B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4031/2018
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Belarus,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 25. Januar 2013 in der Schweiz
um Asyl nach. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in
C._______ gelebt und ein wertvolles (…) gehabt, für das er im (…) vom
D._______ einen viel zu niedrigen Preis offeriert bekommen habe. Das An-
gebot habe er ausgeschlagen. Daraufhin sei er bedroht und mehrmals fest-
genommen worden. Es sei auf sein Fahrzeug geschossen worden und er
sei vor Gericht gestellt worden. Deshalb sei er (…) nach Schweden geflo-
hen, wo er einen negativen Asylentscheid erhalten habe. (…) sei er nach
Finnland weitergereist, wo er die Nachricht seines Anwalts erhalten habe,
dass die Situation zuhause wieder sicher sei, weil ein Gericht zu seinen
Gunsten entschieden habe. Aus diesem Grund sei er (…) mit einer finan-
ziellen Rückkehrhilfe der IOM (Internationale Organisation für Migration)
zurückgekehrt. Nach der Rückkehr sei er entführt und für zweieinhalb Mo-
nate festgehalten worden. Von dieser Entführung sei im lokalen Fernsehen
berichtetet worden. Er habe im (…) schliesslich das Grundstück mit dem
Geschäft doch verkaufen müssen und sei im Januar 2013 in die Schweiz
gereist. Am 15. Mai 2013 zog er sein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch
zurück und reiste am 19. Juni 2013 freiwillig nach Belarus zurück. Hierbei
wurde ihm eine finanzielle Rückkehrhilfe für die Eröffnung eines Solariums
in C._______ ausbezahlt (Reintegrationsprojekt).
B.
Am 17. April 2018 ersuchten die Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl.
Am 26. April 2018 fand die Befragung zur Person der Beschwerdeführerin
und am 27. April 2018 die Befragung zur Person des Beschwerdeführers
statt. Am 8. Mai 2018 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin und am
11. Mai 2018 die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Hierbei machten
sie im Wesentlichen geltend, sie hätten seit 2015 zusammen in der Stadt
C._______ gelebt und gearbeitet. Sie seien früher drogenabhängig gewe-
sen, würden aber schon länger an einem kostenlosen Methadonprogramm
teilnehmen. Der Beschwerdeführer – er sei weder zur Suche ausgeschrie-
ben noch sei ein Strafverfahren gegen ihn hängig – habe gegen (…) D., für
den er in der Drogenszene Informant gewesen sei, vor Gericht ausgesagt
und belastendes Material eingereicht. D. sei deshalb im Jahr (…) zu acht
Jahren Gefängnis verurteil worden und es seien ihm (…),(…) und (…) ge-
strichen worden. Nach seiner frühzeitigen Freilassung im Jahr (…) habe D.
dem Beschwerdeführer bei einer Begegnung in der Stadt mit dem Tod ge-
droht und gefordert, er solle seine Aussagen gegen ihn zurückziehen, was
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er abgelehnt habe. Zwei Wochen später sei er zusammengeschlagen wor-
den. (…) sei er mehrmals verhaftet worden, wobei er in Haft sein Methadon
nicht erhalten habe. Sein Anwalt habe Anzeige erstattet. Am (…) habe ein
Richter diese Verhaftungen als rechtswidrig erachtet, da keine konkreten
Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer vorgelegen hätten. Den
betreffenden Polizeibeamten sei (…) gestrichen worden. Seither bemühe
sich sein Anwalt darum, ihn vor weiteren rechtswidrigen Festnahmen zu
schützen. Bei einer letzten Unterredung aufgrund einer Vorladung vom (…)
habe er erfahren, dass weitere Festnahmen sowie Hausdurchsuchungen
bevorstünden, weshalb er beschlossen habe, das Land erneut zu verlas-
sen. Die Beschwerdeführerin sei ausschliesslich wegen der Probleme des
Beschwerdeführers ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 (eröffnet am 13. Juni 2018) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 11. Juli 2018 reichten die Beschwer-
deführer unter Beilage eines Briefs vom 5. Juni 2018 inklusive Übersetzung
und eines Zeitungsausschnitts einer weissrussischen Zeitung beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Asyl-
entscheid des SEM vom 11. Juni 2018 vollumfänglich aufzuheben und ihr
Asylgesuch in der Schweiz gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung
des SEM im Wegweisungspunkt des Dispositivs (Ziffern 3 ff.) aufzuheben,
indem sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien. Allenfalls sei die
Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die Rückschaf-
fung nach Belarus ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht ihre unterzeichnete Beschwerde nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
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sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdefüh-
rer sei nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen, weil Belarus sei-
ner Schutzpflicht im Rahmen der Möglichkeiten nachkomme und in der
Lage sei, Schutz zu gewähren, was auch die Ausführungen der Beschwer-
deführer bestätigt hätten. Im Übrigen seien die Schilderungen betreffend
die Verfolgungen in den Jahren (…) und (…) unglaubhaft ausgefallen.
5.
Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet.
Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich be-
gründet, welche Angaben keine Asylrelevanz entfalten und welche un-
glaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in ober-
flächlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich. Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ist un-
begründet.
Bereits das Verhalten des Beschwerdeführers lässt nicht auf ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes schliessen (zum Sachverhalt oben
Bst. A und B). Der Beschwerdeführer lebte in Belarus in den letzten 18
Jahren an derselben Adresse in C._______ (z. B. SEM-Akten, B6, S. 4).
Er reiste mehrere Jahre nach Beginn seines angeblich ersten Problems
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nach Schweden und Finnland und kehrte mit finanzieller Rückkehrhilfe frei-
willig nach C._______ zurück. Sodann reiste er in die Schweiz, wo er ein
Asylgesuch stellte, zog dieses zurück und kehrte erneut freiwillig an die-
selbe Adresse in C._______ zurück, wo er arbeiten und seit Mai 2015 mit
der Beschwerdeführerin zusammenleben konnte (z. B. SEM-Akten, B6,
S. 4 f.). Hinzu kommt, dass es bei beiden Ausreisen an einem zeitlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Beginn der angeblichen Probleme
(ab […] gemäss erstem Gesuch und ab […] gemäss zweitem Gesuch) und
der ersten Ausreise in die Schweiz im Jahr 2013 beziehungsweise der
zweiten Ausreise im Jahr 2018 fehlt. Dies trifft auch bei einer Gesamtbe-
trachtung aller Ereignisse zu, die, bei entsprechender Intensität, auf eine
frühere Flucht oder das Vermeiden einer Rückkehr in den Herkunftsort
schliessen lassen würden. Stattdessen konnte der Beschwerdeführer in
seiner Heimat ein geregeltes Leben mit Beruf führen und hat dort einen
Anwalt, der ihn bei der Durchsetzung seiner Interessen vertritt. Die angeb-
lichen Probleme mit den Polizeibeamten sind Einzelfälle. Dass er von Drit-
ten erfahren haben will, er solle nichts gegen die fehlbaren Beamten unter-
nehmen (SEM-Akten, A12, S. 10), steht bereits im Widerspruch zu seinen
entsprechenden Anzeigen. Dass er keine generellen Probleme mit den Be-
hörden beziehungsweise dem weissrussischen Staat hat, manifestiert sich
namentlich darin, dass er wiederholt erfolgreich um staatliche Hilfe er-
suchte (z. B. Staatsanwaltschaft, Gericht). Es ist dem Beschwerdeführer
zumutbar, sich weiterhin an die entsprechenden Stellen seines Heimat-
staats zu wenden, dies – sofern überhaupt notwendig – auch für ein Zeu-
genschutzprogramm. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass kein
fehlender Schutzwille der Behörden zu erkennen ist, die in Belarus grund-
sätzlich auch schutzfähig sind. Mithin geht auch die Befürchtung ins Leere,
der Beschwerdeführer würde als Druckmittel in Haft nicht die notwendigen
Medikamente erhalten. Die entsprechende Rüge, die Vorinstanz habe dies
verkannt, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer genoss vielmehr ein jah-
relanges unentgeltliches Methadonprogramm vor Ort, in das er nach eige-
nen Angaben auch wieder aufgenommen würde. Die oberflächlichen Be-
schwerdeausführungen lassen keinen anderen Schluss zu. Gleiches gilt
für den auf Beschwerdeebene eingereichten Warnbrief eines Bekannten
des Beschwerdeführers (statt vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom
6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, „Le Tri-
bunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le
fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir
l'existence d'une crainte fondée de future persécution“). Auf den ebenfalls
mit Beschwerde eingereichten Zeitungsartikel wird in der Beschwerde kein
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Bezug genommen. Ein Zeitungsartikel ist auch nicht geeignet, am Beweis-
ergebnis etwas zu ändern. In antizipierter Beweiswürdigung kann mithin
auf eine Übersetzung verzichtet werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass
weitere Beweismittel und Ausführungen bei der Beurteilung des vorliegen-
den Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen können. Es liegt
weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch liegen besondere Schwierig-
keiten der Beschwerdesache vor, die eine Beschwerdeergänzung rechtfer-
tigen würden (Art. 53 VwVG). Der sinngemässe Antrag ist abzuweisen. Um
Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen
Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche die Asylgesuche zu
Recht abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR
142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Belarus herrscht weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation all-
gemeiner Gewalt. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen
Vollzug der Wegweisung. Die Beschwerdeführer verfügen über solide
Schulbildung und Arbeitserfahrung vor Ort; beide haben ein ausreichendes
monatliches Einkommen erzielt. Zusammen mit der Vorinstanz ist auch von
einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Dass es in Belarus eine
ausreichende medizinische Infrastruktur gibt, bestätigen die Aussagen der
Beschwerdeführer selbst, die vor Ort bereits erfolgreich an entsprechen-
den Programmen und Behandlungen teilgenommen haben (z. B. SEM-Ak-
ten, B6, S. 14 f.). Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Metha-
donabhängigkeit, Hepatitis und Leberzirrhose) stellen kein Wegweisungs-
vollzugshindernis dar. Der Wartezeit beziehungsweise Überbrückung bis
zum Eintritt ins nächste Methadonprogramm (nach Angaben des Be-
schwerdeführers zwei bis drei Monate), kann im Übrigen durch die medizi-
nische Rückkehrhilfe ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93
Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
[AsylV 2, SR 142.312]). Die Beschwerde stellt auch im Wegweisungspunkt
den zutreffenden vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts Stichhaltiges
entgegen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich bei der
zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513–515).
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Der entsprechende Be-
schwerdeantrag ist abzuweisen.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: