B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4044/2012
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Alain Joset, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in
Herat, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Sep-
tember 2010 und gelangte auf dem Landweg über den Iran, die Türkei,
wo er sich fünf Monate aufhielt, die Ukraine, die Slowakei und Österreich
am 10. Mai 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 25. Mai 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel zur Person, zu den Asylgründen und zum Reiseweg summarisch
befragt und am 20. Juni 2011 vom BFM einlässlich angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor,
er sei in Herat aufgewachsen und habe dort bis zur Ausreise zusammen
mit seinen Eltern, einem jüngeren Bruder und einer älteren Schwester ge-
lebt. Er sei nie frei gewesen und habe seinen Vater bei allem, was er ge-
macht habe, um Erlaubnis bitten müssen. Sein Vater habe ihm oft gesagt,
er werde ihn nach Pakistan in die Religionsschule schicken, doch er habe
Englisch- und Computerkurse besuchen wollen. Einmal habe sein Vater
Besuch gehabt und ihn zu sich gerufen. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt,
dass er am nächsten Tag mit dem Besucher nach Pakistan reisen und
deshalb den Koffer packen müsse. Weil er dies nicht gewollt habe, sei er
nach Nimroz geflüchtet. Von dort aus habe er seine Mutter angerufen und
ihr seine Fluchtpläne mitgeteilt. Sein Onkel mütterlicherseits sei mit ihm
daraufhin zu einem Schlepper gegangen, der ihn in die Schweiz gebracht
habe.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einreichung seines Asylge-
suchs eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten und reichte das Ori-
ginal in der Folge nach.
C.
Im Rahmen einer Knochenaltersbestimmung wurde beim Beschwerde-
führer am 22. Juni 2011 ein Alter von (…) Jahren oder mehr ermittelt. An-
lässlich des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs vom 30. Juni 2011
blieb er dabei, am (…) zur Welt gekommen zu sein. Auf Vorhalt erklärte
er, es handle sich bei der von ihm eingereichten Identitätskarte um ein
echtes Ausweispapier.
D.
Im Rahmen einer ausführlichen Altersanamnese wurde am 7. März 2012
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festgestellt, dass beim Beschwerdeführer von einem Alter von mindes-
tens (…) Jahren ausgegangen werden könne. Mit Schreiben vom 10. Ap-
ril 2012 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs
erneut zur Stellungnahme eingeladen. Mit Eingabe vom 16. April 2012
liess er durch seine ihm während des Aufenthalts im EVZ zugewiesene
Vertrauensperson ausführen, er halte an seiner Minderjährigkeit fest, und
verwies erneut auf die Echtheit der von ihm eingereichten afghanischen
Identitätskarte (Tazkera).
E.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 – eröffnet am 3. Juli 2012 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch vom 10. Mai 2011 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. August 2012 Beschwerde erheben.
Er beantragte in materieller Hinsicht unter Kostenfolge, der angefochtene
Entscheid des Bundesamtes sei vollumfänglich aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Weiter beantragte er in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde respektive die Erlaubnis, den Entscheid in der Schweiz ab-
zuwarten, die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung, Akteneinsicht beziehungsweise die Zustellung der Verfah-
rensakten sowie das Ansetzen einer angemessenen Frist zur ausführli-
chen Begründung der Beschwerde und nach Ende des Schriftenwechsels
zur Einreichung der Kostennote.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2012 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er wies die Anträge um Einsicht in die Vorakten, An-
setzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie Einreichung einer
Kostennote und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung ab, verwies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Weiter forderte er den Beschwerdefüh-
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rer zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf, welche beim Bun-
desverwaltungsgericht am 21. August 2012 einging, und lud die Vorin-
stanz zur Vernehmlassung ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2012, welche dem Beschwerde-
führer am 31. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorin-
stanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfäng-
lich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-4044/2012
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründet seinen ablehnenden Entscheid unter Hinweis auf
entsprechende Gesetzesartikel und Gerichtsentscheide im Wesentlichen
wie folgt:
Gemäss gefestigter schweizerischer Rechtsprechung trage eine asylsu-
chende Person in materieller Hinsicht die Beweislast dafür, dass die be-
hauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde, da sie aus
dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ableiten wolle. Sie trage die
Folgen der Beweislosigkeit. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung
einer angeblichen Minderjährigkeit gehe es im Allgemeinen und damit
auch im vorliegenden Fall um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die
für oder gegen eine asylsuchende Person sprechen würden.
Gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer am (…) (afghani-
scher Kalender) beziehungsweise am (…) zur Welt gekommen und somit
minderjährig. Da aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes ernsthafte
Zweifel an dem angegebenem Alter bestanden hätten, habe das BFM ei-
ne Knochenaltersbestimmung in Auftrag gegeben. Diese sei in Form ei-
ner dorso-ventralen Handskelettröntgenauf-nahme durchgeführt worden
und habe ein Alter von (…) Jahren oder mehr ergeben. Nachdem der Be-
schwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs an dem
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von ihm behaupteten Alter festgehalten und auf die nachträglich einge-
reichte Tazkera verwiesen habe, welche ihm im Jahre 2009 ein Alter von
(…) Jahren bescheinige, sei eine ausführliche Altersanamnese durchge-
führt worden. Diese attestiere ihm ebenfalls ein Alter von mindestens (…)
Jahren. Damit stehe die medizinische Gesamtbeurteilung im deutlichen
Widerspruch zum angegebenen Alter. Dazu sei ihm ebenfalls das rechtli-
che Gehör gewährt worden. Er halte weiterhin an der behaupteten Min-
derjährigkeit fest und verweise wiederholt auf die Echtheit der eingereich-
ten Tazkera.
Bereits ein erster Blick auf die Tazkera lasse Zweifel an deren Echtheit
aufkommen. Das Dokument enthalte zwar zwei farbige Stempel, und die
Angaben zur Person seien mit blauer Tinte geschrieben, aber der Schein
weise diverse dunkle Striemen und Striche auf, und das Raster stehe
schräg zu den Seitenrändern des Dokuments, was insgesamt darauf
schliessen lasse, dass es sich bei diesem Schriftstück um eine Kopie und
damit um eine Fälschung handle.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Knochenaltersanalyse und der
ausführlichen Altersanamnese sowie in Anbetracht dessen, dass es sich
bei der eingereichten Tazkera offensichtlich um eine Fälschung handle,
welche nicht geeignet sei, die Richtigkeit des medizinischen Untersuch-
ungsergebnisses in Frage zu stellen, gelte der Beschwerdeführer für das
BFM als volljährig.
Der Beschwerdeführer mache geltend, seit früher Kindheit von seinem
Vater bevormundet worden zu sein. Während es der Plan des Vaters ge-
wesen sei, ihn in Pakistan einer religiösen Schulung unterziehen zu las-
sen, habe er hinter dessen Rücken Englisch- und Computerkurse be-
sucht. Die Festlegung der Abreise nach Pakistan sei ihm schliesslich Ver-
anlassung gewesen, sein Elternhaus zu verlassen und in das Ausland zu
gehen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers könnten einer Glaubhaftigkeitsprü-
fung nicht standhalten. Es gelinge ihm nicht, seine Asylgründe mit der
gebotenen Genauigkeit sowie Substanz vorzubringen und die geltend
gemachte väterliche Bedrohung anschaulich zu schildern. So könne er
nicht angeben, wann die Probleme begonnen hätten, er belasse es wie-
derholt bei der vagen Angabe "seit Kindheit"; auch vermöge er nicht den
Zeitpunkt zu nennen, an dem er mit dem Besuch der Englisch- und Com-
puterkurse begonnen habe. Weiter sehe er sich ausserstande, Einzelhei-
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ten zu diesen Kursen angeben, und er vermöge sich auch nicht daran zu
erinnern, wann er das erste Mal von seinem Vater beim Besuch eines
solchen Kurses erwischt worden sei; er belasse es zunächst bei der Ant-
wort, dies sei vor langer Zeit gewesen, und gebe erst nach wiederholtem
Nachfragen an, es sei vor zirka drei Jahren gewesen. Schliesslich sei es
ihm auch nicht möglich, konkrete Angaben zum angeblich bevorstehen-
den Aufenthalt in Pakistan zu machen. Er wisse weder, wohin genau in
Pakistan ihn die Reise geführt hätte, noch könne er irgendetwas zur Per-
son sagen, von der er nach Pakistan hätte gebracht werden sollen.
Ebenso nichtssagend seien die Antworten auf Fragen bezüglich seines
letzten zuhause verbrachten Abends und seines heimlichen, frühmor-
gendlichen Weggehens von dort.
Diese vagen und ungenauen Aussagen zu den Asylgründen stünden im
auffallenden Gegensatz zu seiner Schilderung des Reiseweges. Während
es seinen Ausführungen zu dem von ihm behaupteten Ausreisegrund an
der gebotenen Genauigkeit und Differenziertheit mangle, gelinge es ihm,
seine Reise nach Europa detailliert wiederzugeben.
Nach dem Gesagten würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung
eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
führt das BFM weiter aus, eine Rückkehr nach Herat oder Mazar-i-Sharif
sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Um-
ständen – auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative – als zumutbar er-
kannt werden. Der Beschwerdeführer stamme aus der Grossstadt Herat.
Das BFM erachte den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als
zumutbar.
Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumut-
barkeit eins Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Es handle sich
beim Beschwerdeführer um einen volljährigen und gesunden jungen
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Mann, der über eine gute Schulbildung inklusive Englisch– und Compu-
terkenntnisse verfüge. Zudem würden seine Eltern und Geschwister so-
wie Onkel und Tante mütterlicherseits in Herat leben, womit er bei einer
Rückkehr in seine Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
verfüge sowie auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen könne.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
4.2 Gegen diese Erwägungen wird in der Beschwerde – soweit es sich
nicht um die Begründung der mit Zwischenverfügung vom 15. August
2012 entschiedenen Anträge um Einsicht in die BFM-Akten und Ansetzen
einer Frist zur Beschwerdeergänzung handelt – vorgebracht, die ange-
fochtene Verfügung sei gesetzeswidrig. Entgegen den Ausführungen des
Bundesamtes erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG. Dieses halte im angefochtenen Entscheid fest, die
Vorbringen würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht erfüllen, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Dem sei zu widersprechen. Die Vorbringen bezüglich des jahre-
langen Konflikts mit dem Vater über die beabsichtigte Religionsausbil-
dung seien detailliert und glaubhaft. Konkret werde ihm vorgeworfen, die
Aussagen seien insbesondere zeitlich vage und ungenau, doch könne er
zum Reiseweg genaue Angaben machen. Entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz sei die Ausbildung in einer englischsprachigen Schule
glaubhaft dargelegt worden, deren zeitliche Einordnung sei ihm mühelos
gelungen. Dass er seine Flucht aus Afghanistan möglicherweise noch de-
tailreicher hätte schildern können, vermöge nicht zu überraschen: Für ihn
habe es sich um ein einzelnes Ereignis gehandelt, welches eine absolute
Ausnahmesituation dargestellt habe. Der Konflikt um die bevorstehende
Religionsausbildung hingegen sei schwelend gewesen und habe sich
über mehrere Jahre hinweg erstreckt, so dass es verständlich sei, dass er
sich bei der zeitlichen Einordnung teilweise nicht mehr an das exakte Da-
tum habe erinnern können.
Die Aussagen würden die Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung
der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 Abs. 1 AsylG zweifelsohne erfül-
len; sie seien schlüssig und würden keine Widersprüche bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes enthalten. Widersprüche seien nur dann der
Glaubhaftigkeit abträglich, wenn sie wesentliche Punkte der Asylbegrün-
dung betreffen würden. Unterschiedliche Angaben in Nebenpunkten wür-
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den eher für die Wahrheit und Authentizität der gemachten Angaben spre-
chen als bis ins Detail übereinstimmende Aussagen.
Der Beschwerdeführer erfülle den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG. Er
sei aufgrund seiner religiösen Anschauung, welche sich nicht mit den An-
schauungen seines Vaters decke, in seinem Heimatstaat ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt gewesen und hätte bei einer Rückkehr begründete
Furcht vor erneuten Nachteilen. Die Religionsfreiheit sei in Afghanistan
nicht gewährleistet, solle er doch gegen seinen Willen in eine pakistani-
sche Religionsschule gesteckt werden. Er sei ein gegenüber dem Westen
offener Mensch, welcher Englisch- und Computerkurse besucht habe und
weiterhin besuchen wolle. Dies lasse sich mit der fundamentalistischen
Weltanschauung seines Vaters nicht vereinbaren, was bereits mehrfach
dazu geführt habe, dass er körperlich von ihm aufs Übelste misshandelt
worden sei. Indem er die Flucht ergriffen habe und sich so der religiösen
Schule in Pakistan habe entziehen können, seien nun noch schlimmere
Konsequenzen zu befürchten. Insbesondere müsse damit gerechnet
werden, dass ihn sein Vater aufgrund seiner Ungläubigkeit töten lassen
würde. Er sei in seinem Herkunftsland religiös verfolgt und nach wie vor
an Leib und Leben bedroht, zumal sich die Situation nach seiner Flucht
sicherlich noch zugespitzt habe.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdefüh-
rer in erheblichem Masse persönlich bedroht sei. Eine allfällige Wegwei-
sung würde eine konkrete Gefährdung seiner psychischen und körperli-
chen Integrität nach sich ziehen.
Er sei unbestrittenermassen mittellos und nicht in der Lage, Gerichts- und
Anwaltskosten zu tragen. Im Weiteren könnten seine Begehren nicht als
aussichtslos bezeichnet werden. Die Bedrohungssituation beziehungs-
weise die nicht gewährleistete Religionsfreiheit in seiner Heimat sei von
ihm glaubhaft dargelegt worden. Die vorliegend aufgeworfenen Fragen
würden sich nicht leicht beantworten lassen, zumal er nicht rechtskundig
sei und keine der drei Amtssprachen spreche.
5.
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund der im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommenen medizinischen
Gesamtbeurteilung die Auffassung des BFM teilt, dass von der Mündig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es wird diesbezüglich ohne
weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Ausführungen in der
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angefochtenen Verfügung verwiesen, zumal der Beschwerdeführer auf
Beschwerdeebene die ihm von der Vorinstanz attestierte Volljährigkeit
nicht mehr bestreitet.
Als Folge ergibt sich, dass es sich bei der nachträglich eingereichten Taz-
kera um eine Fälschung handelt und die diesbezüglichen Feststellungen
der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Das Einreichen eines gefälsch-
ten Identitätspapieres erschüttert die persönliche Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers erheblich.
5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht sodann zum Schluss,
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen
des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs als den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügend quali-
fiziert hat.
Insbesondere fällt auf, dass die Aussagen zu den Asylgründen sehr all-
gemein gehalten und ungenau sind. Dies gilt namentlich für die Antworten
auf die Fragen nach dem Zeitpunkt des ersten Englisch- oder Computer-
kurses, Kursmodalitäten wie Durchführungszeit, Gesamtstudiendauer
oder den Zeitpunkt, als der Vater ihn erstmals beim Kursbesuch erwischt
habe (vgl. Akten BFM 9/16 F20ff.). Trotz teils wiederholter Nachfrage er-
weisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht nur als un-
substanziiert und stereotyp, sondern sie lassen auch persönliche Eindrü-
cke, die darauf hindeuten würden, dass er das Geschilderte persönlich
erlebt hat, vermissen.
Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, an dieser
Beurteilung etwas zu ändern. Dem Vorbringen, die zeitliche Einordnung
der Ausbildung sei mühelos gelungen, er habe in der Anhörung beispiels-
weise gesagt, dass "die Englischkurse jeweils von 4 bis 5 Uhr und die
Computerkurse von 5 bis 6 Uhr" stattgefunden hätten, ist entgegenzuhal-
ten, dass er in derselben Anhörung auf die Frage, wann der Englisch-
Unterricht jeweils stattgefunden habe, zuerst antwortete: "Ich erinnere
mich nicht.". Auf erste Nachfrage hin gab er an: "Meistens nachmittags"
und brachte schliesslich auf die Frage, von wann bis wann der Englisch-
und der Computerkurs stattgefunden habe, vor: "Gegen Abend, von 4 bis
5 hatten wir den Englisch-, von 5 bis 6 den Computerkurs" (vgl. A9/16
F28-30, F41). Bei diesem Aussageverhalten kann von einem mühelosen
zeitlichen Einordnen der Ereignisse nicht die Rede sein. Es lässt gegen-
teils vermuten, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Antworten
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Seite 11
möglichst nicht festlegen wollte, und erweckt nicht den Eindruck von rea-
len Geschehnissen.
Ebenso wenig überzeugt die in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Be-
gründung, der Beschwerdeführer habe seinen Konflikt um die bevorste-
hende Religionsausbildung möglicherweise deshalb nicht ebenso detail-
reich wie seine Flucht aus Afghanistan schildern können, weil es sich bei
letzterem um ein einzelnes Ereignis und eine absolute Ausnahmesituation
gehandelt habe, hingegen der Konflikt mit dem Vater schwelend gewesen
sei und sich über mehrere Jahre hinweg erstreckt habe. In Anbetracht
dessen, dass er beim Darlegen seiner Asylvorbringen über selbst erlebte,
einschneidende Ereignisse, welche ihn zum Verlassen des Heimatlandes
veranlasst haben sollen, zu berichten hat, darf erwartet werden, dass er
sich an herausragende Einzelheiten, beispielsweise wann sein Vater ihn
das erste Mal beim unerlaubten Kursbesuch erwischte, zu erinnern ver-
mag. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Konsequenzen, wel-
che der unerlaubte Kursbesuch für den Beschwerdeführer nach sich ge-
zogen haben sollen, mit zunehmender Verfahrensdauer einschneidender
dargestellt worden sind. So wies der Beschwerdeführer in der Befragung
zur Person (vgl. A4/11 S. 6) noch mit keinem Wort auf eine körperliche
Bestrafung seitens seines Vaters hin. Anlässlich der Anhörung sprach er
erstmals davon, er sei von diesem geschlagen worden (vgl. A9/16 F18,
F36, F44, F86, F149), und führt schliesslich in der Rechtsmitteleingabe
(vgl. S. 6) – wiederum in allgemeiner Form und nicht substanziiert – an,
er sei körperlich von seinem Vater aufs Übelste misshandelt worden und
befürchte, dass dieser ihn wegen seiner Ungläubigkeit im Falle einer
Rückkehr gar umbringen lassen könnte. Dieses Vorbringen ist offensicht-
lich nachgeschoben und nicht glaubhaft.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, die Religionsfreiheit sei in Afgha-
nistan nicht gewährleistet, weil er gegen seinen Willen eine pakistanische
Religionsschule besuchen müsste, ist dem entgegenzuhalten, dass die
Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es ihm nicht möglich
gewesen ist, konkrete Angaben zum bevorstehenden Aufenthalt in Pakis-
tan zu machen. Vor dem behaupteten Hintergrund "des jahrelangen Kon-
flikts mit seinem Vater über die geplante Religionsausbildung" (vgl. Be-
schwerde S.5) ist es nicht nachvollziehbar, dass der Vater keine weiteren
Angaben, beispielsweise zum konkreten Ort der Religionsschule in Pakis-
tan oder wo er dort hätte wohnen sollen, gemacht haben sollte, zumal es
sich beim Beschwerdeführer nicht mehr um ein Kind, sondern um einen
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(zum damaligen Zeitpunkt demnächst) jungen Erwachsenen gehandelt
hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Auch die Vorbringen
in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurtei-
lung der angefochtenen Verfügung zu führen, da den vorinstanzlichen
Erwägungen keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegen-
gehalten werden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht und mit zutreffender
Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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Seite 13
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2
7.3.2.1 Zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist auf BVGE 2011/7 zu
verweisen; hinsichtlich der Lage in der Grossstadt Herat im Speziellen,
wo der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge geboren ist und bis
zu seiner Ausreise gelebt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht in BVGE
2011/38 zur Erkenntnis gelangt, dass diese mit derjenigen in der Stadt
Kabul vergleichbar und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich
– vorbehältlich der in BVGE 2011/7 statuierten individuellen Vorausset-
zungen – zumutbar ist.
Es bleibt daher zu prüfen, ob individuelle Gründe einem Wegweisungs-
vollzug des Beschwerdeführers nach Herat entgegenstehen.
7.3.2.2 Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge in Herat gebo-
ren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und bis zu seiner
Ausreise zusammen mit seinen Eltern, einem jüngeren Bruder und einer
älteren Schwester gelebt. Sein Vater arbeitet in einem "(…)" (vgl. A4/11 S.
7). In Herat wohnen zudem eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits,
letzterer besitzt einen (…) und (…). In der Anhörung führt der Beschwer-
deführer zwar an, er habe seit seiner Ausreise zu seinen Eltern keinen
Kontakt mehr. Dabei handelt es sich aber um eine durch nichts gestützte
Parteibehauptung, welche als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Es
erscheint nämlich weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwar mit
seinem Onkel nach wie vor in Kontakt steht (vgl. A9/16 F5 f., 145 ff.),
nicht aber mit seinen Eltern – insbesondere mit seiner Mutter – und Ge-
schwistern telefonisch in Kontakt getreten ist, und es gelingt ihm auch
nicht glaubhaft zu machen, dass er durch seinen Vater einer Gefährdung
ausgesetzt gewesen wäre. Es ist mangels gegenteiliger Behauptungen
nicht davon auszugehen, dass sich die familiären Verhältnisse des Be-
schwerdeführers in Afghanistan seit seiner Ausreise wesentlichen verän-
dert haben. Es besteht für ihn somit die Möglichkeit, sich nach seiner
Rückkehr erneut bei seiner Familie aufzuhalten. Im Weiteren verfügt er
über die Voraussetzungen, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er
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besuchte die Schule bis zur (…) Klasse und verfügt eigenen Angaben zu-
folge über Englisch- und Computerkenntnisse. Soweit aufgrund der Akten
feststellbar, ist er zudem gesund. Es sollte ihm daher mit Hilfe seiner Fa-
milie möglich sein, sich sowohl beruflich als auch sozial in seiner Heimat
zu (re-)integrieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass er individuelle
Rückkehrhilfe beantragen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73 ff. der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Herat ist damit auch
in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar zu erachten.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der
Aktenlage von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde
nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von einer
Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger