B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4039/2015
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______,
Beschwerdeführerin 1,
2. B._______,
Beschwerdeführer 2,
und Kinder
3. C._______,
Beschwerdeführerin 3, sowie
4. D._______,
Beschwerdeführerin 4,
alle Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 26. Mai 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Das von den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 am 23. September 2013
gestellte Asylgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2013
abgelehnt; das Bundesamt verfügte die Wegweisung der Beschwerdefüh-
rerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
A.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-6742/2013 vom 21. Februar 2014 im
vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
B.
B.a Mit Eingabe an das BFM vom 28. März 2014 ersuchten die Beschwer-
deführerinnen 1 und 3 sinngemäss um eine Wiedererwägung des Asylent-
scheids vom 30. Oktober 2013 (respektive um Aufhebung einer Mitteilung
vom 5. März 2014, in welcher ihnen eine neue Ausreisefrist gesetzt worden
war).
B.b Das BFM stellte am 2. April 2014 fest, dass in der Eingabe keine Wie-
dererwägungsgründe geltend gemacht würden, und überwies das Schrei-
ben zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
B.c Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Gesuch der Beschwerde-
führerinnen als Revisionsgesuch entgegen und trat auf dieses Gesuch mit
Urteil E-1802/2014 vom 11. April 2014 nicht ein.
III.
C.
C.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Juli 2014 er-
suchten die Beschwerdeführerinnen um Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs und reichten diverse ärztliche Berichte zu den Akten.
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C.b In der Folge gewährte das BFM am 29. Juli 2014 eine Verlängerung
der Ausreisefrist bis zum 30. September 2014. Es wies ausdrücklich darauf
hin, der Zweck dieser Verlängerung liege darin, den Beschwerdeführerin-
nen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Ausreise insbesondere unter dem
gesundheitlichen Aspekt sorgfältig vorzubereiten, und hielt fest, der darge-
legte schlechte psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1
sei nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Frage
zu stellen, zumal diese sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwal-
tungsgericht bereits mehrfach geprüft und bejaht worden sei.
IV.
D.
D.a Am 25. August 2014 gelangten die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 mit
einem Wiedererwägungsgesuch an das BFM und reichten die bereits mit
dem Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs eingereichten
ärztlichen Berichte erneut zu den Akten.
D.b Mit am 1. September 2014 eröffneter Verfügung vom 28. August 2014
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung
vom 30. Oktober 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar und machte da-
rauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme.
D.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. Septem-
ber 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5596/2014 vom
21. Oktober 2014 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegrün-
det ab.
V.
E.
E.a Am 16. September 2014 hatte der Beschwerdeführer 2 in der Schweiz
ein Asylgesuch gestellt. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wies das
BFM auch dieses Gesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerde-
führers 2 aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.b Mit Eingabe vom 4. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer 2 diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Die Instruktionsrich-
terin wies mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 seine Gesuche um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses. Nachdem dieser in der Folge nicht geleistet wor-
den war, trat das Gericht mit Urteil E-13/2015 vom 9. Februar 2015 auf
diese Beschwerde nicht ein.
VI.
F.
F.a Am 16. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden 1–4 beim SEM
ein erneutes Wiedererwägungsgesuch einreichen.
F.b Mit Verfügung vom 29. April 2015 stellte das SEM fest, dass im Gesuch
keine ernsthaften Wiedererwägungsgründe geltend gemacht würden und
forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Gebührenvorschus-
ses auf, der fristgerecht geleistet wurde.
F.c Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 – eröffnet am 28. Mai 2015 – wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die bisherigen Wegwei-
sungsverfügungen seien rechtskräftig und vollstreckbar und machte darauf
aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme.
G.
Die Beschwerdeführenden liessen diesen auch Entscheid mit Eingabe vom
29. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten
in materieller Hinsicht, die BFM-Verfügung sei aufzuheben, es sei festzu-
stellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, und ihnen Asyl
zu gewähren, eventuell sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller
Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein Schreiben des
türkischen Menschenrechtsvereins İnsan Hakları Derneği (IHD) und ein
Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts – je mit deutscher Übersetzung
– zu den Akten reichen.
H.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Juli 2015 setzte das Bundes-
verwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten
Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG); auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
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revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
In seiner hier relevanten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die
Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich
eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuän-
dernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwer-
deverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde –
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch").
5.
5.1 Das Wiedererwägungsgesuch 16. April 2015 wurde damit begründet,
dass die Beschwerdeführenden, insbesondere die Beschwerdeführerin 1
und der Beschwerdeführer 2, bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten
müssten, einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen. Sie würden sich auch in
der Schweiz nicht vor dem Ex-Mann der Beschwerdeführerin 1 sicher füh-
len. In einer nachträgliche Eingabe vom 22. April 2015 wurde ein Arztbe-
richt vom 20. April 2015 zu den Akten gereicht und darum ersucht, die psy-
chischen Leiden der Beschwerdeführerin 1 und deren Suizidgefährdung
beim Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch zu berücksichtigen.
5.2 Das BFM verwies in seinen Verfügungen vom 29. April 2015 (Erhebung
Gebührenvorschuss) und 26. Mai 2015 (Abweisung des Wiedererwä-
gungsgesuchs) darauf hin, die geltend gemachte Gefahr, einem Ehren-
mord zum Opfer zu fallen, sowie die Gesundheitsbeschwerden der Be-
schwerdeführerin 1 seien vom BFM und vom Bundesverwaltungsgericht
bereits mehrmals und eingehend geprüft und als flüchtlings- und wegwei-
sungsrechtlich irrelevant qualifiziert worden.
6.
6.1 Die Beschwerde hält den Ausführungen der Vorinstanz nichts entgegen
und beschränkt sich auf die Wiederholung bereits vorgebrachter Sachver-
haltselemente. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des SEM
in der angefochtenen Verfügung erfolgt nicht; namentlich wird mit keinem
Wort erwähnt, dass die Kernvorbringen der Beschwerdeführenden in der
Tat schon wiederholt als rechtlich irrelevant qualifiziert worden sind. Dass
sich die Sachverhalts- oder die Rechtslage seither in
irgendeiner Weise verändert hätte, wird von den Beschwerdeführenden,
die durch einen spezialisierten Asyljuristen vertreten werden, nicht einmal
behauptet.
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6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM
das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt wurde. Die Erwägungen
der vorinstanzlichen Verfügung sind vollumfänglich zu stützen.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, an den zu-
treffenden Feststellungen des Bundesamtes etwas zu ändern:
6.2.1 Die geltend gemachten medizinischen Probleme können in der Tür-
kei behandelt werden; im letzten Arztbericht wird ebenfalls darauf hinge-
wiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits in der Türkei in psychiatri-
scher Behandlung war (vgl. Bericht vom 22. April 2015 S. 2). Einer durch
die Rückkehr bedingten allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes der Beschwerdeführerin könnte durch geeignete medikamentöse
und psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden.
6.2.2 Die Bestätigung des IHD beschränkt sich inhaltlich auf die Feststel-
lung, der Beschwerdeführer 2 habe sich beim Verein gemeldet und auf
seine Gefährdung durch die Familie der Beschwerdeführerin 1 hingewie-
sen.
6.2.3 In der Stellungnahme des türkischen Anwalts vom 13. April 2015 be-
schreibt dieser die familiäre Situation der Beschwerdeführenden sowie die
Lage der von Ehrenmord Betroffenen in der Türkei und hält ohne nähere
Begründung fest, die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr in
Gefahr und könnten "nirgendwo in der Türkei in Sicherheit leben". Eine
ernsthafte Auseinandersetzung mit den Argumenten, mit denen die
Schweizer Asylbehörden in allen bisherigen Verfahren eine konkrete Ge-
fährdung verneint hatten, ist auch in dieser Stellungnahme nicht erkennbar.
6.2.4 Es liegt nach dem Gesagten offensichtlich keine wiedererwägungs-
rechtlich relevante Veränderung der Aktenlage vor.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Befreiung von der Kotenvorschusspflicht wird mit vorlie-
gendem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
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9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführeren-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Das Bundesverwaltungsgericht behält sich ausdrücklich vor, im Fall von
gleich gelagerten zukünftigen Verfahren die Kosten in Anwendung von Art.
2 Abs. 2 VGKE (mutwillige Prozessführung) zu erhöhen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain