B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-404/2013
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Cem S. Karakas,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 3. Juni 2011
beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichte und beantragte,
auf das Asylgesuch sei einzutreten, es sei ihr zwecks Durchführung eines
ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und
es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
dass zur Begründung geltend gemacht wurde, sie habe Eritrea im Juli
2008 aufgrund einer Zwangsrekrutierung und einer Vergewaltigung durch
einen Soldaten verlassen,
dass sie in der Folge in den Sudan geflüchtet sei und dort einen Flücht-
lingsausweis erhalten habe, der ihr jedoch abhanden gekommen sei, als
sie sich im Februar 2009 auf den Weg nach Libyen gemacht habe,
dass sie seit März 2012 wieder im Sudan lebe und derzeit zusammen mit
(…) ihrer Geschwister in Khartum wohne,
dass weitergehend auf die nachstehenden Erwägungen und auf die Akten
zu verweisen ist,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Januar
2013 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und deren Asylgesuch
ablehnte,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführerin sei zuzumu-
ten, sich beim UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees)
zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein,
dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüber-
windbar seien,
dass gemäss den Akten zwar eine Schwester der Beschwerdeführerin in
der Schweiz lebe, dieser Anknüpfungspunkt jedoch nicht derart gewichtig
sei, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste,
es sei gerade die Schweiz, die den erforderlichen Schutz gewähre, und
es ihr demzufolge zuzumuten sei, vorderhand im Sudan zu verbleiben,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Januar 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzu-
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heben und es sei ihr zur Abklärung des genauen Sachverhalts die Einrei-
se in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde
(Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
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wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnah-
men gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass zwar das Auslandverfahren mit Dringlichem Bundesbeschluss vom
28. September 2012 abgeschafft worden ist, aber für die vor dem Stichtag
vom 29. September 2012 beim BFM oder beim Gericht hängigen Asylge-
suche das bisherige Recht anzuwenden ist,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft zu ma-
chen vermag oder wenn ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behör-
de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen, und das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG Schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu
bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung re-
striktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
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sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.,
die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit),
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdefüh-
rerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zwar nicht auszuschliessen ist,
dass sie sich aktuell aber im Sudan aufhält, was hinsichtlich der bei ei-
nem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihr
die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berück-
sichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass die Argumente der Beschwerdeführerin nicht derart sind, dass es für
sie in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzu-
mutbar erscheint, den in diesem Land bezüglich der Verfolgungsgefahr im
Heimatstaat bestehenden Schutz in Anspruch zu nehmen,
dass es ihr unbenommen ist, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR
zu wenden, falls sie sich bedroht fühlen sollte, zumal sie eigenen Anga-
ben zufolge bereits im Besitze eines Flüchtlingsausweises war, diesen in-
dessen verloren haben soll,
dass keine Anhaltspunkte für ihr konkret drohende und relevante Nachtei-
le bestehen, und sie die Möglichkeit hat, sich wieder in einem Flüchtlings-
lager des UNHCR niederzulassen, falls sie sich an ihrem aktuellen Auf-
enthaltsort ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollte,
dass zwar im Sinne der im Urteil D-6681/2011 vom 11. Oktober 2012 er-
wähnten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
Juni 2011 für eritreische Flüchtlinge im Sudan unter Umständen ein ge-
wisses Risiko der Deportation besteht,
dass die Beschwerdeführerin, welche bereits von Juli 2008 bis Februar
2009 im Sudan lebte und gemäss Aktenlage politisch nicht aktiv ist, kein
besonderes Profil besitzt, das sie einer konkreten Gefahr der Deportation
nach Eritrea aussetzen könnte,
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über eine hier wohnhafte
Schwester verfügt, jedoch eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich
aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen nicht zur Ertei-
lung einer Einreisebewilligung führt, wenn aufgrund einer Abwägung mit
anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu er-
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achten ist (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010
vom 14. Februar 2011 E. 6, insbes. E. 6.6), was vorliegend der Fall ist,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen
ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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