Abtei lung V
E-4039/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert
Galliker, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
Irak,
vertreten durch Hans Peter Roth,
[...]
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25.
Januar 2005 / N.(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4039/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland, den Irak, eigenen An-
gaben zufolge am 4. August 2000 auf dem Landweg und reiste am 6.
September 2000 in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags in der
Empfangsstelle Genf um Asyl nachsuchte. Am 18. September 2000
fand in Chiasso, wohin er von Genf aus transferiert wurde, die
Empfangsstellenbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, er sei Kurde sunnitischen Glaubens und stamme aus einem
Dorf bei B._______ in der Provinz Dohuk.
In einem Flüchtlingslager bei Mosul habe er seine Eltern und eine
Schwester zurückgelassen. Zwei seiner Brüder, die seit 1986 bezie-
hungsweise 1992 bei der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) gewesen
seien, seien getötet worden. Der ältere Bruder C._______ sei im Jahr
1995 in der Türkei von der türkischen Armee getötet worden. Der an-
dere Bruder, D._______, sei im Jahre 1999 in irakisch Kurdistan von
der PDK (Demokratische Partei Kurdistans) getötet worden. Auch er
sei Mitglied beziehungsweise – gemäss späterer Aussage – bloss
Sympathisant der PKK. Wegen der beiden Brüder sei er im Jahre 1998
von der PDK verhaftet worden. Er sei von Februar 1998 bis Juli 1998
im Gefängnis von E._______ inhaftiert gewesen. Man habe ihm
vorgeworfen, ein Freund der PKK zu sein und Brüder zu haben, die
Mitglieder der PKK seien. Seine Familienangehörigen und weitere
Stammesangehörige hätten damals für ihn garantiert. Er habe sich
verpflichten müssen, das Dorf nicht mehr zu verlassen. Jedesmal,
wenn in der Umgebung etwas passiert sei oder wenn Flugblätter
verteilt worden seien, sei er verdächtigt worden. Er habe sich
gefürchtet, im Dorf zu bleiben, und sei oft in die Berge gegangen. Er
habe tatsächlich dann und wann Flugblätter der PKK verteilt und seit
1992 an Versammlungen teilgenommen, wenn die PKK ins Dorf
gekommen sei, letztmals im Juli 2000. Nach anderen Nachteilen nebst
dem "Hausarrest" gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe oft
Schreiben des Sicherheitsdienstes erhalten, gemäss welchen er sich
in deren Büro hätte melden müssen. Er sei jedoch nie hingegangen.
Sie hätten in der Folge seinen Vater an seiner statt mitgenommen.
Auch hier sei der Grund für die Vorladungen gewesen, dass man ihm
die Zugehörigkeit zur PKK vorgeworfen habe.
Der Beschwerdeführer gab keine Reisepapiere zu den Akten. Er gab
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an, nie einen Pass besessen zu haben. Die Identitätskarte habe er aus
Angst, von den türkischen Grenzbehörden aufgrund seiner Aufenthalte
in der Türkei in den Jahren 1988 und 1991 bis 1994 erkannt zu
werden, bei einem Bekannten im Dorf zurückgelassen. Der
leseunkundige Beschwerdeführer wurde am 18. September 2000
mündlich - unter Hinweis auf das ihm ausgehändigte Merkblatt -
aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere zu den Akten
zu reichen.
B.
Am 9. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen
kantonalen Behörde einlässlich angehört. Vorab nach seinen Bemü-
hungen hinsichtlich der Papierbeschaffung gefragt, gab der Beschwer-
deführer an, er habe bisher nichts unternommen.
Seine Ausreisegründe betreffend gab der Beschwerdeführer an, seit
seiner Kindheit hätten wegen seiner Brüder PKK-Leute bei ihnen zu
Hause verkehrt. Er habe ab seinem fünfzehnten Lebensjahr als Hirte
gearbeitet und im Jahre 1992 ebenfalls begonnen, mit diesen Leuten
zu arbeiten. Er habe an Sitzungen teilgenommen und Flugblätter ver-
teilt. Er habe bei den Sitzungen, an welchen jeweils die Partei und ihr
Führer gelobt worden seien, keine wichtige Rolle gehabt, sondern sei
einfach ein normaler Sympathisant gewesen. Im Februar 1998 sei er
von PDK-Leuten festgenommen worden. Er sei erst nach B._______
gebracht worden, wo er während fünf bis sechs Tagen in einem sehr
kleinen Zimmer eingesperrt worden sei. Er sei dort verhört worden und
habe eine Ohrfeige erhalten, beziehungsweise er sei von der zweiten
bis zur sechsten Nacht an den Füssen an einem Ventilator aufgehängt
worden. Während der Haft in E._______ sei er ebenfalls verhört
worden. Man habe von ihm Namen von PKK-Leuten verlangt und ihn
mit dem Tode bedroht. Ende Juli 1998 sei er gegen eine Kaution
entlassen worden, nachdem Verwandte für ihn gebürgt hätten. Nach
der Freilassung habe er einen Brief von der PKK erhalten, in welchem
er gelobt worden sei. Diesen Brief habe er zerrissen und weggeworfen.
Sie hätten ihn damit überzeugen wollen, weiterhin für die PKK tätig zu
sein. Er habe zwar immer in Angst gelebt, weil das Dorf ein Zentrum
für PKK-Leute gewesen sei, sei jedoch trotzdem weiterhin für die PKK
tätig gewesen. Einerseits habe er Flugblätter verteilt, andererseits
habe er PKK-Leute mit gesundheitlichen Problemen beziehungsweise
Verletzte im Elternhaus aufgenommen. Er habe zusammen mit seinem
Vater die Leute versteckt und nötige Medikamente im Spital beschafft.
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Diese Tätigkeit habe er in den Jahren 1998 und 1999,
beziehungsweise gemäss späterer Aussage, im Juli 2000 ausgeübt.
Insgesamt hätten sie auf diese Weise mehr als zehn Personen
geholfen. Die PDK-Leute hätten davon nichts gemerkt. Sehr oft seien
auch türkische Truppen gekommen. Aus Angst habe er oft in den
Bergen übernachtet. Im Juni 2000 sei es in F._______ zu
kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und der PDK
gekommen. Dabei sei ein PKK-Mann gefangen genommen worden.
Dieser habe dann der PDK viele Informationen sowie auch Namen von
heimlich für die PKK tätigen Leuten preisgegeben. Er habe Angst
gehabt, wieder festgenommen zu werden, zumal ihn die PDK im Juni
2000 vorgeladen und mit der Mitnahme des Vaters gedroht habe. Das
Schreiben der PDK habe er bei seinem Kollegen zurückgelassen. Sein
Vater habe ihm geraten auszureisen. Er beziehungsweise ein
Bekannter, den sie als Hirten angestellt hätten, habe in der Folge die
Herdentiere illegal in die Türkei gebracht und diese dort verkauft. Mit
dem Erlös habe er seine Ausreise finanziert. Am 4. August 2000 habe
er dann das Dorf verlassen.
Im Anschluss an die Anhörung wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, seine Identitätskarte und den Brief des PDK-Sicherheitsdienstes
unverzüglich zu den Akten zu reichen.
C.
Mit fremdsprachigem Schreiben, eingegangen beim BFF am 22. No-
vember 2000, teilte der Verwahrer des Briefes der PDK mit, dass er
dieses Dokument nicht schicken könne, da er es aus Angst zerstört
habe.
D.
Am 6. November 2000 ging beim BFF die irakische Identitätskarte des
Beschwerdeführers ein.
E.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2005, eröffnet am 26. Januar 2005,
wies das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur
Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforde-
rungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen und seien wenig über-
zeugend ausgefallen. Den Wegweisungsvollzug erklärte das Bundes-
amt als zulässig, zumutbar und möglich.
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F.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2005 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 25.
Januar 2005. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheides und sinngemäss die Asylgewährung unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten, da dieser dem Sicherheitskonto belastet
werden könne. Auf die Begründung der Eingabe, welcher vier Bildauf-
nahmen beilagen, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
G.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin der ARK vom 4. März
2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses angesichts des Bestehens eines Sicher-
heitskontos mit genügender Deckung verzichtet werde.
H.
Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 zog die Vorinstanz ihren
Entscheid vom 25. Januar 2005 teilweise in Wiedererwägung. Sie hob
die Dispositivziffern 4 bis 6 auf und ordnete die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges an.
I.
Mit Instruktionsverfügung der ARK vom 2. November 2005 wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, angesichts der zwischen-
zeitlich verfügten vorläufigen Aufnahme den noch hängigen Teil seiner
Beschwerde unter Kostenerlass zurückzuziehen.
J.
Mit Antwortschreiben vom 18. November 2005 teilte der Rechtsvertre-
ter mit, dass sein Mandant an der Beschwerde festhalten wolle, da er
einer kleinen Minderheit der irakischen Kurden angehöre, für welche
die politische Entwicklung der vergangenen Monate keine Besserung
gebracht habe. Noch immer würden Mitglieder der PKK von den kurdi-
schen Parteien PUK (Patriotische Union Kurdistans) und KDP verfolgt.
Es sei gar zu befürchten, dass sie unter dem Druck der Amerikaner zu
Objekten eines Tauschhandels zwischen dem Irak und der Türkei wer-
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den könnten. Der Rechtsvertreter kündigte an, er werde in den
nächsten Wochen neue Informationen zur Situation der irakischen
PKK-Mitglieder und der Familienangehörigen des Beschwerdeführers
liefern. Am 20. Dezember 2005 reichte der Rechtsvertreter die ange-
kündigte Beschwerdeaktualisierung zu den Akten. Auf den Inhalt wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Am 26. Oktober 2007 stimmte das BFM dem Antrag des Aufenthalts-
kantons zu, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
zu erteilen. Das BFM teilte dies der zuständigen kantonalen Behörde
mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 mit; der Kanton erteilte dem Be-
schwerdeführer in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B.
L.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar
2008 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass durch die
Erteilung einer B-Bewilligung die Anordnung der Wegweisung dahin-
gefallen sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt,
den noch hängigen Teil der Beschwerde ohne Auferlegung von Verfah-
renskosten zurückzuziehen, wobei bei unbenutztem Fristablauf vom
Festhalten an der Beschwerde ausgegangen werde. Der Rechtsvertre-
ter verzichtete auf eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Die Vorbringen einer asylsuchenden Person sind dann glaubhaft, wenn
sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
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dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaub-
haftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden
und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegen-
behauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts
des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, über-
wiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hin-
weisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfü-
gung vom 25. Januar 2005 im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen von Art.
3 AsylG an die Asylrelevanz nicht zu genügen; andererseits sei hin-
sichtlich der Glaubhaftigkeit ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen:
Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeiten für die PKK teilweise
vage und unsubstanziiert dargestellt und sich bezüglich der Verfolgung
durch die KDP mehrfach unstimmig geäussert. Hinsichtlich des be-
haupteten Gefängnisaufenthaltes hielt die Vorinstanz fest, dieser habe
im Zeitpunkt der Ausreise zudem bereits zwei Jahre zurückgelegen
und könne somit nicht mehr als für die Ausreise kausal angesehen
werden. Sodann genüge es nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkomm-
nissen oder Umständen, die sich früher oder später ereignen könnten,
zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Be-
trachtungsweise fussen würden. Der Beschwerdeführer sei für die PKK
nicht in exponierter Stellung tätig gewesen. Hinsichtlich der Versamm-
lungsteilnahme führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe
selbst angegeben, keine wichtige Rolle innegehabt haben, sondern ein
normaler Sympathisant gewesen zu sein. Auch sei zu berücksichtigen,
dass bei diesen Versammlungen einzig die PKK gelobt worden sei und
keine Aktivitäten geplant worden seien. Entsprechend habe der Be-
schwerdeführer beim Kanton angegeben, im Zusammenhang mit die-
sen Tätigkeiten keine Schwierigkeiten mit den Behörden (inklusive
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KDP) gehabt zu haben. Zwar habe er auf Vorhalt der gegenteiligen, an
der Empfangsstelle gemachten Aussage betreffend den Erhalt von
schriftlichen Vorladungen die Richtigkeit der früheren Aussage
bestätigt und angegeben, bei seinem Kollegen im Irak die Vorladung
zurückgelassen zu haben. Bezeichnenderweise sei er in der Folge
jedoch nicht in der Lage gewesen, diese einzureichen, was er damit
begründet habe, dass sie zwischenzeitlich zerstört worden sei. Sodann
habe sich der Beschwerdeführer unterschiedlich darüber geäussert,
ob sein Vater an seiner Stelle von der KDP mitgenommen worden sei
(Version an der Empfangsstelle), oder ob diesem die Mitnahme nur
angedroht worden sei (Version anlässlich der kantonalen Befragung).
Die erwähnten Unstimmigkeiten führten dazu, dass davon
ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Freilassung im Jahre 1998 keine Probleme mehr gehabt habe. Das
Bundesamt sah sich in dieser Auffassung dadurch bestärkt, dass es
dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen sei darzulegen, wieso ihn
die KDP im Zeitpunkt der Ausreise gesucht habe. Der von ihm
genannte Auslöser für die Ausreise, nämlich die Festnahme eines
PKK-Mitgliedes, vermöge nämlich ebenfalls nicht zu überzeugen,
nachdem er weder dessen vollständigen Namen gekannt, noch in
besonderer Verbindung zu diesem gestanden habe. Festnahmen von
PKK-Mitgliedern durch die KDP seien in dieser Zeit nämlich nicht
selten gewesen, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb der
Beschwerdeführer gerade durch diese Festnahme derart beunruhigt
gewesen sei.
Da der Beschwerdeführer die geltend gemachten, damaligen
Verfolgungsmassnahmen durch die KDP nicht überzeugend habe
darlegen können, sei bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht von
begründeter Furcht vor Verfolgung auszugehen gewesen. Umso mehr
sei dies nun nach weiteren Jahren der Fall.
Schliesslich führte das Bundesamt hinsichtlich der geltend gemachten
Vertreibungen der Bevölkerung durch Angriffe der türkischen
Streitkräfte an, diese seien als Ausfluss der kriegerischen Ereignisse
an der irakisch-kurdischen Grenze im damaligen Zeitraum zu sehen
und nicht asylrelevant.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2005 führte der
Rechtsvertreter im Wesentlichen Folgendes aus: Die Schilderungen
des Beschwerdeführers über seine politischen Aktivitäten für die PKK
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in den beiden Jahren vor seiner Ausreise seien in der Tat etwas dürftig
und vage ausgefallen, so dass der Eindruck entstehen müsse, dass
eine objektive Verfolgungsgefahr kaum vorhanden sei. Der Beschwer-
deführer habe jedoch bei den Anhörungen wesentliche Fakten ver-
heimlicht, da er befürchtet habe, dass sein Asylgesuch wegen Asylun-
würdigkeit zurückgewiesen würde und er umgehend wieder ausreisen
müsse. Aus diesem achtenswerten Grunde habe er verschwiegen,
dass er wie seine Brüder ein aktives Mitglied der PKK gewesen sei.
Bereits im Jahre 1992 habe er sich der Guerilla angeschlossen und
habe sich danach während Jahren bei den bewaffneten Einheiten in
den Bergen aufgehalten. Seine Eltern im Dorf habe er nur noch gele-
gentlich besucht, so beispielsweise anlässlich der monatlichen Ver-
sammlungen der PKK. Bei diesen Besuchen im Dorf habe er in der
Regel versucht, jeglichen Kontakt mit den Peshmergas der KDP zu
vermeiden. Die Bewohner seines Dorfes unterstünden dem General-
verdacht, die PKK aktiv zu unterstützen. Die KDP-Peshmergas erkun-
digten sich immer wieder nach dem Verbleib von Söhnen und Töchtern
der Bewohner, die seit langem nicht mehr gesehen worden seien, da
man diese der PKK-Zugehörigkeit verdächtigt habe. Die Verhaftung
des Beschwerdeführers habe am 8. Februar 1998 wie geschildert
stattgefunden. Nach viereinhalb Monaten sei er ebenfalls wie geschil-
dert gegen Kaution freigelassen worden. Er sei jedoch nicht wie ange-
geben ins Dorf zurückgekehrt, sondern habe sich in die Berge zu den
PKK-Einheiten begeben. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage,
dass er bis zur Ausreise keine Probleme mehr mit der KDP gehabt
habe, absolut logisch und verständlich. Hingegen hätten die Eltern we-
gen der vielen Nachfragen durch die KDP-Peshmergas nach dem Ver-
bleib des Beschwerdeführers zunehmend Probleme gehabt und seien
deshalb in ein Flüchtlingslager der UNO gezogen. Zur Untermauerung
seiner Aussagen lägen der Beschwerde zwei Fotos (in Wirklichkeit
handelt es sich um vier Fotoausdrucke) bei, wovon eines den Be-
schwerdeführer in einer Gruppe von PKK-Kämpfern und das andere
seinen Bruder D._______ als PKK-Kämpfer zeige. Vor diesem
Hintergrund seien die an den Befragungen geäusserten Vorbringen
plausibel und glaubwürdig. Es erscheine klar, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei er doch auch
im heutigen Zeitpunkt sehr gefährdet, wenn er in den Irak zurückkehre.
