B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4029/2018
Ur t e i l vom 3 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2018 / N (…).
E-4029/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 9. Januar 2014 in der Schweiz erst-
mals ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 trat das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Spanien an. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer galt seit dem 12. Februar 2014 als untergetaucht.
A.b Der Beschwerdeführer reichte am 19. Juni 2014 (Poststempel) ein
weiteres schriftliches Asylgesuch ein. Aus dem am 20. August 2014 zu den
Akten eingereichten Reisepass ergab sich, dass der Beschwerdeführer am
15. Februar 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt und am 28. Mai 2014 mit
einem von Italien ausgestellten Schengen-Visum in Italien eingereist war.
Mit Verfügung vom 9. März 2015 trat das SEM auf das zweite Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Diese erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer galt seit dem 20. April
2015 als untergetaucht. Am 26. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer
nach Italien überstellt.
A.c Mit Eingabe vom 5. März 2018 suchte der Beschwerdeführer in der
Schweiz erneut um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. April 2018 trat das
SEM auf dieses Mehrfachgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung
nach Italien an. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 suchte der Beschwerdeführer erneut um
Asyl nach. Dabei machte er geltend, er habe sich seit dem letzten Nicht-
eintretensentscheid des SEM vom 26. April 2018 weiterhin in der Schweiz
aufgehalten. Nachdem seine Ehefrau und sein Kind am 29. Mai 2018 in
der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hätten, sei sein weiteres Asylge-
such gestützt auf Art. 18 AsylG (SR 142.31) und Art. 10 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu prüfen. Er
sei zudem ausführlich anzuhören. Sollte er nicht angehört werden, müsse
dies in einer anfechtbaren Verfügung festgestellt werden.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 hielt das SEM fest, die Eingabe des Be-
schwerdeführers werde als Wiedererwägungsgesuch entgegengenom-
men, da darin sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerhaften
Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage
geltend gemacht werde. Der Beschwerdeführer sei bisher nicht nach Italien
überstellt worden und die Überstellungsfrist sei nicht abgelaufen. Gleich-
zeitig wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 600.– aufgefordert, ansonsten auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht eingetreten werde.
D.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers mit, die Tätigkeit der Angestellten des SEM sei schikanös und will-
kürlich. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wünschten eine Famili-
enzusammenführung und die Durchführung ihrer Asylverfahren in der
Schweiz. Die Bezeichnung ihrer Eingabe vom 11. Juni 2018 als Wiederer-
wägungsgesuch sei willkürlich und rechtlich falsch, die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses widerrechtlich und dieser zurückzuerstat-
ten.
E.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsge-
such ab und erklärte die Verfügung vom 26. April 2018 als rechtskräftig und
vollstreckbar. Ferner auferlegte es dem Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens, welche mit dem am 28. Juni 2018 geleisteten Gebührenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet würden. Gleichzeitig stellte es fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde. Es
sei unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung
der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Bundesver-
waltungsgericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig
ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien anzuge-
ben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die
Eingabe vom 11. Juni 2018 als neues Asylgesuch entgegenzunehmen res-
pektive zur Neubeurteilung als neues Asylgesuch an das SEM zurückzu-
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Seite 4
weisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 26. April 2018 in Wiedererwä-
gung zu ziehen und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung
des Asylverfahrens des Beschwerdeführers festzustellen. Ferner bean-
tragte er, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und der zuständige Migrationsdienst
unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weite-
ren wurde festgestellt, dass die Frist zur Einreichung einer Verwaltungsbe-
schwerde noch nicht abgelaufen sei und eine ausführliche Beschwerdebe-
gründung nachgereicht würde.
G.
Die Instruktionsrichterin setzte am 12. Juli 2018 den Vollzug der Wegwei-
sung gestützt auf Art. 56 VwVW einstweilen aus.
H.
Mit Eingabe vom 10. August 2018 ergänzte der Beschwerdeführer innert
der Beschwerdefrist seine Beschwerde vom 11. Juli 2018 und ersuchte um
Rückweisung der Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die
Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Da Wie-
dererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die
ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weiterge-
zogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbe-
halt nachstehender Erwägung – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden
Urteil gegenstandslos geworden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer berief sich in seiner Eingabe vom 11. Juni 2018
im Wesentlichen darauf, für sein Asylverfahren sei neu die Schweiz zustän-
dig, da seine Ehefrau und sein Kind hier ein Asylgesuch gestellt hätten.
Damit macht er eine veränderte Sachlage geltend. Die Vor-instanz hat die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2018 daher zu Recht als
Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Insbesondere ist hervor-
zuheben, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die in Rechtskraft
erwachsene Verfügung vom 26. April 2018 (Nichteintreten mit Wegwei-
sung nach Italien) bisher nicht nach Italien überstellt werden konnte und
die Überstellungfrist nicht abgelaufen ist. Deshalb kann er auch kein neues
Asylgesuch einreichen. Daran ändern auch seine weiteren Erklärungsver-
suche nichts, wonach auf seine bisherigen Gesuche nicht eingetreten wor-
den sei.
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Schweiz neu für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist respektive ob
sich die Sachlage seit der Verfügung vom 26. April 2018 wesentlich verän-
dert hat, so dass heute allfällige Vollzugshindernisse vorliegen könnten,
welche einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zur Folge hätten (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Seite 6
5.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-
instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes
schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfah-
ren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt
das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien
Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der
Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht
beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft
von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fris-
ten für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177
E. 2.1 S. 181).
6.
Nachdem die Vorinstanz die als Wiedererwägungsgesuch entgegenge-
nommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2018 materiell
behandelt hat und darauf eingetreten ist, hat sie eine massgebende Ver-
änderung der Sachlage verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung
vom 26. April 2018 festgehalten.
7.
Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines
gestützt auf Art. 31a Bs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentschei-
des (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sach-
lage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die
staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend
Italien) oder hinsichtlich Völkerrechtskonformität einer Überstellung dorthin
beziehungsweise humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ergeben haben.
8.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) so-
wie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts.
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Seite 7
9.
9.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
9.2 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs damit, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt we-
der vollständig noch richtig abgeklärt, da es sich nicht mit dem Umstand
auseinandergesetzt habe, dass seine Familie in die Schweiz eingereist sei
und ein Asylgesuch gestellt habe. Es habe dabei übersehen, dass auf-
grund der Zuständigkeit der Schweiz für das Asylgesuch seiner Ehefrau
und seines Kindes die Schweiz auch für sein Asylverfahren zuständig (ge-
worden) sei. Entgegen diesen Einwänden hat die Vorinstanz das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 11. Juni 2018, wonach
seine Ehefrau und sein Kind in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht
haben, in der angefochtenen Verfügung gewürdigt. Sie kam dabei zum
Schluss, dass damit keine wiedererwägungsrechtlich massgebende Ver-
änderung der Sachlage vorliege und keine erneute Zuständigkeitsprüfung
stattfinde. Der Umstand, dass sie zu einer anderen Würdigung als der Be-
schwerdeführer gelangte, spricht nicht für eine ungenügende Sachver-
haltsfeststellung.
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Seite 8
Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung der Begründungs-
pflicht geltend, indem die Vorinstanz die Anwendung der Selbsteintritts-
klausel nicht geprüft habe. So würde mit der Anwesenheit von Familienan-
gehörigen in der Schweiz ein potentieller Grund für die Anwendung der
Selbsteintrittsklausel vorliegen. Ein solcher sei von Amtes wegen zu prü-
fen. Entgegen dieser Rüge ist vorliegend festzustellen, dass die Vorinstanz
in ihrem angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und differenziert aufge-
zeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich mit
den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 11. Juni
2018 – der Einreise und dem Stellen eines Asylgesuchs seiner Ehefrau und
seines Kindes in Anwendung von Art. 10 Dublin-III-VO – auseinanderge-
setzt. Es bestand kein Grund, erneut explizit weitere mögliche Selbstein-
trittsgründe zu erläutern, wurden solche doch nicht vorgebracht. Indem sie
bei der materiellen Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss
kam als der Beschwerdeführer, hat sie die Begründungspflicht nicht ver-
letzt.
9.3 Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen haben,
besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegeh-
ren sind somit abzuweisen.
10.
10.1 Das SEM führte im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid aus,
durch die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers und seines Kindes
in die Schweiz habe sich für ihn keine wiedererwägungsrechtlich massge-
bende Veränderung der Sachlage ergeben. Durch die Einreise der Famili-
enmitglieder erfolge in der vorliegenden Konstellation keine neuerliche Zu-
ständigkeitsprüfung. Die Zuständigkeit von Italien für den Beschwerdefüh-
rer stehe bereits fest und Italien treffe somit die vorrangige Verpflichtung,
ihn nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Es sei
vorliegend kein Endigungstatbestand für diese Verpflichtung ersichtlich.
Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates werde
eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
werde (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines Aufnahmeverfahrens
seien die in Kapitel III (Art. 8 – 15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden und es sei von der Situation im
Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt habe, auszugehen. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfah-
rens, wie im letzten Verfahren des Beschwerdeführers, finde grundsätzlich
keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt.
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Seite 9
Das Asylgesuch der Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers ver-
möge folglich auch mit Blick auf Art. 10 Dublin-III-VO an der Zuständigkeit
Italiens für den Beschwerdeführer nichts zu ändern, da die Bestimmung im
Wiederaufnahmeverfahren nicht anwendbar sei.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, gemäss Art. 8 EMRK könne sich eine Per-
son nur dann auf den Schutz des Familienlebens berufen, wenn ein Fami-
lienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge
und es sich dabei um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung
handle. Als Asylsuchende würden Ehefrau und Kind des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen.
Die Beziehung falle somit nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK,
weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers rechtmässig sei.
Indessen bestehe die Möglichkeit zu einer Familienzusammenführung in
Italien, sofern die betroffenen Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun
würden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau hätten einer sol-
chen zugestimmt, was einem Verzicht auf die Zusammenführung von Fa-
milienangehörigen gleich komme.
Es würden damit keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Ver-
fügung vom 26. April 2018 beseitigen könnten.
10.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe In Ita-
lien kein hängiges Asylverfahren. Die Schweiz sei gestützt auf Art. 10 Dub-
lin-III-VO für sein Asylverfahren zuständig. Zudem würden die schlechten
und unmenschlichen Zustände im italienischen Asylwesen gegen seine
Wegweisung dorthin sprechen. Ferner würde nach dem zu erwartenden
positiven Entscheid seiner Ehefrau und seines Kindes ein Gesuch um Zu-
sammenführung der Familie in der Schweiz gestellt. Im Übrigen würden für
den Fall, dass ihm in Italien etwas zustossen würde, weitere Schritte vor-
behalten. Ausserdem habe er nicht auf die Familienzusammenführung ver-
zichtet, sondern ausdrücklich eine solche in der Schweiz beantragt.
Sollte die Selbsteintrittsklausel nicht zur Anwendung kommen, sei die Un-
zulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen.
11.
11.1 Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2
Dublin-III-VO, wonach bei dessen Bestimmung von der Situation auszuge-
E-4029/2018
Seite 10
hen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben war, zu dem der Asylbewerber sei-
nen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat (sog. Verstei-
nerungsprinzip; vgl. BVGE 2013/24 E. 4.3.1 m.H., BVGE 2012/4 E. 3.2,
FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Des-
halb findet im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (englisch: take
back) grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung mehr statt. Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich
Hinweise, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit dahingefallen
sein könnte (vgl. Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO). Vor diesem Hinter-
grund ist es unerheblich, ob seine Ehefrau und sein Kind am 29. Mai 2018
in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben.
Daran vermag auch der angerufene Art. 10 Dublin-III-VO nichts zu ändern,
erfasst diese Bestimmung, welche die Zusammenführung von Familienan-
gehörigen bezweckt, doch nur jene Situationen, in welchen der Antragstel-
ler (vorliegend der Beschwerdeführer) in einem anderen Mitgliedstaat ei-
nen Familienangehörigen hat, der selber Antragsteller ist und über dessen
Antrag noch keine erstinstanzliche Entscheidung getroffen wurde (vgl. Ur-
teile des BVGer F-275/2017 vom 6. Februar 2017; D-3519/2016 vom
23. September 2016 E. 5.4 m.H.). Vorliegend befinden sich sowohl der Be-
schwerdeführer als auch seine Ehefrau und sein Kind in der Schweiz, wo-
mit das Zuständigkeitskriterium von Art. 10 Dublin-III-VO entfällt. Der ge-
äusserte Wille des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Zuständig-
keit der Schweiz respektive der Familienzusammenführung in der Schweiz
vermögen daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
11.2 Aufgrund des Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens
weiterhin gegeben.
12.
12.1 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die prekären Zustände
in Italien würden gegen seine Überstellung sprechen. Seiner Ehefrau und
seinem Kind könne nicht zugemutet werden, sich freiwillig dorthin zu bege-
ben. Ferner ersucht er mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren in
der Schweiz, zusammen mit seiner Familie, sinngemäss um Beachtung
von Art. 8 EMRK.
12.2 Es ist somit zu prüfen, ob sich die Sachlage seit der Verfügung vom
26. April 2018 wesentlich verändert hat, so dass heute allfällige Überstel-
lungshindernisse vorliegen könnten, welche einen Selbsteintritt der
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Seite 11
Schweiz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur Folge hätte (Art.
17 Abs. 1 Dublin-III-VO).
13.
13.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurtei-
lung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwer-
deebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen nicht gelingt, die
von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene
Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche
die Rechtskraft der Verfügung vom 26. April 2018 beseitigen könnten. Eine
Wiedererwägung des früheren Entscheids würde voraussetzen, dass die
Überstellung sich neu als völkerrechtswidrig herausstellen würde oder aus
humanitären Gründen nicht erfolgen könnte. Dies ist jedoch – wie nachfol-
gend aufgezeigt – nicht der Fall.
13.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinem pauschalen Hinweis auf
die nach wie vor schlechten Aufnahmebedingungen in Italien kein konkre-
tes und ernsthaftes Risiko darzutun, welches eine nachträglich eingetre-
tene Veränderung darstellt und damit eine Anpassung der Verfügung des
SEM vom 26. April 2018 notwendig machen würde. Die angefochtene Ver-
fügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden, zumal sich die
Lage in Italien seither kaum verändert haben dürfte.
13.3 Art. 8 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Dieser Grund-
satz garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, je-
doch weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten
Staat noch auf Wahl des für das Familienlebens geeignetsten erscheinen-
den Ortes (BGE 130 II 281 E. 3.1, m.w.H.). Der Schutzbereich von Art. 8
EMRK kann jedoch verletzt sein, wenn einer Ausländerin oder einem Aus-
länder, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt
und damit das Familienleben vereitelt wird.
Ungeachtet dessen kann sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf
den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen. So ist zu berücksichtigen,
dass er am 28. Mai 2014 ohne seine Familie mit einem von Italien ausge-
stellten Visum in Italien und in der Folge in die Schweiz eingereist war, wo
die Zuständigkeit Italiens festgestellt worden war. Diese ist vom Beschwer-
deführer nicht bestritten worden. Nach einem unangefochten gebliebenen
Nichteintretensentscheid des SEM vom 9. März 2015 wurde er (nach län-
gerem Untertauchen) am 26. Februar 2016 nach Italien überstellt. Weder
zu jenem Zeitpunkt anlässlich seinem weiteren Asylgesuch vom 5. März
2018 in der Schweiz hatte er sich überdies darüber geäussert, dass seine
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Seite 12
Familie ebenfalls vorhabe, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Seine
Ehefrau und sein Kind sind schliesslich erst am 25. Mai 2018 in die
Schweiz eingereist, das heisst, nach erfolgter Zuständigkeitsüberprüfung
und nachdem die Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren (Mehrfach-
gesuch) bereits lange feststand und somit zu einem Zeitpunkt, indem der
Beschwerdeführer aufgrund seines vorübergehenden Aufenthaltsstatus
keinerlei Aussichten auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz hatte. Es
muss ihm von Anfang klar gewesen sein, dass ein allfälliges Familienleben
gestützt auf seinen Status nicht dauerhaft in der Schweiz aufgenommen
werden könnte. Daran ändert auch sein bisheriger Aufenthalt in der
Schweiz nichts, zumal er seit dem Stellen seines ersten Asylgesuchs in der
Schweiz am 9. Januar 2014 wiederholt über längere Zeit untergetaucht
war. Es trifft daher nicht zu, dass er sich bereits seit vier Jahren in der
Schweiz aufhält. Im Übrigen stimmten der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau einer von der Vorinstanz vorgeschlagenen Einwilligung in die Zu-
ständigkeit Italiens für die gesamte Familie nicht zu (vgl. Akten B18, B19,
B20, B21), obwohl es ihnen damit möglich gewesen wäre, ein gemeinsa-
mes Familienleben in Italien zu leben.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zu-
gemutet werden kann, sein Asylverfahren in Italien zu durchlaufen. Art. 8
EMRK steht der Zuständigkeit Italiens nicht entgegen. Ein telefonischer
Kontakt des Beschwerdeführers zu Frau und Kind ist zudem weiterhin
möglich (vgl. Urteil des BVGer D-372/2018 vom 29. Januar 2018 E. 6.3).
Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ein Ersuchen an
die italienischen Behörden gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Ehe-
frau und das gemeinsame Kind solange durchführen kann, bis in deren
Asylverfahren eine Erstentscheidung getroffen wurde. Es bleibt der Familie
somit nach wie vor die Möglichkeit auf ein gemeinsames Asylverfahren und
Familienleben in Italien.
14.
Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO – in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht zwingend
nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wahrzunehmen ist – betrifft, so ist diese
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusam-
menhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurtei-
lungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl.
E-4029/2018
Seite 13
BVGE 2015/9), sondern es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das
ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder
missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist hier nicht der Fall, da
das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles – im Rahmen des
vorliegenden ausserordentlichen Verfahrens – in seine Prüfung einbezo-
gen hat.
Auch die Argumentation, es sei mit einem positiven Entscheid für Ehefrau
und Kind zu rechnen, weshalb ein Gesuch um Zusammenführung der Fa-
milie gestellt werden würde, ändert nichts daran, zumal der Ausgang des
Verfahrens der Ehefrau und des Kindes für das vorliegende Verfahren un-
bedeutend ist.
15.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage darzutun.
Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
16.
Soweit auf Beschwerdeebene zudem die Feststellung der Unzulässigkeit
beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (recte:
Überstellung) beantragt wird, ist festzustellen, dass das Fehlen von Über-
stellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshinder-
nisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen
Umständen nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.)
17.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
18.
Mit dem vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist. Der am 12. Juli 2018 verfügte Vollzugsstopp fällt
dahin.
19.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.–
E-4029/2018
Seite 14
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4029/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: