Abtei lung V
E-4033/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______
Georgien,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2009 / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4033/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge anfangs bezie-
hungsweise Ende Februar 2009 aus Georgien ausreiste und nach
etwa zweieinhalb Wochen Aufenthalt in Kiew (Ukraine) über Ungarn,
Albanien und Italien am 31. März 2009 in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso vom 8. April 2009 und der direkten Bundesanhörung
vom 8. Juni 2009 im Wesentlichen vorbrachte, er sei georgischer
Staatsangehöriger, der Ethnie der Osseten angehörig und stamme aus
B._______,
dass er bereits in den Jahren 2001 bis 2003 in Deutschland gewesen
sei und um Asyl ersucht habe, im Frühling 2003 jedoch wieder nach
Georgien zurückgekehrt sei, weil sich die damaligen Probleme gelöst
hätten,
dass anlässlich des Krieges im August 2008 viele Personen aus der
Umgebung des Beschwerdeführers in B._______ und Ossetien als
Geiseln genommen worden und teilweise gestorben oder verschollen
seien,
dass sich unter den Geiseln ein Mann befunden habe, der ebenfalls
verschollen sei und den in B._______ auf der Seite der Osseten
Militärdienst leistenden Bruder (des Beschwerdeführers) erkannt habe,
dass dessen Vater seinen Vater (des Beschwerdeführers) aus den frü-
heren Jahren vom Militär gekannt habe, und er (der Beschwerdefüh-
rer) den Verdacht hege, dass dieser sich an seiner Familie rächen wol-
le,
dass in C._______ Ende August 2008 das Haus seines Vaters
niedergebrannt sei,
dass er wegen dieses Brandanschlags beim Polizeiposten in
D._______ Anzeige erstattet habe, die Polizei die Täter aber nicht
hätten finden können,
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dass anfangs September 2008 in D._______ Leute ins Haus der
Verwandten gestürzt seien und ihm angedroht hätten, ihn
mitzunehmen oder zu töten, wenn deren Sohn nicht wieder auftauchen
würde,
dass sein Onkel für ihn bei der Polizei Anzeige erstattet habe, und die
Verdächtigen von der Polizei einen Tag lang befragt, daraufhin aber
wieder entlassen worden seien,
dass er danach seine Frau und seine damals dreimonatigen Kinder in
die Ukraine zu seiner Schwiegermutter gebracht habe, bevor er im
Februar 2009 Georgien verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner
Papiere und den diesbezüglichen Kontrollen auf seiner Reise unglaub-
haft seien,
dass er sich bezüglich des Ausreisedatums und der Aufenthaltsdauer
auf den verschiedenen Reiseetappen in Widersprüche verwickelt habe,
dass in seinen übrigen Vorbringen auch zahlreiche Widersprüche zu
verzeichnen seien, die er jeweils durch angepasste Aussagen zu korri-
gieren versuche,
dass er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, er habe sich
am 25. Dezember 2001 verheiratet, indessen an der Bundesanhörung
auf Vorhalt hin, er habe sich zu diesem Zeitpunkt in Deutschland auf-
gehalten, auf das Jahr 2000 korrigiert habe,
dass er in ähnlicher Weise auch bei der Angabe, er habe mit Frau und
Kindern [im August 2008] Ferien in C._______ verbracht, verfahren
sei,
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dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten
auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich
seien,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juni 2009 sei voll-
umfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch vom 31. März 2009 gut-
zuheissen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei unter Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Verfahren-
skostenvorschusses beantragt wurde,
dass zudem ein Schriftenwechsel der Parteien mit einem Replikrecht
des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Stellungnahme der Vorins-
tanz beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zog in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dem-
entsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73)
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb in-
soweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass nach dem Gesagten auf den Antrag um Gewährung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell mit der Sache befasste,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
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AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Antrag des Beschwerdeführers auf einen Schriftenwechsel
mit Replikrecht zu einer allfälligen Stellungnahme der Vorinstanz abge-
lehnt wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist einen Schrif-
tenwechsel durchzuführen und vorliegend gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG darauf verzichtet,
dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unbestrit-
ten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem
Beschwerdeführer das Einreichen rechtsgenüglicher Ausweispapiere
innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs verunmöglich hätten,
mit zutreffender Begründung verneint hat,
dass der Beschwerdeführer die Nichtabgabe von Identitätspapieren
damit begründete, er habe im Februar 2009 in E._______ seine
Tasche mit dem Pass und der Identitätskarte darin verloren (vgl. act. A
21 S. 3),
dass er den Verlust auf einem unbekannten Polizeiposten angezeigt,
indessen der Aufforderung, in einer Woche nochmals auf dem Posten
nachzufragen, keine Folge geleistet habe (vgl. act. A 21 S. 4 F20 - F
25),
dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, es sei unglaubhaft, dass der
Beschwerdeführer die Reise trotz des Verlusts seiner Papiere fortge-
setzt habe, da der Beschwerdeführer aus den Asylerfahrungen in
Deutschland gewusst habe, wie wichtig es ist, im Besitze von Identi-
tätsdokumenten zu sein,
dass zudem angesichts der rigiden Kontrollen an den Aussengrenzen
des Schengenraums nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwer-
deführer nie kontrolliert worden ist (vgl. act. A 21 S. 4 F 27),
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dass daher davon auszugehen ist, dass er nur unter Verwendung au-
thentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz habe ge-
langen können, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden
nicht ausgehändigt hat,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach es notorisch
sei, dass Asylsuchende mit Hilfe von Schleppern und mit falschen Pa-
pieren nach Europa geschleust würden, als unbehelflich zu beurteilen
ist, zumal sich keine Aussagen im Protokoll finden lassen, wonach der
Beschwerdeführer mit falschen Papieren gereist sein will,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung
vom 8. April 2009 und der Direktanhörung vom 8. Juni 2009 derma-
ssen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständli-
che oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summari-
schen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegwei-
sung keine Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Abklärungen
verzichtet werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, weshalb vor-
ab darauf zu verweisen ist,
dass es für das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht nachvollzieh-
bar ist, wie die verschollene Geisel dessen Vater darüber informiert
haben will, da nicht anzunehmen ist, während einer Geiselnahme be-
stehe eine freie Kontaktaufnahme mit den Angehörigen (vgl. act. A 21
S. 7 F 76),
dass der Brandanschlag auf das Haus des Vaters in C._______ sowie
das Eindringen von bewaffneten Personen in das Haus in D._______
auch vor diesem Hintergrund unrealistisch erscheinen (vgl. act. A 21
a.o.O.),
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dass sich der Beschwerdeführer zudem in Widersprüche verstrickte,
indem er anlässlich der Zweitbefragung im Rahmen der geschilderten
Fluchtgründe, welche sich im August beziehungsweise im September
2008 zugetragen haben sollen, angab, „die Leute wussten, dass ich
damals mit meiner Frau und den Kindern in der Nähe war. Die bewaff-
neten Leute sind mit den Waffen in das Haus meiner Eltern gedrun-
gen, in D._______“ (vgl. act. A 21 a.a.O),
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge zu diesem Zeit-
punkt noch gar nicht Vater war, da seine Kinder erst am 13. Dezember
2008 zur Welt kamen, wobei zu bemerken ist, dass er das Alter der
Kinder unterschiedlich wiedergab (vgl. A 1 S. 7: drei Monate; A 21 S. 5:
eineinhalb Jahre),
dass der Beschwerdeführer an anderen Stellen der Protokolle angab,
das Haus in D._______ gehöre dem Onkel (vgl. act. A 1 S. 7; A 21 S. 7
F 78),
dass zudem, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, die Angaben über
die Hochzeitsdaten unterschiedlich ausfielen (vgl. act. A 1 S. 2; A 21 S
5 F 39, F 65),
dass der Einwand in der Rechtsmittelschrift, wonach die von der
Vorinstanz festgestellten Widersprüche zu unterschiedlichen Daten
zwar zahlreich seien, die Hauptvorbringen deshalb aber nicht erschüt-
tert werden könnten, wie vorgehend aufgezeigt, unzutreffend ist,
dass insbesondere nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer
hätte sich nicht daran erinnert, ob seine Kinder im August 2008 mit
ihm im Urlaub gewesen seien,
dass sich den Akten zudem weitere Ungereimtheiten entnehmen las-
sen, auf deren namentliche Aufführung verzichtet wird, da diese an der
Beurteilung des Bundesverwaltungsgericht nichts zu ändern vermögen
und dieses zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe die
Vorbringen nicht in der geschilderten Weise erlebt,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass nicht ersichtlich ist, in welcher Weise das Zurücklassen der Ehe-
frau und der zwei Kinder in Georgien bereits ein „indirekter Hinweis ei-
ner realen Gefahr“ im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (konkrete Gefähr-
dung) darstellt,
dass dem Beschwerdeführer, welcher über eine Invalidenrente und
eine sehr gute Schulbildung verfügt, zuzumuten ist, mit Hilfe seiner gut
ausgebildeten Ehefrau und der Unterstützung der Schwiegereltern
eine neue Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Geor-
gien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Ver-
fahrenskostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass sich die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt der Beschwerde-
einreichung aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos
herausstellten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den zu-
ständigen Kanton.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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