B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4046/2014
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch Johnson Belangenyi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat 2012, wobei er unter Verwendung eines äthiopischen Reisepas-
ses und eines libyschen Visums von Addis Abeba auf dem Luftweg über
Kairo nach Tripolis reiste. Von dort gelangte er im August 2013 illegal
über Italien in die Schweiz, wo er am 9. September 2013 einreiste. Glei-
chentags suchte er in Chiasso um Asyl nach. Am 25. September 2013
fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Be-
fragung (BzP) statt. Am 9. Mai 2014 wurde er im EVZ Basel durch das
Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR
142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei in
B._______, Eritrea, geboren. Sein Vater sei Eritreer und seine Mutter
Äthiopierin gewesen. Im Alter von vier Jahren sei er mit den Eltern nach
Äthiopien gezogen. Sein Vater sei kurz darauf nach Eritrea zurück depor-
tiert worden, er selbst habe jedoch weiterhin in Äthiopien gelebt. Wohn-
haft sei er in Addis Abeba gewesen, bis zum Tod seiner Mutter (…) mit ihr
zusammen im Quartier C._______, danach bis zur Ausreise 2012 alleine
auf der Strasse im Quartier D._______.
Er habe in Äthiopien keine Probleme mit den Behörden gehabt, habe je-
doch nach der vierten Klasse nicht mehr zu Schule gehen dürfen. Er sei
wegen der eritreischen Herkunft seines Vaters von Personen aus der
Nachbarschaft, in erster Linie von Jugendlichen, verspottet und geschla-
gen worden. Da seiner Mutter vorgeworfen worden sei, mit einem Feind
ein Kind gezeugt zu haben, sei sie von der Gesellschaft und auch von ih-
rer Familie nicht akzeptiert worden. Er sei als "Sohn eines Feindes" be-
schimpft worden. Er habe nie etwas gegen die Schikanen unternommen
und auch nicht bei den Behörden um Schutz nachgesucht. Nach dem
Wechsel ins Quartier D._______ habe er während des etwa fünfmonati-
gen dortigen Aufenthalts bis zur Ausreise keine derartigen Probleme mehr
gehabt. Mit Hilfe eines Schleppers sei er 2012 ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 stellte das Bundesamt fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Bern mit dem
Vollzug.
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Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft
nicht stand.
Im Einzelnen stellte das Bundesamt zwei zentrale Widersprüche und Un-
gereimtheiten anlässlich der Einvernahmen fest:
So habe der Beschwerdeführer angegeben, wegen der eritreischen Her-
kunft seines Vaters von Drittpersonen schikaniert und geschlagen worden
zu sein. Zudem habe er nach der vierten Klasse nicht mehr zur Schule
gehen dürfen.
In der BzP habe er zwar angegeben, verspottet und beleidigt worden zu
sein, aber weder Bedrohungen noch Aggressionen von Seiten von Dritt-
personen erlebt zu haben. In der Anhörung dagegen habe er davon ge-
sprochen, dass er mehrmals verprügelt worden und ihm teilweise auch
das mit seiner Arbeit verdiente Geld abgenommen worden sei. Zudem
habe er in der BzP angegeben, von Jugendlichen auf der Strasse belei-
digt worden zu sein, aber von niemandem im Speziellen, in der Anhörung
dagegen habe er davon gesprochen, dass er hauptsächlich von drei Per-
sonen schikaniert worden sei, die er auch namentlich habe aufzählen
können. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche überzeugten nicht.
Zudem habe er in der Anhörung angegeben, dass ihm nach der vierten
Klasse der Schulbesuch verweigert worden sei, weil sein Vater Eritreer
sei. Demgegenüber habe er in der BzP als Grund, warum er nach der
vierten Klasse die Schule nicht weiter besucht habe, angegeben, er sei
arbeiten gegangen, um seine Mutter finanziell zu unterstützen. In der An-
hörung habe er nicht plausibel machen können, weshalb er nun angebe,
ihm sei anlässlich der jährlich nötigen Anmeldung der Schulbesuch nach
vier Jahren auf einmal verweigert worden.
Die genannten Vorbringen erachtete das BFM als nachgeschoben und
somit nicht glaubhaft.
Das BFM hielt ergänzend fest, die angeführten verbalen Belästigungen
erreichten die Schwelle ernsthafter Nachteile nicht und seien deshalb
nicht asylrelevant.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich.
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C.
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm vorläufiger Schutz zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden der Erlass allfälliger Verfah-
renskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Mit vorliegendem Entscheid in der Sache erübrigen sich Ausführungen
zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde.
6.
6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
6.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1. In der Rechtsmitteleingabe wird auf die schwierige Situation der erit-
reischen Flüchtlinge in Äthiopien hingewiesen. Das beigelegte Schreiben
von E._______ solle diese belegen.
7.2. Diese Argumentation läuft schon deshalb ins Leere, weil es sich beim
Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsbürger und nicht um ei-
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nen eritreischen Flüchtling handelt. Gemäss eigenen Angaben hat er auf
legale Weise einen authentischen äthiopischen Pass erlangt, während er
nie eritreische Papiere besessen habe (A9/11 S. 3 und 6). Weiter setzt
sich der Beschwerdeführer nicht mit den zutreffenden und ausführlichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander. Zwar mag zu-
treffen, dass Kinder aus gemischt-ethnischen Familien in Äthiopien unter
verschiedenen Schikanen zu leiden haben. Zum einen handelt es sich bei
den vom Beschwerdeführer umschriebenen Vorfällen aber um solche mit
zu geringer Intensität als dass sie flüchtlingsrechtlich relevant wären, zum
anderen hat er selbst angegeben, nachdem er in ein neues Quartier in
Addis Abeba umgezogen sei, hätten die Probleme aufgehört (A33/17 S.
5). Schliesslich stellt das BFM zu Recht fest, dass es der Beschwerdefüh-
rer auch unterlassen habe, bei den äthiopischen Behörden um Schutz
nachzusuchen, zumal er sich auch für die Ausstellung eines Reisepasses
an sie gewandt und diesen erhalten hat.
7.3. Zusammenfassend erweisen sich die Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung als insgesamt zutreffend, der Beschwerdeführer vermag
nichts Entscheidendes dagegen vorzubringen und das BFM hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt, weil er keine asylrechtlich relevante Ver-
folgungsgründe glaubhaft zu machen vermochte.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
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bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
(sowie Art. 33 Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage
in Äthiopien liegt offensichtlich nicht vor. Es liegen aber auch keine An-
haltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde, zumal der aus Addis Abeba stammende Beschwerdeführer eige-
nen Angaben zufolge erwerbstätig ([…]) war und seine Tanten nach wie
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vor in Addis Abeba wohnhaft sind. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
9.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5. Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt aber
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu prü-
fen und es ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren sind. Die Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung erschienen bereits aufgrund einer summarischen
Aktenprüfung zutreffend, während sich der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe in keiner Weise damit auseinandersetzte, sondern
vielmehr Argumente vorbrachte, die ihn gar nicht betreffen. Die Verfah-
renskosten von Fr. 600.– sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: