B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4038/2012
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni
2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 26. Dezember 2008 und reiste über den afrikanischen Kontinent in die
Schweiz ein, wo er am 14. Januar 2009 am Flughafen Genf ein Asylge-
such stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 15. Januar 2009 und der
einlässlichen Anhörung vom 29. Januar 2009 erhielt er Gelegenheit, sich
zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 29. Juni 2012 – eröffnet am 3. Juli 2012 – ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 2. August 2012 (Datum Poststempel) erhob der Rechts-
vertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
dabei, die angefochtene Verfügung sei infolge Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verlet-
zung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
das BFM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter
sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend Ziffern 4 und 5 aufzuheben
und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner
wurde beantragt, dem Anwalt des Beschwerdeführers sei vor Gutheis-
sung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer de-
taillierten Kostennote anzusetzen. Überdies wurde um Mitteilung in Bezug
auf das im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht eingesetzte Spruchgremium ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2012 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, der Antrag auf Mitteilung des Spruchgre-
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mium werde gutgeheissen (dieses setze sich – vorbehältlich nachträgli-
cher Veränderungen – aus Richterin Luterbacher [Vorsitz], Richter Lang
und Richter Willisegger sowie Gerichtsschreiberin Stankovic zusammen),
das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote
werde abgewiesen und der Beschwerdeführer werde aufgefordert, innert
Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, andern-
falls unter Kostenfolge auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der geforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
E.
Mit Verfügung vom 6. September 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht
das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
Das BFM liess sich am 11. September 2012 vernehmen.
G.
Mit Verfügung vom 18. September 2012 bot das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der
Vorinstanz zu äussern
H.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
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jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 29. Juni 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollstän-
dig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebe-
urteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vo-
rinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls
Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem
BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht nä-
her einzugehen.
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5.
5.1 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Ob-
siegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das ent-
sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird
(vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.;
Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November
2011, D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom
14. Januar 2010).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
5.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der eingereichten Kosten-
note ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand – unter Berücksichti-
gung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Aufwandes – als
nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Nament-
lich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel (insbesondere Län-
derberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufwei-
sen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren
aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung
ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in
Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter
geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden.
Im Übrigen enthält der Inhalt der Eingabe teilweise redundante Ausfüh-
rungen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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