B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4036/2015
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zufolge von Afgha-
nistan über Iran, Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Deutschland her-
kommend am 6. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er unter der afghanischen
Identität A._______ gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Daraufhin wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) zugeführt,
wo er am 19. Mai 2015 zur Person (BzP) befragt wurde. Ihm wurde dabei
das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung
u.a. nach Ungarn gewährt, welches gestützt auf seine Aussagen und auf-
grund der zwei Eurodac-Treffer vom (…) 2015 (Abgleich der Fingerabdrü-
cke) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän-
dig sei. Der Beschwerdeführer machte dazu lediglich geltend, er habe dort
kein Asylgesuch gestellt. Er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, denn
die Schweiz sei sein Reiseziel.
Am 21. Mai 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers. Diese teilten am 3. Juni 2015 dem SEM
mit, der Beschwerdeführer habe in Ungarn am (…) 2015 unter der afgha-
nischen Identität B._______ um Asyl ersucht. Er sei kurz darauf verschol-
len. Zudem stimmten sie der Rückübernahme zu.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 – eröffnet am 22. Juni 2015 – trat das
SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach
Ungarn weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und wies darauf hin,
dass eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende
Wirkung habe.
C.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Juni
2015 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht an. In der Be-
schwerde wird sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid sei auf-
zuheben und auf das Asylgesuch sei materiell einzutreten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013
(nachfolgend Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist
der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung
eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder
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der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltsti-
tel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
2.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass er in Ungarn am (…) 2015 aufgegriffen
wurde und am folgenden Tag ein Asylgesuch gestellt hat. Seinen Aussagen
zufolge soll er in Ungarn kein Asylgesuch gestellt, sondern bloss seine Fin-
gerabdrücke abgegeben haben (SEM-Akten A5 Ziff. 2.06). Die ungari-
schen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme in
Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 3. Juni 2015 zu und
teilten dem Staatssekretariat mit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn
am (…) 2015 als B._______ ein Asylgesuch gestellt habe. Der Beschwer-
deführer bestreitet somit nicht, sich dort im fraglichen Zeitpunkt aufgehal-
ten zu haben. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns für die Behand-
lung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens besteht hiermit. Demnach ist
Ungarn zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet und für
die Durchführung des aktuellen Verfahrens zuständig.
2.3 In der Rechtsmitteleingabe wird gegen die Überstellung nach Ungarn
vorgebracht, die Lebensbedingungen in Ungarn seien schwierig und be-
drohlich. Ein anständiges Leben sei dort nicht möglich, weil die Zustände
für Asylbewerber menschenunwürdig und gewöhnungsbedürftig seien: Die
Unterkünfte seien überfüllt und es würden katastrophale hygienische Be-
dingungen herrschen. Ungarn bemühe sich nicht um den Abbau dieser
Mängel. Er erwarte eine andere Qualität von Aufnahme. Es wäre mithin
nicht zu rechtfertigen, ihn nach Ungarn abzuschieben. Damit fordert er
sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO und den Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch.
3.
3.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt
anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des natio-
nalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts (BVGE 2010/45
E. 5).
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Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass
ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-
Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeord-
neten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und rest-
riktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Überstel-
lung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, namentlich
Art. 3 EMRK, droht. Er hat dabei substantiiert darzulegen, gestützt auf wel-
che konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen ausländischen
Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen
nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern.
3.2 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 9 ff. kann die Vermutung, dass Ungarn seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhal-
ten werden, und es muss von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden,
ob eine Überstellung dorthin zulässig ist. Ungeachtet dessen, obliegt es
dem Beschwerdeführer darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hin-
weise die Annahme naheliege, dass die ungarischen Behörden in seinem
Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm
den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl. Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und
250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. De-
zember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10).
Der Beschwerdeführer beruft sich zwar in der Eingabe vom 25. Juni 2015
auf Schwierigkeiten bei der Aufnahme (s. E. 2.3). Indessen hat er weder
anlässlich seiner Befragung vom 19. Mai 2015 noch in der Beschwerde
substanziiert und konkret aufzeigen können, dass und inwiefern sich Un-
garn bezüglich seiner Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen gehalten hätte oder im Falle der Überstellung nicht halten werde (vgl.
auch dazu SEM-Akten A5 S. 7f. unten und S. 9). Es fehlen damit glaubhafte
sowie überzeugende Hinweise, dass ihm dort in Bezug auf seine Bedürf-
nisse nicht genügend Rechnung getragen würde.
Den konkreten Nachweis, in seinem Fall habe Ungarn bereits schon einmal
gegen Völkerrecht verstossen und würde auch inskünftig seine staatsver-
traglichen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht respektieren bzw. ihm den
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zustehenden Schutz vorenthalten, hat er damit – wie er sogar selbst fest-
stellt (Beschwerde S. 1) – nicht erbracht.
3.3 Der Umstand, dass er sich in der Schweiz eine bessere Zukunft er-
hoffe, weil er hier mehr Perspektiven habe (vgl. SEM-Akten A5 S. 8 oben),
rechtfertigt nicht die Anwendung der Ermessensklausel. Es besteht damit
keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz.
3.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns aus-
gegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten.
4.
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45
E. 10 S. 645).
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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