B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4044/2017
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (…).
E-4044/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im
(…) 2015 (Beschwerdeführer) sowie am (…) 2015 (Beschwerdeführerin)
und gelangten am (…) in die Schweiz, wo sie am 8. Oktober 2015 um Asyl
nachsuchten. Am 22. Oktober 2015 wurden sie summarisch zu ihrer Per-
son befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A6/10 und A7/10) und am
9. Mai 2017 nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu ihren Asylgründen
angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A20/16 und A21/12).
B.
B.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs
aus, er sei ethnischer Kurde aus C._______ in der Provinz Al-Hassaka. Er
sei seit (…) Mitglied der Demokratischen Kurden-Partei in Syrien (PDKS).
Bis (…) 2014 habe er Flugblätter verteilt sowie an Demonstrationen und
Sitzungen der Partei teilgenommen. Später habe die PYD (Partei der De-
mokratischen Union) in ihrem Gebiet die Macht übernommen und viele sei-
ner Kameraden verhaftet. Sein Vater sei gegen seine Parteiarbeit gewe-
sen. Sein Schwiegervater habe in D._______ ein (…) gebaut und ihm ge-
raten, dorthin zu gehen, um nicht mehr ins Blickfeld seiner politischen Geg-
ner zu geraten. Er sei deshalb im (…) 2014 nach D._______ gegangen.
Sein Schwiegervater habe ihn damit beauftragt, ab und zu das (…) zu be-
obachten und ihm Bericht zu erstatten. Ende (…) 2014 sei er nach dem
Ausbruch des Krieges mit dem IS (sog. Islamischer Staat) an einem Kon-
trollposten festgenommen worden. Während der Haft sei er zu den islami-
schen Regeln befragt und mit dem Tode bedroht worden. Es sei ihm vor-
geworfen worden, Mitglied der PYD zu sein. Nach (…) Tagen Haft sei er
freigelassen worden und nachhause gegangen. (…) oder (…) Tage später
sei er vom Sicherheitsdienst verhaftet worden, weil er der Kooperation mit
dem IS verdächtigt worden sei, was nicht gestimmt habe. Am dritten Tag
sei er dank der Beziehungen seines Schwiegervaters gegen Bezahlung ei-
ner Kaution aus dem Gefängnis E._______ in F._______ entlassen wor-
den. Deshalb habe er Syrien umgehend illegal verlassen. Nach seiner Aus-
reise sei ihm in Syrien ein Urteil zugestellt worden. Er befürchte Nachstel-
lungen seitens des syrischen Regimes und der PYD, wenn er nach Syrien
zurückkehren müsste.
B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei ebenfalls syrische Staats-
angehörige kurdischer Ethnie aus F._______ mit letztem Wohnsitz in
C._______. Sie selber habe keine eigenen Probleme gehabt. Ihr Mann sei
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während seines Aufenthaltes in D._______ (…)- oder (…)mal von «APO-
Leuten» (Apocis [Anhänger des Kurdenführers «APO» Abdullah Öcalan])
gesucht worden, weil er in der Partei gegen sie gearbeitet habe. Am
(…) 2015 sei sie legal aus Syrien ausgereist. Ihr Ehemann würde nach sei-
ner Rückkehr verhaftet.
B.c Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität ihre
syrischen Reisepässe und Identitätskarten sowie das Familienbüchlein zu
den Akten. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 reichten sie das vom Beschwer-
deführer erwähnte Urteil im Original ein, gemäss welchem er zu fünf Jahren
Haft verurteilt wurde.
C.
Mit am 21. Juni 2017 eröffneter Verfügung vom 19. Juni 2017 stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 8. Oktober 2015 ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob
es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juli 2017 gelangten die Beschwerdefüh-
renden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragten unter Aufhebung dieser Verfügung die Rückweisung der Sa-
che an das SEM zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, even-
tualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Anerkennung als Flüchtlinge.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie vollumfänglich Einsicht in
die vorinstanzlichen Akten A5/64 und A22/2, eventualiter die Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu den besagten Aktenstücken. Nach der Gewäh-
rung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs dazu sei ihnen
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen. Des Weiteren seien sie unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien,
und es sei ihnen eventualiter eine angemessene Frist zur Einreichung der
Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskos-
tenvorschusses anzusetzen. Für den Fall, dass die Angaben bei der Be-
weismittelbezeichnung als unzureichend betrachtet würden, sei ihnen eine
angemessene Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel aus
dem Internet anzusetzen.
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Seite 4
Als Beilagen liessen sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung
(Beilage 1) eine Mitgliedschaftsbestätigung der PDKS Schweiz vom
21. November 2016 als Beilage 2 einreichen.
E.
Mit Eingabe vom 8. August 2017 liessen die Beschwerdeführenden eine
Soziahilfebestätigung vom 18. Juli 2017 und eine deutsche Übersetzung
des bereits beim SEM eingereichten Urteils als Beilagen 3 und 4 einrei-
chen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz für
die Dauer des Verfahrens fest. Die Anträge auf Einsicht in die Aktenstücke
A5/64 und A22/2 oder eventualiter der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dazu wies sie ab. Den Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfah-
renskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vorbehalt einer
nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud sie
ein, sich bis am 31. August 2017 zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2019
die Abweisung der Beschwerde. Das eingereichte Urteil werde, entgegen
der Behauptung in der Beschwerde, sowohl im Sacherhalt als auch in den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung ausführlich gewürdigt. Die auf
Beschwerdeebene eingereichte Übersetzung des Urteils sei teilweise of-
fensichtlich falsch. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben
nicht zwischen dem (…) und (…) 2014, sondern zwischen dem (…) und
(…) 2014, in Haft gewesen. Abgesehen vom Gefälligkeitscharakter der Be-
stätigung der PDKS Schweiz vom 21. November 2016 erstaune es, dass
diese erst auf Beschwerdeebene eingereicht worden sei, zumal die Anhö-
rungen ein halbes Jahr später stattgefunden hätten und der erstinstanzli-
che Entscheid erst sieben Monate später ergangen sei. Auf die unglaub-
haften Elemente in Bezug auf die Verfolgung wegen dieser Tätigkeit sei
bereits hingewiesen worden.
H.
In der Replik vom 21. September 2017 wurde an den gestellten Rechtsbe-
gehren festgehalten und die Gutheissung der Beschwerde beantragt.
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Seite 5
Vorab werde um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer neuen Über-
setzung respektive weiterer Informationen betreffend Übersetzung des Ge-
richtsurteils vom (…) Dezember 2014 um zehn Tage ersucht. Die Erklärun-
gen des zuständigen Übersetzers respektive eine neue Übersetzung liege
noch nicht vor.
Das SEM habe – wie dies bereits in der Beschwerde ausgeführt worden
sei – auf eine eingehende Würdigung des Urteils verzichtet. Es habe ihm
bereits vorab jeglichen Beweiswert abgesprochen, weil solche Dokumente
angeblich ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Zudem
sei auf eine Dokumentenanalyse verzichtet worden. Dieses Vorgehen be-
weise eindeutig, dass eine eingehende Befassung unterblieben und das
Urteil somit nicht gewürdigt worden sei. Es habe auf eine rechtsgenügliche
Würdigung des Urteils verzichtet, obwohl es die Beschwerdeführenden
aufgefordert habe, es einzureichen. Dies sei willkürlich
Das Bestätigungsschreiben der PDKS Schweiz vom 21. November 2016
belege, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied sei und sich politisch en-
gagiert habe. Das Erstaunen des SEM in Bezug auf den Zeitpunkt des Ein-
reichens sei nicht begreiflich, zumal er bereits bei der Anhörung über sein
politisches Engagement für die PDKS in Syrien erzählt habe. Auch zu die-
sem Dokument werde in der Vernehmlassung kaum Stellung genommen.
Stattdessen begnüge sich die Vorinstanz mit pauschalen Beurteilungen
und Mutmassungen. Die Behauptung, es handle sich dabei um ein Gefäl-
ligkeitsschreiben, sei völlig willkürlich. Es sei offensichtlich, dass eine rich-
tige Auseinandersetzung mit den vorgebrachten politischen Tätigkeiten
und dem dazugehörenden Beweismittel unterblieben sei. Auch das Bestä-
tigungsschreiben, das die Darstellung der Beschwerdeführenden stütze,
sei nicht gewürdigt worden.
I.
Mit Eingabe vom 27. September 2017 liessen die Beschwerdeführenden
eine amtlich beglaubigte Übersetzung des Gerichtsurteils einreichen. Dar-
aus gehe hervor, dass die bereits eingereichte Übersetzung tatsächlich ei-
nen Tippfehler enthalte. Die Haft des Beschwerdeführers habe vom (…)
bis (…) 2014 gedauert.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerdeführenden wurden zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das vorliegende
Beschwerdeverfahren beschränkt sich folglich auf die Frage der Flücht-
lingseigenschaft und des Asyls sowie der Wegweisung aus der Schweiz.
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Seite 7
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe
den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend
verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt nicht richtig respektive unvoll-
ständig festgestellt und Gesetzesbestimmungen, insbesondere Art. 7
AsylG und Art. 9 BV, verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal
sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu
bewirken.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
4.2.2 Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteilig-
ten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfü-
gung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung
des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfü-
gung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der
Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten fest-
zuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich
sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).
4.2.3 Die Begründungspflicht, welche ebenfalls auf dem Anspruch auf
rechtliches Gehör fusst, gebietet, dass die betroffene Person den Ent-
scheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich
sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
VwVG, 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann
sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von
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Seite 8
denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE
2008/47 E. 3.2).
4.2.4 Des Weiteren gilt im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsver-
fahren auch – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von
sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den
Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsre-
levanter Tatsachen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art.
12 VwVG).
4.3 Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 wurden die Anträge auf
Einsicht in die Aktenstücke A5/64 ([…]) und A22/2 ([…]) oder eventualiter
der Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu mit der Begründung abge-
wiesen, es handle sich um interne Akten, die für das Verfahren unwesent-
lich seien und in die keine Einsicht gewährt werden müsse. Dabei wurde
auch der Inhalt der Aktenstücke etwas ausführlicher umschrieben. Das
SEM hat den Inhalt der Aktenstücke A5/64 ([…]) und A22/2 ([…]) im Akten-
verzeichnis zwar knapp, aber dennoch rechtsgenüglich bezeichnet. Die
Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts erweist sich somit als unbe-
gründet. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern mit diesen Bezeichnungen
im Aktenverzeichnis die Aktenführungs- und Paginierungspflicht verletzt
worden sein könnte; dies wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt.
4.4 Als unbegründet erweist sich sodann die Rüge, die Vorinstanz habe
den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, weil sie es
unterlassen habe, den Beschwerdeführenden gegenseitig die angeblichen
Widersprüche vorzuhalten. Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle
ergibt nämlich, dass das SEM sowohl dem Beschwerdeführer als auch der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den aus seiner Sicht aufge-
tretenen Unstimmigkeiten gewährt hat (vgl. beispielsweise A20/9 F73 ff.,
A20/10 F76, A20/11 F88 und F90, A21/8 F77 f.). Die Vorinstanz war dar-
über hinaus nicht verpflichtet, den Beschwerdeführenden gegenseitig die
aus ihrer Sicht aufgetretenen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen vorzuhal-
ten. Auf die Rüge, es handle sich um konstruierte Widersprüche, wird in
der nachfolgenden E. 7 zur Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden
Aussagen eingegangen.
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Seite 9
4.5 Der Vorwurf, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweis-
mittel seien ignoriert worden, ist unbegründet. Das SEM hat die eingereich-
ten Beweismittel (Urteil und Bestätigungsschreiben der PDKS Schweiz
vom 21. November 2016) in der angefochtenen Verfügung (Urteil) und in
der Replik (Bestätigungsschreiben) gewürdigt sowie in rechtsgenüglicher
Weise begründet, weshalb sie aus seiner Sicht nicht geeignet seien, die
Aussagen der Beschwerdeführenden glaubhafter erscheinen zu lassen.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich auch in dieser
Hinsicht als unbegründet.
4.6 Des Weiteren bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, auf-
grund der Aussagen der Beschwerdeführenden weitere Abklärungen zu
treffen. Sie hat den Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt. In der
Beschwerde wird denn auch nicht aufgezeigt oder begründet, inwiefern der
Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt worden sein
könnte und «zwingend» eine weitere Anhörung hätte durchgeführt werden
müssen.
4.7 Die Beschwerdeführenden sehen im Umstand, dass der Asylentscheid
erst rund eineinhalb Jahre nach den Anhörungen erging, ohne dass in der
Zwischenzeit Abklärungen für den vorliegenden Fall getätigt worden seien,
eine Verletzung der Abklärungspflicht. Auch diese Rüge erweist sich als
unbegründet. Der Umstand, dass der Asylentscheid erst rund eineinhalb
Jahre nach den Anhörungen erging, ist auf die hohe Geschäftslast des
SEM zurückzuführen und stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar.
Es ist nicht ersichtlich, und wird in der Beschwerde auch nicht begründet,
weshalb die Vorinstanz nach den Anhörungen zusätzliche Abklärungen
hätte tätigen müssen, zumal sie den Sachverhalt richtig und vollständig
festgestellt hat. Inwiefern sich der zeitliche Abstand zwischen den Anhö-
rungen und dem Asylentscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführenden
ausgewirkt haben könnte, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht weiter
ausgeführt.
4.8 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen, ist abzuweisen.
E-4044/2017
Seite 10
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend
ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für
die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
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Seite 11
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2). Die Glaubhaftigkeitsprüfung findet im Rahmen einer
Gesamtwürdigung statt, in die auch die eingereichten Beweisdokumente
einzubeziehen sind.
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht zu genügen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer weder
bei der BzP noch in der Anhörung persönliche Verfolgungsmassnahmen
wegen seiner parteipolitischen Aktivitäten geltend gemacht. Demgegen-
über habe die Beschwerdeführerin behauptet, er sei während seines Auf-
enthaltes in D._______ (…)- oder (…)mal gesucht worden. Zuerst habe sie
ausgesagt, es seien «APO-Leute» und Vertreter des Regimes gewesen.
Auf Nachfrage hin habe sie ausgesagt, er sei zudem vor (…) 2014 von
«APO-Leuten» provoziert worden. Ihr Mann habe sie jedoch nicht darüber
informiert. Sie wisse das nur, weil ihr Mann zuhause gesucht worden sei.
Die Beschwerdeführerin weise somit als Quelle auf nach (…) 2014 stattge-
fundene Ereignisse hin. Auf Nachfrage hin habe sie sich korrigiert und aus-
gesagt, ihr Mann sei vor (…) 2014 nie provoziert worden. Des Weiteren
fehle ihrer Schilderung der Besuche in Abwesenheit ihres Mannes jegliche
Substanz. Zudem habe sie im Widerspruch zu ihrer ersten Äusserung an-
gegeben, bei ihr zuhause sei niemand vom syrischen Regime erschienen.
Abgesehen von diesen unsubstanziierten Aussagen sei nicht nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle nicht geschildert habe, zu-
mal ihm seine Frau davon erzählt haben wolle.
Hinzu kämen unglaubhafte Aussagen der Beschwerdeführerin zur Haft ih-
res Mannes beim syrischen Nachrichtendienst. Bei der BzP habe sie gel-
tend gemacht, ihr Vater und andere Verwandte hätten ihn im Gefängnis
besucht. Bei der Anhörung hingegen habe sie ausdrücklich verneint, dass
jemand aus der Familie ihn besucht habe. Darauf angesprochen habe sie
ausgesagt, es sei zwar richtig, dass ihr Vater und ihr Schwiegervater ihren
Mann besucht hätten. Sie hätten zwar versucht, ihn freizubekommen, aber
ihn nicht sehen können. Diese Aussage lasse sich nicht mit ihrem weiteren
Vorbringen vereinbaren, sie wisse nicht, wo ihr Mann die Haft verbracht
habe. Letzteres Vorbringen sei zudem nicht nachvollziehbar, wenn ihr Vater
und Schwiegervater tatsächlich solche Gefängnisbesuche gemacht hätten
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Seite 12
und ihr Vater sie direkt nach der Verhaftung über die Festnahme ihres Man-
nes informiert hätte. Die Antwort der Beschwerdeführerin, es habe sie nicht
interessiert, sei eine Schutzbehauptung.
Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, wider-
spruchsfrei die Gründe darzulegen, weshalb die syrischen Behörden ihn
der Zusammenarbeit mit dem IS verdächtigt hätten. Bei der BzP habe er
angegeben, man habe ihm nicht geglaubt, vom IS verhaftet worden zu
sein. Es sei ihm vorgeworfen worden, er sei vom IS nur deshalb freigelas-
sen worden, weil er mit ihm kooperieren würde. Deshalb habe er die Ver-
haftung und Freilassung von sich aus in der Haft angesprochen. Demge-
genüber habe er bei der Anhörung trotz wiederholter Nachfragen nicht an-
geben können, worauf der Verdacht der syrischen Behörden gegründet
habe. Er habe in der Haft nicht über die Verhaftung in D._______ gespro-
chen. Die Behörden hätten ihm vorgehalten, gegen den Staat zu agieren.
Der Grund dafür sei wahrscheinlich gewesen, dass ihnen sein Name be-
reits wegen seinen Demonstrationsteilnahmen und seiner Kritik an der Re-
gierung bekannt gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er an-
gegeben, seine Aussage bei der BzP stimme.
Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, den zeitlichen
Ablauf zwischen der Haftentlassung und der Ausreise nachvollziehbar dar-
zulegen. Bei der BzP habe er behauptet, die syrischen Behörden hätten
ihn im (…) 2014 verhaftet. Den genauen Zeitpunkt könne er nicht mehr
angeben. Nach einer (…)tägigen Inhaftierung sei er freigelassen worden.
Syrien habe er im (…) 2015 verlassen. Bei der Anhörung hingegen habe
er ausgeführt, der IS habe ihn Ende November 2014 festgenommen. Nach
(…)zehn Tagen sei er freigelassen worden, nach Hause zurückgekehrt und
(…) bis (…) Tage später festgenommen worden. Am dritten Tag sei er frei-
gelassen worden und in der Nacht darauf habe er bereits die Grenze zur
Türkei überquert. Vor diesem Hintergrund sei seine angeblich erst im (…)
2015 erfolgte Ausreise nicht glaubhaft, weil eine zeitliche Lücke von (…)
Wochen oder mehr bestehe. Die auf Vorhalt hin gemachte Korrektur des
Ausreisedatums auf den (…) vermöge die Lücke ebenfalls nicht zu erklä-
ren. Hinzu komme, dass er gemäss Urteil bereits am (…) 2014 freigelassen
worden sei. Darauf angesprochen sei er plötzlich nicht mehr in der Lage
gewesen, ein Ausreisedatum zu nennen.
Angesichts der unglaubhaften Aussagen könne auf eine eingehende Ana-
lyse des eingereichten Urteils verzichtet werden. Zudem sei allgemein be-
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Seite 13
kannt, dass solche Dokumente in Syrien ohne weiteres unrechtmässig er-
worben werden könnten; ihr Beweiswert sei deshalb als äusserst gering
einzustufen. Hinzu komme, dass bei diesem Dokument eine ursprüngliche
Vorlage schlecht kopiert worden sei und als Grundlage für die Einträge im
Urteil diene. Auch die Stempel würden offensichtlich eine schlechte Quali-
tät aufweisen. Gewisse Einträge im Grundformular seien belassen worden.
Auf die zeitliche Unstimmigkeit zwischen dem Inhalt des Urteils und den
Aussagen des Beschwerdeführers sei bereits hingewiesen worden.
6.2 In der Beschwerde wurde in materieller Hinsicht ausgeführt, die ge-
suchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien glaub-
haft und flüchtlingsrelevant. Die eingereichten Beweismittel seien authen-
tisch und geeignet, den Nachweis für ihre Flüchtlingseigenschaft zu erbrin-
gen. Auf die Entgegnungen im Einzelnen zur Argumentation der Vorinstanz
wird in der nachfolgenden E. 7 eingegangen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenen Aussagen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu ge-
nügen vermögen.
7.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ent-
gegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Aussagen der Be-
schwerdeführenden glaubhafter erscheinen zu lassen. Insbesondere lässt
sich das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei
aufgrund seiner Aktivitäten für die PDKS ins Visier des syrischen Regimes
und der PYD geraten, nicht mit seinen Aussagen vereinbaren. Bei der An-
hörung verneinte er nämlich auf entsprechende Nachfrage hin, bis zu sei-
nem Weggang nach D._______ im (…) 2014 aufgrund seiner Aktivitäten
für die PDKS Probleme mit Behörden, Parteien oder Organisationen ge-
habt zu haben. Er habe an friedlichen Demonstrationen in G._______ teil-
genommen. Es habe zwischen ihnen und der PYD hin und wieder Diskus-
sionen gegeben. Er sei nicht dabei gewesen, als eines Tages Vertreter der
PYD in G._______ Schüsse abgegeben hätten (A20/4 F24 ff.). Zudem be-
jahte er die Frage, ob die PYD in D._______ nicht um seine Mitgliedschaft
bei der PDKS gewusst habe, und führte aus, die PYD-Leute dort hätten ihn
nicht gekannt, sein Heimatdorf liege sehr weit von D._______ entfernt
(A20/6 F32). Es ist auch insbesondere aufgrund seiner weiteren Aussage,
er sei ein einfaches Mitglied der PDKS gewesen, als Analphabet habe er
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in der Partei keine Funktion ausgeübt, und sie hätten heimlich gearbeitet
(A20/4 F13 und F16), nicht davon auszugehen, dass er deshalb in den
Fokus der syrischen Behörden geraten sein könnte. Seine Aussagen wi-
dersprechen zudem dem Inhalt der Mitgliedschaftsbestätigung der PDKS
Schweiz, wonach er stets eine grosse Rolle bei den Parteiaktivitäten und
von der Partei organisierten friedlichen Demonstrationen gespielt habe.
Nicht zu überzeugen vermag auch der weitere Einwand, die Beschwerde-
führerin habe mit der Formulierung «APO-Leute» die Angehörigen der APO
und die Vertreter des Regimes gemeint und sie als die gleiche Einheit be-
trachtet. Die Beschwerdeführerin antwortete nämlich bei der Anhörung auf
die Frage, wer nach ihrem Mann gesucht habe, es seien APO-Leute gewe-
sen, es seien aber auch Regierungsleute gekommen, damit meine sie
Leute vom Regime (A21/4 F26). Daraus erhellt, dass sie mit «APO-Leu-
ten» offensichtlich nicht die Vertreter des Regimes gemeint haben kann.
Zudem hat sich die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die Provokatio-
nen ihres Ehemannes widersprochen. Zuerst sagte sie aus, er sei vor (…)
2014 zwar nicht gesucht, aber immer wieder provoziert worden (A21/4
F34). Später widerrief sie dann auf Nachfrage hin ihre Aussage und ver-
neinte, dass ihr Mann bereits vor (…) von diesen Leuten provoziert worden
sei (A21/4 F38). Des Weiteren führte sie im Widerspruch zu ihrer früheren
Aussage aus, vom Regime sei niemand gekommen, nur APO-Leute (A21/4
F42). Sie hat sich somit in Bezug auf die angebliche Suche nach ihrem
Ehemann in zentralen Punkten widersprochen, weshalb ihre Aussagen
nicht glaubhaft sind. Die Argumentation des SEM ist stichhaltig und keines-
wegs konstruiert. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer diese Vor-
fälle nicht geltend gemacht hat, obwohl die Beschwerdeführerin ihn dar-
über informiert habe (A21/5 F49). Das SEM war angesichts der dem Be-
schwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht gerade nicht verpflichtet,
zur Klärung dieser «Tatsache» weitere Massnahmen – wie beispielsweise
eine weitere Anhörung – zu treffen. Das Nichterwähnen dieser Vorfälle
durch den Beschwerdeführer und die unstimmigen Aussagen der Be-
schwerdeführerin lassen darauf schliessen, dass sich diese Ereignisse in
Wirklichkeit gar nicht zugetragen haben.
Als wenig stichhaltig erweist sich sodann die weitere Entgegnung, die Be-
schwerdeführerin habe mit dem Besuch des Beschwerdeführers im Ge-
fängnis Verhandlungen ihres Vaters und ihres Schwiegervaters mit den sy-
rischen Behörden über seine Freilassung gemeint. Ihre Antwort auf die
Frage bei der BzP, ob sie oder jemand anderes ihren Mann im Gefängnis
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besucht habe, ihr Vater und andere Verwandte hätten ihn besucht, sie sel-
ber nicht (A7/6 Ziff. 7.01), lässt sich weder mit diesem Vorbringen noch mit
der weiteren Behauptung, sie habe auch bei der BzP angegeben, ihr Vater
und ihr Schwiegervater hätten ihn besucht, in Einklang bringen. Im Wider-
spruch dazu verneinte sie bei der Anhörung die Frage, ob jemand aus ihrer
Familie oder derjenigen ihres Ehemannes ihn im Gefängnis besucht habe
A21/8 F77). Ihre Erklärung auf Vorhalt hin, bei der BzP etwas Anderes ge-
sagt zu haben, ja das sei richtig, sie hätten ihn aber nicht sehen können
und versucht, ihn freizubekommen (A21/8 F78), vermag nicht zu überzeu-
gen. Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt,
es sei angesichts der Verhandlungen mit den syrischen Behörden und ihrer
Aussage, ihr Vater habe sie gleich nach der Festnahme ihres Mannes dar-
über informiert, nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den
Gefängnisort nicht habe angeben können. Ihr Desinteresse am Aufent-
haltsort ihres Mannes lässt sich auch nicht mit ihrer Aussage erklären, das
habe sie nicht interessiert, Frauen würden sich nicht in solche Angelegen-
heiten einmischen (A21/8 F81).
Zwar ist den Beschwerdeführenden insofern zuzustimmen, als auf den ers-
ten Blick in der Tat kein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerde-
führers zum Grund für die Verhaftung durch die syrischen Behörden zu er-
kennen ist. Er sagte nämlich auch bei der Anhörung zuerst aus, die Leute
hätten ihn beschuldigt, für den Daesh (IS) und gegen den Staat zu arbeiten.
Er sei ein Landesverräter (A20/9 F66). Wenig später indessen antwortete
er auf die wiederholte Frage, was konkret die Behörden ihm vorgeworfen
hätten, sie hätten ihm vorgehalten, dass er gegen den Staat agiere. Er
gehe davon aus, dass ihnen sein Name bereits bekannt gewesen sei. Er
habe an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und sie im-
mer wieder kritisiert. Seine Antwort auf den Vorhalt hin, seine Tätigkeiten
für die kurdische Partei habe doch nichts mit dem IS zu tun, er wisse es
auch nicht, das sei, was er erlebt habe, überzeugt nicht (A20/9 F70 ff.).
Zudem gab er bei der BzP an, die syrischen Behörden hätten ihn verhaftet,
weil er der Kooperation mit dem IS verdächtigt worden sei. Sie hätten ihm
nicht geglaubt, dass er vom IS verhaftet worden sei. Es sei ihm vorgewor-
fen worden, nur deshalb freigelassen worden zu sein, weil er mit dem IS
kooperieren würde (A6/6 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung hingegen führte er
aus, er habe den Behörden nichts von seiner Tätigkeit in D._______ und
der Verhaftung durch den IS erzählen müssen, sie hätten ihm dies vorge-
worfen, sie hätten alles gewusst (A20/9 F69).
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Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei in Syrien ein sehr aktives Mit-
glied der PDKS gewesen, und es sei offensichtlich, dass die Verfolgung
durch das Regime und die PYD im Zusammenhang mit seinen politischen
Aktivitäten stehe, lässt sich nicht mit seinen Aussagen vereinbaren. Er
führte nämlich aus, er sei ein einfaches Mitglied der PDKS gewesen, als
Analphabet habe er in der Partei keine Funktion ausgeübt, sie hätten heim-
lich gearbeitet (A20/4 F13 und F16), und er habe bis zu seinem Weggang
nach D._______ im (…) 2014 aufgrund seiner Aktivitäten für die PDKS
keine Probleme mit Behörden, Parteien oder Organisationen gehabt.
(A20/4 F24 ff.).
Zur nicht substanziierten Behauptung, der Beschwerdeführer habe den
zeitlichen Ablauf zwischen der Entlassung aus der Haft und seiner Ausreise
schlüssig geschildert, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Die zu den Akten gereichten Beweismittel (Urteil vom (…) Dezem-
ber 2014 und Bestätigungsschreiben der PDKS Schweiz vom 21. Novem-
ber 2016) sind angesichts ihres nur sehr geringen Beweiswertes nicht ge-
eignet, die gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführenden –
die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend – glaub-
hafter erscheinen zu lassen. Ergänzend ist zum Urteil festzuhalten, dass
die syrischen Behörden den Beschwerdeführer bei hinreichenden Ver-
dachtsmomenten mit Sicherheit nicht gegen Bezahlung von Geld aus der
Haft freigelassen hätten, um ihn dann kurze Zeit später in Abwesenheit we-
gen «Handlungen gegen den Staat und Missachtung des Gerichts» zu ei-
ner Gefängnisstrafe von fünf Jahren unbedingt zu verurteilen. Auf die Un-
vereinbarkeit des Inhalts des Bestätigungsschreibens der PDKS Schweiz
mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die Par-
tei wurde bereits weiter oben eingegangen.
7.3 Auch andere Gründe, die auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hin-
deuten könnten, liegen nicht vor. Gemäss Praxis führt weder eine illegale
Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur
begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt
zu werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden im Zeit-
punkt ihrer Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt waren, und
weder bei ihnen noch ihren Verwandten eine besondere Vorbelastung vor-
liegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründe-
ten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl.
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BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hin-
sicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sie
aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in
Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden
unterzogen würden. Ferner sind sie auch nicht exilaktivistisch in Erschei-
nung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon aus-
zugehen ist, sie könnten nach ihrer (hypothetischen) Rückkehr als regime-
feindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Ur-
teil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenz-
urteil publiziert]).
7.4 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass
die Beschwerdeführenden kein Profil aufweisen, aufgrund dessen sie da-
mit rechnen müssten, dem syrischen Regime als Regimegegner aufgefal-
len zu sein und deswegen Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen
Sicherheitskräfte zu erleiden.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
weder Vor- noch Nachfluchtgründe dartun konnten. Sie vermögen aus den
zahlreichen zitierten Berichten und Artikeln sowie den dazu gemachten all-
gemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche unter Verneinung ihrer
Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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9.2 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden wurde vom SEM
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegwei-
sungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernis-
sen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführenden erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem
vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10.
Im Übrigen bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss
ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem
Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche ausschliesslich auf
die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzufüh-
ren, der die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem ihnen in-
dessen mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und
sich aus den Akten keine Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse ergibt,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: