B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4045/2012
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Niger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30),
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
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des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2011 von Italien her illegal in
die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein erstes Asylgesuch ein-
reichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2011 in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat,
dass das BFM zugleich die Wegweisung nach Italien und den Vollzug der
Wegweisung anordnete, wobei der Beschwerdeführer am 6. Juli 2011
nach Italien überstellt wurde,
dass er am 12. Mai 2012 erneut illegal in die Schweiz einreiste und am
18. Mai 2012 in der Schweiz abermals um Asyl nachsuchte,
dass er am 13. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ anlässlich der Kurzbefragung summarisch zum Reiseweg be-
fragt und ihm dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-
II-VO zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG sowie zur allfälligen Wegweisung nach Italien rechtliches
Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu zu Protokoll gab, die Rückkehr nicht
freiwillig antreten zu wollen, sich aber einer gesetzlichen Verpflichtung fü-
gen zu müssen,
dass in Italien schwierige Lebensbedingungen vorherrschten und er sich
dort gegen behördliche Entscheide nicht wehren könne,
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dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab,
dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2008 in Italien und am 25. Au-
gust 2009 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 19. Juni 2012 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-
II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des BFM innert
der festgelegten Frist keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2012 (eröffnet am 25. Juli
2012) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete
und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen des Beschwerde-
führers und des EURODAC-Treffers feststehe,
dass Italien seine Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO anerkannt ha-
be, indem die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmegesuch
des BFM keine Stellung genommen hätten,
dass sodann nichts gegen die Wegweisung nach Italien und den Weg-
weisungsvollzug spreche, zumal Italien die einschlägigen Mindestvor-
schriften umgesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
unter Anweisung der Vorinstanz, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und sich für das Asylverfahren des
Beschwerdeführers für zuständig zu erklären, beantragte,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung der Voll-
zugsbehörde, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende
Beschwerde entschieden habe, von einer Überstellung nach Italien abzu-
sehen, ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber, aus einem Drittstaat kommend, legal oder illegal über-
schritten hat oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein
Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
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und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Datenbank EURODAC ergab, dass dieser am 9. Oktober 2008 in Italien
ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 19. Juni 2012 um Über-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden zum Gesuch um Übernahme innert Frist
keine Stellung nahmen,
dass die Zuständigkeit Italiens nicht bestritten wird,
dass die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nach dem Gesagten gege-
ben ist,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen
Signatarstaat der EMRK, der FK, des Protokolls über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge und der FoK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflich-
tungen missachten und den Beschwerdeführer unter Missachtung des
Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK in seinen Heimatstaat
zurückschaffen würde,
dass er im Übrigen anlässlich der Befragung vom 13. Juni 2012 keine
solchen Befürchtungen vorbrachte,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausrei-
chender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.4-7.5 S. 637-639),
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Einwände gegen eine all-
fällige Überstellung in sein Heimatland bei den italienischen Behörden auf
dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass es nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden
liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung in
Italien zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
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dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass
seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europä-
ischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-
85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht wurde und der Beschwerdeführer
auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Italien keine öffentlichen
Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Be-
dürfnisse eingehen können,
dass insbesondere Entscheide von Verwaltungsgerichten eines anderen
Staates, die zu einer anderen Einschätzung gelangen, wie der Be-
schwerdeführer selber einräumt, für die Schweizer Asylbehörden nicht
massgeblich sind,
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich
nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343
m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
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dass es demnach entgegen der Beschwerdeschrift keinen Grund für die
Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-
VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entspre-
chend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzuneh-
men,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass die Rechtsbegehren sich gemäss obigen Erwägungen als aussichts-
los erweisen, weshalb – unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers – das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist
und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 –
3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 Satz
1VwVG),
dass mit vorliegendem Direktentscheid alle weiteren Prozessanträge
(Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung, vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs) gegen-
standslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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