B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4037/2014
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…), seine Ehefrau
B._______, geboren am (…), und ihr Kind
C._______, geboren am (…), Syrien,
alle vertreten durch Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende – Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, christliche Araber aus D._______, suchten
am 12. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Juni 2014 wurden
sie zur Person befragt und am 25. Juni 2014 (Beschwerdeführer) respek-
tive am 26. Juni 2014 (Beschwerdeführerin) zu ihren Ausgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei aktives Mitglied der Generalkommission der
Syrischen Revolution (SRGC) und habe 2011 in seiner Heimatstadt meh-
rere Demonstrationen organisiert. Deswegen sei er von den Behörden im-
mer wieder vorgeladen und beleidigt worden. Zudem seien ihm Saatgut,
Düngemittel und weiteres Material für seine Landwirtschaft von den ver-
weigert worden, weshalb er 2011 nichts habe anpflanzen können. Auch
nachdem die Sicherheitskräfte den Ort verlassen und die syrisch-kurdische
Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und
deren bewaffneter Arm, die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidi-
gungseinheiten), die Kontrolle übernommen hätten, seien die Beschwer-
deführenden wegen des politischen Engagements des Beschwerdeführers
massiv gestört worden. Von der YPG angestiftete Jugendliche seien mehr-
fach zu ihrem Haus gekommen und hätten dieses mit Steinen beworfen
und in der Nacht lauten Lärm gemacht. Die Beschwerdeführerin habe auf-
grund von Beleidigungen und Drohungen in der Schule und der nächtlichen
Störungen wegen nicht mehr als Lehrerin arbeiten können. Zudem sei die
Tochter auf dem Schulweg von verschleierten Personen verfolgt worden.
Anfang Dezember 2013 habe ein kurdischer Angestellter ihnen gesagt, sie
sollten fliehen, weil ihr Haus gestürmt oder ihre Tochter entführt werden
könnte. Daraufhin seien sie nach E._______ gegangen. Kurz darauf hätten
sie erfahren, dass maskierte Personen ihr Haus gestürmt hätten.
A.b Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 stellte des BFM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch
ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen un-
zumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
B.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juli 2014 erhoben
die Beschwerdeführenden Beschwerde und beantragten, die Verfügung
des BFM sei in den Dispositivpunkten betreffend Flüchtlingseigenschaft
und Asyl aufzuheben und zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Eventualiter sei diese anzuweisen, die Beschwerdeführenden
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als Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzei-
tig lud das Gericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
D.
Am 14. August 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung, und am
2. September 2014 replizierten die Beschwerdeführenden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund
der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrens-
zentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM brachte zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Abweisung des Asylgesuchs in der angefochtenen Ver-
fügung vor, die staatlichen Massnahmen, die von den Behörden auf den
Beschwerdeführer ausgeübt worden seien, könnten nicht als derart inten-
siv eingestuft werden, dass ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht
würde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden im Februar 2014 von
E._______ nach Damaskus hätten fliegen können, zeige auf, dass sie von
der Regierung nicht aktiv verfolgt würden. Auch könne ihre sicherlich sehr
schwere Situation nach der Machtübernahme durch die YPG nicht als der-
art intensiv eingestuft werden, dass ein menschenwürdiges Leben verun-
möglich wäre, weshalb sie nicht asylrelevant sei. Allein die Tatsache, dass
der Vater derjenigen Person, die die Beschwerdeführenden gewarnt habe,
bei der YPG sei, lasse noch nicht darauf schliessen, dass die Stürmung
ihres Hauses in einem direkten Zusammenhang mit der YPG stehe. Es
müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Vor-
fall um Nachteile aufgrund der unsicheren Lage in der Region im Rahmen
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des syrischen Bürgerkrieges handle. Da der Beschwerdeführer persönlich
keine Probleme mit den Islamisten gehabt habe und im Kurdengebiet keine
Kollektivverfolgung der Christen stattfinde, seien auch seine Befürchtun-
gen, als Christ durch den sog. Islamischen Staat (IS) und die Al-Nusra-
Front bedroht zu sein, nicht asylrelevant.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift bezüglich
der geltend gemachten Verfolgung durch die YPG aufgrund seines politi-
schen Engagements, die Stürmung des Hauses sei der YPG zuzuordnen,
was sich insbesondere dadurch zeige, dass das Haus eines politischen
Gefährten im gleichen Zeitraum ebenfalls von vermummten Personen ge-
stürmt worden sei. Sowohl bezüglich der Erstürmung seines Hauses als
auch der Ausreise aus Syrien sei er zudem nicht eingehender befragt wor-
den. Er habe über einen Bekannten einem Flughafenmitarbeiter 150'000
syrische Lira bezahlt, damit sie über Personalwege zum Gate geführt wor-
den seien und nur eine Gepäckkontrolle durchgeführt worden sei, nicht
aber eine Identitätskontrolle. Aufgrund seines politischen Engagements sei
er auch durch die YPG bedroht.
4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Rechtsvertretung
sei während der Anhörung mehrmals die Möglichkeit geboten worden, Fra-
gen zu stellen oder Einwände zu erheben, welche diese auch wahrgenom-
men habe. Damit hätte die Möglichkeit bestanden, den Sachverhalt bezüg-
lich der Hausstürmung weiter abzuklären, wenn die Rechtsvertretung dies
als notwendig erachtet hätte. Zudem sei nicht von einer gezielten Verfol-
gung auszugehen, selbst wenn der Beschwerdeführer bei seiner Reise
nicht kontrolliert worden wäre.
4.4 Die Beschwerdeführer replizierten, die Rechtsvertretung habe keine
weiteren Fragen zur Hausstürmung gestellt, weil in der Anhörung nicht er-
sichtlich gewesen sei, dass dies nicht als gezielte Massnahme der YPG
gegen den Beschwerdeführer geglaubt werde. Es sei weiterhin nicht er-
sichtlich, auf welche Tatsachen die Vorinstanz ihre diesbezügliche Ansicht
stütze. Die Vorinstanz habe diesbezüglich ihre Abklärungspflicht verletzt.
5.
5.1 Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint es als glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer seit August 2011 in seinem Heimatland als Regimegeg-
ner politisch aktiv war. Seine Aussagen dazu sind in sich stimmig und ent-
halten Details, die seinen Ausführungen eine gewisse Substanz verleihen
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(siehe Protokoll der Anhörung, SEM-Akte A12, F37 ff.). Die Glaubhaftigkeit
dieser Vorbringen wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten.
Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer im Au-
gust 2011 basierend auf der Einladung von F._______ Mitglied der Gene-
ralkommission der Syrischen Revolution (SRGC) wurde. Bei der SRGC
handelt es sich um einen Zusammenschluss von über 40 oppositionellen
Gruppierungen innerhalb und ausserhalb Syriens (vgl. Carnegie Endow-
ment for International Peace,
sis/?fa=50425>, zuletzt besucht am: 11. Januar 2016). Der Beschwerde-
führer organisierte in dieser Funktion in seiner Heimatstadt D._______ De-
monstrationen, unter anderem indem er die Leute persönlich aufforderte
zu demonstrieren. Er nahm auch selber an diesen Demonstrationen teil
und wurde dabei von den Sicherheitskräften fotografiert. Er wurde immer
wieder von verschiedenen syrischen Geheimdiensten und den Sicherheits-
kräften vorgeladen, befragt, beleidigt und unter Druck gesetzt, unter ande-
rem weil er in Kontakt mit F._______ stand, der in der SRGC als Mitglied
des politischen Büros eine wichtige Rolle innehat. Ausserdem wurden ihm
von den Behörden landwirtschaftliche Produkte vorenthalten, weshalb er
im Jahr 2012 sein Land nicht bepflanzen konnte. Als die PYD Ende 2012
die Kontrolle übernommen hatte, wurden er und seine Familie weiterhin
von dieser respektive der YPG massiv gestört.
5.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit Ausbruch des Konflikts im März 2011 ge-
gen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität
und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen,
die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Re-
gimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 5.7.2).
5.3 Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seines aktiven und hervorstechenden Einsatzes bei der Organisa-
tion von Demonstrationen 2011 und 2012 und den verschiedentlichen Vor-
ladungen durch die syrischen Geheimdienste und Sicherheitskräfte von
diesen als Regimegegner registriert ist und damit bei einer Rückkehr nach
Syrien entsprechend gefährdet wäre. Dass es bei den Vorladungen 2011
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und 2012 (noch) nicht zu physischen Misshandlungen gekommen ist und
der Beschwerdeführer nicht längerfristig festgehalten wurde, vermag an
dieser Gefährdung ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass die
Beschwerdeführenden Syrien per Flugzeug verlassen konnten, zumal der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift glaubhaft dargelegt hat, wie
es ihnen gelungen sei, die Identitätskontrollen bei der Ausreise zu umgehen.
5.4 Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat-
region, den kurdisch kontrollierten Teilgebieten Nordsyriens, keinen genü-
genden Schutz vor Verfolgung durch das syrische Regime erhält. Diese
Region wird zwar weitgehend von der syrisch-kurdischen Partei PYD und
deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die staatli-
chen Truppen weitgehend zurückgezogen haben und auf wenige Stand-
orte, namentlich bei Qamishli und al-Hasakah, beschränken. Adäquater
Schutz kann jedoch nur von einer stabilen und organisierten Autorität ge-
währt werden, die das betreffende Gebiet und dessen Bevölkerung unein-
geschränkt kontrolliert. Eine schutzgewährende Körperschaft – ein Quasi-
Staat – muss deshalb hohe Anforderungen an Organisation, Stabilität und
Dauerhaftigkeit erfüllen, um flüchtlingsrechtlich verfolgen Personen einen
adäquaten Schutz bieten zu können. Die PYD als derzeit stärkste syrisch-
kurdische Partei will zwar ihre politische und militärische Kontrolle über die
mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens ausbauen und festi-
gen. Zu diesem Zweck werden in der gegenwärtigen Phase des Bürger-
kriegs auch Arrangements mit dem syrischen Regime getroffen und gegen-
seitig die Besetzung von Territorien sowie Truppenbewegungen toleriert.
Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden,
dass die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Aus-
mass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zukunft werden konsoli-
dieren können, dass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität
gesprochen werden könnte. Deshalb ist die Lage in und um die kurdisch
kontrollierten Teilgebiete Nordsyriens, von den Kurden als "Rojava" be-
zeichnet, ausgesprochen volatil, und die weitere Entwicklung der militäri-
schen und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als un-
gewiss eingestuft werden. Somit erweist sich, dass die PYD und deren mi-
litärische Organisation YPG in der Herkunftsregion der Beschwerdeführen-
den keine derart gefestigte territoriale Kontrolle ausüben, die einen adä-
quaten Schutz vor Verfolgung durch das staatliche syrische Regimes beja-
hen liesse (vgl. Referenzurteil D-5779/2013 (a.a.O.), E. 5.9).
Ob der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, auch durch die
YPG/PYD in asylrelevanter Weise verfolgt wird, kann nach dem Gesagten
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offen bleiben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass zur Gefährdung des
Beschwerdeführers und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Syrien und
in seine Heimatregion sicher beiträgt, dass es sich bei ihnen um arabische
Christen handelt, weshalb die kurdische Regionalregierung zusätzlich we-
nig schutzwillig sein dürfte.
5.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG kommt somit auch der Beschwerdeführerin und dem gemein-
samen Kind ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling zu. Folglich ist
die Beschwerde gutzuheissen und das SEM anzuweisen, die Beschwer-
deführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden wäre angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bund grundsätzlich eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sie wurden indes während des
ganzen Beschwerdeverfahrens vom rubrizierten Rechtsvertreter von der
"Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende – Testbetrieb VZ Zürich" vertre-
ten, die den in einem Zentrum des Bundes untergebrachten Asylsuchen-
den eine unentgeltliche Rechtsvertretung zur Verfügung stellt (Art. 23
Abs. 1 und Art. 25 TestV) – ungeachtet des Umstandes, dass die Be-
schwerdeführenden am 2. Oktober 2014 aus dem Testbetrieb entlassen
und dem Kanton Bern zugewiesen worden sind. Nach Art. 28 TestV richtet
das SEM dem für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der
Rechtsvertretung zuständigen Leistungserbringer eine Entschädigung für
die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbe-
sondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Abs. 1 Bst. d). Da
die letzte Verfahrenshandlung des Rechtsvertreters vom 2. September
2014 datiert, mithin vor der Zuweisung der Beschwerdeführenden an den
Kanton Bern, und dieser keine Kostennote eingereicht hat, geht das Bun-
desverwaltungsgericht davon aus, dass ihnen durch das Beschwerdever-
fahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 9. Juli
2014 wird aufgehoben.
2.
Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden wird anerkannt und
das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: