B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-404/2014
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Bulgarien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 13. November
2013 von Griechenland herkommend auf dem Luftweg in die Schweiz
einreiste und hier am 14. November 2013 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Dezember
2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der
Anhörung vom 10. Januar 2014 zu den Asylgründen erklärte, sie habe
während des Besuchs einer Freundin in Griechenland im Jahre 2010 ih-
ren heutigen Lebenspartner (N […]) kennengelernt und daraufhin zu-
sammen mit diesem in Athen gelebt, wobei sie gestützt auf ihre Herkunft
dort eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
dass sie beabsichtigt hätten, eine gemeinsame Zukunft aufzubauen,
dass eine Heirat in Griechenland jedoch nicht möglich gewesen sei, da
ihr Lebenspartner, ein iranischer Staatsangehöriger, keine Papiere habe;
deswegen sei auch eine Rückkehr nach Bulgarien schwierig, zumal sie
wegen der Herkunft ihres Lebenspartners auch Schwierigkeiten mit ihren
Eltern erhalten dürfte,
dass sie in Griechenland ferner keine wirtschaftliche Grundlage gehabt
hätten und sie schwanger sei,
dass sie aus diesen Gründen zusammen mit ihrem Lebenspartner in die
Schweiz gereist sei,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 17. Januar 2014 – eröffnet am 21. Januar 2014 – abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhal-
ten,
dass sich die Gründe, welche sie und ihren Partner dazu bewogen hät-
ten, in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen, anlässlich ihres Aufent-
haltes in Griechenland ergeben hätten, namentlich in einem Drittland, in
das sie freiwillig gereist sei und das sie jederzeit freiwillig hätte verlassen
können,
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dass die Beschwerdeführerin mit einer gemeinsamen Eingabe ihres Le-
benspartners (E-408/2014) an das Bundesverwaltungsgericht vom
23. Januar 2014 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und darin die
Aufhebung derselben beantragte, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei,
ihr Verfahren mit demjenigen ihres Lebenspartners zusammenzulegen,
die Einheit der Familie nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) zu wahren und ihre Ausreise zu koordinieren,
dass in formeller Hinsicht im Sinne vorsorglicher Massnahmen um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um vorsorgliche An-
ordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit begründet wurde,
aufgrund der schwierigen Lebensumstände in Griechenland und fehlen-
der Papiere des Lebenspartners habe die Beschwerdeführerin beschlos-
sen, in die Schweiz einzureisen,
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid den Grundsatz der Einheit der
Familie nicht berücksichtigt habe, und eine allfällige Wegweisung nach
England hätte geprüft werden müssen, da die Beschwerdeführerin EU-
Bürgerin sei,
dass die Beschwerdeführerin zur Zeit nicht reisefähig sei, da sie im neun-
ten Monat schwanger sei,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit erforderlich –
nachstehend einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Januar 2014 (per Telefax) beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Anträge um vorsorgliche
Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutre-
ten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
als Asylgesuch gilt, wobei der Begriff der Verfolgung nicht nur eine asylre-
levante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern in einem
weiten Sinne zu verstehen ist, der auch gewisse Wegweisungsvollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst,
dass der Begriff allerdings einen menschlichen Akteur voraussetzt, es
sich mithin um Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Men-
schen geschaffen wurden oder drohen, wie etwa Gefahren, die von Bür-
gerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverlet-
zungen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte
Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5),
dass vom Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 18 AslyG somit Gefahren
ausgenommen sind, die sich einzig aus der persönlichen Situation und
der wirtschaftlichen und sozialen Lebenssituation der asylsuchenden
Person ergeben,
dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch ausschliesslich mit persönlichen
und wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Griechenland sowie die Unmög-
lichkeit dort und in ihrem Heimatland zu heiraten, begründete, und dies
auch auf Beschwerdeebene bekräftigt,
dass das BFM feststellte, der Erklärung der Beschwerdeführerin für ihre
Ausreise aus Bulgarien könne keinerlei Schutzbedürftigkeit im Sinne von
Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK entnommen werden, und diese entbehre
folglich jeglicher asylrechtlicher Relevanz,
dass es sich zur Frage, ob überhaupt ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18
AsylG vorliegt, jedoch nicht äusserte,
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die Anfor-
derungen, die Art. 18 AsylG an ein Asylgesuch stellt, nicht erfüllt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Vorausset-
zungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht einzutreten ist,
dass, wenn der Tatbestand einer Nichteintretensbestimmung von Art. 32 -
34 AsylG erfüllt ist, das BFM gemäss langjähriger Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und des Bundesverwal-
tungsgerichts zwingend einen Nichteintretensentscheid fällen muss und
nicht materiell über das Gesuch entscheiden darf, was sich insbesondere
daraus ergibt, dass die gesetzlichen Nichteintretenstatbestände der
Art. 32 - 34 AsylG nicht als "Kann-Bestimmungen" ausgestaltet sind und
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somit dem BFM bei Vorliegen der Voraussetzungen keinen Ermessens-
spielraum einräumen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 6.1, E-1917/2013 vom 16. April 2013;
EMARK 2002 Nr. 15 E. 5c, EMARK 1994 Nr. 6 E. 5),
dass das BFM im vorliegenden Verfahren dementsprechend verpflichtet
gewesen wäre, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutre-
ten, und es Bundesrecht verletzt hat, indem es auf das Gesuch dennoch
eingetreten ist und es in der Sache behandelt hat,
dass von der Kassation eines verfahrensrechtlich mangelhaften Ent-
scheides abgesehen werden kann, wenn der Mangel auf Beschwerdestu-
fe geheilt werden kann, was hier indes insofern nicht möglich ist, als die
Beschwerdeinstanz an die Stelle des materiellen Ablehnungsentscheides
nicht einen formellen Nichteintretensentscheid setzen darf (vgl. dazu Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-938/2013 vom 18. März 2013
E. 6.3),
dass die angefochtene Verfügung daher zu kassieren und die Sache zu
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist, wobei das Verfahren mit demjenigen des Lebenspartners
der Beschwerdeführerin zu koordinieren sein wird,
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht vertreten war
und ihr deshalb keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) erwachsen sind,
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das BFM zu-
rückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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