen Asylrekurskommission (ARK) zu verweisen. In
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9 stehen der Einsicht in den Wortlaut eines
Lingua-Gutachtens überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Im
entsprechenden Entscheid wird ausgeführt, das Interesse an der Geheim-
haltung, mithin der Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung
des Fragekatalogs, sei als nicht gering zu werten. Diese Rechtsprechung
gilt weiterhin und wurde kürzlich im zur Publikation vorgesehen Urteil des
Bundesverwaltungsgericht E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.1 bestätigt.
Das vorliegend abgefasste Lingua-Gutachten ist nicht zu editieren.
3.4 Zudem verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Begründung,
das SEM müsse den Werdegang und die Qualifikationen der Expertin ihr
und dem Gericht gegenüber offenlegen. Gemäss EMARK 1998 Nr. 34 sind
Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts des Gutachters im umstrit-
tenen Herkunftsland sowie sein Werdegang, dem Probanden offenzule-
gen, damit sich dieser eine Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation
machen kann. Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall Genüge
getan. Sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Bundesverwaltungs-
gericht liegt ein Dokument vor, das den Werdegang und die Qualifikation
der sachverständigen Person erläutert und das die vorgegebenen Kriterien
erfüllt (SEM-Akten, A38/1). Die Beschwerdeführerin, welche mitunter die
Herkunft der sachverständigen Person aus Westeuropa kritisiert, verkennt
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Seite 7
dass die Analyse des Dialektes der Beschwerdeführerin nicht von der Her-
kunft des Gutachters abhängt, sondern es sich dabei um eine wissen-
schaftliche Disziplin handelt. Der Werdegang und die Qualifikation der
sachverständigen Person wurden vom SEM in genügender Weise kundge-
tan.
3.5 Weiter müsse das SEM sich zwingend dazu äussern, weshalb seiner
Ansicht nach die Mindeststandards vom Urteil E-3361/2014 eingehalten
worden seien, und es sei anzuweisen, das Gutachten nach den Vorgaben
des Urteils offenzulegen. Die Beschwerdeführerin verweist dazu unter an-
derem auf ihre Stellungnahme vom 7. April 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. E).
Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchen-
den Person vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben
werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Ge-
genbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der
asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fach-
person gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhalte-
nen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweisele-
mente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei
es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden münd-
lichen Anhörung (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; EMARK 2003 Nr. 14 E. 9;
seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispiels-
weise Urteile des BVGer E-4104/2006 vom 24. April 2007 E. 5.2-5.4,
BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.8.7 sowie BVGer E-3361/2014
vom 6. Mai 2015 E. 5.1 [zur Publikation vorgesehen]). Diese Kriterien wur-
den vom SEM mit Schreiben vom 20. März 2015 an die Beschwerdeführe-
rin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eingehalten. Die Rüge der Be-
schwerdeführerin geht fehl, werden doch im Urteil E-3361/2014 nur die
Standards für die vom SEM neu eingeführte Methode der Herkunftsabklä-
rung für Asylsuchende festgelegt (vgl. E. 5.2 des zitierten Urteils). Da bei
den Herkunftsabklärungen für asylsuchende tibetischer Ethnie – anders als
bei der Lingua-Analyse – kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, gel-
tend dort erhöhte Anforderungen an die Offenlegung der genannten Infor-
mationen. Vorliegend fasst der Bericht der Vorinstanz vom 20. März 2015
den wesentlichen Inhalt des Lingua-Gutachtens korrekt zusammen (vgl.
Sachverhalt Bst. D). Er zeigt der Beschwerdeführerin auf, warum der Ex-
perte nicht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten
Raum sozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglich-
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Seite 8
keit eingeräumt sich dazu zu äussern und allfällige Gegenbeweise zu be-
zeichnen. Damit hat die Vorinstanz korrekt gehandelt. Es liegt keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs vor.
3.6 Zudem habe das SEM ihre Vorbringen, die sie in den Anhörungen ge-
macht habe, nicht in die Verfügung einfliessen lassen. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, das SEM habe die getätigten Angaben völlig ausser
Acht gelassen, ist falsch. Die Vorinstanz äussert sich in der angefochtenen
Verfügung sowohl zu den Angaben, die die Beschwerdeführerin zum Rei-
seweg tätigte, als auch zu ihren Schilderungen der Asylgründe (vgl. S. 5
der angefochtenen Verfügung). Zudem verkennt die Beschwerdeführerin,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-3910/2014 die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies mit dem Auftrag, eine Lingua-
Analyse zu erstellen und dabei abzuklären, ob die Beschwerdeführerin des
Dorfdialekts mächtig sei. Somit muss das nachträglich eingeholte Lingua-
Gutachten korrekterweise einen wesentlichen Teil der Glaubhaftigkeitsprü-
fung ausmachen. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Angaben der
Beschwerdeführerin aus den getätigten Anhörungen mit richtiger Gewich-
tung berücksichtigt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begrün-
dungspflicht) liegt auch hier nicht vor.
3.7 Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht ersichtlich,
weshalb bezüglich der Lingua-Analyse keine direkte Anhörung stattgefun-
den habe, sondern lediglich eine telefonische und verweist dabei auf E-
MARK 1998 Nr. 34. Die ARK führt in diesem Entscheid aus, dass in erster
Linie eine direkte Anhörung erfolgen sollte, merkt jedoch an, dass Abklä-
rungen mittels Telefon oder Tonbandaufnahme auch denkbar seien. Allfäl-
lige Einwände betreffend technischer Störungen könnten sodann im Rah-
men der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden (EMARK 1998 Nr.
34 E. 8). Die Beschwerdeführerin verkennt somit, dass allfällige Vorbehalte
bezüglich der telefonischen Abklärung damals vorwiegend technische Hin-
tergründe hatten. Diese Vorbehalte dürften in der heutigen Zeit mit der fort-
geschrittenen Technik im Telekommunikationsbereich keine Rolle mehr
spielen. Ausserdem kann bei einem Telefongespräch der Schutz des Gut-
achters umfassend gewährt werden, da im Asylverfahren die Gefahr von
Druck- und Retorsionsversuchen bei der Gutachtertätigkeit als notorisch
gilt (EMARK 1998 Nr. 34 E. 9).
4.
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Seite 9
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So seien ihre Schilde-
rungen zum Reiseweg von Tibet nach Bhutan unsubstantiiert und wenig
nachvollziehbar geblieben. Dies betreffe ebenfalls ihre Angaben zur Finan-
zierung ihrer Reise in die Schweiz. Es sei davon auszugehen, dass sie mit
ihren eigenen Identitätspapieren eingereist sei und das Verschweigen ihres
tatsächlichen Reisewegs zum Ziel habe, ihre wahre Identität zu verschlei-
ern. Auch zu den Asylgründen mache sie unsubstantiierte und wider-
sprüchliche Angaben. So zur Dauer der Demonstration, zur Anzahl teilneh-
mender Personen und zur Organisation. Dasselbe gelte zur Flucht vom Ort
der Demonstration und ihrem Weggang aus der Region.
Zudem sei der externe Experte im Lingua-Gutachten zum Schluss gekom-
men, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr angege-
benen Region in Tibet sozialisiert worden sei. So habe dieser beispiels-
weise festgestellt, dass die von ihr genannte administrative Einteilung nicht
korrekt wiedergegeben worden sei. Auch habe sie Flüsse nicht benennen
können, die an ihrer Heimatgemeinde vorbeifliessen würden. Insgesamt
habe sie keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlichen Bereich
nachweisen können. Der Experte sei aufgrund einer linguistischen Analyse
zum Schluss gekommen, dass gemäss seinen Erkenntnissen es sich bei
der von der Beschwerdeführerin gesprochenen Sprache nicht um einen
Dialekt aus der von ihr angegebenen Region handle. Sie spreche eine
Mischform, welche sich Personen normalerweise während eines längeren
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Seite 10
Aufenthalts in der Gemeinschaft mit Tibetisch-Sprechenden unterschiedli-
cher Herkunft aneignen würden, aber kaum eine Bäuerin aus der Ge-
meinde B._______. Es sei auch nicht zu erklären, warum sie zu Personal-
ausweisen und Schulbildung keine korrekten Angaben machen könne, zu-
mal sie vor ihrer Ausreise eine neue Identitätskarte beantragt habe. Sie
habe zwar das Kloster bei B._______ nennen können, dabei handle es
sich jedoch um allgemein zugängliches Wissen.
5.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden.
In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen
Gründen, nämlich mangelnder Länder- beziehungsweise Regionalkennt-
nisse, kein regionaltypischer Dialekt, fehlender Kenntnisse der chinesi-
schen Sprache, unglaubhaft vorgetragener Asylgründe sowie fehlender
Identitätspapiere, davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei nicht
in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden. Weitergehend legt
die Beschwerdeführerin mit dem sinngemässen Festhalten am Wahrheits-
gehalt ihrer Vorbringen nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu
Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Mit der Vorinstanz ist darin
übereinzustimmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl die administrati-
ven Gliederungen (Gemeinde, Dorf, Marktflecken oder Kreis) ihrer Nach-
barorte als auch die Bezeichnung der Flüsse in der Umgebung ihres Dorfes
hätte kennen müssen. Völlig unglaubhaft ist die angegebene Herkunft. Die
begutachtende Person stellt nämlich fest, die Beschwerdeführerin spreche
keinen Dialekt, den ihre Herkunft vermuten lasse müsste, sondern einen
Mischdialekt. Von einer Bäuerin, die ihr ganzes Leben im gleichen Dorf
verbracht hat und gemäss eigener Aussagen das Dorf fast nie verlassen
hat und somit kaum mit auswärtigen Personen in Kontakt gekommen ist,
ist mit Sicherheit kein Mischdialekt zu erwarten. Es ist deshalb davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der angegebenen Region
sozialisiert wurde.
Auch im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft
setzt sich die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Beweiswürdi-
gung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht ver-
letzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz führt zu Recht aus,
dass die Vorbringen teilweise unglaubhaft und nicht nachvollziehbar er-
scheinen, was das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits mit Urteil
E-3910/2014 E. 5.5 festgestellt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden
kann auf die dortigen Ausführungen und die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
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Seite 11
5.3 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzli-
chen Schluss, sie sei nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert
worden, in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volks-
republik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Nam-
hafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nord-
amerika – lediglich in Indien und Nepal.
6.
6.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die
Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerde-
führerin geklärt ist. Ihr Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihr ob-
liegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser
Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen ef-
fektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Bei Perso-
nen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheim-
lichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- o-
der wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bis-
herigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).
6.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, sie sei als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt,
vermag sie weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch
ihre legale oder illegale Ausreise auch nur ansatzweise glaubhaft zu ma-
chen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
6.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Für eine Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Das SEM hat ihr
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
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Seite 12
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörig-
keit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in
diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägun-
gen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt.
8.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Ur-
teil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegwei-
sung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid – offenbar
in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – ausdrücklich ausgeschlos-
sen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität,
Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin
selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur
in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden
Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere
Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts,
sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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Seite 13
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht
stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4029/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: