B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4041/2017
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Johanna Fuchs, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni
2017 / N (…).
E-4041/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. Oktober 2016 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in B._______ um Asyl nach und wurde gleichentags
per Zufallsprinzip dem Testbetrieb zugewiesen. Nach einer Personalien-
aufnahme am 20. Oktober 2016 wurde er anlässlich der Erstbefragung
nach Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013
(TestV, SR 142.318.1) vom 7. November 2016 und der ergänzenden Anhö-
rung vom 10. Mai 2017 zu seinen Asylgründen befragt.
A.a Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen an, er sei in C._______ (Distrikt Jaffna, D._______ [Nordprovinz]) ge-
boren, habe von April 1996 bis ins Jahr 1997 mit seinen Eltern in
E._______ (Jaffna) gelebt, ehe er nach C._______ zurückgekehrt sei, wo
er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seit seiner Schulzeit beziehungs-
weise seit 1992 habe er in Kontakt zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gestanden und für diese unentgeltliche Leistungen (Ausgraben von
Bunkern, Essen verteilen, Informationen und Organisationen für Veranstal-
tungen) erbracht, ohne jedoch eine höhere Position gehabt zu haben (A18
F35 ff.) Im Jahr 1998 sei der Beschwerdeführer durch das Militär festge-
nommen, für drei Jahre im Gefängnis in F._______ [andere Schreibweise:
G._______] – wo er auch geschlagen worden sei – inhaftiert (A18
F27/F33/F54 ff.) und – wegen seines Gesundheitszustands und der Mel-
dung „draussen bei den zuständigen Personen“ seiner Eltern (A18 F85) –
im Januar 2001 freigelassen worden (A18 F84/F96). Nach seiner Haftent-
lassung habe er für zirka zwei Monate der Tamils Rehabilitation Organisa-
tion (TRO) geholfen (A18 F86/F93 f.) und sei aufgrund dieser Zusammen-
arbeit im Mai 2001 durch das Criminal Investigation Department (CID) für
einen Monat inhaftiert worden (A18 F33/F95 ff.). Weil die Eltern geweint
und geschrien hätten, sei er freigelassen worden (A18 F117). Nach einer
Demonstrationsteilnahme sei er im Oktober 2006 erneut durch das CID
verhaftet und für zirka zehn Tage festgehalten und befragt worden (A18
F33/121 ff.). Im Jahr 2007 sei, da er und seine Ehefrau in H._______ wa-
ren, an dessen Stelle sein Vater in C._______ festgenommen worden (A18
F33/F143 f.). Ab Januar 2008 habe er beim CID monatlich oder wöchent-
lich beziehungsweise wenn er vorgeladen worden sei, Unterschrift leisten
müssen (A18 F33/F149). Ab 2012 sei er als Busfahrer tätig gewesen, wo-
bei er den Bus den Mitgliedern der Eelam People's Democratic Party
(EPDP) für Veranstaltungen vermietet habe, es in der Folge jedoch zu
Problemen mit diesen gekommen sei und er den Bus deshalb im Jahre
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2013 verkauft habe (A18 F33/F166). Weil er danach Propaganda für die
Tamil National Alliance (TNA) betrieben habe (A18 F33/F163), sei er von
Mitgliedern der EPDP aufgesucht und geschlagen worden (A18 F164/F169
ff./F175). Zirka im Oktober 2014 sei er vom CID erneut festgenommen, be-
fragt und geschlagen worden (A18 F33/F154 ff.) und ebenfalls im Jahr
2014 seien Unbekannte, die sich als Mitglieder des CID ausgegeben hät-
ten, in sein Haus eingedrungen und hätten dieses durchsucht (A18
F33/F166 ff.). Weil er Angst um sein Leben gehabt und befürchtet habe,
erschossen zu werden, sei er im September 2015 mit einem gefälschten
Pass aus Sri Lanka ausgereist (A18 F33/F179 ff./F182/F193). Seine Fami-
lie sei seit seiner Ausreise über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
befragt worden (A18 F190).