In der Beschwerdeschrift wurden weitere Beweismittel betreffend PKK-
Tätigkeit des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt.
In den Beschwerdeergänzungen vom 18. November und 20. Dezember
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2005 machte der Rechtsvertreter geltend, dass der Beschwerdeführer
zu einer kleinen Minderheit von irakischen Kurden gehöre, für welche
die politische Entwicklung der vergangenen Monate keine
Verbesserung gebracht habe. Noch immer würden Mitglieder der PKK
von den kurdischen Parteien PUK und KDP verfolgt. Es sei sogar zu
befürchten, dass sie in absehbarer Zeit zu Objekten eines
Tauschhandels zwischen dem Irak und der Türkei werden könnten. In
der zweiten Ergänzung brachte der Beschwerdeführer vor, die Eltern
lebten nach wie vor im Flüchtlingslager G._______, welches eigentlich
nur für kurdische Flüchtlinge aus der Türkei vorgesehen sei. Dennoch
hätten es einige irakische Kurden geschafft, ebenfalls in diesem Lager
Unterschlupf zu finden. Gemäss Informationen aus türkisch-kurdischen
Kreisen seien in der Türkei Kurden mit irakischer Staatsangehörigkeit
inhaftiert worden, nachdem sie offenbar im Irak festgenommen worden
und ans türkische Militär überstellt worden seien. Die Lage für
Mitglieder der Kongra-Gel und Sympathisanten im Nordirak sei seit
Jahren gefährlich und habe sich in letzter Zeit verstärkt. Dies hänge
damit zusammen, dass unter dem Druck Amerikas eine Annäherung
zwischen der türkischen Regierung und den kurdischen Parteien PUK
und KDP stattgefunden habe. Ankara sei nun offenbar bereit, eine
kurdische Teilautonomie im Nordirak zu akzeptieren und den
Wiederaufbau aktiv zu unterstützen. Der Preis, den die irakischen
Kurdenparteien für das Wohlwollen und die Unterstützung durch die
Türkei zu bezahlen hätten, bestehe in einer aktiven Kooperation mit
der türkischen Armee bezüglich der Kongra-Gel. Breite Kreise im
kurdischen Nordirak könnten diese Kooperation als Verrat an den
kurdischen Brüdern und Schwestern im Nachbarland interpretieren.
Deshalb würden Verhaftungen von Kongra-Gel-Mitgliedern im Nordirak
sehr diskret behandelt und allfällige Überstellungen an die Türkei
geheim gehalten. Aus diesen Gründen bestehe für den
Beschwerdeführer weiterhin eine grosse Verfolgungsgefahr.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der
Vorinstanz, wonach die in den Anhörungen geltend gemachten
Vorbringen weder glaubhaft noch asylrelevant seien. Überdies erachtet
es die auf Beschwerdeebene nachgelieferte "Richtigstellung", wonach
der Beschwerdeführer in Wahrheit ein militanter PKK-Kämpfer gewe-
sen sei, aus nachfolgenden Gründen nicht als überzeugend:
Der Rechtsvertreter selber bezeichnet die Aussagen des Beschwerde-
führers anlässlich der Anhörungen als "etwas dürftig und vage". Da-
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durch entstehe "tatsächlich der Eindruck", "dass eine objektive Verfol-
gungsgefahr kaum vorhanden" sei (vgl. Beschwerde S. 3). Dieser Be-
trachtungsweise ist auf der Grundlage der beiden Anhörungsprotokolle
eindeutig zuzustimmen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Ent-
scheid unter Anführen der entsprechenden Textstellen diverse unzu-
längliche Angaben angeführt, welche darauf schliessen lassen, dass
das angegebene politische Engagement (Versammlungsteilnahme,
Verteilen von Flugblättern) nicht den Tatsachen ensprechen könne.
Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen.
In der Rechtsmitteleingabe hält der Rechtsvertreter noch an der Rich-
tigkeit eines Teils des Sachverhaltes fest, so beispielsweise an der ge-
legentlichen Versammlungsteilnahme und dem Inhaftierungsvorbrin-
gen, daneben erklärt er, der Beschwerdeführer habe aus Furcht un-
wahre Angaben gemacht und sei eigentlich seit 1992 ein aktiver PKK-
Kämpfer in den Bergen gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt, wie erwähnt, die Einschätzung
der Vorinstanz, wonach die angeblichen Versammlungsteilnahmen
nicht glaubhaft sind. Es sei nochmals daran erinnert, dass der Be-
schwerdeführer nur in der Lage war, den Rufnamen jener Person an-
zugeben, die die Versammlungen einberufen haben soll, dies, obwohl
die Person aus seinem Dorf gekommen sein soll. Sodann gab er erst
an, die Versammlungen hätten bei seinem Nachbarn stattgefunden,
um auf Nachfrage hin auszuführen, er habe damit auch Nachbardörfer
gemeint (A11/27, S. 8 f). Als kaum realistisch ist weiter auch die Aus-
sage zu werten, dass es bei diesen halbmonatlichen bis monatlichen
Versammlungen über Jahre ausschliesslich zu Lobreden über die PKK
gekommen sei, zumal diese Versammlungen laut Beschwerde "von po-
litisch geschulten Mitgliedern der PKK vorbereitet und geleitet" worden
seien (vgl. Beschwerde S. 3).
Soweit in der Beschwerde gänzlich neue Vorbringen geltend gemacht
werden, von denen im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Rede ge-
wesen war, müssen diese als nachgeschoben und damit als nicht
glaubhaft gemacht eingeschätzt werden (vgl. Schweizerische Flücht-
lingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren, Bern u.a. 2009, S. 164 f.); die Erklärung des Beschwerdeführers,
er habe diese Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren aus Angst vor
einer sofortigen negativen Behandlung seines Asylgesuches nicht gel-
tend gemacht (Beschwerde S. 3), vermag nicht zu überzeugen.
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Was sodann die Aussagen rund um die laut Rechtsvertreter angeblich
den Tatsachen entsprechende Verhaftung und Folter betrifft, finden
sich ebenfalls zahlreiche Protokollstellen, welche die Zweifel an diesen
Vorfällen überwiegen lassen. Gemäss Empfangsstellenprotokoll ist der
Beschwerdeführer von Februar bis Juli 1998 in E._______
festgehalten worden (A2/8, S. 4); gemäss kantonalem Protokoll hat ein
Teil der Inhaftierung auch in B._______ stattgefunden, wo er gar
gefoltert worden sei. Was die Foltervorbringen betrifft, ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer diese erstmals bei der kantonalen
Anhörung erwähnt hat, wobei er zuerst einzig den Erhalt von
Ohrfeigen geltend machte und erst auf Nachfrage hin, und zudem
erneut in unsubstanziierter Weise, das Aufhängen an den Füssen an
einem Ventilator vorbrachte (A11/27, S. 11).
Weiter ist festzustellen, dass sich die unstimmigen Angaben auch auf
die Ausreisemotivation erstrecken. So hat der Beschwerdeführer an
der Empfangsstelle noch den Erhalt diverser Schreiben der KDP und
die Mitnahme seines Vaters geltend gemacht. Beim Kanton erwähnte
er die Schreiben (im Sinne von Vorladungen) erst auf Konfrontation mit
der früheren Aussage hin, wobei er nur noch von einem Schreiben
sprach und zu den Folgen seines Nichterscheinens im Widerspruch zu
früheren Aussagen die Androhung der Mitnahme des Vaters geltend
machte. Sodann kann hinsichtlich des weiteren Ausreiseanlasses, der
Festnahme eines PKK-Militanten, auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen, welche zutreffend die Unsubstanziiertheit
dieses Vorbringens feststellen.
Als Folge obstehender Erwägungen kann abschliessend festgehalten
werden, dass sich weder der ursprünglich geltend gemachte Sachver-
halt noch das spätere Vorbringen, seit dem 17. Lebensjahr ein aktiver
PKK-Kämpfer in den Bergen des Nordiraks gewesen zu sein, als
glaubhaft erweisen. Der Beschwerdeführer hat zur Untermauerung sei-
ner Vorbringen diverse Fotoausdrucke eingereicht, die mehrheitlich
seine Brüder abbilden, einmal jedoch auch ihn als Knaben neben ei-
nem Bewaffneten zeigen sollen. Mit diesem Fotoausdruck gelingt es
ihm nicht, die oben angeführten Zweifel aus dem Wege zu räumen.
Weitere, in der Beschwerde in Aussicht gestellte Beweismittel sind bis
zum Urteilszeitpunkt nicht eingegangen. Insbesondere musste der Be-
schwerdeführer hinsichtlich des angeblich noch vorhandenen KDP-
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Schreibens einräumen, dass dieses zwischenzeitlich von seinem
Verwahrer vernichtet worden sei.
Schliesslich sind auch die Erwägungen zu bestätigen, wonach der Ein-
marsch türkischer Streitkräfte im Nordirak keine asylrelevante Gefähr-
dung für den Beschwerdeführer beinhaltet. Die damit ausgelösten
Fluchtbewegungen (wie diejenige seiner Eltern und seiner Schwester,
welche sich angeblich in ein Flüchtlingslager begeben haben) sind,
wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erwo-
gen, vor dem Hintergrund der kriegerischen Ereignisse im damaligen
Zeitraum zu betrachten. Ihnen wäre unter dem Gesichtspunkt der Zu-
mutbarkeit der Wegweisung Rechnung zu tragen.
Nachdem (auch) dem nachgeschobenen Vorbringen, ein PKK-Kämpfer
gewesen zu sein, die Glaubhaftigkeit abgeht, kann darauf verzichtet
werden, auf die in den Beschwerdeergänzungen genannte Gefahr der
Überstellung von Militanten an die türkischen Behörden einzugehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner
Ausreise glaubhaft zu machen vermag und auch keine Anhaltspunkte
für das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung erkenn-
bar sind. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Beschwerde
ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Das BFM hat seinen Entscheid vom 25. Januar 2005 mit Verfü-
gung vom 28. Oktober 2005 teilweise in Wiedererwägung gezogen und
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet; im Er-
gebnis hat der Beschwerdeführer demnach im Wegweisungsvollzugs-
punkt obsiegt. Damit ist die Beschwerde, soweit sie den Wegweisungs-
vollzug (Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung) betrifft, gegenstandslos
geworden. Mit der Erteilung einer B-Bewilligung durch den Aufenthalts-
kanton am 25. Oktober 2007 ist sodann auch die Anordnung der Weg-
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weisung (Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos ge-
worden (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c).
5.3
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit sie nicht durch die Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me beziehungsweise durch die spätere Erteilung einer B-Bewilligung
gegenstandslos geworden ist.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
im Umfang seines Unterliegens die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG). Diese sind angesichts des praxisgemäss als hälftig zu wer-
tenden Unterliegens um die Hälfte zu kürzen und auf Fr. 300.-- festzu-
setzen. Soweit die Beschwerde betreffend die Anordnung der Wegwei-
sung und des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden ist,
sind gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen.
6.2 Nachdem der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Ergebnis
mit seiner Beschwerde hälftig durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm
erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten grund-
sätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche um die Hälfte
der tatsächlichen Kosten zu kürzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostenno-
te eingereicht. Auf deren nachträgliche Einholung kann verzichtet wer-
den, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig
einschätzen lässt. Die Eingaben des Beschwerdeführers umfassen
insgesamt knapp zehn Seiten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) schätzt das Gericht die
Kosten auf insgesamt Fr. 1000.-- ein. Die um die Hälfte gekürzte, vom
BFM zu entrichtende Parteienschädigung wird folglich auf Fr. 500.--
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und den zuständi-
gen Kanton.
-
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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