Abtei lung V
E-404/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 19. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-404/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im (...)
auf dem Seeweg verlassen hat und am (...) in die Schweiz gelangt ist,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er im B._______ am 22. Dezember 2009 summarisch befragt und
am 5. Januar 2010 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er sei nige-
rianischer Staatsangehöriger (...) mit letztem Wohnsitz in C._______
(...),
dass er bei seiner Mutter aufgewachsen sei, weil ihn der Vater nicht
als sein Kind anerkannt habe,
dass er sich im (...) oder (...) auf den Weg zu seinem Vater gemacht
habe, weil er seine Bekanntschaft habe machen und bald wieder zur
Schule gehen wollen,
dass er unterwegs zusammen mit anderen Reisenden bei einer
Flussüberquerung mit einem Boot von einem Schnellboot mit mas-
kierten Bewaffneten, die sich als Militante zu erkennen gegeben hät-
ten, angehalten und verdächtigt worden sei, für die Regierung zu
spionieren,
dass er und (...) andere Bootsinsassen in ein Lager verbracht und ge-
schlagen worden seien,
dass er nach rund zwei Monaten von Regierungssoldaten nach einem
Angriff auf das Lager zusammen mit anderen Personen in ein Armee-
lager verbracht, geschlagen und verdächtigt worden sei, ein Militanter
zu sein,
dass die Soldaten ungefähr zwei Monate später damit angefangen
hätten, Gefangene zu verschleppen und zu töten,
dass auch er zwecks späterer Tötung verschleppt worden und ihm
dabei mit einem anderen Gefangenen die Flucht gelungen sei,
dass er sich nach der Flucht einige Tage im Wald aufgehalten und
später in einem Dorf einen Pastor getroffen habe, der ihm von einem
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Besuch seines Vaters und seiner zwei Brüder abgeraten habe, weil
sich diese den Militanten angeschlossen hätten,
dass er nach drei oder vier Tagen Aufenthalt bei diesem Pastor mit
einem Bus nach Lagos gefahren sei, wo er bis zu seiner Ausreise bei
einem Freund des Pastors gelebt und erfahren habe, dass er vom Mi-
litär mittels Fahndungsfotos gesucht werde,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2010 - gleichentags er-
öffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers vom 12. Dezember 2009 nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe trotz Aufforderung innert der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass er sich nicht bemüht habe, seine Identität mittels rechtsgenügli-
cher, authentischer Papiere zu belegen, welcher Umstand den Schluss
zulasse, er sei nicht bereit, solche Dokumente vorzulegen,
dass seine realitätsfremden und unsubstanziierten Aussagen zur Rei-
se nach Europa (er sei ohne Reisedokumente und ohne Kontrollen an
Bord eines Schiffes von Nigeria nach Europa gereist, habe für die
Reise nichts bezahlen müssen, kenne weder den Namen des Schiffes
noch die Flagge, ein weisser Mann, dessen Namen er nicht kenne,
habe ihm die Reise mit dem Zug vom Ankunftsort in Europa in die
Schweiz finanziert) nicht glaubhaft seien und zum Schluss führten, er
sei anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt,
dass seine Vorbringen vermuten liessen, er verheimliche die wahren
Reiseumstände und halte den Behörden die für die Reise benutzten
Ausweispapiere vor,
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dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunm-
öglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass aufgrund der tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführ-
ers zu seiner Reise in die Schweiz erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner gesuchsbegründenden Aussagen entstünden,
dass diese Zweifel durch mehrere wesentliche Widersprüche und un-
plausible Angaben in den Asylvorbringen verstärkt würden und auch
seine auf Vorhaltung hin gemachten Erklärungsversuche Ungereimt-
heiten enthielten und deshalb nicht zu überzeugen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer insbesondere bei der Erstbefragung vor-
gebracht habe, die Militanten hätten bei einer Pipeline Probleme mit
dem Militär gehabt, die Regierungssoldaten hätten eine Woche,
nachdem sie von der Pipeline zurückgekehrt seien, ihre Lager ange-
griffen, und im Unterschied dazu bei der Anhörung ausgesagt habe,
die Militanten hätten ihre Gefangenen aufgefordert, mit ihnen eine
Pipeline anzuzapfen, wozu es indessen nicht mehr gekommen sei,
weil sie kurz danach vom Militär angegriffen worden seien,
dass er auf entsprechenden Vorhalt zuerst wiederholt habe, die Mili-
tanten seien nicht zur Pipeline gegangen, er sei bei der Erstbefragung
nicht verstanden worden, und sich gleich danach damit gerechtfertigt
habe, die Militanten seien beim ersten Mal allein zur Pipeline gegan-
gen, beim zweiten Mal hätten die Gefangenen mitkommen sollen,
dass er des Weiteren bei der Erstbefragung ausgesagt habe, das Mili-
tär habe fünf Militante und fünf Gefangene verhaftet, und anlässlich
der Anhörung diesbezüglich angeführt habe, eine unbekannte Anzahl
Militanter sowie er und ein anderer Gefangener seien von den Solda-
ten festgenommen worden,
dass er auf Vorhalt hin ausgesagt habe, er sei bei der Erstbefragung
aufgefordert worden, die Anzahl verhafteter Militanter zu schätzen, an-
sonsten seien fünf Gefangene der Militanten festgenommen worden,
er habe jedoch nur einen Gefangenen gekannt,
dass er zudem bei der Erstbefragung vorgebracht habe, er habe dem
Pastor seine Geschichte am Tag, nachdem er ihn getroffen habe, er-
zählt, und im Widerspruch dazu bei der Anhörung ausgesagt habe, er
habe dem Pastor seine Geschichte noch am gleichen Tag erzählt,
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dass der Beschwerdeführer überdies ausgesagt habe, er sei den Re-
gierungssoldaten (...) entkommen, danach habe er sich von (...) oder
(...) über einen Monat in D._______ aufgehalten, welche Aussagen
sich in zeitlicher Hinsicht nicht mit seiner angeblich erst am (...)
erfolgten Ausreise aus Nigeria vereinbaren liessen,
dass er abschliessend keinen plausiblen Grund dafür habe nennen
können, weshalb ihn die Militanten als Regierungsspion und das Mili-
tär als Militanten verdächtigt hätten,
dass die gesuchsbegründenden Aussagen angesichts dieser Sachlage
unglaubhaft seien, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit zahl-
reichen weiteren Unstimmigkeiten erübrige,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Januar
2010 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ma-
teriellen Prüfung seines Asylgesuchs beantragt,
dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsger-
ichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält und die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs da-
gegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlic-
her Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeents-
cheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriften-
wechsel durchgeführt wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identi-
tätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie
Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass der Beschwerdeführer beim BFM keine Reise- oder Identitäts-
papiere eingereicht und das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass - übereinstimmend mit der Vorinstanz - die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz ohne Kenntnis der
Reiseroute, ohne Identitätspapiere und ohne Kontrollen mit der Hilfe
eines ihm unbekannten weissen Mannes (Akten BFM A1/15 S. 10 ff.
und A7/15 S. 3 f.) nicht geglaubt werden können,
dass den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu folgen und
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer halte den schweizeri-
schen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 Abs.1 Bst. b AsylG) seine Reise- und Identitätspapiere
zwecks Verschleierung seiner wahren Identität beziehungsweise von
Aufenthalten in Europa und zur Erschwerung oder Verunmöglichung
eines allfälligen Wegweisungsvollzuges vor,
dass auch die nachträgliche Einreichung vorhandener Reise- oder
Identitätspapiere nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheides
zu führen vermag (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. S. 108 ff.)
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränken,
die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asyl-
gesuchs zu bekräftigen, ohne indessen auch nur ansatzweise zu den
von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten Stellung zu
nehmen,
dass deshalb an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wie-
derholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
der Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
hindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) besteht,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweis-
ung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21),
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weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht an-
geordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlic-
hen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandl-
ung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.
Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
- beim Beschwerdeführer handelt es sich um (...) (A1/15 S. 2 ff.) -
einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und
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es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise-
papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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