B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4038/2015
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die verheirateten Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen An-
gaben (…) Oktober 2013 mit ihren beiden Töchtern (Asylverfahren
N […] und N […]) mit einem Mietfahrzeug von E._______ nach Beirut (Li-
banon). Auf dem Luftweg gelangten sie tags darauf von Beirut (…) nach
Zürich. Die Einreise in die Schweiz erfolgte auf Einladung einer in der
Schweiz lebenden Schwester des Beschwerdeführers legal mit Visum. Am
17. November 2013 ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl. Am 27. November 2013 wurden in Kreuzlingen
die jeweiligen Befragungen zur Person (BzP) durchgeführt. Das SEM be-
fragte die Beschwerdeführenden am 31. Juli 2014 ausführlich zu ihren
Asylgründen.
A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei arabi-
scher Ethnie und römisch-katholischen Glaubens. Er sei in D._______ ge-
boren, habe bis (…) die Schule besucht und danach den obligatorischen
Militärdienst geleistet. Später habe er in E._______ als Kleinbus-Chauffeur
gearbeitet. Mit der Familie sei er im Jahr 2003 ins Heimatdorf zurück-
gekehrt. Im Sommer 2011 seien Salafisten ins Dorf gekommen und hätten
die Bewohner aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Aus diesem Grund
sei er mit der Familie nach E._______ zurückgekehrt. Am (…) 2013 sei
sein Sohn – ein (…) und (…) – mit zwei Arbeitskollegen verschwunden. Am
(…) 2013 habe er (Beschwerdeführer) die Polizei eingeschaltet. Er habe
bis heute nichts mehr vom Sohn gehört und gehe von einer Entführung
aus. Vor diesem Hintergrund, wegen des Bürgerkriegs, insbesondere der
besonders schwierigen Situation der Christen, und aus Angst vor einer Ent-
führung der Töchter habe er letztlich mit der Familie Syrien verlassen, zu-
mal sie im September 2013 erfahren hätten, dass die Schweiz den Syrern
Asyl gewähre. Weder der Sohn noch er (Beschwerdeführer) hätten sich
politisch aktiv betätigt. Er sei auch nie in Kampfhandlungen verwickelt ge-
wesen.
A.c Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei Araberin christlich-
orthodoxen Glaubens. Es sei in ihrer Familie niemand politisch aktiv gewe-
sen. Sie habe den Heimatstaat wegen des Bürgerkriegs, wegen der Bom-
bardierungen der Häuser, aus Angst um ihre Töchter und wegen der Ver-
folgungssituation der Christen verlassen.
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A.d Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe sowie
zwei fremdsprachige Dokumente, gemäss Angaben des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der BzP (Protokoll S. 7, Ziff. 4.04) die Kopie aus dem Fami-
lienregister, zu den Akten.
B.
Mit (am 28. Mai 2015 eröffneter) Verfügung vom 27. Mai 2015 stellte das
SEM fest, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht standhalten, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs wurde der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben.
Die ebenfalls am 17. November 2013 gestellten Asylgesuche der
beiden Töchter lehnte das SEM mit Verfügungen vom 16. Oktober 2014
(N […]) respektive vom 1. Dezember 2014 (N […]) ab und ordnete in beiden
Verfahren zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz an. Diese beiden Verfügungen des SEM er-
wuchsen unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung ein und beantragten, diese sei aufzuheben und ihnen sei Asyl
zu gewähren; eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Zum Beleg reichten sie ein mit "Veröffentlichung" bezeichnetes Dokument
vom (…) November 2014, eine "schriftliche Verpflichtung" vom (…) Januar
2013 (je in Kopie mit Übersetzung) sowie ein fremdsprachiges Schreiben
mit einer Post-It-Anschrift "Polizeirapport" (alle drei Beweismittel in Kopie)
zu den Akten. Sie führten aus, die Übersetzung des dritten Dokuments sei
ihnen aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG
auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt verwiesen. Auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses verzichtete der Instruktionsrichter. Gleichzeitig über-
wies er die Beschwerde der Vorinstanz und lud diese zur Vernehmlassung
innert Frist ein.
E.
Das SEM hielt in seiner ausführlichen Vernehmlassung vom 17. Juli 2015
vollumfänglich an den Erwägungen in seiner Verfügung vom 27. Mai 2015
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Vernehmlassung des SEM wurde den Beschwerdeführenden am
20. Juli 2015 zugestellt und es wurde ihnen Gelegenheit zu allfälligen Ge-
genäusserungen (Replik) gegeben.
Die Beschwerdeführenden am 4. August 2015 fristgerecht ihre Stellung-
nahme zu den Akten. Der Replik wurde ein Bericht zum Leben der Christen
in Syrien sowie eine Unterstützungsbestätigung des Departements Ge-
sundheit und Soziales des Kantons F._______ vom 20. Juli 2015 beigelegt.
G.
Mit gerichtsinternem Übersetzungsauftrag vom 6. August 2015 liess der
Instruktionsrichter die beiden beim SEM eingereichten Unterlagen (vgl.
oben, Bst. A.d) sowie das auf Beschwerdeebene als "Polizeirapport" be-
zeichnete Dokument übersetzen.
H.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 teilten die Beschwerdeführenden
ihre neue Wohnadresse in der Schweiz mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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Seite 5
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4038/2015
Seite 6
4.
4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs dahingehend,
dass die Beschwerdeführenden Nachteile geltend gemacht hätten, die ih-
ren Ursprung in der syrischen Bürgerkriegssituation hätten. Die aus einer
solchen Kriegssituation resultierenden Nachteile würden jeweils grosse
Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen. Gemäss konstanter Pra-
xis seien solche Umstände asylrechtlich nicht relevant.
Die Furcht aufgrund der Religionszugehörigkeit sei als unbegründet zu be-
urteilen. Zwar sei es in Syrien teilweise zu individueller Verfolgung von
Christen gekommen, jedoch seien davon namentlich die durch den soge-
nannten Islamischen Staat (IS) kontrollierten Gebiete betroffen. Der letzte
Wohnort der Beschwerdeführenden, Damaskus, werde jedoch von der sy-
rischen Armee kontrolliert. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden dort der Gefahr einer gezielten Verfolgung ausge-
setzt wären.
Das Verschwinden des Sohnes sei ein tragisches Ereignis. Es gebe aber
keinen begründeten Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden hät-
ten in diesem Zusammenhang Massnahmen seitens Dritter zu befürchten.
Insgesamt seien die Vorbringen daher nicht asylrelevant, mithin würden
diese den Anforderungen von Art. 3 AsylG zur Bejahung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht genügen.
4.2 Im Rechtsmittel wird gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorge-
bracht, die Arbeit des Beschwerdeführers als Chauffeur sei gefährlich ge-
wesen. Er sei dabei von beiden Konfliktparteien behelligt worden. Diese
hätten ihm jeweils Verrat, Begünstigung und Zusammenarbeit mit dem
Feind vorgeworfen. Sein Leben sei dadurch in Gefahr gewesen, weshalb
er habe fliehen müssen; dies insbesondere nach dem Verschwinden des
Sohnes, zumal er für dessen Flucht respektive Desertion verantwortlich
gemacht worden sei. Er sei auf der Suche nach dem verschwundenen
Sohn in den Besitz von zwei Dokumenten gekommen, auf denen sein
Name mit der Flucht des Sohnes und mit Unterstützung bewaffneter Ter-
rorgruppen in Verbindung gebracht werde. Dem Dokument sei auch zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer zur Haft ausgeschrieben sei. Vom
Sohn habe die Familie bis heute keinerlei Kenntnisse zu dessen Verbleib.
Die Polizei habe einen Rapport erstellt, da der Beschwerdeführer eine Ver-
misstmeldung habe machen wollen. Er habe auch über private Kontakte
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und weitere Drittpersonen nach seinem Sohn gesucht. Es würden Informa-
tionen vorliegen, dass der Sohn desertiert sei und sich der freien syrischen
Armee angeschlossen habe. Dies werde auch im zweiten Dokument so
beschrieben. Er (Beschwerdeführer) könne das nicht verifizieren; er be-
fürchte eher eine Entführung.
Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Salafisten hätten
ihnen als Christen das "Leben zur Hölle gemacht". Sie hätten ihren Besitz
und ihre Frauen verlangt oder die Familie dazu aufgefordert, den islami-
schen Glauben anzunehmen. Durch die Flucht hätten sie sich in Sicherheit
bringen können, aber auch alles Hab und Gut verloren. Die Salafisten hät-
ten die Kontrolle über die meisten Teile der Provinz G._______ übernom-
men und Andersgläubige terrorisiert. Sie hätten Menschen getötet, weil
diese keinen Tribut hätten zahlen können und nicht konvertiert seien. Diese
Massaker hätten eine Massenflucht ausgelöst. Als Angehörige des christli-
chen Glaubens müssten die Beschwerdeführenden auf dem ganzen syri-
schen Staatsgebiet, auch in E._______, Nachstellungen befürchten. Die
Salafisten und der IS seien eine Bedrohung für die ganze Welt, jedoch
seien die Christen in Syrien und Irak besonders betroffen, weil sie dort nicht
geschützt werden könnten. Die Behauptungen des SEM, es gehe den
Christen in E._______ gut, sei vor der gesamten Situation in Syrien unzu-
treffend und realitätsfremd.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden Syrien aufgrund
der Bürgerkriegssituation und deren Folgen verlassen haben und ihre Vor-
bringen, soweit sie glaubhaft sind, die Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
5.1 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel und in der Rep-
lik vom 4. August 2015 geltend machen, wegen des christlichen Glaubens
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein – respektive solche
befürchtet zu haben und diesen durch Flucht entgangen zu sein –, ist Fol-
gendes festzuhalten: Syrien ist ein laizistischer Staat, in dem die Religions-
zugehörigkeit grundsätzlich nicht zu Verfolgung führt. Auch der Hinweis auf
die Verfolgung der Christen durch Salafisten vermag daran nichts zu än-
dern, zumal solchen Nachstellungen grundsätzlich durch innerstaatliches
Ausweichen entgangen werden kann; in diesem Sinn hat auch der Be-
schwerdeführender selber dargelegt, sich solchen Nachstellungen durch
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Ausweichen nach E._______ entzogen zu haben. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat in diesem Sinn mit Bezug auf die Christen bisher keine
Kollektivverfolgung in Syrien festgestellt (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-1495/2015 vom 21. März 2016, sowie etwa Urteile des BVGer
E-1686/2016 vom 8. August 2016, D-5106/2014 vom 2. Februar 2016,
D-4978/2014 vom 9. Mai 2016, BVGer E-2764/2015 vom 28. Oktober
2015, D-2373/2015 vom 30. Juli 2015, E-5549/2014 vom 10. Juni 2015
oder D-5561/2014 vom 28. Mai 2015).
5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, wegen des verschwunde-
nen Sohnes ihrerseits nunmehr Verfolgungsmassnahmen befürchten zu
müssen. Zum Beleg reichten sie auf Beschwerdeebene drei Dokumente zu
den Akten.
5.2.1 Vorweg ist zu allen Dokumenten festzustellen, dass sie lediglich als
leicht veränderbare Kopien vorgelegt worden sind, die nicht vollumfänglich
auf ihre Echtheit hin überprüfbar sind. Zudem weist die Vorinstanz darauf
hin, dass solche Unterlagen leicht käuflich erworben werden können. Der
Beweiswert der Schreiben ist deshalb herabgesetzt.
5.2.2 Mit Bezug auf Dokument 1 ("Veröffentlichung") ist die Feststellung
der Vorinstanz zu bestätigen, wonach es in der Tat kaum wahrscheinlich
scheint, dass das Verschwinden eines einfachen (…) die Einbindung der
zahlreichen genannten Leitstellen (wie Luftnachrichtendienst, Militärnach-
richtendienst, Generalnachrichtendienst) hätten auslösen sollen. Es beste-
hen daher ernsthafte inhaltliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokumen-
tes 1.
Dieses ist für die Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft auch
aus einem anderen Grund nicht aussagekräftig: Der Beschwerdeführer
macht auf Beschwerdeebene neu geltend, ihm sei unterstellt worden, mit
seinem Kleinbus Terroristen zu transportieren, diese mithin zu unterstüt-
zen. Bei den Befragungen führte er demgegenüber nur aus, seine Chauf-
feurtätigkeit sei durch die vielen Strassensperren und Wartezeiten sehr
schwierig geworden; dies sei für ihn das Schlimmste gewesen. Er sei zu-
dem auf seinen Fahrten auch in Schiessereien geraten und einmal habe
eine Panzerabwehrrakete neben seinem Bus eingeschlagen (vgl. Protokoll
Anhörung S. 5 f.). Davon, dass er wegen seiner Arbeit der Unterstützung
von Terroristen beschuldigt werde, sagte er bei den Befragungen nichts.
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Seite 9
Die diesbezüglichen Ausführungen in Dokument 1 können folglich nicht ge-
glaubt werden, mithin bestätigen sich hier die Zweifel an der Echtheit des-
selben.
5.2.3 Mit Bezug auf das Dokument 2 ("Verpflichtung") ist – ungeachtet der
Frage der Echtheit – festzustellen, dass die Beschwerdeführenden darin
nicht erwähnt sind, weshalb das Dokument für das vorliegende Verfahren
keine konkreten Rückschüsse zulässt.
5.2.4 Dasselbe gilt für das dritte, gerichtsintern übersetzte Dokument, ei-
nen "Polizeirapport" das Verschwinden des Sohnes der Beschwerdefüh-
renden betreffend. Auch in diesem finden sich keine Anhaltspunkte, die auf
individuell gegen die Beschwerdeführenden gerichtete ernsthafte Nach-
teile im Sinn von Art. 3 AsylG schliessen lassen würden. Die Einwendung
in der Replik, es könne am tragischen Verschwinden des Sohnes keine
Zweifel geben, vermögen dabei zu keinem anderen Schluss zu führen.
5.2.5 Auch das bei der Vorinstanz (ebenfalls nur in Kopie) eingereichte Do-
kument wurde vom Gericht amtsintern übersetzt. Es handelt sich dabei um
einen Auszug aus dem Familienregister. Auch dieses Dokument ist letztlich
für die Beurteilung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft nicht rele-
vant.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden – letztlich im Wesentlichen ungeachtet der Frage der Glaubhaf-
tigkeit – den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen
vermögen. Das SEM hat demzufolge die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
E-4038/2015
Seite 10
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefähr-
dung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weite-
ren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
vorliegend nicht:
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20])
nämlich alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, erweist sich der
Vollzug als undurchführbar und die weitere Anwesenheit der betroffenen
Person in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme stünde dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m.
Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Weg-
weisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes
wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse
zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
7.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 27. Mai 2015 angeordnete vor-
läufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Akten ist von
ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Bei dieser Sachlage ist vor-
liegend in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
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Seite 11
Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung der
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: