B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4035/2019
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019.
E-4035/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. Juni 2017 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 3. Juli 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und
am 9. März 2018 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM
(Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B._______, C._______, Nordprovinz,
geboren und aufgewachsen. Von 2002 bis 2009 habe er in D._______,
Nordprovinz, in einem Internat gelebt und dort die Schule bis zum A-Level
Abschluss besucht. Im Jahr 2006 sei er von Angehörigen der LTTE (Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam) unter anderem dazu aufgefordert worden, für
sie Informationen über Bewegungen des Militärs in der Region zu sam-
meln. Im November 2009 sei er von Militärangehörigen in einem Restau-
rant festgenommen und bis im April 2017 in einem Militärcamp inhaftiert
worden, ohne dass ein offizielles Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei.
Mit Hilfe seines Vaters sei ihm durch Bestechung am (…) 2017 die Flucht
aus dem Camp gelungen. Ein paar Tage habe er bei einem Schlepper in
Negombo, Westprovinz, verbracht, bevor er Sri Lanka am (…) April 2017
über den Flughafen in Colombo verlassen habe. Über E._______,
F._______ und G._______ sei er in die Schweiz gelangt.
Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer
seine Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, ein «Return Form» seiner Fa-
milie des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) vom
(…) 2010, ein Registrierungsformular der Familie eines IDP-Centers (Inter-
nally Displaced Persons) vom (…) 2010 und drei provisorische Identitäts-
karten seiner Eltern und von einem seiner Brüder (jeweils im Original) zu
den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (eröffnet am 10. Juli 2019) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 9. August 2019 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
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Seite 3
beantragte, das Gericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit
der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese zufällig aus-
gewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkrite-
rien dieser Gerichtspersonen bekannt zu geben seien. Ferner sei die an-
gefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Eventuell sei die Verfügung betreffend Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es
sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
Der Beschwerde wurde ein Urteil des Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017 Nr. 16744/14
beigelegt.
E.
Mit Schreiben vom 12. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten (aArt. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.2 f. [zur Publikation vorgesehen]).
E-4035/2019
Seite 4
1.4 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Mit der Beschwerde wurde die formelle Rüge der unvollständigen und
unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
4.3 Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, es sei gut nachvoll-
ziehbar, dass das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Frage ge-
stellt habe. Dem SEM hätte aber auffallen müssen, dass eine Inhaftierung
während siebeneinhalb Jahren ohne gerichtliches Verfahren selbst für sri-
lankische Verhältnisse extrem lang sei. Die Existenz von nicht registrierten
Gefangenen und einem geheimen Inhaftierungsort werfe viele Fragen auf.
Ferner sei davon auszugehen, dass Akten über ihn, den Beschwerdefüh-
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rer, angelegt worden seien. Auch könne sein Vater Auskunft über sein Ver-
schwinden und die Freilassung erteilen. Allenfalls könne ein Kontakt zu
dem Soldaten, welcher seine Freilassung ermöglicht habe, hergestellt und
so Kopien von internen Akten erhältlich gemacht werden. Das SEM hätte
ihn, den Beschwerdeführer, bei der Anhörung konkret auffordern müssen,
entsprechende Beweismittel zu besorgen. Der allgemeine Hinweis auf die
Mitwirkungspflicht sei vorliegend ungenügend gewesen. Entsprechend sei
ihm eine angemessene Frist anzusetzen, innerhalb welcher er insbeson-
dere eine schriftliche Auskunft seines Vaters und Akten zu seinem Inhaftie-
rungsort beibringen könne. Ferner seien seine Verwandten im Rahmen ei-
ner Botschaftsabklärung zu seiner Inhaftierung zu befragen.
4.4 Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbrin-
gen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der-
jenigen der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die mate-
rielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Der blosse
Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung sei-
ner Vorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer ge-
langte, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. So-
dann wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern der Sachverhalt
unzureichend abgeklärt worden sei. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach auf
seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und darauf hingewiesen, Beweismit-
tel zur Untermauerung seiner Vorbringen einzureichen (u.a. SEM-Akten A5
S. 2 und A11 S. 2). Ferner wurde er während der Anhörung auf diverse Wi-
dersprüche in seinen Schilderungen angesprochen, womit ihm hätte klar
sein müssen, dass Zweifel an seinen Ausführungen bestehen, die er allen-
falls mittels geeigneter Beweismittel hätte ausräumen können. Da er bei
der Anhörung einige Beweismittel aus Sri Lanka, insbesondere zu seiner
Identität und Familie, abgegeben hat, ist nicht verständlich, weshalb er sich
nicht auch längst um die nun in der Beschwerdeschrift thematisierten Do-
kumente bemüht hat. Der Beschwerdeführer hat bis zum Urteilszeitpunkt,
mithin über zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs, hinreichend
Gelegenheit und auch die Obliegenheit gehabt, entsprechende Beweismit-
tel einzureichen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Es besteht demnach
weder Veranlassung, eine Frist zur Beibringung von Beweismitteln anzu-
setzen, noch seine Verwandten über die Schweizer Botschaft in Sri Lanka
zu befragen. Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen.
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Seite 6
4.5 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers (mehrjährige Inhaftierung wegen angeblicher
Unterstützung der LTTE und Flucht aus einem Militärcamp) könnten insge-
samt nicht geglaubt werden.
Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, inkonsistent
und detailarm ausgefallen. Zunächst überrasche, dass seine Beschreibung
der angeblichen Inhaftierung von fast acht Jahren ohne Details ausgefallen
sei. Unter anderem habe er nicht sagen können, wo er festgehalten worden
sei, obwohl es viele Häftlinge gegeben habe, die das Camp verlassen hät-
ten und solche die neu hinzugekommen seien. Ferner habe er an der BzP
von zwanzig, an der Anhörung von zehn Zellen pro Gebäude gesprochen.
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Sodann habe er an der BzP erwähnt, mit acht Personen im selben Raum
geschlafen zu haben, während er an der Anhörung angab, es seien zwölf
oder dreizehn Personen gewesen. Dies habe er nur damit erklären können,
er habe ungefähre Angaben gemacht. Sodann habe er zu seiner Freilas-
sung an der BzP ausgeführt, ihm seien die Augen verbunden, er sei in ein
Fahrzeug gesetzt und nach Negombo gebracht worden. An der Anhörung
habe er hingegen erklärt, er habe sich im Auto versteckt und den Kopf nicht
gehoben. Darauf angesprochen habe er ausgeführt, er habe sich an der
BzP getäuscht, die Augen seien ihm bei seiner Verhaftung verbunden wor-
den. Während der Rückübersetzung der BzP habe er aber keinen entspre-
chenden Einwand geltend gemacht. Weiter habe der Beschwerdeführer
angegeben, er habe innerhalb des Gefängnisses gewartet, bis ein Wach-
mann, der von seinem Vater mit Hilfe des Bruders eines Ministers besto-
chen worden sei, das Tor geöffnet habe, wonach er mit einem davor war-
tenden Fahrzeug habe fliehen können. Dies überrasche, zumal das Öffnen
eines Gefängnisportals auch die Aufmerksamkeit der weiteren Wachen auf
sich ziehen würde. Ferner habe der Beschwerdeführer bezüglich seiner
Identitätspapiere widersprüchlich ausgesagt. Er habe an der BzP erklärt,
er habe die Identitätskarte bei seiner Verhaftung verloren. An der Anhörung
habe er hingegen ausgeführt, seine Dokumente, inklusive Identitätskarte,
seien bei seinen Eltern gewesen. Auf diesen Widerspruch angesprochen
habe er in nicht überzeugender Weise dargelegt, die Tasche mit seinen
Dokumenten habe sich schliesslich bei Freunden in D._______ befunden.
Weiter lebe ein Teil der Familie des Beschwerdeführers seit dem Verlassen
des Flüchtlingscamps wieder in der Region von B._______ und habe keine
behördlichen Probleme gehabt. Es wäre allerdings zu erwarten, dass die
Behörden ihn, den Beschwerdeführer, nach einer Flucht aus dem Gefäng-
nis bei seiner Familie zuhause gesucht hätten. Nach dem Gesagten be-
stünden ernsthafte Zweifel an der Inhaftierung des Beschwerdeführers.
Dies auch, da er während der acht Jahre nie aufgrund des angeblichen
Vorwurfs in Bezug auf seine Unterstützung der LTTE gerichtlich verurteilt
worden sei. Sodann sein das von ihm eingereichte Beweismittel nicht ge-
eignet, seine Inhaftierung zu belegen und das SEM von seinen Vorbringen
zu überzeugen, zumal dieses leicht fälschbar und von geringem Beweis-
wert sei.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, bedeutende
Aktivitäten für die LTTE ausgeführt zu haben. Er habe insbesondere Essen
ausgeliefert und sich um die Unterbringung von Personen gekümmert und
nur ein oder zweimal telefonischen Kontakt mit einem LTTE-Mitglied ge-
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habt. Selbst wenn er relevante Tätigkeiten ausgeübt hätte, scheine es un-
verhältnismässig, dass die Behörden ihn deswegen während acht Jahren
hätten festhalten sollen, ohne ihn zu verurteilen.
Schliesslich lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Refe-
renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1) nicht auf eine begrün-
dete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Be-
schwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise
asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. oben).
Eventuelle Risikofaktoren zum Zeitpunkt der Ausreise, die eine Verfolgung
durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden verursachen könnten, seien
nicht ersichtlich. Aus den Akten ergebe sich nicht, weshalb er nunmehr bei
einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Insgesamt er-
fülle er die Flüchtlingseigenschaft somit nicht und sein Asylgesuch sei ab-
zulehnen.
6.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmitteleingabe hiergegen
ein, sollte ihm die Beweiserbringung gelingen, so wären die Ausführungen
des SEM obsolet und es wäre klar, dass er in besonderem Mass Opfer
einer staatlichen (extralegalen) Verfolgung geworden sei, womit seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren wäre. Er
wäre ein wichtiger Zeuge für die Existenz seit langem behaupteter, aber
nie bewiesener Geheimgefängnisse. Als solcher Zeuge wäre sein Leben
akut gefährdet, müsste er nach Sri Lanka zurückkehren.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Sichtung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt
hat, weshalb die Kernvorbringen des Beschwerdeführers (fast achtjährige
Inhaftierung wegen Tätigkeiten für die LTTE und Flucht) den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht gerecht werden. Im Wesentlichen kann auf
die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, zumal
sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift kaum damit auseinan-
dersetzt.
7.1.1 Ergänzend zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen
in den Angaben des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Seine
Ausführungen sind zu einem grossen Teil erstaunlich vage und substanz-
los ausgefallen. Wäre er tatsächlich wegen Tätigkeiten für die LTTE (u.a.
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Informationsdienst und Warentransport, SEM-Akte A11 F70 ff.) für fast acht
Jahre inhaftiert worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass er von sich
aus insbesondere über seine Verhaftung, den Inhaftierungsort, über die
Mithäftlinge und über seinen Alltag ausführliche, konsistente und mit Real-
kennzeichen sowie persönlichen Merkmalen versehene Schilderungen
hätte machen können (vgl. z.B. SEM-Akte A11 F102 f., 116 ff., 126 ff.,
F141 ff.). Auch zu seiner angeblichen Flucht vermochte der Beschwerde-
führer keine substantiierten Angaben zu machen (SEM-Akte A11 F147 ff.).
Aus den Akten ergibt sich nicht, aus welchem Grund der Beschwerdeführer
jahrelang hätte festgehalten werden sollen (SEM-Akte A11 F96 f.) oder was
der Sinn dieser Inhaftierung hätte sein sollen, zumal er angibt, während
dieser Zeit nie offiziell befragt oder verurteilt worden zu sein. Sodann legt
er nicht dar, ihm sei während der Inhaftierung, ausser von Militärangehöri-
gen befragt worden zu sein, etwas widerfahren oder die angegebene
LTTE-Unterstützung hätte zu weiteren Konsequenzen geführt (SEM-Akte
A11 F99–101). Ferner ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdefüh-
rer jahrelang hätte warten sollen, um über den Koch respektive einen Sol-
daten in dem Militärcamp, über dessen Arbeit er nicht genau Bescheid
wisse, Kontakt zu seinem Vater aufzunehmen (SEM-Akten A5 S. 8; A11
F93, 145). Erstaunlich ist sodann, dass er kaum Angaben darüber machen
konnte, wie es seinem Vater gelungen sein will, ihn aus der Haft zu befreien
(SEM-Akte A11 F135 ff.). Schliesslich hatte seine Flucht keine Konsequen-
zen für seine Familie (SEM-Akte A11 F151). Es ist hingegen davon auszu-
gehen, dass die sri-lankischen Behörden nach ihm, wäre er tatsächlich aus
einer langjährigen Haft geflohen, gesucht und sich bei seiner Familie nach
seinem Verbleib erkundigt hätten. Insgesamt vermochte der Beschwerde-
führer somit nicht überzeugend darzulegen, dass er aufgrund seiner be-
haupteten untergeordneten Hilfstätigkeiten für die LTTE verhaftet und fast
acht Jahre lang inhaftiert worden sein soll.
Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (insbeson-
dere das Return Form und das Registrierungsformular IDP-Center) sind
sodann nicht geeignet, eine Inhaftierung des Beschwerdeführers oder be-
hördliche Verfolgungsmassnahmen zu belegen. Im Übrigen hat die Vor-
instanz zu Recht festgehalten, dass diese, zumal käuflich erhältlich und
leicht fälschbar, lediglich über einen geringen Beweiswert verfügen. Wei-
tere Beweismittel zur Untermauerung seiner Asylvorbringen hat der Be-
schwerdeführer nicht eingereicht.
7.1.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelun-
gen, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Er vermochte
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Seite 10
nicht aufzuzeigen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt habe oder in begrün-
deter Weise habe befürchten müssen.
7.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka in begründeter Weise Verfolgung befürch-
ten müsste.
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaf-
tung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beurteilung des
Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver-
haftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identi-
fiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Ver-
bindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an
exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegrün-
dende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Um-
ständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründe-
ten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher
Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine ge-
wisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und
deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen
Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver-
muteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-
lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt
hätten (vgl. a.a.O., E. 8).
7.2.2 Nach den vorstehenden Erwägungen sind auch unter Berücksichti-
gung des Referenzurteils E-1866/2015 keine Gründe ersichtlich, wonach
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der
Behörden geraten und verfolgt werden könnte. Auch diesbezüglich erwei-
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sen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Bei der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Unterstützung der LTTE in den Jahren
2006 bis 2009 handelt es sich, sofern diese geglaubt werden können, um
Hilfeleistungen in untergeordneter Form. Es ist somit nicht davon auszuge-
hen, dass dem Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen
werden, welche im Zusammenhang mit dem Wiedererstarken der Organi-
sation zu sehen wären. Dass seine Hilfeleistungen ernsthafte Behelligun-
gen durch die Behörden ausgelöst hätten, hat sich wie oben dargelegt als
unglaubhaft erwiesen. Eine allfällige illegale Ausreise ist nicht risikobegrün-
dend. Auch hat der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original zu
den Akten gereicht. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die zwei-
jährige Landesabwesenheit vermögen sodann nicht zu einer Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu führen.
Weitere Hinweise auf risikobegründende Faktoren im Sinne der obgenann-
ten Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Entsprechend besteht kein An-
lass zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr in
sein Heimatland Massnahmen zu befürchten, welche über eine einfache
Kontrolle hinausgehen, und könnte wegen seines Profils von den Behör-
den als Bedrohung wahrgenommen werden (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
7.3 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit nichts darzulegen, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
9.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten,
dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka nicht generell
eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risi-
koeinschätzung vorgenommen werden müsse. Weder den Aussagen des
Beschwerdeführers noch den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür er-
geben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerdeeingabe darauf hin, ge-
mäss dem am 26. Januar 2017 ergangenen Urteil des EGMR (X gegen
Schweiz Nr. 16744/14) habe die vorzunehmende Risikoanalyse äusserst
gründlich zu erfolgen. Im Zweifel sei zugunsten der Asylsuchenden zu ent-
scheiden. Es sei gut dokumentiert, dass jeder zurückgeschaffte tamilische
Asylgesuchsteller jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter An-
wendung von Folter werden könne. Mit seiner Vorgeschichte falle er in
diese bestimmte Gruppe und es sei auch bei ihm von einer solchen über-
wiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen sei.
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Seite 13
9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Ge-
richts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015,
a.a.O., E. 12.2). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hin-
blick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus
einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wieder-
holt befasst (vgl. u.a. Urteile des EGMR, X. gegen Schweiz vom 26. Januar
2017 Nr. 16744/14 und zuletzt J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017
Nr. 44114/14 m.w.H.). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in ge-
nereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und § 69) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei
dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen
Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein
"real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung er-
reichen könnten (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2422/2019 vom 10. Juli 2019
E. 9.3.1, m.w.H.). Im vom Beschwerdeführer zitierten und beigelegten Ent-
scheid X. gegen Schweiz hat der EGMR zwar bestätigt, dass ein Gesuch-
steller nicht fähig sein muss, seine Situation von den allgemeinen Gefahren
zu unterscheiden, soweit er nachweisen kann Mitglied einer Gruppe zu
sein, die systematisch einer Misshandlungspraxis ausgesetzt ist (vgl. § 61).
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Nachdem das Bundesverwaltungsgericht indes nicht davon ausgeht, dass
Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt sind (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 a.a.O., E. 8.3), und der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse,
bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu zie-
hen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschen-
rechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich als zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, nach einer Einreise bestehe
die generelle Gefahr von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen
durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen, weshalb der
Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.
9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
– unter Berücksichtigung der neusten Vorfälle vom April 2019 – weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden
Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das
Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz
eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus-
sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht wer-
den kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil
publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtete das
Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Ge-
biet“ als zumutbar (E. 9.5).
9.3.3 Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bei seiner
Familie in B._______ sowie in D._______ gelebt habe, wo er zur Schule
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gegangen sei (beides Nordprovinz). Ferner sei er jung, gesund und habe
einen guten Schulabschluss (A-Level). Mithin ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Exis-
tenz aufzubauen. Sodann verfügt er im Heimatland über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation (SEM-Akte
A11 F25 ff.). Sein Vater dürfte ausserdem über ausreichend finanzielle Mit-
tel zur Unterstützung des Beschwerdeführers – sollte er darauf angewie-
sen sein – verfügen, zumal er ihm bereits die Reise in die Schweiz finan-
ziert habe (SEM-Akte A11 F63 f.).
9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12), zumal er auch über
eine Identitätskarte verfügt.
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Verfahren zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in
anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufäl-
ligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese
unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.–
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festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des
BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Ge-
samtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– in Abzug zu bringen.
11.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 650.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 650.– auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Linda Mombelli-Härter
Versand: