Abtei lung V
E-4036/2006
kom/che/scb
{T 0/2}
Urteil vom 21. Mai 2007
Mitwirkung: Richter König, Wespi, Richterin Teuscher
Gerichtsschreiberin Chastonay
X._______, Iran,
vertreten durch Dr.iur. Reza Shahrdar,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 24. August 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / Ref.-Nr. _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am
2. August 2000 und gelangte über die Türkei sowie weitere unbekannte Staaten
am 19. August 2000 in die Schweiz, wo er am 22. August 2000 ein Asylgesuch
stellte. Am 24. August 2000 wurde er im Empfangszentrum Kreuzlingen
summarisch befragt. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurde der
Beschwerdeführer dem Kanton A._______ zugewiesen. Am 3. Oktober 2000
wurde er von der zuständigen kantonalen Behörde ausführlich zu seinen
Asylgründen befragt. Das BFM verzichtete auf eine ergänzende Befragung.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Jahr 1996
(1375) gemeinsam mit zwei Freunden begonnen, in einem Garten ausserhalb der
Stadt B._______ Alkohol herzustellen. Er sei deswegen im selben Jahr das erste
Mal festgenommen, vor Gericht geführt und zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt
worden. Im Jahr 1998 (1377) sei er erneut festgenommen und dem Gericht zuge-
führt worden. Diesmal sei er zu acht Monaten Gefängnis und 40 Peitschenhieben
verurteilt worden. Diese Peitschenhiebe seien Mitte November 1998, kurz vor sei-
ner Entlassung, vollstreckt worden. Bei der Entlassung sei ihm zudem gesagt wor-
den, bei einer nächsten Verurteilung müsse er mit lebenslanger Haft rechnen. Der
Beschwerdeführer habe danach weiterhin seinen Lebensunterhalt mit der Herstel-
lung von Alkohol bestritten. Im Jahr 1999 (1378) habe er sich einen Reisepass
ausstellen lassen, den er später zerrissen habe. Am 19. Juli 2000 (1379) seien,
vermutlich aufgrund einer Denunziation, Beamte des Komitees in den Garten
eingedrungen. Der Beschwerdeführer sei abwesend gewesen, jedoch seien der
eine Freund sowie weitere Mitarbeiter festgenommen worden. Der andere Freund
habe fliehen und den Beschwerdeführer mit dem Mobiltelefon warnen können,
woraufhin dieser sofort zu einem Onkel in B._______ geflohen sei. Dort habe er
sich etwa eine Woche aufgehalten und seine Flucht vorbereitet. In dieser Zeit
hätten die Behörden sein Haus durchsucht, und es sei ein Haftbefehl erlassen
worden. Ihm habe diesmal lebenslange Haft gedroht, zumal die Behörden
nunmehr den Herstellungsort entdeckt hätten.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Fotonegative zu
den Akten. Diese habe ein Freund zwei bis drei Tage nach der Entlassung aus der
zweiten Haftstrafe gemacht. Ansonsten könne er zu seinen Inhaftierungen respek-
tive zu den Verurteilungen und Freilassungen keine schriftlichen Unterlagen bei-
bringen, da diese ihm nicht ausgehändigt worden seien.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 23. August 2001 - eröffnet am 24. Au-
gust 2001 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
3C. Mit Beschwerde vom 18. September 2001 an die vormals zuständige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ge-
währung des Asyls.
D. Mit Urteil vom 26. April 2004 hiess die ARK die Beschwerde gut, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Die Verfügung vom 23.
August 2001 wurde aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
E. Am 28. Oktober 2004 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung des Be-
schwerdeführers durch.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stelle seit 1991
(1370) gemeinsam mit zwei Freunden alkoholische Getränke her. Er sei deswegen
im Jahr 1996 und 1998 inhaftiert worden. Bei der ersten Festnahme im Jahr 1996
sei er zu sechs Monaten Gefängnis und 40 Peitschenhieben, im Jahr 1998 sei er
zu acht Monaten Gefängnis und 65 Peitschenhieben verurteilt worden. Im Jahr
2000 (1379) seien Leute des Komitees in den Garten eingedrungen, wo der Alko-
hol hergestellt worden sei. Seine beiden Freunde seien erwischt worden. Ein An-
gestellter habe den Beschwerdeführer informiert, woraufhin er sich sofort zu einem
Onkel begeben und nach einer Woche den Iran verlassen habe. Die Beamten
seien zudem zwei oder drei Stunden nach der Festnahme der Freunde nach Hau-
se gegangen, hätten den Bruder an Stelle des Beschwerdeführers mitgenommen
und erklärt, jenen erst freizulassen, wenn sich dieser stelle. Nach einer Woche
hätten sie den Bruder jedoch ohne weiteres freigelassen. Er habe keinen Reise-
pass respektive im Iran erhalte jedermann einen solchen.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
F. Am 4. Mai 2005 führte die Vorinstanz mit der zuständigen kantonalen Behörde ei-
nen Schriftenwechsel im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage durch. Der Migrationsdienst des Kantons A._______
beantragte am 13. Juni 2005 den Vollzug der Wegweisung.
G. Mit (zweiter) Verfügung vom 24. August 2005 stellte das BFM fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht stand, und lehnte das Asylgesuch ab.
H. Mit Beschwerde vom 8. September 2005 an die ARK beantragte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Gewährung des Asyls. Im Falle einer Ablehnung der Beschwerde sei der
Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
4I. Am 14. September 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Foto seiner in der
Schweiz geborenen Tochter sowie die Personalien der Kindsmutter zu den Akten
und führte aus, er nehme seine Vaterpflichten wahr.
J. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2006 verzichtete der zuständige In-
struktionsrichter zufolge des Bestehens eine Sicherheitskontos auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
K. Am 21. September 2005 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer un-
ter Bezugnahme auf dessen Eingabe vom 14. September 2005 unter anderem
dazu auf, eine Bestätigung für die Wahrnehmung seines Besuchsrechts sowie ei-
nen Beleg für seine Vaterschaft einzureichen.
Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 (Datum Poststem-
pel) ausrichten, die Kindsmutter weigere sich, eine Bestätigung auszustellen oder
ein entsprechendes Schriftstück zu unterzeichnen. Diese sei zudem HIV+ und so-
mit nicht in einer normalen psychischen Verfassung. Der Beschwerdeführer sei ge-
sund und könne daher längerfristig als einziger Elternteil die Interessen des
Kindes wahrnehmen.
L. Am 7. Oktober 2005 wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung über-
wiesen. Diese liess sich mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2005 vernehmen,
hielt an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2005 zur
Kenntnisnahme (ohne Replikrecht) gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue
5Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen. Zu-
dem seien sie teilweise als tatsachenwidrig zu beurteilen. So sei die vom Be-
schwerdeführer angegebene Gerichtsinstanz für seinen Fall nicht zuständig und
die angegebenen Strafmasse stimmten nicht mit der entsprechenden Strafnorm
des iranischen Strafgesetzbuches überein. Die zum Beleg der im Jahr 1998 erhal-
tenen Peitschenhiebe eingereichten zwei Fotografien seien nicht beweisgeeignet.
So habe der Beschwerdeführer dargelegt, er sei, an Händen und Füssen gefes-
selt, auf einer speziellen Liege gewesen. Der Vollstrecker der Schläge sei links bei
seinen Füssen gestanden. Aufgrund dieser Ausführungen sei jedoch der Verlauf
der Striemen, wie auf der Fotografie ersichtlich, nicht übereinstimmend. Insgesamt
seien die Vorbringen in einer Gesamtabwägung als nicht glaubhaft zu beurteilen,
und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat aus
anderen als den angegebenen Gründen verlassen habe.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde dagegen im Wesentlichen ausgeführt, gemäss
Art. 75 des iranisch-islamischen Strafrechts sei eine zusätzliche Strafe von bis zu
74 Peitschenhieben vorgesehen, welche bei Wiederholungstätern angewendet
werde. Die Gesetze würden im Iran nicht befolgt und mit der Todesstrafe habe der
6Beschwerdeführer lediglich die harte unmenschliche Gefahrensituation zum
Ausdruck bringen wollen. Zudem sei das letzte Ereignis bereits lange
zurückliegend. Weiter habe der Beschwerdeführer - er sei im Hinblick auf die
Befragung vor dem Bundesamt bereits im Besitz der frühreren
Befragungsprotokolle gewesen - die Zeit und die Freiheit gehabt, entsprechende
Anpassungen in den Aussagen vorzunehmen; diese beiden Fakten würden
insgesamt für den Wahrheitsgehalt der Angaben sprechen.
4.3 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen der Vorinstanz zu bestäti-
gen sind. So legte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 24. August
2000 dar, er habe etwa die letzten zwei Jahre, mithin seit etwa 1998 alkoholische
Getränke hergestellt (Protokoll Empfangsstelle S. 2). Bei der kantonalen Befra-
gung führte er aus, er habe im Jahr 1996 mit der Herstellung alkoholischer Gebin-
de begonnen (Protokoll Fremdenpolizei S. 5), und bei der ergänzenden Anhörung
vor dem Bundesamt legte er dar, im Jahre 1991 mit dieser Tätigkeit begonnen zu
haben (Protokoll Bundesamt S. 2 und 4). Hinsichtlich der daraus resultierenden
Nachteile sagte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, er sei im Jahr 1996
für sechs Monate im Gefängnis gewesen, wobei er nicht ausgepeitscht worden sei.
Im Jahr 1998 sei er neun Monate in Haft gewesen und dabei ausgepeitscht wor-
den (Protokoll Empfangsstelle S. 4). Demgegenüber liess er bei der kantonalen
Befragung festhalten, er habe im Jahr 1996 das erste Mal sechs Monate im Ge-
fängnis verbracht; die zweite Festnahme sei im Jahr 1998 erfolgt, er sei diesmal zu
acht Monaten Haft und vierzig Peitschenschlägen verurteilt worden. Bei der dritten
Befragung erklärte er dann, bereits bei der ersten, sechsmonatigen Haft eine Zu-
satzstrafe von vierzig Peitschenhieben erhalten zu haben (Protokoll Fremdenpoli-
zei S. 6). Bei der zweiten Gefängnisstrafe von acht Monaten habe er kurz vor der
Entlassung fünfundsechzig Peitschenhiebe erhalten (Protokoll Bundesamt S. 2).
Sodann sagte der Beschwerdeführer hinsichtlich der ersten Festnahme im Jahr
1996 einerseits aus, er sei mit zwei Behältern zu zwanzig Litern Alkohol erwischt
worden, andererseits will er mit achtzig Litern Alkohol im Auto überrascht worden
sein (Protokoll Fremdenpolizei, S. 6 f., Protokoll Bundesamt S. 4 und 12). Allein
diese widersprüchlichen Angaben sprechen gegen die geltend gemachten Aktivi-
täten des Beschwerdeführers und die angeblich daraus resultierenden Nachteile.
Diese Feststellung wird durch weitere zahlreiche ungereimte und widersprüchliche
Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt. So erklärte er gegenüber dem kanto-
nalen Beamten, mit der Herstellung des Alkohols selber habe er wenig zu tun ge-
habt. Er sei für den Einkauf der Sultaninen, die Betreuung der Kunden und Liefe-
rungen zuständig gewesen. Einer seiner Freunde habe Erfahrungen aus dessen
früherer Tätigkeit in einer Alkoholfabrik mitgebracht (Protokoll Kanton S. 5). Bei
der dritten Befragung führte der Beschwerdeführer aus, ein Freund namens
C._______. habe ihn die Herstellung von Alkohol gelehrt, danach habe er seine
Freunde entsprechend instruiert (Protokoll Bundesamt S. 5 und 20). Auch diese
Ausführungen lassen sich inhaltlich nicht in Einklang bringen.
Weiter sind auch die Angaben über den angeblich fluchtauslösenden Vorfall im
Jahr 2000 unterschiedlich ausgefallen. So liess der Beschwerdeführer einerseits
festhalten, am 19. Juli 2000 seien Beamte in den besagten Garten eingedrungen.
7Einer seiner Freunde sei anwesend gewesen, habe über die den Garten
umgebende Wand klettern und den Beschwerdeführer informieren können (Proto-
koll Empfangsstelle S. 5). Gemäss Angaben anlässlich der zweiten Befragung
hätten die Beamten bei ihrem Eindringen in den Garten beide Freunde des Be-
schwerdeführers angetroffen. Sie hätten einen der beiden Freunde sowie einen
oder zwei Angestellte festgenommen. Dem zweiten Freund sei die Flucht über die
Mauer gelungen; dieser habe den Beschwerdeführer telefonisch informiert. Die
Behörden hätten auch eine Hausdurchsuchung durchgeführt, als der
Beschwerdeführer sich schon beim Onkel aufgehalten habe (Protokoll
Fremdenpolizei S. 8). Demgegenüber sollen gemäss protokollierten Angaben beim
Bundesamt beide Freunde von den Beamten festgenommen worden sein; der
Beschwerdeführer sei dabei von einem Angestellten, dem die Flucht gelungen sei,
telefonisch informiert worden (Protokoll Bundesamt S. 16 f. und S. 23). Die
Beamten seien zwei Stunden nach der Festnahme der Freunde nach Hause zum
Beschwerdeführer gegangen und hätten an seiner Stelle den Bruder
mitgenommen. Der Bruder sei befragt, nach einer Woche jedoch freigelassen
worden, obwohl der Beschwerdeführer sich nicht gestellt habe (Protokoll
Bundesamt S. 18). Diese unterschiedlichen und teils nachgeschobenen Angaben
über den letzten Vorfall vor Verlassen der Heimat sind offensichtlich nicht
glaubhaft. Dies gilt um so weniger, als dieses letzte Ereignis auch zeitlich
unterschiedlich dargelegt wurde: einmal sollen die Beamten am 19. Juli 2000
(29.4.1379), einmal am 23. Juli 2000 (1.5.1379, mithin am ersten des Monats
Mordad) gegen Abend oder im Monat Tir 1999 (1378) oder 2000 (1379) in den
Garten eingedrungen sein (Protokolle Empfangsstelle S. 5, Fremdenpolizei S. 4,
Bundesamt S. 17, 22, 25). Nach dem Gesagten kann auch das angeblich die
Flucht auslösende Ereignis nicht geglaubt werden.
Zutreffend stellte die Vorinstanz sodann fest, dass die vom Beschwerdeführer
genannte Gerichtsinstanz für die Prüfung und Beurteilung der angegebenen straf-
rechtlichen Delikte grundsätzlich nicht zuständig ist. Sodann sind die genannten
Strafmasse, namentlich die Strafe von acht Monaten Gefängnis und 65 Peitschen-
schlägen bei der angeblich zweiten Verurteilung, angesichts der diesbezüglichen
iranischen Strafgesetzregelung jedenfalls nicht nachvollziehbar. Die
entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Verfügung S. 5) sind ebenfalls zu
betätigen.
Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen Fotonegative zu den
Akten ein. Diese seien zwei bis drei Tage nach der Entlassung aus der zweiten
Haft im Jahre 1998 von einem Freund gemacht worden und würden die erlittenen
Peitschenschläge beweisen. Diese Fotografien sind jedoch nicht beweisgeeignet:
So will der Beschwerdeführer für die Vollstreckung der Zusatzstrafe auf einer
speziellen Liege gelegen und an Händen und Füssen gefesselt worden sein. Die
Schläge seien nicht mit einem Stock, sondern mit einer Peitsche, bestehend aus
zahlreichen Zweigen, ausgeführt worden. Ein Beamter habe die korrekte Voll-
streckung der Strafe überwacht (Protokoll Bundesamt S. 14 und 25). Einerseits
stimmen diese Angaben nicht mit den diesbezüglichen Bestimmungen im ira-
nischen Strafgesetzbuch über die Art der Vollstreckung solcher Zusatzstrafen
überein. Andererseits können die auf den Fotografien ersichtlichen Verletzungen
8auf dem Rücken kaum von 65 Hieben mit einer stark verzweigten Peitsche herrüh-
ren; diesfalls wären die Striemen zahlreicher und anders verlaufend und der Ver-
letzungsgrad höher, was entsprechend auf den Fotografien ersichtlich sein
müsste. Die diesbezüglichen Feststellungen in der vorinstanzlichen Verfügung
sind folglich ebenfalls zu bestätigen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer namentlich nach
der ergänzenden Bundesanhörung vom 28. Oktober 2004 nahezu jeden wesent-
lichen Teil der von ihm als zentral genannten Asylgründe in mehreren, teilweise
diametral unterschiedlichen Varianten schilderte. Seine Vorbringen sind zudem in
mehrfacher Hinsicht nicht mit den Erkenntnissen des BFM sowie des Bun-
desverwaltungsgerichts vereinbar. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerde-
führers erweisen sich damit nunmehr als völlig unglaubhaft. Daran vermögen bei
dieser klaren Aktenlage auch die eingereichten Fotonegative nichts zu ändern.
Aufgrund dieser Sachlage kann letztlich die Frage offenbleiben, ob es sich bei den
Fotonegativen um konsturierte Beweismittel handelt.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere Ausfüh-
rungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern ver-
mögen. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz lehnte das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs.
2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
9vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK], 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
5.7
5.7.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe mit einer in der Schweiz le-
benden Frau ein gemeinsames Kind und nehme seine Vaterpflichten ernst, ist fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung (vgl.
oben Bst. K) bis heute weder eine Bestätigung der Kindsmutter über die Wahrneh-
mung des von ihm behaupteten Besuchsrechts noch Unterlagen zum Beleg seiner
Vaterschaft beibrachte und in einer Stellungnahme vom 4. Oktober 2005 lediglich
ausführte, die Kindsmutter zeige sich nicht kooperativ. Letzte Ausführungen
erstaunen zudem, hatte der Beschwerdeführer doch in der Beschwerde noch er-
klärt, (wieder) ein gutes Verhältnis zur Kindsmutter zu haben und zu pflegen; an-
dererseits hätte der Beschwerdeführer dennoch, allenfalls mit Hilfe seines Rechts-
vertreters, die Möglichkeit gehabt, seine Vaterschaft zu belegen. Nach dem Ge-
sagten kann der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten aus Art. 8
EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) für sich jedenfalls keine Rechte
ableiten. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch vor dem Hintergrund des
Grundsatzes der Einheit der Familie als zulässig zu beurteilen.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
10
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
5.8.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation
allgemeiner Gewalt aus. Der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer
Asylbewerber wird nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet.
5.8.2 Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen individueller
Unzumutbarkeitsindizien. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich
im Ausland aufgehalten hat, erwächst ihm bei der Rückkehr in den Iran kein Nach-
teil. Der Beschwerdeführer verfügt im Iran über ein soziales Netz; so leben seine
Eltern und (...) Geschwister dort. Weiter liess er festhalten, er verfüge im Iran über
Vermögen, welches über einen Anwalt dem Vater nun zugänglich sei; zudem
besitze er dort ein eigenes Haus (Protokoll Bundesamt S. 9). Sodann ging er
während seines Aufenthaltes in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach, erzielte
mithin ein Einkommen.
5.8.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne
ausgesetzt ist.
5.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.10 Die Vorinstanz führte am 26. Juni 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 3 bis 5 aAsylG mit
der zuständigen kantonalen Behörde einen Schriftenwechsel im Rahmen der Prü-
fung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage durch (vgl. oben
Bst. F). Diese bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage wurden mit der Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben (Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 mit Wirkung seit 1. Januar 2007 [AS 2006 4745]).
Gleichzeitig mit dieser Aufhebung ist seit 1. Januar 2007 eine neue
Härtefallregelung in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben dabei neu
die Kantone, sofern das Asylgesuch vor mehr als fünf Jahren gestellt worden ist,
die Möglichkeit, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wobei die Frage der Hängigkeit des
ordentlichen Asylverfahrens keine Rolle spielt. Vor diesem Hintergrund erübrigen
sich in diesem Zusammenhang weitere Ausführungen.
5.11 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz bezeichnete deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
11
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beila-
gen: Vorinstanzliche Verfügung im Original, Fotografie; Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. _______)
- A._______ (Beilage: Geburtsschein)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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