B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4031/2011
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren
(…), und der gemeinsamen Kinder C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch F._______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Tamilen aus G._______, Distrikt Jaffna, mit
letztem Wohnsitz in H._______ – nach eigenen Angaben Sri Lanka am 1. Juni
2009 auf dem Luftweg verliessen, an einem unbekannten Ort in Italien lande-
ten und anschliessend zum Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
gefahren wurden, wo sie am 2. Juni 2009 ihre Asylgesuche stellten,
dass das BFM sie am 18. Juni 2009 im Transitzentrum Altstätten summarisch
zur Person und zu den Ausreisemotiven befragte und am 7.Juli 2009 zu den
Asylgründen anhörte,
dass sie in den Anhörungen geltend machten, sie seien tamlischer Ethnie,
stammten aus G._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) und hätten ihren letz-
tem Wohnsitz in H._______ gehabt,
dass der Beschwerdeführer A._______ von 1996 bis 2002 im Vanni-Gebiet für
die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Theater gespielt, Bunker ausge-
graben, Karateübungen demonstriert, an Kundgebungen teilgenommen und
die LTTE anderweitig unterstützt habe,
dass er nach erfolgtem Waffenstillstand zwischen den Bürgerkriegsparteien im
Jahr 2002 nach G._______ zurückgekehrt sei, wo er fortan als I._______ ge-
arbeitet, gelegentlich an Angehörige der LTTE Essen abgegeben und diese
über die Standorte und Bewegungen sri-lankischer Truppen orientiert habe,
dass ihn Angehörige der sri-lankischen Armee im (…) 2008 zweimal angehal-
ten und befragt hätten, wobei ihm vorgehalten worden sei, für die LTTE be-
waffnet tätig zu sein,
dass mehrere unbekannte vermummte Personen, die sich als Polizisten aus-
gegeben hätten, am (…) 2008 in der Nacht zu ihrem Haus gekommen seien,
und deren vier in sein Haus eingebrochen seien, die Familie mit Waffen be-
droht, den Garten umgestochen, das Haus durchsucht und ultimativ die Abga-
be von Waffen und Bomben innert Wochenfrist gefordert hätten, unter der An-
drohung, andernfalls müsse der Beschwerdeführer mit seiner Tötung rechnen,
dass Letzterer nach erfolgter Beschaffung einer offiziellen Reiseberechtigung
mit seinen Angehörigen zu in H._______ lebenden Bekannten des J._______
gezogen sei, wo die Familie fortan unangemeldet gelebt habe,
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dass alle Familienmitglieder am (…) 2009 im Rahmen einer Razzia festge-
nommen worden seien, die Beschwerdeführerin und die Kinder aber schon
bald freigelassen worden seien,
dass Angehörige des Criminal Investigation Departement (CID) den Be-
schwerdeführer während der Haft in der örtlichen Polizeistation zu allfälligen
Verbindungen zu den LTTE verhört hätten, wobei eine daktyloskopische oder
fotographische Registrierung unterblieben sei,
dass er am (…) 2009 gegen eine Summe von 50000 Rupien aus der Haft frei-
gekommen sei, sich von da an versteckt habe und mit Reisevorbereitungen,
inklusive Beschaffung eines Schleppers, beschäftigt gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin die Angaben ihres Ehemannes stützte und an-
merkte, sie selber habe keine Probleme mit den Behörden gehabt,
dass die ganze Familie Ende Mai über Colombo ausgereist sei,
dass die Beschwerdeführenden dem BFM Geburtsscheine, einen Eheschein,
einen Führerschein sowie zwei Identitätskarten einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2011 – eröffnet am 25. Juni 2011 –
feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
ihre Asylgesuche ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Asylgründe würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weil die Aus-
sagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich und unglaubhaft seien, die
aktuelle Situation nicht vergleichbar mit derjenigen der Jahre 2007 und 2008
sei und der Beschwerdeführer kein persönliches Profil aufweise, das zu Ver-
folgungsmassnahmen führen könnte,
dass die Asylgesuche abzulehnen und die Beschwerdeführenden im Sinne
des gesetzlichen Regelfalls aus der Schweiz wegzuweisen seien,
dass der Vollzug zulässig, zumutbar und im Übrigen auch möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden am 18. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und beantragten, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
(Wegweisungsvollzug) der Verfügung des BFM seien aufzuheben und die An-
gelegenheit sei ans BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter
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seien sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen,
dass sie in formeller Hinsicht beantragten, das BFM sei anzuweisen, sämtliche
Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels
Quellenangaben offenzulegen, und um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, ersuchten,
dass mit der Beschwerde die Vollmacht vom 6. Juli 2011 und eine Bestätigung
über einen Teil der in den letzten fünf Jahren bezogenen Sozialhilfeleistungen
vom 7. Juli 2011 eingereicht wurden,
dass das Gericht am 25. Juli 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. August 2011 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – vorbehältlich
einer auch im Urteilszeitpunkt noch bestehenden prozessualen Bedürftigkeit –
guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und anmerk-
te, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in absehbarer Zeit aufgrund einer
Neubeurteilung der Situation in Sri Lanka in einem Leitentscheid zur Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs äussern werde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb
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auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unan-
gemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug
der Wegweisung richtet, womit die angefochtene Verfügung bezüglich der Zif-
fern 1-3 des Dispositivs (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung
des Asylgesuchs, Verfügung der Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen ist,
dass somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet,
ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass im Folgenden vorerst die formellen Rügen der Beschwerdeführenden zu
behandeln sind, da sie allenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
führen könnten,
dass die Beschwerdeführenden beantragen, ihnen seien vorab der sachge-
rechten Anfechtung der angefochtenen Verfügung sämtliche Quellen der Her-
kunftsländerinformationen des BFM offenzulegen, auf die sich das Amt in sei-
nem Entscheid gestützt habe, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
im vorliegenden Fall zu bejahen,
dass sie ihren Antrag damit begründeten, die Vorinstanz habe sich mit der
richtungsweisenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gemäss BVGE
2008/2 und BVGE 2010/54 sowie den Richtlinien des UNHCR vom 5. Juli
2010 zu Sri Lanka nicht auseinandergesetzt und mit der unterlassenen Offen-
legung der Beweggründe und Quellen für ihre abweichende Einschätzung im
Bereich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die ihr obliegende Be-
gründungspflicht missachtet, womit der Anspruch der Beschwerdeführenden
auf rechtliches Gehör verletzt worden sei,
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dass im Übrigen die vorinstanzlichen Feststellungen auch mit den Einschät-
zungen der SFH vom 26. Januar 2011 nicht in Einklang zu bringen seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Argumentation der Beschwerdefüh-
renden vorab feststellt, dass die Sach- und Rechtslage im Urteilszeitpunkt ent-
scheidend ist,
dass einerseits durch die Begründung des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung eine sachgerechte Beschwerdeführung nicht verwehrt worden ist, und
anderseits der vom Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 8. Au-
gust 2011 angekündigte Leitentscheid zur Zumutbarkeit einer Rückkehr nach
Sri Lanka mittlerweile veröffentlicht worden ist,
dass das Gericht am 27. Oktober 2011 in seinem Urteil BVGE 2011/24 er-
kannte, lediglich der Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" sei weiterhin ge-
nerell unzumutbar, während ein Wegweisungsvollzug für Personen, die aus
dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas stammen und dorthin zurückkehren
können, grundsätzlich zumutbar sei, mithin ein Schluss, der sich mit den Ein-
schätzungen des BFM in der angefochtenen Verfügung letztlich deckt,
dass vor dem Hintergrund der aktuellen Gerichtspraxis die Begründung der
angefochtenen Verfügung ausreicht und keine Gehörsverletzung erkennbar
ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung der Quellen unter Hinweis auf das er-
wähnte Urteil und der Hauptantrag auf Aufhebung und Rückweisung der an-
gefochtenen Verfügung an die Vorinstanz abzuweisen sind,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausrei-
se in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen im Heimat- oder Herkunftsland drohen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar er-
weist, wenn sie auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret ge-
fährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Gericht in Urteil BVGE 2008/2 – wie vom Rechtsvertreter korrekt
festgestellt – zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri
Lanka eine Lageanalyse vorgenommen und dabei festgestellt hatte, bei ab-
gewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Co-
lombo oder dessen Umgebung stammten, sei grundsätzlich von der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, indessen sei
ein Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinzen als unzumutbar zu er-
achten (a.a.O. E. 7.6.1 f.),
dass das Gericht im Urteil BVGE 2011/24 nach dem im Mai 2009 zu Ende
gegangenen Bürgerkrieg am 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung
vorgenommen und erkannt hat, nur der Wegweisungsvollzug in das so
genannte Vanni-Gebiet sei weiterhin generell unzumutbar, während der
Vollzug für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und
dorthin zurückkehren können, grundsätzlich zumutbar sei, wobei sich al-
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lerdings bei Personen aus der Nordprovinz im Hinblick auf eine Rückkehr
dorthin eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits-
kriterien aufdränge (a.a.O. E. 13.2. f.),
dass die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge aus der in der Nord-
provinz im Distrikt Jaffna liegenden Ortschaft G._______ stammen, mithin der
Wegweisungsvollzug dorthin aufgrund des Gesagten, begünstigende Um-
stände vorausgesetzt, zumutbar ist, und dies hinsichtlich einer Rückkehr an
ihren letzten Wohnort in H._______, wo sie sich seit (…) 2008 bis zur Ausreise
aufgehalten haben, ohnehin der Fall ist,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend erge-
ben, dass die seit (…) Jahren verheirateten und, soweit aktenkundig, gesun-
den Beschwerdeführenden mit ihren drei Kindern nach einer Rückkehr nach
Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten,
dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise während Jahren einer Erwerbs-
tätigkeit als I._______ nachgegangen ist und in der (…) wohl wieder ein Er-
werbsauskommen finden dürfte, wobei die in der Heimatregion bestehenden
schwierigen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt praxisgemäss keine erhebli-
chen Wegweisungshindernisse darstellen,
dass den Beschwerdeführenden in Anbetracht ihres im Distrikt Jaffna beste-
henden Beziehungsnetzes – auf Seiten des Beschwerdeführers: (…); auf Sei-
ten der Ehefrau: (…) – und der vielen weiteren Verwandten und Bekannten im
(…) und (…) Sri Lankas die Reintegration nicht schwer fallen dürfte, zumal sie
keine Verfolgung zu befürchten haben,
dass die beiden sich im Schulalter befindenden Kinder und das Kleinkind zu-
sammen mit ihren Eltern in ihren Kulturkreis zurückkehren können, weshalb
auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nichts gegen deren Wegwei-
sungsvollzug spricht,
dass insgesamt weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimat-
staat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und eine
vorläufige Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen zu-
folge der erfolgten Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: