Abtei lung V
E-4032/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung /
Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des
BFM vom 22. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4032/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 22. Januar 2010 ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligte,
dass die Schweizer Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer die
BFM-Verfügung mit Begleitschreiben am 9. Februar 2010
eingeschrieben ("Registered Mail") zusandte,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster,
undatierter, der Schweizer Botschaft in Colombo am 13. April 2010
zugegangener und an das Bundesverwaltungsgericht (Posteingang:
4. Juni 2010) weitergeleiteter Eingabe gegen die Verfügung des BFM
vom 22. Januar 2010 Beschwerde erhob,
dass er darin sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG
gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist,
eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
nicht vorliegt, das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und endgültig entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Ge-
suchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befin-
den hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
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mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 233),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in ei -
ner Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch -
abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und
Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. April 2010 (Eingang
bei der Botschaft) nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist,
das Bundesverwaltungsgericht indessen ohne präjudizierende Wirkung
bereit ist, diese entgegenzunehmen,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Ver-
fügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Be-
hörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am
9. Februar 2010 per Einschreiben durch die Schweizer Botschaft in
Colombo zugeschickt wurde,
dass zwar kein Rückschein vorliegt, der Beschwerdeführer jedoch
anfangs seiner Beschwerde erwähnt, die eingeschriebene Sendung
von der Schweizer Botschaft am 13. Februar 2010 erhalten zu haben,
dass somit davon ausgegangen werden kann, dass die angefochtene
Verfügung dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2010 eröffnet wurde
und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 15. März 2010
abgelaufen ist (Art. 20 VwVG),
dass auch der Beschwerdeführer selbst im "P.S." seiner
englischsprachigen Beschwerde diese als nicht rechtzeitig bezeichnet
und dies bedauert ("I regret very much for not able to reply your letter
within the stipulated time"...),
dass bei dieser Sachlage die am 13. April 2010 bei der Schweize-
rischen Botschaft in Colombo eingegangene Beschwerdeeingabe sich
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klarerweise als verspätet erweist, weshalb zu prüfen ist, ob
entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen,
welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen
würden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Wie-
derherstellung der Beschwerdefrist im Wesentlichen geltend macht, er
sei psychisch angeschlagen gewesen, und verschiedene Leute hätten
ihm schaden wollen (..."I was physically unfit to go out and had mental
worries as so many people were waiting to harm me"...),
dass er aus den dargelegten Gründen beantrage, seine Beschwerde
sei trotz verspäteter Einreichung zuzulassen, (..."I kindly request you
to exonerate me and reconsider my application"),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abge-
halten worden ist, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung),
sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt (formelle Voraussetzung),
dass zwar den Akten nicht zu entnehmen ist, wann der
Beschwerdeführer wieder in der Lage gewesen ist, seine Beschwerde
zu schreiben und diese zu verschicken,
dass aber zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er sein
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist innert 30 Tagen
seit Wegfall der genannten Hindernisse (fühlte sich wieder psychisch
fit, um die Beschwerde zu verfassen und hatte keine Angst mehr, dass
ihm jemand schaden könnte) eingereicht und gleichzeitig die
versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde) nachgeholt
hat, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/ Schindler
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem
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Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im
Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender
Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv be-
trachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die
je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöch-
ten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum
Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten
Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu
erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind
und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. BEERLI-BONORAND,
a.a.O., S. 227 ff.),
dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, er sei in Bezug auf die
Frist zur Einreichung einer Beschwerde einem Irrtum unterlegen,
sondern sinngemäss geltend macht, er sei psychisch nicht in der Lage
gewesen, eine Beschwerde abzufassen und hinauszugehen, um diese
zu verschicken,
dass er zudem mit verschiedenen Leuten Probleme gehabt habe, da
ihm diese hätten schaden wollen,
dass der Beschwerdeführer mit dieser Begründung keine objektiven
Gründe darlegt, was ihn unverschuldet daran gehindert hätte,
innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben,
dass nämlich im gleichen Haushalt in B._______ seine Mutter und
zwei seiner Geschwister leben (vgl. Befragung vom 13. Juli 2009,
S. 2 f.), weshalb es ihm - trotz der geltend gemachten Umstände -
möglich und zumutbar gewesen wäre, mit derer Hilfe innerhalb der
Beschwerdefrist zumindest eine rudimentär begründete Beschwerde
zu verfassen und einzureichen, zumal er im Begleitschreiben der
Schweizer Botschaft vom 9. Februar 2010 explizit auf die
Beschwerdefrist von 30 Tagen aufmerksam gemacht wurde,
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dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachten psychischen
Schwierigkeiten, das Unvermögen aus dem Haus zu gehen und
Bedrohung durch Andere, nicht plausibel erscheinen,
dass er seine behaupteten Hinderungsgründe darüber hinaus mit
keinem Dokument belegt, womit es auch klarerweise am Beweis der
entsprechenden Umstände mangelt,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, einen Grund
darzulegen, durch den er im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG
unverschuldeterweise von der rechtzeitigen Einreichung der
Beschwerde abgehalten wurde,
dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen zur Wiederherstellung
der Beschwerdefrist nicht erfüllt sind, das diesbezügliche Gesuch da-
her abzuweisen und auf die Beschwerde vom 14. April 2010 mangels
Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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