B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4042/2015
Ur t e i l vom 6 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea, derzeit in Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (…).
E-4042/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______, die Schwester der Beschwerdeführerin (hienach: Rechtsver-
treterin), ersuchte für diese und ihren Bruder, welche sich damals beide im
Sudan aufgehalten haben, beim vormals zuständigen Bundesamt für Mig-
ration (BFM; heute SEM) am 20. Juni 2012 um Bewilligung der Einreise
sowie um Asyl in der Schweiz.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 teilte das BFM der Beschwer-
deführerin unter anderem mit, die Schweizer Botschaft im Sudan habe mit
Schreiben vom 23. März 2010 darüber informiert, dass ab Sommer 2009
das Arbeitsvolumen namentlich im konsularischen Bereich stark zugenom-
men habe. Die grosse eritreische Diaspora im Sudan und die Menge an
täglich neu eingereichten Asylgesuchen lasse dieses Volumen zusätzlich
ansteigen. Die Schweizer Botschaft sei aufgrund des begrenzten Personal-
bestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsu-
chenden durchzuführen. Dem BFM würden die Argumente der Botschaft
unter Hinweis auf sicherheitstechnische, strukturelle und kapazitätsmässi-
ge Aspekte sachlich begründet und überzeugend erscheinen. Es werde
daher auf eine Anhörung (recte: Befragung) verzichtet und das schriftliche
Verfahren angewendet. Die zugunsten der Beschwerdeführerin und ihrem
Bruder eingereichten schriftlichen Asylgesuche liessen noch einige
entscheidrelevante Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsab-
klärung schriftlich zu beantworten seien. Sie wurden deshalb darum er-
sucht, einen detaillierten Fragenkatalog zu beantworten. Weiter wies das
SEM die Rechtsvertreterin unter Berufung auf das in BVGE 2011/39 publi-
zierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2011 darauf
hin, dass es sich beim Stellen eines Asylgesuchs um ein relativ höchstper-
sönliches Recht handle. Urteilsfähige Personen müssten höchstpersönli-
che Rechte wie ein Asylgesuch daher selbständig, mithin ohne die Hilfe
eines Vertreters, ausüben. Dieser Mangel könne allerdings geheilt werden,
indem der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs an-
lässlich einer mündlichen Befragung oder durch eine persönlich verfasste
oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des
SEM in einer schweizerischen Landessprache oder Englisch bestätigt und
im Original eingereicht werde. In jedem Falle müsse der Mangel jedoch vor
Ergehen eines erstinstanzlichen Entscheides geheilt werden (vgl. BVGE
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2011/39 E. 4.3.2). Eine Durchsicht der Akten habe ergeben, dass vorlie-
gend eine klare Willensäusserung, mit der die Beschwerdeführerin und ihr
Bruder zu erkennen geben würden, in der Schweiz wegen einer asylrele-
vanten Verfolgung um Schutz zu ersuchen, fehle. Somit liege bis anhin kein
zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Das SEM benötige daher eine selbstän-
dige Stellungnahme mit persönlichen Unterschriften. Gleichzeitig erhielten
die Beschwerdeführerin und ihr Bruder Gelegenheit, sich zu einer all-
fälligen Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreise
in die Schweiz zu äussern. Für den Fall dass die Verfahrensvoraussetzun-
gen mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt seien, würde das BFM auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und deren Bruder nicht eintreten.
C.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass ihr
Bruder vor wenigen Tagen in der Schweiz angekommen sei. Zur Schwester
(hienach: Beschwerdeführerin) habe sie zurzeit keinen Kontakt. Deshalb
sei ihr eine Fristverlängerung zu gewähren. Diese Frist wurde ihr unter An-
drohung der Abschreibung wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse am
25. Juni 2014 bis zum 30. September 2014 gewährt. Mit Eingabe vom
30. September 2014 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie habe weiterhin kei-
nen Kontakt mit der Beschwerdeführerin herstellen können.
D.
Die Rechtsvertreterin teilte mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 mit, sie
habe unterdessen erfahren, dass sich die Beschwerdeführerin in Äthiopien
in einem Flüchtlingslager des UNHCR aufhalte. Gleichzeitig reichte sie
eine Kopie eines Ausweises und einer Taufurkunde zu den Akten.
E.
Das BFM teilte der Rechtsvertreterin am 3. November 2014 mit, dass sich
die Beschwerdeführerin zwecks Befragung an die Schweizer Vertretung in
Addis Abeba zu wenden habe. Gleichzeitig wurde die Rechtsvertreterin um
Angabe der Kontaktdaten der Beschwerdeführerin ersucht. Diese gingen
bei der Vorinstanz am 6. November 2014 ein.
F.
In der Folge ordnete das SEM die Durchführung einer Botschaftsbefragung
an. Nach mehrmaliger erfolgloser Kontaktaufnahme durch die Schweizer
Vertretung in Addis Abeba wurde der Rechtsvertreterin wiederholt Gele-
genheit gegeben, die korrekten Kontaktdaten der Beschwerdeführerin mit-
zuteilen.
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Seite 4
G.
Anlässlich der Botschaftsbefragung in Addis Abeba vom 24. April 2015
machte die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen folgende Angaben:
Sie sei, nachdem ihre Schwester ausgereist sei, von Soldaten nach deren
Aufenthaltsort befragt worden. Gleichzeitig hätten diese von ihr 50‘000
Nakfa verlangt, ansonsten sie ihrer Familie die „Ration“ nicht geben wür-
den. In der Folge hätten die Soldaten während sieben Monaten immer wie-
der die Bezahlung verlangt. In der Zwischenzeit sei die Beschwerdeführe-
rin nach Sawa gegangen, um ihr zwölftes Schuljahr zu absolvieren. Dort
habe sie realisiert, dass es sich dabei nicht wirklich um eine Ausbildung
handle. Nachdem auch ihr Bruder das Land verlassen habe, habe sie sich
ebenfalls zur Ausreise entschlossen. Im März 2012 sei sie vorerst in den
Sudan gegangen, wo sie auf ihren Bruder gewartet habe. Da sie sich im
Sudan jedoch nicht frei habe bewegen können und sich vor einer Auswei-
sung nach Eritrea gefürchtet habe, sei sie nach zwei Jahren nach Äthiopien
gereist. Dort sei sie im Oktober 2014 dem Flüchtlingslager des UNHCR
Hitsats zugewiesen worden. Seit April 2015 lebe sie zusammen mit Freun-
den in Addis Abeba. Sie erhalte von Freunden und einer Cousine in Kanada
finanzielle Unterstützung. Sie könne aber nicht in Äthiopien bleiben, da sie
dort nicht arbeiten dürfe. Sie sei einmal während drei Tagen inhaftiert wor-
den, da man ihr vorgeworfen habe, ihre Dokumente gefälscht zu haben.
Ansonsten sei sie in Äthiopien keiner Verfolgung ausgesetzt. Zur Unterstüt-
zung ihrer Anliegen reichte die Beschwerdeführerin eine Rationskarte des
UNHCR, einen Brief des „National Intelligence and Security Service“ vom
(…) 2007 auf Amharisch und ein „Certificate of Baptism“ in Kopie ein.
H.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 wurde eine Vollmacht für die Rechtsvertre-
terin eingereicht.
I.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 – eröffnet am 1. Juni 2015 – verweigerte
das SEM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte
das Asylgesuch ab.
J.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Einreise in
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die Schweiz zu bewilligen und ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
K.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juli 2015 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
L.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
M.
Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Replik vom 31. Juli 2015 dazu Stel-
lung.
N.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin mit, dass die bisherige Instruktionsrichterin nicht
mehr zuständig für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei. Neu seien
Instruktionsrichterin Muriel Beck und Gerichtsschreiberin Alexandra Pünte-
ner verantwortlich.
O.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um
einen baldigen Beschwerdeentscheid. Gleichzeitig wurde eine ärztliche
Bescheinigung des C._______ in Addis Abeba vom 10. Januar 2017 ein-
gereicht.
Die Verfahrensstandsanfrage wurde am 21. Februar 2017 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 6
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Beset-
zung mit drei Richtern oder drei Richterinnen.
1.4 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der entsprechenden Über-
gangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt wor-
den sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52
und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im
Beschwerdeverfahren betreffend Ausland-Asylgesuche vgl. auch BVGE
2015/2).
3.
3.1 Das Staatssekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
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Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft mach-
ten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
3.3 Gemäss Rechtsprechung schliesst im Auslandverfahren das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgrün-
den die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Demzufolge kommt
der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Dritt-
staat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise – ungeach-
tet allfällig bestehender, subjektiver Nachfluchtgründe – zusätzlich auch
eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum
Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
3.4 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
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Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im
Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.7). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin befragt.
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung
vom 24. April 2015 liessen nicht mit hinreichender Sicherheit ausschlies-
sen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea aufgrund der Deser-
tion ihrer Schwester und den damit verbundenen Geldforderungen seitens
des eritreischen Militärs – auch wenn wenig substanziiert – ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei und bei einer
Rückkehr nach Eritrea befürchten müsse, wiederum solchen ausgesetzt zu
werden. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die
Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegen-
stehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn es
ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Land um Aufnahme
zu bemühen.
Die Beschwerdeführerin habe sich von Oktober 2014 bis April 2015 im
Flüchtlingslager des UNHCR Hitsats aufgehalten und lebe zurzeit mit
Freunden in Addis Abeba. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahl-
reiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien befinden. Vor
diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese
Menschen – wie auch für die Beschwerdeführerin – nicht einfach sei. Den-
noch würden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, dass
ein weiterer Verbleib in Äthiopien für die Beschwerdeführerin nicht zumut-
bar oder möglich wäre. Vom UNHCR in Äthiopien registrierte Flüchtlinge
seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hät-
ten und die nötige Versorgung erhielten. Sie würden in Äthiopien nicht über
ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Eritreischen
Flüchtlingen sei es seit 2010 unter bestimmten Voraussetzungen möglich,
im Rahmen der Out of Camp Policy (OCP) ausserhalb des Flüchtlingsla-
gers zu leben. Mit der Ausstellung einer OCP-Karte würde jedoch die Un-
terstützungspflicht in Form von Essensmarken entfallen. Das UNHCR
habe in Zusammenarbeit mit dem äthiopischen Staat spezielle Richtlinien
und Massnahmen zum Schutz von alleinstehenden Frauen ausgearbeitet.
Die Grundversorgung in den dortigen Flüchtlingslagern sei gewährleistet
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und der Aufenthalt für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätz-
lich zumutbar. Die Beschwerdeführerin lebe eigenen Angaben zufolge in
Addis Abeba und werde von ihren Freunden vor Ort und ihrer Cousine in
Kanada unterstützt. Sie habe keine spezifischen Vorkommnisse während
ihres Aufenthalts im UNHCR-Flüchtlingslager Hitsats oder in Addis Abeba,
die auf eine persönliche und konkrete Gefährdung hindeuten würden, vor-
gebracht. Auch aus den Akten würden sich keine unhaltbaren Zustände
und Situationen ergeben. Aus der geschilderten dreitägigen Inhaftierung
lasse sich keine konkrete Gefährdung ableiten. Die wirtschaftliche Lage
der Beschwerdeführerin sei zwar nicht einfach, doch werde sie von Freun-
den und ihrer Cousine in Kanada finanziell unterstützt. Ferner lebe in Äthi-
opien eine aktive eritreische Diaspora, die für in Not geratenen Landsleute
bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Es sei der Beschwerde-
führerin zuzumuten, sich in das ihr zugewiesene UNHCR-Flüchtlingslager
zu begeben beziehungsweise sich erneut beim UNHCR zu melden, sollte
ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Bei der Anwendung von aArt. 52
Abs. 2 AsylG sei zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur
Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Gemäss
den Akten lebten die Schwester (Rechtsvertreterin) und ihr Bruder in der
Schweiz. Obwohl die Beschwerdeführerin dadurch über einen Anknüp-
fungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, dass
eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, es sei gerade
die Schweiz, die der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz ge-
währen sollte. Alleine die Anwesenheit zweier Geschwister, die nicht zur
Kernfamilie gehörten, bedeute noch keine enge Beziehung mit der
Schweiz, so dass die Zumutbarkeit in Äthiopien verneint werden müsste.
Die Vorinstanz hielt im Ergebnis fest, die Beschwerdeführerin benötige den
zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG
nicht. Es sei ihr zuzumuten, in Äthiopien zu verbleiben.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, die Beschwerdefüh-
rerin sei im Jahre 2012 17 Jahre alt und ohne erwachsene Begleitung im
Sudan unterwegs gewesen. Das von der in der Schweiz lebenden Schwes-
ter eingereichte Asylgesuch aus dem Ausland sei vom vormals zuständi-
gen BFM erst am 20. Mai 2014, als sie bereits volljährig gewesen sei, an
die Hand genommen worden. Damit habe das BFM seine Behandlungs-
pflichten verletzt. Ihr wäre gemäss der damaligen Praxis des BFM und des
Bundesverwaltungsgerichts die Einreise in die Schweiz bewilligt worden.
Zudem habe die Vorinstanz mit der Verfahrensverzögerung die Kinder-
rechtskonvention des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
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Seite 10
Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) und damit internationa-
les Recht verletzt. Da ihr aus dieser Rechtsverletzung kein weiterer Scha-
den erwachsen dürfe, sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin glaubhaft dargestellt, dass sie
vom eritreischen Militär mehrfach aufgesucht worden sei, nachdem die
Schwester desertiert sei. Die Schwester in der Schweiz trage seit dem Tod
der Eltern die Verantwortung für ihre Geschwister. In den Flüchtlingslagern
des UNHCR in Äthiopien könnten die Grundbedürfnisse der Flüchtlinge seit
2013 kaum abgedeckt werden. Alleinstehende Frauen seien dort sexueller
und physischer Gewalt sowie Diskriminierungen und Stigmatisierungen
ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe in Äthiopien weder Familienan-
gehörige noch gute Bekannte. Frauen ohne männliche Familienangehörige
seien schutzlos. Zudem sei sie wegen Herz- und Nierenproblemen in Addis
Abeba in ärztlicher Behandlung und auch schon im Spital gewesen. Sie
benötige wegen dieser gefährlichen Krankheit Medikamente und einen chi-
rurgischen Eingriff. Im UNHCR-Flüchtlingslager sei werde die medikamen-
töse Therapie noch eine ärztliche Betreuung sichergestellt. Diese Um-
stände seien bisher nicht berücksichtigt worden.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest.
Dabei führte sie aus, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei
nicht massgebend, ob sie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minder-
jährig gewesen sei oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, ob es ihr im Zeit-
punkt der Entscheidfällung durch das SEM zumutbar gewesen sei, am Auf-
enthaltsort zu verbleiben. Zudem seien die Umstände und die Dauer ihres
Aufenthaltes in Äthiopien bei der Prüfung des Asylausschlussgrundes ge-
mäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG zu berücksichtigen. Das Vorbringen, wonach
der Beschwerdeführerin aufgrund einer strengeren Bewilligungspraxis ein
Rechtsnachteil erwachsen sei, sei nicht stichhaltig. Das SEM habe seine
Bewilligungspraxis nicht verändert. Diese knüpfe jedoch an die aktuelle
Lage im Herkunfts- beziehungsweise im Aufenthaltsstaat an, weshalb sich
daraus im Laufe der Zeit unterschiedliche Schlussfolgerungen bei der Be-
urteilung von Art. 52 Abs. 2 aAsylG ergeben könnten. Die KRK komme, da
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits volljährig
gewesen sei, nicht zur Anwendung. Wäre die Beschwerdeführerin tatsäch-
lich der Ansicht gewesen, es liege eine Rechtsverzögerung vor, wäre es ihr
unbenommen gewesen, eine entsprechende Beschwerde einzureichen.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthiopien bestünden keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Flücht-
lingslager Hitsats je eine Gewalthandlung zu befürchten oder eine exis-
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Seite 11
tenzbedrohende Unterversorgung zu gewärtigen gehabt habe. Die Grund-
versorgung in den äthiopischen Flüchtlingslagern sei gewährleistet und der
Aufenthalt zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, sie
könne in Äthiopien nicht bleiben, da sie nicht arbeiten dürfe und man für
eine Ausbildung in Äthiopien den richtigen Status haben müsse. Auch
wenn sich die aktuelle Situation für sie als anspruchsvoll erweise, verfüge
sie durch die aktive eritreische Diaspora in Äthiopien über ein tragfähiges
Beziehungsnetz. Sie sei in Äthiopien nicht auf sich alleine gestellt und be-
finde sich in keiner existenziellen, lebensbedrohenden Notlage. Daran än-
dere ihre Beziehung zur Schwester und zum Bruder in der Schweiz nichts.
Die Bindung an die Schweiz sei nicht ausreichend. Bei der geltend ge-
machten akuten Pyelonephritis handle es sich um eine Entzündung des
Nierenbeckens, welche in den meisten Fällen mit Antibiotika behandelt
werden könne. In den Flüchtlingslagern in Äthiopien stünden den Flücht-
lingen medizinische Einrichtungen kostenlos zur Verfügung. Sollte eine Be-
handlung dort nicht möglich sein, würde die Beschwerdeführerin in eine
staatliche Einrichtung überwiesen. Die notwendigen Medikamente zur Be-
handlung dieser Krankheit seien in Äthiopien erhältlich. Das Vorbringen,
wonach ein chirurgischer Eingriff notwendig sei, sei nicht belegt. Ein sol-
cher sei auch nur in seltenen Fällen notwendig. Bezüglich der geltend ge-
machten Herzprobleme habe die Beschwerdeführerin solche im erstin-
stanzlichen Verfahren nie erwähnt. Vielmehr habe sie angegeben, keine
gesundheitlichen Probleme zu haben. Diese würden auch durch kein Arzt-
zeugnis bestätigt.
4.4 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest
und macht geltend, sie habe nicht gewusst, dass sie eine Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde hätte einreichen müssen. Im Weiteren verweist sie auf
verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, die sich zum Aufent-
halt einer alleinstehenden Frau im Sudan (E-1435/2011) sowie zur Lage
einer alleinstehenden Mutter in Äthiopien (D-2018/2011) äussern würden.
Dabei habe das Gericht die Gefährdung von alleinstehenden Frauen in
Flüchtlingslagern in Äthiopien bejaht. Zwar habe das Bundesverwaltungs-
gericht in einem Urteil (E-2252/2014) die Zumutbarkeit des Aufenthalts in
einem äthiopischen Flüchtlingslager angenommen. Die vom SEM eben-
falls zitierten Urteile würden einen anderen Sachverhalt betreffen. Die an-
gefochtene Verfügung stehe im Widerspruch zu mehreren Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts. Zudem werde die Gefährdung von Frauen in
den Flüchtlingslagern vom UNHCR dokumentiert. Die sozioökonomische
Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien sei im Grundsatzurteil
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Seite 12
E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 dargestellt worden. Die dortigen Ausführun-
gen würden für äthiopische Frauen gelten. Die Situation für ausländische
Frauen sei bedeutend schlechter. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situa-
tion werde versucht, weitere Arztberichte erhältlich zu machen.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 wurde unter Beilage einer ärztlichen
Bescheinigung des C._______ vom 10. Januar 2017 darauf hingewiesen,
dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Herzrhythmusstörun-
gen ernsthaft und lebensbedrohlich seien. Es seien dauerhafte Kontrollen
notwendig; eventuell benötige die Beschwerdeführerin einen Herzschritt-
macher. Diese Abklärungen könnten in Addis Abeba nicht vorgenommen
werden. Zudem müsste sie für dauerhafte Kontrollen lange Reisen auf sich
nehmen. Eine Operation sei zudem nicht möglich, da Flüchtlinge in Äthio-
pien nur eine Grundversorgung erhielten. Auch das EDA gehe davon aus,
dass die medizinische Versorgung in Äthiopien nur beschränkt gewährleis-
tet sei.
5.
Soweit in der Beschwerdeschrift eingewendet wird, die Vorinstanz habe mit
der Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin unverhältnis-
mässig lange zugewartet, weshalb sie nun als Volljährige gelte und damit
nicht mehr in den Genuss einer Einreisebewilligung komme, wird sinnge-
mäss die Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt. Dazu ist festzu-
halten, dass eine Beschwerde gegen die unrechtmässige Verweigerung
oder Verzögerung einer anfechtbaren Verfügung gemäss Art. 46a VwVG
zwar ergriffen werden kann, doch setzt dies mindestens voraus, dass nicht
bereits eine Verfügung – wie im vorliegenden Fall – erlassen wurde (vgl.
BVGE 2008/15 E. 3.2). Folglich ist auf die sinngemässe Rüge der Rechts-
verweigerung und -verzögerung nicht einzutreten. Der Hinweis auf die
Rechtsprechung in Bezug auf Rechtsverzögerungen sowie die Rechtsun-
kundigkeit der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern.
6.
6.1 Wie das SEM in seiner Verfügung anerkannt hat, lassen die Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 24. April 2015
nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass sie im Zeitpunkt ih-
rer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende beziehungsweise in flüchtlings-
rechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behör-
den zu befürchten hatte. Es bleibt somit zu prüfen, ob ihr ein Verbleib im
Drittstaat Äthiopien zugemutet werden kann. Dabei ergibt die Überprüfung
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Seite 13
der Akten, dass das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.2 Was die allgemeinen Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge in
Äthiopien betrifft, sind jene zwar zugestandenermassen nicht einfach, doch
teilt die Beschwerdeführerin diesbezüglich das Leid mit einer grossen Zahl
ihrer Landsleute. Die Grundversorgung ist in den Flüchtlingslagern aber
gewährleistet und der dortige Aufenthalt ist für die vom UNHCR registrier-
ten eritreischen Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführe-
rin lebt gemäss eigenen Angaben seit Oktober 2014 in Äthiopien als vom
UNHCR registrierter Flüchtling und verfügt damit über einen legalen Auf-
enthaltsstatus. Die Lage in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass das Bundesverwal-
tungsgericht eine Rückkehr von Personen dorthin, mithin ein dortiger Auf-
enthalt, als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Die Beschwer-
deführerin lebt seit April 2015 zusammen mit Freunden in Addis Abeba und
wird von ihrer Cousine in Kanada finanziell unterstützt. Zudem bringt sie
nicht vor, dass sie dort aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und Religion
diskriminiert und benachteiligt würde, so auch nicht als alleinstehende
Frau. Diesbezüglich kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden, wonach das UNHCR spezielle Richtlinien
und Massnahmen zum Schutz von alleinstehenden Frauen ausgearbeitet
hat (vgl. UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), Submission by
the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the
High Commissioner for Human Rights' Compilation Report – Universal Pe-
riodic Review: Ethiopia, September 2013,
5283488c4.html [besucht am 24. Mai 2017]). Die schwierigen Lebensum-
stände vermögen mithin keine akute und konkrete Gefährdungssituation
der Beschwerdeführerin in Äthiopien zu begründen. Sollte sich die Be-
schwerdeführerin weiterhin mit Freunden in Addis Abeba aufhalten und
sich dort nicht sicher fühlen, steht es ihr frei, sich wiederum in ein vom
UNHCR geführtes Flüchtlingslager zu begeben und sich dort neu registrie-
ren zu lassen. Bezüglich der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme (Herz- und Nierenprobleme), welche im Übrigen erstmals auf
Beschwerdeebene geltend gemacht worden sind, ist festzuhalten, dass sie
offenbar bereits Unterstützung erhalten hat und entsprechend medikamen-
tös behandelt wird. Dies geht auch aus der eingereichten ärztlichen Be-
scheinigung des C._______ hervor. Dass die Herzleiden der Beschwerde-
führerin ein lebensbedrohendes Ausmass angenommen hätten und sie
eine über eine medikamentöse Therapie – vorliegend Propafenon und
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Schmerzmittel – hinausgehende Behandlung benötigen würde, kann die-
ser Bescheinigung jedoch nicht entnommen werden. Sollte eine weiterge-
hende ärztliche Behandlung notwendig werden, steht der Beschwerdefüh-
rerin weiterhin die Möglichkeit offen, den UNHCR um eine entsprechende
medizinische Unterstützung zu ersuchen. Der UNHCR stellt in den Flücht-
lingslagern die medizinische Versorgung sicher, zu welcher sämtliche
Flüchtlinge unentgeltlich Zugang haben. Die Ausführungen auf Beschwer-
deebene, wonach die Beschwerdeführerin regelmässig nach Addis Abeba
reisen müsse, um sich im Spital behandeln zu lassen und möglicherweise
operiert werden müsse, vermögen insgesamt nicht zu einer abweichenden
Einschätzung zu führen. Auch wenn die Lebensumstände der Beschwer-
deführerin in Äthiopien unbestrittenermassen schwierig sind, sind sie nicht
dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich unzumutbar machen
würden. Daran vermögen die Hinweise auf verschiedene Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts zur Situation von Frauen in Flüchtlingslagern so-
wie Frauen allgemein in Äthiopien nichts zu ändern.
6.3 Weiter ist der Einschätzung des SEM zuzustimmen, wonach eine Ab-
wägung der Gesamtumstände und die Anknüpfung der Beschwerdeführe-
rin zur Schweiz, wo ihre Schwester und ihr Bruder leben, nicht dazu führen,
dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihr den Schutz zu gewähren
habe, zumal die durch die verwandtschaftliche Beziehung mit ihren Ge-
schwistern bestehende Verbindung nicht eine enge Beziehungsnähe zur
Schweiz darstellt. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Argumente
rechtfertigen keine andere Sichtweise.
6.4 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für die Beschwerdeführerin
objektiv zumutbar, den in Äthiopien gegenüber einer allfälligen Verfol-
gungsgefahr in ihrem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in
Anspruch zu nehmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente
enthalten, welche geeignet wären, zu einer von der Vorinstanz abweichen-
den Einschätzung zu führen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz
erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, wel-
che mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Äthiopien und ihrem dor-
tigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht
erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht und
mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtum-
stände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass der
Beschwerdeführerin ein Verbleib in Äthiopien zuzumuten ist.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Verfü-
gung vom 1. Juli 2015 indessen die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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