Abtei lung V
E-4044/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._____,
Tansania,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4044/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Tansania am
(...) 2010 verliess und auf dem Luftweg am (...) in den Transitbereich
des Flughafens (...) gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am (...) 2010 im Flughafen (...) zu seinen Asylgründen befragt
und am 25. Mai 2010 durch das BFM (...) angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs gel-
tend machte, sein Freund in Tansania sei ein Albino gewesen und des-
wegen umgebracht worden (Anhörungsprotokoll S. 4, Frage 25),
dass er von der Polizei gesucht worden sei, weil diese gedacht habe,
er sei in dessen Ermordung verwickelt,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2010 – eröffnet am 28. Mai
2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbereich des
Flughafens (...) wegwies und den Kanton (...) mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaft-
machen nicht zu genügen,
dass er hinsichtlich der Ermordung seines Freundes nichts Überzeu-
gendes habe erzählen können,
dass er nicht nachvollziehbar habe erklären können, weshalb die Poli-
zei gerade ihn als Hauptverdächtigen betrachte,
dass der Beschwerdeführer weiter zu Protokoll gegeben habe, sein
Heimatland über den Flughafen von Daressalam verlassen zu haben,
dass nicht glaubhaft sei, dass eine Person, die sich in einer wie von
ihm geltend gemachten Gefährdungssituation befinde, das Risiko ein-
Seite 2
E-4044/2010
gehe, mit ihrem eigenen Reisepass über einen streng kontrollierten
Flughafen auszureisen,
dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten, weshalb sein
Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung aus dem Transitbereich des Flugha-
fens (...) zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde, ergänzt mit in
Swahili (Amtssprache in Tansania, Anm. BVGer) verfassten Ausfüh-
rungen, vom 4. Juni 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und
darum ersucht, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren,
dass er zusammen mit der Rechtsmitteleingabe ein Schreiben des
Schweizerischen Roten Kreuzes vom 4. juni 2010 mit der Bitte um
Annahme der teilweise in Swahili verfassten Beschwerde und deren
Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes von Amtes wegen ein-
reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte
Schreiben, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. Juni 2010
den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aussetzte und gleich-
zeitig die Übersetzung der Beschwerde in Auftrag gab,
dass die Übersetzung der Beschwerde (Deutsch) am 9. Juni 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eintraf,
Seite 3
E-4044/2010
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
Seite 4
E-4044/2010
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Anga-
ben des Beschwerdeführers zu der ihm drohenden Verfolgung in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft erachtet,
dass insbesondere auffallend ist, dass er zur angeblichen Ermordung
seines Freundes nur sehr vage Angaben machen konnte (Anhörungs-
protokoll S.5),
dass er in keiner Art und Weise schlüssig erklären konnte, weshalb die
Polizei ausgerechnet ihn der Tat verdächtige,
dass ganz generell festzustellen ist, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers sehr allgemein gehalten sind und kaum spezifische
Details aufweisen,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass es sich angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrigt,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal
diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
Seite 5
E-4044/2010
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Tansania
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen
Seite 6
E-4044/2010
und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass dem BFM insofern zuzustimmen ist, als angesichts der Unglaub-
haftigkeit der Asylvorbringen davon auszugehen ist, dass auch die An-
gaben des Beschwerdeführers zu seinen (angeblich) fehlenden Fami-
lienangehörigen nicht den Tatsachen entsprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da kei-
ne Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge
gegenstandslos geworden sind, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab-
zuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600. (Art.− 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
E-4044/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM, (...) und an
die Flughafenpolizei (...).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
Seite 8