B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-403/2015
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Sevim Coban Gültekin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. November 2005 lehnte das BFM ein erstes Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2003 ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz, welche sie infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufschob und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm. Mit
Verfügung vom 28. März 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme auf,
wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob, welche mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2008 abgewiesen wurde. Der Be-
schwerdeführer stellte am 27. Juni 2008 ein Wiedererwägungsgesuch, auf
welches das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2008 nicht eintrat. Daraufhin
wurde der Beschwerdeführer am 30. Juli 2008 auf dem Luftweg über Jor-
danien nach Erbil ausgeschafft.
Am 5. Februar 2008 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die
Schweiz ein und stellte gleichentags zum zweiten Mal ein Asylgesuch. Das
BFM trat mit Verfügung vom 3. März 2009 auf das zweite Asylgesuch nicht
ein und verfügte die Wegweisung. Gegen diesen Entscheid erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit
Urteil vom 16. März 2009 abgewiesen wurde.
Mit Entscheid vom 14. Januar 2010 trat das BFM auf das dritte Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung
aus der Schweiz an.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2014 stellte der Beschwerdeführer beim BFM
ein Wiedererwägungsgesuch, welches mit Verfügung vom 16. Dezember
2014 abgewiesen wurde.
B.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
vom 16. Dezember 2014 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wei-
ter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
1.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der
ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfah-
ren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe
zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer ein Be-
gehren bezüglich Gewährung von Asyl und Gewährung der vorläufigen
Aufnahme stellt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor,
was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Um-
stände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder
wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft
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macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war
oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig
zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Ver-
waltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für
die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1
S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31.
Mai 2013, mit Verweis).
4.
4.1 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Sie
hat einlässlich begründet, weshalb nichts vorgebracht worden ist, was die
Rechtskraft der Verfügung vom 14. Januar 2010 zu beseitigen vermöchte.
Die Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich in Behauptungen, die
bereits beurteilt worden sind, oder in allgemeinen Ausführungen. Mit der
Begründung der angefochtenen Verfügung setzt sich der Beschwerdefüh-
rer nicht ansatzweise auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern diese
Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vor-
gebrachten Tatsachen nicht neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
sind. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist unverändert. Der Beschwerde-
führer bringt lediglich Tatsachen vor, die bereits im Rahmen des ordentli-
chen Asylverfahrens vorgebracht worden sind und welche das BFM als un-
glaubhaft beurteilt hat. Diese Tatsachen können im Wiedererwägungsver-
fahren nicht nochmals geprüft werden.
Sodann gilt auch bezüglich Wegweisungsvollzug, dass die Vorinstanz ihn
im Sinne von Art. 83 AuG zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich
beurteilt hat. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk. Die
Vorinstanz stellt zunächst fest, die Angriffe der IS und die Luftangriffe der
westlichen Streitkräfte sowie der Türkei haben nicht in der Provinz Dohuk
stattgefunden. Des Weiteren halte sie – im Einklang mit den EU-Staaten –
an der Wegweisungspraxis fest, wonach eine sorgfältige Einzelfallprüfung
vorzunehmen ist. In der Regel sei der Vollzug für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Autonomie Region
Kurdistan stammen und dort über ein soziales Netz verfügen, zumutbar.
Der Beschwerdeführer, der diese Kriterien erfüllt, vermag der vorinstanzli-
chen Argumentation nichts entgegenzusetzen. Um Wiederholungen zu
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vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Gericht keine
Beweismittel beigebracht hat. Die im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Beweismittel (Arbeits-, Wohnsitz- und Fürsorgebestätigung) sind
nicht geeignet, auf die rechtskräftige Verfügung vom 14. Januar 2010 zu-
rückzukommen.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungs-
gründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wieder-
erwägung zu Recht abgewiesen hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetre-
ten wird.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1'200.– festzulegen sind (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann
nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es
mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit dem vorlie-
genden Urteil ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel