Abtei lung V
E-4035/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Iran,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4035/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 16. November 2007 auf dem Landweg über die türkische Grenze
verliess und am 17. Dezember 2007 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel vom 18. Dezember 2007 sowie der direkten Anhörung vom
22. Januar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe sich seit dem Frühjahr 2007 als Anhänger der
Kurdischen Demokratischen Partei Irans (KDPI) engagiert und bis zu
seiner Ausreise für die Partei in der Stadt Sardasht sieben Mal Flug-
blätter verteilt,
dass er im Herbst 2007 beim Verteilen der Flugblätter von einem Spit-
zel des Geheimdienstes, der dem Beschwerdeführer namentlich ge-
kannt gewesen sei, ertappt und verraten worden sei,
dass er sich dem unmittelbaren Zugriff des Spitzels durch Flucht in die
Berge habe entziehen können,
dass er von seiner Mutter erfahren habe, dass nach ihm gesucht wer-
de,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwei Be-
weismittel in Kopie einreichen liess (iranisches Gerichtsurteil vom
13. Dezember 2007, Bestätigung der KDPI vom 28. Februar 2008),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. Mai 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Verfolgung
durch die iranischen Behörden wegen seiner Tätigkeit für die KDPI sei-
en aufgrund der Ungereimtheiten in zentralen Bereichen unglaubhaft
und könnten den Anforderungen an Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen,
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dass bezüglich der Erwägungen im Einzelnen auf die angefochtene
Verfügung zu verweisen ist,
dass im Weiteren die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdi-
schen Bevölkerung Irans für sich betrachtet keine ernsthaften Nachtei-
le im Sinne des Asylgesetzes nach sich ziehen würde und den Akten
keine Hinweise zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer
Nachteile erlitten hätte, die eine Intensität erreicht hätten, die einen
Verbleib im Heimatland unzumutbar erschwert hätten,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt
und dabei beantragt, die Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008 sei
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar und die Vorinstanz anzuwei-
sen sei, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ersucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten unglaubhaft und offensichtlich
flüchtlingsrechtlich nicht relevant,
dass das BFM zutreffend erkannt hat, wonach sich der Beschwerde-
führer bei der Schilderung des Sachverhaltes in zahlreiche Ungereimt-
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heiten verstrickt hat, so etwa im Zusammenhang, wie er in den Besitz
des Propagandamaterials gekommen sein soll, aber auch bezüglich
der Umstände seiner Entdeckung beim Verteilen der Flugblätter durch
einen Spitzel des Geheimdienstes,
dass das BFM zudem richtigerweise festgestellt hat, dass der Inhalt
des in Faxkopie eingereichten gerichtlichen Dokumentes nicht mit sei-
nen eigenen Vorbringen zum Zeitpunkt der angeblichen Entdeckung
durch den Spitzel zu vereinbaren ist und demnach als Gefälligkeits-
schreiben zu gelten hat,
dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwä-
gungen des BFM nicht zu entkräften vermag,
dass die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Einreichung
des Originals des iranischen gerichtlichen Dokumentes nicht abzuwar-
ten ist, weil dies an der Sachlage nichts zu ändern vermöchte, da der
erhebliche inhaltliche Widerspruch weiterhin bestehen würde,
dass der Beschwerdeführer den Feststellungen in der angefochtenen
Verfügung betreffend die unglaubhaften Vorbringen nichts Substanziel-
les entgegen zu halten vermag,
dass der Beschwerdeführer auch der zu bestätigenden Einschätzung
der Vorinstanz, wonach allein der Umstand der Anhängerschaft zur
KDPI keine asylrelevanten Nachteile begründet und vorliegend keine
Hinweise auf eine Verfolgung der iranischen Behörden erkennbar sind,
durch die blosse gegenteilige Beteuerung nichts Stichhaltiges gegen-
überstellt,
dass daran auch die eingereichte Kopie der Bestätigung der KDPI -
wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - nichts zu ändern vermag,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begeh-
ren gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos erschienen, wel-
cher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach
Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y.________ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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