B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4045/2016
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 / N (…).
E-4045/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 10. April 2016 um Asyl in der
Schweiz nach.
A.b Am 11. April 2016 führte die Vorinstanz einen Abgleich der Fingerab-
drücke der Beschwerdeführerin mit dem zentralen Visa-Informationssys-
tem (CS-Vis) durch. Dieser ergab, dass der Beschwerdeführerin von der
italienischen Vertretung in Nigeria am (…) 2016 ein vom (…) 2016 bis am
(…) 2016 gültiges Visum ausgestellt worden ist.
A.c Am 14. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt. Sie machte geltend, sie
sei mit ihrem italienischen Visum am 20. März 2016 auf dem Luftweg von
Nigeria nach Italien gelangt, wo sie sich zwei Wochen und zehn Tage lang
bei einem Cousin ihres Fluchthelfers – letzterer sei im Übrigen ein Pastor
– aufgehalten habe. Von Italien aus sei sie anschliessend in die Schweiz
eingereist. Aufgrund dieser Aussagen sowie dem Ergebnis der CS-Vis-Ab-
frage wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu ihrem Ge-
sundheitszustand gewährt. Gegen eine Überstellung nach Italien brachte
sie vor, der Cousin habe von ihr gefordert, sich zu prostituieren, wenn sie
in Italien von ihm Schutz erhalten möchte. Sie wolle aber nicht in die Pros-
titution abgleiten, denn sie sei Christin. Sie möchte in der Schweiz bleiben,
wo die Leute einander mit Respekt begegnen würden, Ordnung und Ge-
setz herrsche. Sodann sei sie gesund.
A.d Im Rahmen einer ergänzenden Befragung zur Person vom 2. Mai 2016
wurde der Beschwerdeführerin erneut das rechtliche Gehör zur Zuständig-
keit Italiens gewährt. Sie wendete gegen ihre Überstellung nach Italien ein,
sie wolle kein Leben beginnen, das nicht zur Ehre Gottes verlaufe. Ihre
Ausreise sei vom Pastor finanziert worden. Diesem habe sie die Rückzah-
lung ihrer Schulden versprochen. An dessen Cousin, der im Auftrag des
Pastors handle, hätte sie die Summe zurückerstatten müssen, um ihren
Reisepass wieder zu erhalten. Der Cousin habe ihr klar gemacht, dass sich
oftmals asylsuchende Frauen in Italien prostituieren müssten. Sie selber
besitze kein Geld und wolle sich nicht prostituieren.
A.e Am 20. Mai 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
E-4045/2016
Seite 3
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Das SEM setzte
die italienischen Behörden zudem darüber in Kenntnis, dass die Beschwer-
deführerin ein potentielles Opfer von Menschenhandel sein könnte. Am
17. Juni 2016 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmegesuch
des SEM gut.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwer-
deführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführe-
rin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte
fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
vom 17. Juni 2016 sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei in der Schweiz zu
prüfen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 1. Juli 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingetroffen.
E.
Am 4. Juli 2016 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung vom 1. Juli
2016 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
E-4045/2016
Seite 4
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
2.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
2.3 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der
das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er nur einen oder
mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind,
oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen
sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat ein-
reisen können, sind die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, so-
lange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12
Abs. 4 Dublin-III-VO).
E-4045/2016
Seite 5
2.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen
Behörden hätten der Beschwerdeführerin ein Visum erteilt und innert der
festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen zustimmend Stellung bezo-
gen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens liege somit bei Italien.
Sodann sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ei-
ner Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und
Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre,
in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs
und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimats- res-
pektive Herkunftsstaat überstellt würde. Italien habe die Richtlinien
2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie)
und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Es halte seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen ein und biete Gewähr für die Durchführung ei-
nes korrekten Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Ferner seien keine
Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erkennbar, die die Schweiz
verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte sich in Italien pros-
tituieren müssen, sei festzustellen, dass Italien die Konvention des Euro-
parates gegen Menschenhandel ratifiziert habe. Das SEM habe Italien dar-
über in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin ein potenzielles Op-
fer von Menschenhandel sein könnte, und werde es im Überstellungszeit-
punkt erneut tun. Die Beschwerdeführerin habe dann die Möglichkeit, all-
fällige Straftaten in diesem Zusammenhang den zuständigen Behörden in
Italien vorzubringen. Zudem existierten in Italien Organisationen, die sich
Opfern von Menschenhandel annehmen würden. Insgesamt würden somit
keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorliegen. Die
Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
17. Dezember 2016 zu erfolgen.
E-4045/2016
Seite 6
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die grundsätzliche Zuständigkeit
Italiens nicht.
4.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Auch darf
davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie, der Qualifikati-
onsrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates ergeben.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin gegen eine
Überstellung nach Italien vor, sie schulde dem Pastor nach wie vor Geld
und dieser habe ihr gedroht, sie überall zu finden, weshalb sie nicht nach
Italien zurückkehren könne. Darüber hinaus werde sie bei einer Rückkehr
zur Prostitution gezwungen.
Italien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionieren Milizsystem und verfügt
über eine funktionierende Polizeibehörde, und gilt als schutzfähig und
schutzwillig. Sodann hat Italien, wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat,
die Konvention des Europarates gegen Menschenhandel ratifiziert. Die Be-
schwerdeführerin kann sich demnach an die zuständigen Behörden bezie-
hungsweise allenfalls auch an eine Organisation wenden, welche sich um
Opfer von Menschenrechtshandel und den damit verbundenen Zwang zur
Prostitution annimmt. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
sodann ausführt, ist Italien bereits in Kenntnis darüber, dass die Beschwer-
deführerin ein mögliches Opfer von Menschenrechtshandel sein könnte
und wird dies anlässlich der konkreten Überstellung den italienischen Be-
hörden nochmals kund tun.
Weitergehend legt die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen des ak-
tenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern Italien in ihrem Fall seine
völkerrechtlichen oder asylrechtlichen Verpflichtungen missachten würde
und sie dort einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung
ausgesetzt wäre. Solches ist auch nicht ersichtlich.
5.2 Was die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so
ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm
E-4045/2016
Seite 7
(namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Grün-
den) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen
Rechts zu führen vermöchte, ergibt sich weder aus den Akten, noch aus
der Beschwerdeeingabe. Im Übrigen kommt dem Bundesverwaltungsge-
richt keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides
des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur
dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall.
6.
6.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und
entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 12 Abs. 2 bzw. 4 Dublin-III-VO
aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten. Da sie auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG
ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (vgl. Art. 32
Bst. a AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse nicht mehr
zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E-4045/2016
Seite 8
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4045/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Versand: