B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4038/2014
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2014 / N (…).
E-4038/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die tamilische Beschwerdeführerin reichte am 2. Januar 2011 bei der
schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein (mit Ergän-
zung vom 25. Januar 2011), welches sie im Wesentlichen damit begrün-
dete, sie sei während des Bürgerkrieges von den LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert und in die Kämpfe einbezogen worden.
Unter dem Verdacht stehend, ein militantes Mitglied der LTTE zu sein, sei
sie nach Beendigung des Krieges in ein B._______ Camp in Vavuniya
gekommen. Am (…) 2010 sei sie zwar als Unschuldige entlassen worden,
stehe seither aber ständig unter Beobachtung.
B.
Am 7. März 2011 brachte die Beschwerdeführerin Kopien folgender Do-
kumente ein: u.a. einer Identitätskarte (Nr. […]); einer Bestätigung ihrer
Internierung im C._______ (Vavuniya District) des ICRC (International
Committee of the Red Cross) vom (…) 2010; einer Mitgliedkarte eines
Projekts der IOM (International Organization of Migration, (…), ausgestellt
am […] 2010); einer Bestätigung des Divisional Secretariat, D._______
des Jahres 2009 (Datum unleserlich), dass die Beschwerdeführerin im
Jahr 2009 (Datum unleserlich) aus einem E._______ Center entlassen
worden sei; eines Return Forms vom (…) 2009; eines Entlassungs-
scheins der Beschwerdeführerin des F._______ vom (…) 2010, dass die-
se die Rehabilitierung erfolgreich abgeschlossen habe sowie eines
Schreibens (To whom it may concern) des Anwalts G._______ vom (…)
2011.
C.
Am 1. April 2011 übermittelte die schweizerische Botschaft die Eingaben
der Beschwerdeführerin an das BFM mit der Mitteilung, dass eine Anhö-
rung aufgrund knapper Personalressourcen nicht möglich sei.
D.
Mit diversen weiteren Eingaben teilte die Beschwerdeführerin der schwei-
zerischen Botschaft in Colombo mit, dass sie stets in Angst lebe, weil die
Sicherheitsbehörden ehemalige LTTE-Mitglieder weiterhin belästigen
würden. So werde sie ständig bedroht und werde regelmässig in einem
Militärcamp in Jaffna über ihre LTTE-Vergangenheit ausgefragt.
E.
Am 25. April 2014 fand eine Anhörung der Beschwerdeführerin in der
E-4038/2014
Seite 3
schweizerischen Botschaft in Colombo statt. Dabei gab sie im Wesentli-
chen zu Protokoll, dass sie in Jaffna geboren, im Jahr 1995 mit ihrer Fa-
milie ins Vanni-Gebiet gezogen und seit ihrer Entlassung aus dem (…) im
Jaffna-District ansässig sei. Sie sei von den LTTE zwangsrekrutiert wor-
den und nach dem Krieg in ein (…)lager geführt worden. Seit ihrer Ent-
lassung werde sie ständig belästigt; zudem habe sie Angst vor einer Rek-
rutierung durch die sri-lankische Armee und dass sie einen singhalesi-
schen Mann heiraten müsse.
F.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 verweigerte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Es be-
gründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerde-
führerin offiziell aus dem (...) Camp entlassen worden sei; lediglich aus
dem Umstand, dass sie sich in einem solchen aufgehalten habe, könne
zum heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Bedrohung abgeleitet wer-
den. Zwar seien Beobachtungen und Befragungen nicht auszuschliessen,
indes komme diesen Massnahmen aufgrund mangelnder Intensität kein
Verfolgungscharakter zu. Wären die srilankischen Behörden davon über-
zeugt, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für den Staat darstellen
würde, wäre sie zweifellos bereits inhaftiert worden. Die geltend gemach-
te Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die srilankische Armee würde
das BFM ferner nicht überzeugen.
Die schweizerische Botschaft in Colombo stellte diesen Entscheid am
17. Juni 2014 der Beschwerdeführerin zu.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin in Englischer
Sprache Beschwerde (Eingang bei der schweizerischen Botschaft:
11. Juli 2014), die an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
Sie beantragte sinngemäss, dass nach Aufhebung der Verfügung vom
4. Juni 2014 die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr Asyl zu ge-
währen sei.
Sie begründete diese Rechtsmitteleingabe mit dem Umstand, dass ihre
derzeitige verzweifelte Situation als ehemaliges LTTE-Mitglied zu wenig
berücksichtigt worden sei; sie werde täglich gefoltert ("daily torturing") und
dürfe keine Arbeit suchen. Zudem seien die Behörden im Besitze sämtli-
cher Korrespondenz bezüglich des Asylverfahrens und verfügten über al-
E-4038/2014
Seite 4
le Möglichkeiten, um sie wegen des Asylgesuchs zu belangen. Die Situa-
tion im Norden von Sri Lanka sei weiterhin bedrohlich und gewaltvoll.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung kann jedoch
praxisgemäss aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden,
da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass
ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende
Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist demnach frist- und – bis auf den sprachlichen
Mangel – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
E-4038/2014
Seite 5
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich im Asylbe-
reich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012,
welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorlie-
gend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was
vorliegend der Fall ist – die Art. 12, Art. 19 f., Art. 41 Abs. 2, Art. 52 und
Art. 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die
Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet.
Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des
Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
E-4038/2014
Seite 6
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 und E. 5.1).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin wurde gemäss ihren Angaben erstmals im
Jahr 2006 von den LTTE zwangsrekrutiert und erhielt verschiedene Trai-
nings, obwohl ihre Schwester H._______ schon im Jahr 1995 der Organi-
sation beigetreten sei (ihr Bruder I._______, bzw. ihre Schwester
J._______ seien 2008, bzw. 2007 gefolgt). Dabei habe sie den Namen
K._______ getragen, sei Mitglied der L._______ gewesen und habe an
verschiedenen Kämpfen auf dem Feld teilgenommen (A13 S. 5 f. und 8).
Im Dezember 2007 sei sie wieder entlassen worden (A13 S. 8). Am (…)
2009 sei sie nochmals von den LTTE für ein dreimonatiges Training an-
gehalten worden; diesmal habe sie der (...) Division angehört (A13 S. 5
und 7). Nach der Beendigung des Krieges ergab sie sich als einzige ihrer
Geschwister und wurde am (…) 2009 ins C._______ Camp in Vavuniya
geführt, wo man sie über die LTTE ausfragte – indes sei ihr während den
Befragungen nichts Nennenswertes geschehen (A13 S. 9). Seit ihrer Ent-
lassung am (…) 2010 werde sie hingegen ständig belästigt, indem sie
gemäss den Entlassungsauflagen Unterschriften im M._______ Camp
leisten müsse und dabei teilweise zur Anhörung zum Military Commander
berufen werde, wobei sie dann bis zu vier Stunden warten müsse. In den
letzten zwei Jahren sei dies ca. zehn Mal geschehen. Jedes Mal werde
sie von ihren Eltern aus Sorge begleitet. Da sie unverheiratet sei, fürchte
sie sich vor einer Rekrutierung durch die sri-lankische Armee oder vor ei-
ner Verheiratung mit einem singhalesischen Mann (A13 S. 9 f.). Indes
habe sie die Schreiben der schweizerischen Botschaft – entgegen ihrer
Aussage in einem Brief vom 10. März 2014 – nie den Behörden in Sri
Lanka gezeigt (A13 S. 11).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung
der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin die Intensität einer asylrelevanten Ver-
folgung nicht zu erreichen vermögen und somit als nicht einreiserelevant
einzustufen sind.
E-4038/2014
Seite 7
5.2.1 Nach Kriegsende wurde die Beschwerdeführerin im C._______
Camp festgehalten, wo man sie intensiv verhört habe. Mitten in der Nacht
seien die Aufpasser gekommen, um zu schauen, ob niemand geflohen
sei. Indes sei nie etwas Schwerwiegendes vorgefallen (A13 S. 9). Dieser
Aufenthalt liegt – sie wurde am (…) 2010 ohne grössere Probleme ent-
lassen – schon vier Jahre zurück. Zudem wurde sie gemäss ihren eige-
nen Angaben nicht misshandelt. Allein aufgrund dieser Festhaltung lässt
sich folglich zum heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung ablei-
ten.
5.2.2 Seit ihrer Entlassung aus dem (...) Camp, für welches sie sich frei-
willig gemeldet habe, sei sie – so die Beschwerdeführerin – Behelligun-
gen ausgesetzt, welche ernsthafte Nachteile darstellen würden. Ihre Ent-
lassungsauflagen bestehen darin, sich – wenn sie aufgefordert wird – im
M._______ Camp zu melden und ihre Anwesenheit durch eine Unter-
schrift zu bestätigen. Teilweise werde sie zum Military Commander ge-
führt, welcher sie befrage (A13 S. 9). Eine vermutete oder tatsächliche
frühere Verbindung zu den LTTE kann Personen Behandlungen ausset-
zen, welche den Bedarf an internationalen Flüchtlingsschutz nach sich
ziehen können – allerdings sind Schutzmassnahmen abhängig von indi-
viduellen Umständen des Einzelfalles (vgl. UNHCR, UNHCR-Richtlinien
zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsu-
chender, Dezember 2012, S. 29; BVGE 2011/24). Gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin sei sie entlassen worden, weil sie als eine Unver-
dächtige gegolten habe (A1). Es handelt sich bei ihr um eine aus der (...)
entlassene Person, welche gewissen Entlassungsauflagen unterliegt (vgl.
UNHCR, a.a.O., S. 30). Zu den individuellen Auflagen der Beschwerde-
führerin gehört eine strenge Meldepflicht, welche in Zusammenhang mit
der Beendigung des Bürgerkrieges zu sehen ist. Teilweise wird sie vom
Military Commander befragt und überlang – bis zu vier Stunden – fest-
gehalten. Zudem werde sie täglich auf der Strasse von Unbekannten ver-
folgt (A1). Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass diese – mut-
masslich in unregelmässigen Abständen stattfindende – Pflicht und Be-
helligungen der Beschwerdeführerin für sie sehr beängstigend wirken,
insbesondere da sie einer gewissen Willkür ausgesetzt ist. Nichtsdesto-
trotz haben diese Massnahmen seit ihrer Entlassung am (…) 2010 noch
nie ein Ausmass angenommen, welches aus asylrechtlicher Sicht für eine
Einreisebewilligung relevant wäre. Es ist zudem kein Grund erkennbar,
weshalb sie künftig mit schwerwiegenderen Verfolgungsmassnahmen zu
rechnen hätte. Folglich sind mangels Intensität keine ernsthaften Nachtei-
le erkennbar.
E-4038/2014
Seite 8
5.2.3 Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie werde als alleinste-
hende Frau von der sri-lankischen Armee rekrutiert oder mit einem sin-
ghalesischen Mann verheiratet, stellt eine blosse Vermutung dar, welche
indes auf nichts Konkretem und Substanziiertem beruht.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
weder gelungen ist, eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art.
3 AsylG glaubhaft zu machen, noch dass weitere Abklärungen notwendig
wären, während denen ihr ein weiterer Verbleib in Sri Lanka nicht zumut-
bar wäre. Sie ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vor-
instanz hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen und in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Fall al-
lerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4038/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: