B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4036/2017
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Fazil Ahmet Tamer, Mor-beratung,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 9023 St. Gallen.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2744/2017
vom 23. Mai 2017 ([…]).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. April 2017 verneinte das Staatssekretariat für Mig-
ration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
12. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2744/2017
vom 23. Mai 2017 ab.
B.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 stellte der Gesuchsteller beim SEM ein
Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. April 2017 und reichte
unter anderem ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben vom 10. Mai
2017, ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben seines Anwalts in der
Türkei vom 11. Mai 2017 und ein undatiertes desselben, sowie die jeweili-
gen Übersetzungen ein. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 lehnte das SEM
das Gesuch um Wiedererwägung ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 beantragte der Gesuchsteller beim Bundes-
verwaltungsgericht die Revision des Urteils E-2744/2017. Es sei das Urteil
vom 23. Mai 2017 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Asylentscheid
des SEM ursprünglich fehlerhaft und der Vollzug der Wegweisung in die
Türkei unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht
seien die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
Zur Begründung machte er dabei das Vorliegen neuer Beweismittel geltend
und reichte einen Arztbericht von Dr. med. (…), Facharzt für (…), vom 22.
Juni 2017, ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben vom 10. Mai
2017 und ein undatiertes ebenfalls in türkischer Sprache verfasstes Schrei-
ben seines Anwalts in der Türkei ein. Das Schreiben vom 10. Mai 2017 sei
das Original eines Entscheides eines erstinstanzlichen Gerichts in
B._______, welcher die Akten seines Strafverfahrens unter Geheimhaltung
stelle. Bis zur Anklageerhebung sei über den Inhalt der Akten nichts zu er-
fahren. Dem Schreiben seines türkischen Anwalts könne entnommen wer-
den, dass diese juristische Praxis in der Türkei gängig sei. Diese Doku-
mente würden beweisen, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn
eingeleitet worden sei.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 wies die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen
Prozessführung ab und forderte den Gesuchsteller auf, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1‘500.– zu bezahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch
nicht eingetreten werde.
E.
Am 13. August 2017 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
F.
Mit Eingabe vom 1. September 2017 reichte der Gesuchsteller eine An-
waltsvollmacht vom 2. Mai 2017, ein Akteneinsichtsgesuch seines türki-
schen Anwalts (unleserlich datiert), einen Haftbefehl und einen Haftent-
scheid eines erstinstanzlichen Gerichts in B._______, sowie ein Begleit-
schreiben des Gerichts in B._______, alle datierend vom 18. Juni 2015,
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR
142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwer-
den gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 23. Mai 2017
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
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2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario;
sinngemäss Art. 46 VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
2.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.5 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt
ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Das Revisi-
onsgesuch ist damit hinreichend begründet.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche
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Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem ange-
fochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich
sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfah-
renen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung
von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdi-
gung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48).
3.3 Der Arztbericht von Dr. med. (…) vom 22. Juni 2017 kann im vorliegen-
den Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden, weil er erst nach
Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden ist (vgl. die vorstehen-
den Ausführungen unter E. 3.1).
4.
4.1 Im Beschwerdeurteil vom 23. Mai 2017 wurden die Asylvorbringen des
Gesuchstellers als insgesamt nicht glaubhaft qualifiziert. Der Gesuchsteller
sei kein Parteimitglied und auch nie von den Behörden anlässlich der
Kundgebungen identifiziert oder verhaftet worden. Vor diesem Hintergrund
vermöge es nicht zu überzeugen, dass ein Haftbefehl bestehe. So könne
er zu diesem – ausser von einem Onkel davon gehört zu haben – nichts
Substantiiertes darlegen. Das anwaltliche Schreiben sei als Gefälligkeits-
schreiben einzustufen, auf dessen Übersetzung verzichtet werden könne.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass er seit der Einreichung seines Asyl-
gesuches weit über eineinhalb Jahre Zeit gehabt habe, den angeblichen
Haftbefehl oder andere stichhaltige Beweismittel einzureichen. Hieran wür-
den die Erklärungen in der Zweitbefragung oder auf Beschwerdeebene
zum Anwalt und zur „Geheimhaltung“ der Akten nichts ändern.
4.2 Der Gesuchsteller vermag mit der Einreichung des Schreibens vom
10. Mai 2017 „Beschluss in sonstiger Sache“, des Haftbefehls, des Haftent-
scheids und des Begleitschreibens nicht glaubhaft zu machen, dass in der
Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Namentlich ist
nicht nachvollziehbar, wie der Anwalt in der Türkei in den Besitz dieser Do-
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kumente gelangen konnte, nachdem ein Geheimhaltungsentscheid be-
schlossen wurde und der Gesuchsteller in der Anhörung selbst ausführte,
sein Anwalt sei im Zusammenhang mit einer Anfrage zum Haftbefehl be-
droht worden und die Behörden hätten von diesem wissen wollen, wo sich
der Gesuchsteller aufhalte (SEM-Akten A14/31 F173). Dass dies nun plötz-
lich möglich gewesen sein soll, weil ein neuer Staatsanwalt zuständig sein
soll, ist eine durch nichts belegte Behauptung des Gesuchstellers.
Die vorgenannten revisionsweise eingereichten Dokumente vermögen da-
mit keine Beweiskraft zu entfalten. Sie sind somit nicht geeignet, die Glaub-
haftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemach-
ten Einleitung eines Strafverfahrens zu bewirken. Sie sind damit als nicht
erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
4.3 Bezüglich des undatierten Schreibens des Anwalts in der Türkei ist fest-
zuhalten, dass zum Vornherein nicht klar ist, wann es erstellt wurde. Glei-
ches gilt hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs, dessen Erstellungsdatum
unleserlich ist. Ungeachtet der Frage der Entstehung dieser Dokumente
stellen die beiden Schreiben des Anwalts des Gesuchstellers – entgegen
der Ansicht im Revisionsgesuch – keinen Beleg dafür dar, dass tatsächlich
ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, da es sich nicht um offizielle
Dokumente handelt. Aufgrund der Ausführungen zum Geheimhaltungsent-
scheid (siehe E. 4.2) vermag es auch nicht zu überzeugen, wonach diese
juristische Praxis in der Türkei gängig sei.
4.4 Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG vermögen die eingereichten Beweismittel somit auch kein
Wegweisungshindernis zu begründen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils vom
19. Juli 2017 ist demzufolge abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 13. August 2017 geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1‘500.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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