A.b Anlässlich der Zweitanhörung vom 20. Mai 2017 führte der Beschwer-
deführer aus, anlässlich seiner erstmaligen Haft gefoltert beziehungsweise
mit Holzlatten geschlagen und mit Füssen getreten worden zu sein (A28
F21/F53/F62). Erst nachdem er aus gesundheitlichen Gründen und ohne
weitere Bedingungen entlassen worden sei, habe die Familie überhaupt
von seiner Haft erfahren. Seine Mutter habe jedoch während seiner Haft
eine Vermisstenanzeige bei den Menschenrechtsorganisationen erstattet
(A28 F69 ff.). Im Juni 2001 sei er anlässlich einer Strassenkontrolle – wo-
möglich weil er für die TRO gearbeitet habe – festgenommen, nach Verbin-
dungen zur LTTE befragt, für sechs Monate inhaftiert und nach dem Frie-
densabkommen freigelassen worden (A28 F92/F94 ff./F102 f./F128 ff./
F142). Nach der Entlassung sei er zwischen H._______ und D._______
gependelt beziehungsweise vorsorglich ins Dorf der Ehefrau (H._______)
geflohen, um weitere Probleme zu vermeiden. Insbesondere seien in der
Nähe des Tempels mehrere Personen verschleppt worden, wobei der Be-
schwerdeführer selbst zu diesem Zeitpunkt nicht gesucht worden sei (A28
F168 f.). Im Vorfeld der Demonstration im Zusammenhang mit der Stras-
senschliessung sei sein Vater in H._______ verhaftet und in ein Camp
nach C._______ gebracht worden (A28 F146). Bei seiner erneuten Verhaf-
tung im Jahr 2006 sei er nicht nur verhört, sondern auch geschlagen wor-
den (A28 F140 ff./F158 f.). Anfang 2007 sei er nach D._______ zurückge-
kehrt und habe in den Jahren 2007 und 2008 Unterschrift beim CID geleis-
tet (A28 F162/F170 ff.). Während seiner Zeit als Busfahrer in den Jahren
2011 und 2012 sei er wegen seiner Mithilfe bei den TNA beziehungsweise
aufgrund seiner Weigerung den EPDP weiterhin seinen Bus zu geben, von
diesen geschlagen worden (A28 F176 ff./F199). Soweit er sich erinnern
könne, sei er auch im Jahr 2012 vom CID mitgenommen, geschlagen und
wieder entlassen worden (A28 F199 ff.). Im Oktober 2014 respektive kurz
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vor seiner Ausreise sei sein Haus – vermutlich von Leuten des CID – durch-
sucht worden (A28 F13/F194 f./F205).
A.c Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Befra-
gungsprotokolle verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen sri-lankischen
Führerausweis, eine Identitätskarte ohne Fotoaufnahme, seinen Geburts-
schein, eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom
15. März 2004 über die Inhaftierung des Beschwerdeführers, eine Erklä-
rung des Vaters vom 21. November 2016 hinsichtlich diverser Anhaltungen
von Tamilen durch die CID beziehungsweise deren Verschwinden, ein Be-
stätigungsschreiben vom 10. April 2014 bezüglich seiner Hilfeleistungen
für die TNA, die Behelligungen durch die EPDP sowie die Hausdurchsu-
chung im Jahre 2013 sowie Unterlagen betreffend einen Kollegen des Be-
schwerdeführers.
B.
Mit Verfügung datierend vom 14. Juni 2016 (recte: 2017) – eröffnet am
19. Juni 2017 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 17. Oktober 2016 ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 (Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuhe-
ben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses sowie um Beiord-
nung der handelnden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeistän-
din. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der auf-
schiebenden Wirkung seiner Beschwerde.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer medizinische Doku-
mente des (…) vom (…) sowie ein Heft mit handschriftlichen Notizen (beide
im Original) inklusive Zustellkuvert der DHL zu den Akten. Ebenfalls lag der
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Rechtsmitteleingabe eine Kostennote bei. Die Nachreichung einer Fürsor-
gebestätigung für den Bedarfsfall wurde in Aussicht gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
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3.2 Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit vor-
liegendem Entscheid gegenstandslos, zumal einer Beschwerde aufschie-
bende Wirkung zukommt und diese vorliegend nicht entzogen wurde.
3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.
Seine Schilderungen hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch
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die Armee, den CID und die EPDP seien widersprüchlich ausgefallen, was
namentlich die Haftumstände und Entlassungsgründe der ersten Haft ab
1998 (Haftdauer, Kontakte während der Haft), die Begleitumstände der drit-
ten Haft im Jahr 2006 sowie die Ereignisse beziehungsweise Probleme und
Aufenthaltsorte nach der letzten Haft betreffe. Das SEM stellte ferner Wi-
dersprüche im Zusammenhang mit dem Besitz eines Busses und dessen
Verkaufs sowie mit dem angeblichen letzten Ereignis vor der Ausreise im
September 2015 (Zeitpunkt, Umstände) fest. Die Aussagen des Beschwer-
deführers seien zudem unsubstantiiert (keine konkreten Angaben zu den
drei Haftorten [Personen, spezielle Ereignisse während der Haft, Ablauf der
Verhöre], Probleme mit der EPDP), stereotyp und realitätsfremd ausgefal-
len. Die Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka sowie
des Friedensrichters seien sodann als Gefälligkeitsschreiben ohne Be-
weiswert zu betrachten und die Bestätigung des Parlamentariers zur TNA-
Tätigkeit widerspreche gar den Aussagen des Beschwerdeführers. Die
Probleme des Kollegen, dessen Unterlagen ebenfalls eingereicht worden
seien, stünden gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers sodann
nicht im Zusammenhang mit seinen eigenen Problemen.
Das SEM verneinte schliesslich auch die Annahme, der Beschwerdeführer
könnte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein. Einerseits würden die – als unglaubhaft zu
qualifizierenden – Probleme mit den sri-lankischen Behörden und die Ver-
bindungen zur LTTE (Essenslieferungen, Bunkerbau, Selbstverteidigungs-
programm), die Unterstützung des TNA-Wahlkampfes sowie die LTTE-An-
gehörigkeit des Cousins beziehungsweise dessen Tod allein keine begrün-
dete Furcht darstellen und andererseits verfüge er selbst nach seiner ille-
galen Ausreise nicht über ein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung.
5.2 Dem Entscheid hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe allgemein entgegen, die Aussagen seien chronologisch kohärent und
in sich logisch trotz gewissen Widersprüchen, die eher dem Zeitablauf seit
dem Ereignis beziehungsweise gewissen Schwierigkeiten anlässlich der
Befragungen zuzuschreiben seien. Die angeblich widersprüchlichen Anga-
ben zur Haft im Jahr 1998 und zu Besuchen der Familie seien als Ergän-
zungen zu betrachten, da sich die Haftbedingungen während der dreijähri-
gen Haft gelockert hätten. Die Gründe seiner Freilassung seien ihm nicht
erklärt worden, weshalb seine Aussagen (krankheitsbedingte Entlassung
respektive aufgrund der Kontaktaufnahme [Vermisstenanzeige] der Eltern
mit einer Menschenrechtskommission) als Vermutungen zu werten seien.
Kein Widerspruch, sondern eine Ergänzung liege auch in Bezug auf sein
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Seite 8
Engagement für die TRO vor. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben
zur Haft im Jahr 2001 berichtigt der Beschwerdeführer, diese habe weniger
als sechs Monate beziehungsweise eher zwei Monate gedauert. Während
dieser Haft habe er zwar Besuch von seiner Familie gehabt, jedoch nicht
mit ihnen reden können. Der Grund seiner Entlassung aus der zweiten Haft
könne einerseits in den regelmässigen Besuchen der Eltern oder aber im
Friedensabkommen liegen, wobei es sich beiderseits ebenfalls lediglich
um Vermutungen handle. Eine genaue Anzahl Personen, die im Nachgang
an die Demonstration im Jahr 2006 – nebst dem Beschwerdeführer – eben-
falls inhaftiert worden sei, könne aufgrund des Umstandes, dass seine Ver-
haftung nicht anlässlich der Demonstration stattgefunden habe, nicht ge-
nannt werden. Nach seiner Rückkehr nach D._______ (aufgrund der Ver-
haftung seines Vaters), habe er ab Januar 2007, nicht ab 2008, wie er dies
anlässlich der Erstbefragung irrtümlich ausgesagt habe, Unterschrift ge-
leistet. Bezüglich der Probleme mit der CID oder der Armee habe er diese
bei der Erstanhörung zusammengefasst (Armee, CID und EPDP), bei der
Zweitanhörung hingegen präzise Fragen beantwortet und zunächst ausge-
sagt, zwischen 2008 und 2015 keine Probleme gehabt zu haben, indes auf
Nachfrage hin berichtigt, auch während dieser Zeit Probleme mit der EPDP
und dem CID gehabt zu haben. Trotz irrtümlicher Angabe zum Zeitpunkt
der Hausdurchsuchung (diese habe im Jahr 2015 und nicht 2014 stattge-
funden), wobei ein Übersetzerfehler oder ein Verständigungsproblem ur-
sächlich für die falsche Jahresangabe sein könnte, seien die Schilderun-
gen chronologisch betrachtet richtig eingeordnet worden und kohärent aus-
gefallen. Die Erinnerung an genaue Details der Hausdurchsuchung sei
schwierig, da diese brutal und hektisch verlaufen sei. Auch an die Daten,
wann er einen Bus besessen habe, könne er sich nicht mehr genau erin-
nern, es müsse sich jedoch während ungefähr zwei Jahren zwischen 2011
bis 2013 gehandelt haben. Die konkreten Probleme mit der EPDP seien
aufgrund seiner Unterstützung der TNA (Verteilen von Flugblättern und Kle-
ben von Plakaten) und im Zusammenhang mit dem Bus ergangen, weshalb
er von Mitgliedern der EPDP geschlagen worden sei. Bereits anlässlich der
Zweitanhörung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass
das eingereichte Bestätigungsschreiben der TNA falsche Daten enthalte.
Der Beschwerdeführer stehe offensichtlich unter dem Verdacht, der LTTE
nahe zu stehen, weshalb auch seine Familie ihren Wohnort ständig zwi-
schen D._______ und H._______ wechseln müsste. Ein Cousin väterli-
cherseits, ein ehemaliges LTTE-Mitglied, sei seit dem Krieg verschwunden
und der Beschwerdeführer überdies mit gefälschten Dokumenten aus Sri
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Lanka ausgereist, weshalb er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrschein-
lichkeit von den Behörden festgenommen und verfolgt würde. Bei Tamilen
aus dem Distrikt Jaffna bestehe ein gewisser Anfangsverdacht hinsichtlich
Verbindungen zur LTTE und bei einer Rückkehr würde für den Beschwer-
deführer das Risiko bestehen, systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte
zu geraten, einer Personenüberprüfung unterzogen und befragt zu werden.
Zudem werde die Schweiz in den Augen des sri-lankischen Staatsappara-
tes immer noch als politisch aktiver Hort der tamilischen Diaspora wahrge-
nommen, weshalb eine Rückkehr aus der Schweiz die Aufmerksamkeit der
Behörden zusätzlich auf sich ziehen würde.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM hinreichend und überzeugend begründet hat, in-
wiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. In seiner
Rechtsmitteleingabe vermag der Beschwerdeführer die zahlreichen fest-
gestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale nicht zu entkräften und der Ein-
wand, die Vorinstanz habe die Ablehnung auf nicht asylrelevante Kleinig-
keiten gestützt, überzeugt nicht. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
daher vorab auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Ziff.
II der angefochtenen Verfügung).
6.2 Die Erklärungen in seiner Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der wider-
sprüchlich geschilderten Haftbedingungen und Zeitangaben vermag der
Beschwerdeführer betreffend die einzelnen Ereignis teilweise zwar plausi-
bel zu entkräften, insgesamt vermag er damit aber die sich summierenden
Widersprüche und überwiegend oberflächlichen Schilderungen über ein-
schneidende Ereignisse, die jegliche Realkennzeichen vermissen lassen,
nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen. Auch ist den Protokollen nicht zu
entnehmen, dass er unterschiedliche Angaben jeweils als Vermutungen
dargestellt hätte (beispielsweise A18 F85 und A28 F74). Es genügt nämlich
nicht, angebliche Behelligungen chronologisch und je in sich kohärent dar-
zulegen, diese müssen überdies auch als tatsächlich selbst erlebt und im
Gesamtbild kohärent erscheinen, was den Schilderungen des Beschwer-
deführers nicht zu entnehmen ist. So war er weder in der Lage, genaue
Angaben zu den Haftorten, den Bedingungen, den Kontakten oder dem
Tagesablauf während der verschiedenen Haftmomente zu schildern.
Selbst auf konkrete Rückfragen hin blieb er in seinen Ausführungen äus-
serst vage (beispielsweise A18 F60 ff.; A28 F31 ff.). Wäre der Beschwer-
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Seite 10
deführer tatsächlich über eine Zeitdauer von drei Jahren inhaftiert gewe-
sen, wären genauere Angaben zu erwarten gewesen, was die Umstände
oder die angeblich erlittenen Bestrafungen im Zusammenhang mit den
(Einzel-) Verhören betrifft (A18 73; A28 F53 ff.). Auch dass er keine spezi-
ellen, bleibenden Ereignisse während dieser Zeit erlebt haben will, ist
höchst zweifelhaft (A18 F77 ff.; A28 F50 f.). Schliesslich erweisen sich
seine Vorbringen zum Haftgrund seiner ersten Haft (am Tag seiner Fest-
nahme sei eine Person gesucht worden, deren Name er nicht gekannt
habe [A18 F54; A28 F28 f.]) als nicht sehr überzeugend, zumal er lediglich
deshalb drei Jahre in Haft verbracht haben soll. Weiter vermag er aus den
eingereichten medizinischen Akten vom Mai 2013 ebenfalls nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten, enthalten diese doch keinerlei Hinweise auf me-
dizinischen Diagnosen aus dem Jahr seiner angeblichen Entlassung aus
medizinischen Gründen (2001), sondern ausschliesslich EKG-Aufzeich-
nungen (Beilage 3 der Beschwerdeschrift), denen nicht zu entnehmen ist,
sie wären während seiner Haft oder kurz danach entstanden.
Die Widersprüche zur Haftdauer im Jahr 2001 lassen sich mit dem Argu-
ment, die Haft liege 17 Jahre zurück und Erinnerungslücken seien daher
verständlich, nicht auflösen, darf doch die Unterscheidung zwischen einer
Haftdauer von zwei oder sechs Monaten auch nach dieser verstrichenen
Zeit ohne Weiteres erwartet werden. Auch vermögen die Einwände hin-
sichtlich der (fehlenden) Kontakte zur Familie während der Haft nicht zu
überzeugen. Die Vorbringen, seine Mutter habe den Beschwerdeführer von
draussen gesehen, er selbst habe indes erst durch die Soldaten von den
Besuchen erfahren beziehungsweise seine Frau (respektive Mutter) habe
immer wieder nach ihm geschaut, geweint und dies gemeldet (A18 F108
f.), erscheinen widersprüchlich, besonders da die regelmässigen Besuche
– nebst dem Friedensabkommen – ein möglicher Haftentlassungsgrund
gewesen sein sollen.
6.3 Ferner gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Ungereimtheiten zu
seinen Aufenthalten in H._______ und D._______ mit dem Hinweis aufzu-
lösen, er habe sich bei der Erstbefragung bei der Jahresangabe geirrt. An-
lässlich der Erstbefragung will er nach seiner Freilassung ab 2007 bis zur
Verhaftung des Vaters im Januar 2008 in H._______ gewesen, später hin-
gegen anfangs 2007 nach D._______ zurückgekehrt sein respektive zwi-
schen den beiden Dörfern gependelt haben (A18 F141; A28 F162/F170 ff.).
Bei Betrachtung der Befragungsprotokolle fällt zudem auf, dass der Be-
schwerdeführer hinsichtlich seines Aufenthalts nach der (angeblichen)
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Seite 11
Freilassung aus der Haft teilweise ausweichende Antworten gab und zur
konkreten Beantwortung ermahnt werden musste (A18 F139 ff).
6.4 Schliesslich sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich
der geltend gemachten Probleme mit der Armee, dem CID und Mitgliedern
der EPDP, den Angaben zur Hausdurchsuchung sowie zum Bus zu stüt-
zen. Weder der Hinweis auf Beschwerdeebene, seine Probleme mit den
verschiedenen Behörden während der Erstbefragung zusammengefasst
zu haben noch die spätere Berichtigung, auch während den Jahren 2008
und 2015 Probleme gehabt zu haben, überzeugen. Den Protokollen kann
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer immer wieder auf kon-
krete Probleme mit Behörden, Militär oder Parteien angesprochen werden
musste (A18 F157 ff.; A28 F194). Bei der Erstbefragung erwähnte er be-
züglich der Zeitspanne zwischen 2008 und 2014 lediglich vermehrte Befra-
gungen durch das Militär und einen Vorfall mit der EPDP aufgrund seiner
Aktivitäten bei der TNA (A18 F160 ff./F175), schob bei der ergänzenden
Anhörung hingegen einen Vorfall mit dem Militär beziehungsweise dem
CID nach, wobei er den Vorfall vergessen haben will (A28 F199 ff.). Gleich-
zeitig hingegen verneinte er anlässlich der zweiten Anhörung die Frage
nach Problemen mit Behörden, Armee oder dem CID klar (A28 F197). Die
Schilderungen zur geltend gemachten Festnahme vom CID im Jahr 2012
sind ausserdem unsubstantiiert und sowohl der Festnahmegrund als auch
die Behelligungen durch die EPDP aufgrund seiner Aktivitäten bei der (le-
galen) TNA erscheinen nicht glaubhaft. Dass das Bestätigungsschreiben
der TNA – welches vom SEM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben ohne Be-
weiswert qualifiziert wurde – eine falsche Datumsangabe enthält, ändert im
Übrigen nichts daran, dass der Beschwerdeführer seine Rolle innerhalb
der Partei oder ein allfälliges Verfolgungsinteresse seitens der EPDP nicht
detailliert schildern konnte und sich hierzu auch in der Rechtsmitteleingabe
nicht äussert. Der Widerspruch zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung im
Jahr 2014 respektive 2015 lässt sich weder mit dem Hinweis auf einen Irr-
tum noch einem Übersetzungs- oder Verständigungsproblem beseitigen.
Eine Einschätzung darüber, welche Zeitdauer zwischen dem geltend ge-
machten Vorfall bis zur Ausreise im September 2015 verstrichen ist, darf
vom Beschwerdeführer durchaus erwartet werden, selbst wenn diese cha-
otisch abgelaufen sein soll. Erscheint bereits das Ereignis als solches un-
glaubhaft, ist daher auf die Frage der Anzahl respektive Zugehörigkeit der
an der Hausdurchsuchung beteiligten Personen nicht weiter einzugehen.
E-4041/2017
Seite 12
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
insgesamt nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise asylrele-
vante Verfolgungssituation, mithin Vorfluchtgründe, glaubhaft darzulegen.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka ernsthafte Nachteile zu befürchten hat.
7.
7.1 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe)
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
7.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten auch eine tatsächliche, aktu-
elle oder vergangene Verbindung zu den LTTE zu verneinen ist (vgl. dazu
die explizite Verneinung seiner Mitgliedschaft A28 F16/F54), erfüllt er keine
der im Urteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) erwähnten Risikofaktoren. Die angebli-
chen und unsubstantiiert gebliebenen Verbindungen seines Cousins zur
LTTE, vermögen daran nichts zu ändern. Alleine aus der Tatsache, der ta-
milischen Ethnie anzugehören und mit einem gefälschten Reisepass aus-
gereist zu sein, kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. In
der Rechtsmitteleingabe wird nicht aufgezeigt, inwiefern ihm persönlich im
Falle einer Rückkehr – nach einer bloss kurzen Aufenthaltsdauer in der
Schweiz und einem durchlaufenen Asylverfahren – ein ernsthafter Nachteil
im Sinne von Art. 3 AsylG drohen sollte.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgewiesen hat. Weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka
noch zum heutigen Zeitpunkt ist er flüchtlingsrechtlich relevanten Nachtei-
len ausgesetzt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und
Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Best-
immungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. vorgenanntes Referenz-
urteil, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Der Be-
schwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten
muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus
den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach
zulässig.
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9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil
hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung
(vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wo-
nach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz abgesehen vom
Vanni-Gebiet zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ Nord, C._______ (Distrikt
Jaffna [Nordprovinz]), und lebte zuletzt von 1997 bis zu seiner Ausreise im
Jahr 2015 – mit kurzen Aufenthalten in E._______ und H._______ – in die-
sem Dorf (A11 Ziff. 2.02; A18 F12 f./F20 f./F139; A28 F162 ff.), wohin der
Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Sodann verfügt der
42-jährige Beschwerdeführer über eine solide Schulausbildung bis zum O-
Level und über einige Jahre Arbeitserfahrungen (A18 F29 f). Darüber hin-
aus sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Sowohl seine Eltern als auch seine Ehefrau mit sei-
nen drei Kindern leben nach wie vor in D._______ (A11 Ziff. 1.14,
Ziff. 3.01), so dass er auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen
und (finanzielle) Unterstützung bei der Wiedereingliederung erwarten
kann. Auch in gesundheitlicher Hinsicht spricht die festgestellte Diabe-
teserkrankung Typ II nicht gegen die Unzumutbarkeit gegen einen Weg-
weisungsvollzug nach Sri Lanka, bestehen doch Behandlungsmöglichkei-
ten vor Ort, wie das SEM richtig festgestellt hat.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Mangels Aussicht auf Gewinnchancen hatte das Verfahren zum Zeit-
punkt der Eingabe als aussichtslos zu gelten, womit eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Verbeiständung
(Art. 110a AsylG) nicht erfüllt ist. Die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind folg-
lich abzuweisen.
11.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: