B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4033/2012
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mazedonien,
vertreten durch Almut Dhraif-Rembges, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. Juni 2012 / N (…).
E-4033/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juni 2011 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 25. Juli 2011 wurde er summarisch befragt und am
15. August 2011 vertieft zu den Asylgründen angehört.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. Juni 2012 – eröffnet am 2. Juli
2012 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 2. August 2012 (Poststem-
pel) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht be-
antragt er die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Eingabe vom 9. September 2012 reichte der Beschwerdeführer eine
Abrechnung der Sozialen Dienste (…) sowie einen undatierten Brief zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
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VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterung mit summarischer Be-
gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss. Es müssen Nachteile sein,
die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe
des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden
sind oder drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor dro-
hender Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht,
eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Mög-
lichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE
2010/44 E. 3.4).
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3.2 Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich,
weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers für widersprüchlich,
unsubstantiiert und in einer Gesamtwürdigung für unglaubhaft erachtet.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So trifft zu, dass seine Angaben teils widersprüchlich, pauschal und sub-
stanzarm ausgefallen sind und die geschilderten Vorfälle als unglaubhaft
zu würdigen sind. Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass
sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, es habe Probleme mit der Über-
setzung gegeben, weil diese in einem anderen Dialekt erfolgt sei und er
befürchtet habe, seine Schilderungen könnten fehlerhaft erscheinen, un-
behelflich ist. Anhand des Anhörungsprotokolls geht hervor, dass er auf
die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, mit "gut" geantwortet hat. Er
wäre gehalten gewesen, explizit auf Verständigungsprobleme hinzuwei-
sen. Im Protokoll findet sich kein entsprechender Hinweis, weshalb das
nachgeschobenen Vorbringen unglaubhaft ist. Der Beschwerdeführer
bringt weiter vor, dass er von der Polizei keine Unterstützung erwarten
könne. Hierzu ist festzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge noch nie
eine Meldung bei der Polizei getätigt hat und er sich, falls sich seine Be-
fürchtungen bewahrheiten würden, immer noch mit rechtlichen Schritten
gegen eine allfällige unrechtmässige Nichtanhandnahme zur Wehr setzen
könnte. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn auch grundsätzlich
vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der mazedonischen Si-
cherheitsbehörden aus. Schliesslich ist es zwar durchaus glaubhaft, dass
er aufgrund seiner Ethnie und sexuellen Orientierung Opfer von Schika-
nen und Diskriminierungen wurde. Diese stellen jedoch Übergriffe Dritter
ohne politischen Hintergrund dar und sind deshalb grundsätzlich nicht
asylrelevant. Auch seinem Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass die
Diskriminierungen auch von Staatsangestellten ausgingen, kann nicht ge-
folgt werden. Es bleibt äusserst pauschal und abstrakt. Er zeigt mit kei-
nem Wort auf, inwiefern ihm konkrete Nachteile von flüchtlingsrelevanter
Intensität drohen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vorge-
brachten Fluchtgründe nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant sind. An
diesem Ergebnis vermag der nachgereichte undatierte Brief von
B._______, der wenig aussagekräftig ist, nichts zu ändern. Die Vorinstanz
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hat zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zukommt, und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
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5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Mazedonien herrscht keine
Situation allgemeiner Gewalt, weswegen der Vollzug der Wegweisung
grundsätzlich zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt indes vor, dass
der Vollzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Er leide
aufgrund der Zurückweisung und der diskriminierenden Erlebnisse an
Depressionen. Dem von ihm eingereichten ärztlichen Bericht des (...) ist
zu entnehmen, dass er an einer mittelgradigen depressiven Episode mit
somatischem Syndrom leide. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich
aus den Akten keine Anzeichen dafür ergeben, dass der Vollzug der
Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers füh-
ren würde und dass er die im Bericht empfohlene medikamentöse Be-
handlung der Depression auch in seinem Heimatland durchführen kann.
Ansonsten handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden
erwachsenen Mann, der zweifelsohne über ein familiäres und soziales
Netz verfügt, welches ihn bei seiner Rückkehr ins Heimatland unterstüt-
zen wird.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in
Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lassen. Der Voll-
zug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
5.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
5.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
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7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde als aussichtslos im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung nicht entsprochen werden. Das
Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, wird mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: