B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4043/2014
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. September (…) an die
Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) suchte
der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in B._______, sinngemäss um Einreise in die
Schweiz und Gewährung von Asyl nach.
A.b Mit Schreiben vom 10. Oktober (…) wurde der Beschwerdeführer von
der Botschaft zur Konkretisierung seiner Asylvorbringen aufgefordert. Sein
Antwortschreiben datiert vom 23. Oktober (…). Der Eingabe legte der Be-
schwerdeführer ein Schreiben von C._______, (…), vom 14. September
(…) bei.
A.c Am 19. März (…) wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zu
seinen Asylgründen befragt (Protokoll in den BFM-Akten: A 11/9).
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, (…) sei als (…) für das (…) tätig gewesen. Im (…) sei (…)
auf der Fahrt nach D._______ von der Polizei angehalten, befragt und
schliesslich von (…) erschossen worden. Der (…) habe besagt, er sei wäh-
rend eines Schusswechsels zwischen dem sri-lankischen Militär und den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) umgekommen. Am Tag der Beer-
digung habe die (…) eine Demonstration organisiert, wobei der Beschwer-
deführer an vorderster Front mitgetan habe. Der Streik habe (…) Tage an-
gedauert. Danach seien während vier bis fünf Tagen unbekannte Personen
mit Helm bei ihm zu Hause aufgetaucht, hätten gehupt und seien wieder
gegangen. Als seine (…) einmal das Haus verlassen und mit ihnen gespro-
chen habe, hätten sie nach dem Beschwerdeführer gefragt und ihr gesagt,
er solle vorsichtig sein, und mit seinem Tode gedroht. Auch in den folgen-
den Monaten seien sie verschiedentlich bei ihm zu Hause erschienen. Dies
sei für etwa ein bis zwei Jahre nach dem Tod (…) vorgekommen. Er selbst
habe das Haus nie verlassen, um mit ihnen zu sprechen, aber sie hätten
seine Nachbarn nach ihm gefragt. Ab und zu, insbesondere nachts, habe
er sich bei seinem Freund versteckt gehalten. Einmal – rund zwei Jahre
vor der Befragung auf der Botschaft – hätten die unbekannten Personen
(…) gesagt, der Beschwerdeführer solle ihnen Geld geben. Er habe reali-
siert, dass es diesen Personen vorab um Geld gehe. Ein paar Monate spä-
ter hätten sie gedroht, sie würden ihn als Unterstützer der LTTE beim Militär
melden, wenn er das Geld nicht bezahle. Das letzte Mal seien sie sechs
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oder sieben Monate vor der Befragung gekommen. Im (…) sei er für eine
Woche nach E._______ gereist.
Anlässlich der Befragung auf der Botschaft reichte der Beschwerdeführer
mehrere Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten, darunter einen polizei-
lichen Bericht zum Ereignis vom (…) mit Übersetzung in die englische
Sprache, eine Todesbescheinigung sowie zwei Zeitungsartikel vom (…)
und (…) mit Übersetzung in die englische Sprache zum Ereignis vom (…)
und dem darauffolgenden Streik der Mitarbeitenden der (…).
C.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Vor-
bringen des Beschwerdeführers um Übergriffe Dritter handle und er sich
diesen, unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, durch Wegzug
in eine anderen Teil seines Heimatstaates entziehen könne. Obwohl er um
seine Sicherheit fürchte, habe er weder bei der Polizei noch bei der Human
Rights Commission (HRC) Anzeige erstattet; dabei sei grundsätzlich von
der Schutzfähigkeit Sri Lankas auszugehen. Aus den Akten ergäben sich
zudem keine Hinweise auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit Sri Lan-
kas. Diese Schlussfolgerung würde unter anderem dadurch bestärkt, als
der Beschwerdeführer keine Probleme seitens der sri-lankischen Behör-
den geltend mache. Auch seine Aus- und Wiedereinreise nach bzw. aus
E._______ im (…) sei ein Hinweis, dass er nicht massgeblichen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt sei bzw. entsprechend begründete Furcht habe,
künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Seine Furcht sei daher
als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetztes einzustufen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit englischsprachi-
ger Eingabe vom 27. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz. Er begründete seine Eingabe im Wesent-
lichen mit den bereits dargelegten Ereignissen rund um den Tod (…). Dar-
über hinaus machte er geltend, am (…) seien bewaffnete Personen vorbei-
gekommen, die ihn zu (…) befragt hätten. Sie hätten ihm gesagt, dieser
habe Kontakte zu den LTTE gepflegt, was auch der Grund für seine Tötung
gewesen sei. Gleichzeitig hätten sie ihm mitgeteilt, seitens zuverlässiger
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Quellen erfahren zu haben, dass (…) den Beschwerdeführer als (…) be-
nannt und er nun in dieser Funktion Informationen an die LTTE liefern
würde. Der Anführer dieser Gruppe unbekannter Personen habe ihm in for-
scher Weise gesagt, dass sie Informationen hätten, wonach der Beschwer-
deführer versuche, die LTTE zu reorganisieren, weshalb er in Kontakt mit
ehemaligen "Tigers" stehe. Er habe demgegenüber weder früher noch jetzt
Kontakt zu den LTTE gepflegt; der Anführer der Gruppe habe ihm aber kei-
nerlei Entgegnung erlaubt. Daraufhin habe er seinen Wohnort gewechselt,
wobei er von (…) erfahren habe, dass sein Haus seither Tag und Nacht von
Unbekannten beobachtet werde. Als er zwei Wochen später zu Hause ge-
wesen sei, seien zwei Personen mit einem Motorrad vorbeigekommen, hät-
ten ihm mitgeteilt, sie würden sein Problem kennen und ihm freundlich ihre
Hilfe angeboten; allerdings hätten sie später Geld dafür verlangt. Er habe
ihnen gesagt, er habe nicht so viel Geld, sei überstürzt nach F._______
gereist und habe nach seiner Rückkehr nach B._______ die vorliegende
Beschwerde geschrieben.
Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel in Kopie ein, im Wesentlichen jene, die er schon anlässlich
seiner Befragung auf der Botschaft zu den Akten gegeben hatte.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 lud die zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das BFM zur Vernehmlas-
sung ein. Dieses hielt am 21. August 2014 vollumfänglich an den Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung fest.
Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vor-
liegenden Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
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Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
Die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2014 wurde von der Botschaft
mit Begleitschreiben vom 29. Mai 2014 an den Beschwerdeführer weiter-
geleitet. Zwar kann den Akten das – für die Einhaltung der Beschwerdefrist
massgebliche – Eröffnungsdatum nicht entnommen werden. Angesichts
des Poststempels auf der Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2014 sowie der
gesamten Umstände kann aber ohne Weiteres von der Rechtzeitigkeit der
Beschwerde ausgegangen werden.
Die Beschwerde ist demzufolge frist- und in der Form akzeptiert einge-
reicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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4.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden,
wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
5.
Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Aus-
land ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft
gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das heisst im Hin-
blick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder
aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein wei-
terer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in ei-
nen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und
damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der
Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzun-
gen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind
mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 m.w.H.).
6.
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6.1 Das BFM begründet die Ablehnung des Asylgesuches – unabhängig
von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – damit, dass es dem Beschwerde-
führer offensichtlich an Schutzbedürftigkeit fehle.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage zum
Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen
sind. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens durchwegs Belästigungen seitens unbekannter Personen geltend,
er kenne deren Identität nicht, er habe nie gesagt, es seien Sicherheits-
kräfte oder "home guards", sondern es sei jemand, der mit ihnen zusam-
menarbeite oder es seien Private, er wisse nicht, wer sie seien; es sei je-
denfalls nicht die Regierung, sondern mehr auf einem "persönlichen, indi-
viduellen Level" (vgl. u.a. A 11/9 S. 5 f). Ausserdem hat der Beschwerde-
führer stets angegeben, den unbekannten Personen nie persönlich begeg-
net zu sein, sondern von deren Anwesenheit und den angeblichen Drohun-
gen entweder über (…) oder die Nachbarn erfahren zu haben (vgl. A11/9
S. 4). Das BFM hält diesbezüglich zutreffend fest, dass daraus noch nicht
auf eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im massgeblichen
Sinne zu schliessen ist, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die
entsprechende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann.
Dies gilt im Wesentlichen auch in Bezug auf die zuletzt auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Vorbringen (es seien bewaffnete Personen bei
ihm vorbeigekommen und hätten ihm gedroht; sein Haus werde beobach-
tet und er werde um Geld erpresst), unabhängig davon, ob sie als glaubhaft
oder vielmehr als nachgeschoben zu betrachten sind. Ihnen fehlt es schon
an der nötigen Intensität, um im Sinne von Art. 3 AsylG relevant zu sein,
wobei es zusätzlich auch noch an einem erheblichen Motiv fehlen dürfte,
hat doch der Beschwerdeführer selbst angegeben, er vermute vorab finan-
zielle Motive. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer die mut-
masslichen Verbindungen zu den LTTE nicht von staatlicher Seite unter-
schoben werden, sondern den Privatpersonen vielmehr als Erpressungs-
mittel dienen, ist es dem Beschwerdeführer, wie das BFM zutreffend fest-
hält, möglich und zumutbar, sich diesbezüglich an die staatlichen Behörden
oder die HRC zu wenden, zumal es sich bei seiner Äusserung in der Be-
schwerde, einige Polizisten würden den unbekannten Personen helfen, um
eine blosse Vermutung handelt. Von einer aktuellen Gefahr vor Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG – und nur dies ist vorliegend zu prüfen – ist ins-
gesamt nicht auszugehen.
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6.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und damit nicht schutzbedürftig ist. Un-
ter diesen Umständen hat das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abge-
lehnt, zumal keine weiteren Abklärungen nötig waren.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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