B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4047/2017
Ur t e i l vom 2 8 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess seinen Herkunftsstaat im (…) und reiste über die Tür-
kei und weitere Länder am 3. September 2015 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Altstätten um Asyl
nachsuchte. Am 14. September 2015 fand dort die summarische Befra-
gung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A3/11) statt. Am
9. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgrün-
den angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A11/17).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei (…) in Syrien eingebürgert worden, zuvor sei er
und seine Familie Ajanib (Anmerkung Gericht: registrierte staatenlose Kur-
den) gewesen. Er habe in C._______ die Schule besucht beziehungsweise
die Prüfungen seien jeweils in D._______ abzulegen gewesen. Im (…)
habe er die Schule abgebrochen, weil er ein Aufgebot für den Militärdienst
erhalten habe, dem er nicht habe folgen wollen. Dieses Aufgebot habe der
Dorfvorsteher seinem Vater – kurz nachdem dieser für ihn das Militärbüch-
lein habe ausstellen lassen – übergeben. Daraufhin habe er das Land ver-
lassen. Nach seiner Ausreise sei er nochmals aufgeboten worden, was ihm
sein Vater per Telefon mitgeteilt habe.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dem SEM ein
Militärbüchlein ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 – eröffnet am 21. Juni 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Gleichzeitig ordnete es wegen des unzumutbaren Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
Mit der Umsetzung dieser Massnahme wurde der Kanton Bern beauftragt.
Die Vorinstanz führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im We-
sentlichen aus, die vorgebrachte Rekrutierung des Beschwerdeführers
durch das syrische Militär sei nicht glaubhaft.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die vo-
rinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
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beantragte, diese sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederherzustellen und er sei von der Erhebung von Ver-
fahrenskosten und entsprechend eines Kostenvorschusses zu befreien.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Bedürftigkeit kündigte der Be-
schwerdeführer die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung an.
D.
Am 26. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hatt am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werden mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
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Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996
Nr. 28 E. 3a).
5.3. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
6.
6.1. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft. So seien seine
Aussagen zum Militärbüchlein widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der
BzP habe er angegeben, er habe das Militärbüchlein nicht selbständig aus-
stellen lassen, sondern sein Vater habe es organisiert. Dieser habe die
Identitätskarte des Beschwerdeführers mitgenommen und sich beim Aus-
hebungsamt gemeldet. Auf diese Weise habe er das Militärbüchlein für den
Beschwerdeführer erhalten. In der Anhörung habe er hingegen geltend ge-
macht, er habe sich das Militärbüchlein selbständig ausstellen lassen. Man
müsse dazu persönlich erscheinen. Er habe deshalb in Begleitung seines
Bruders persönlich beim Verwaltungsbüro in C._______ vorgesprochen.
Auf den Widerspruch angesprochen, habe er lediglich festhalten lassen,
bereits bei der BzP gesagt zu haben, er habe das Militärbüchlein selbstän-
dig ausstellen lassen.
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Die Aussagen des Beschwerdeführers seien auch wenig konkret, detailarm
und kaum substantiiert zu bezeichnen und Realkennzeichen fehlten. So
seien die Schilderungen bei zentralen Vorbringen wie z.B. der Ausstellung
des Militärbüchleins und dem Erhalt und Inhalt des Aufgebots für den Mili-
tärdienst sehr detailarm und schematisch geblieben, was darauf hinweise,
dass er sich bei seinen Darstellungen auf einen konstruierten Sachverhalt
und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. So sei davon auszugehen, dass
er, wäre er persönlich für den Militärdienst ausgehoben worden, Details zur
Aushebung hätte erzählen können. Er habe jedoch ausgeführt, er könne
sich an nichts weiteres erinnern, ausser dass er die Blutgruppe habe be-
stimmen und Fotos ausstellen lassen sowie Fingerabdrücke abgeben müs-
sen. Die geltend gemachte Rekrutierung könne entsprechend nicht ge-
glaubt werden, woran auch das eingereichte Militärbüchlein nichts zu än-
dern vermöge. Unter anderem sei bekannt, dass syrische Dokumente
leicht käuflich erwerbbar seien, womit diesen kein genügender Beweiswert
zukomme.
6.2. Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen der Vorinstanz entge-
gen, er habe anlässlich der Anhörung detaillierte Angaben darüber ge-
macht, wie er das Büchlein erworben habe. Da er unter posttraumatischen
Belastungsstörungen gelitten habe, könne es allerdings sein, dass er zu
seinen Vorbringen und seiner Schilderung etwas Distanz genommen habe,
weil namentlich seine Flashbacks ausgeprägt gewesen seien. Er habe
aber insbesondere die drei Hauptvoraussetzungen für das Ausstellen des
Büchleins genannt, nämlich die Bestimmung der Blutgruppe, das Passfoto
und die Fingerabdrücke. Bei der BzP sei er demgegenüber unter Stress
und Angst gestanden. Es sei indessen sowieso selbstverständlich, dass
die Ausstellung des Militärbüchleins nicht über eine Drittperson geschehen
könne. Schliesslich sei er mit der Einschätzung des SEM in Bezug auf das
eingereichte Beweismittel nicht einverstanden, zumal die Vorinstanz die
Echtheit des Militärbüchleins hätte überprüfen müssen, wenn sie an sei-
nem Beweiswert zweifle.
7.
7.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2017 zu bestäti-
gen ist. Das SEM hat dort zutreffend und ausführlich dargelegt – auf die
entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden –, weshalb es die
vorgebrachte Rekrutierung des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft hält.
Insbesondere geht das Gericht mit dem SEM einig, dass die diesbezügli-
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chen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur widersprüchlich, son-
dern auch unsubstantiiert ausgefallen sind. Die Einwände auf Beschwer-
deebene vermögen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewir-
ken.
7.1.1. So lässt sich der massive Widerspruch in den Schilderungen des
Beschwerdeführers in Bezug auf den Vorgang des Ausstellens des Militär-
büchleins – wonach dies gemäss Ausführungen in der BzP durch den Vater
(vgl. A3/7), gemäss Ausführungen in der Anhörung indessen durch den Be-
schwerdeführer selbst geschehen sei (vgl. A11/8 F74 ff.) – nicht mit dem
pauschalen Hinweis in der Rechtsmitteleingabe erklären, er sei anlässlich
der BzP unter Stress und Angst gestanden und es sei notorisch, dass man
das Büchlein nicht durch Drittpersonen erstellen lassen könne. Auch wäre
zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer sowohl die Ereignisse
rund um den Erhalt Militärbüchleins und das Aufgebot konkreter und de-
tailreicher hätte schildern können, hätten sich diese Ereignisse tatsächlich
zugetragen. Indessen erwecken die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers nicht den Eindruck, die Ereignisse seien von ihm tatsächlich erlebt
worden, beispielhaft sei auf seine nicht nachvollziehbare Aussage verwie-
sen, es seien mindestens 50 Personen in das Ausstellen des Dokuments
involviert gewesen (vgl. A11/9 F82). Die plötzliche Behauptung, er habe bei
den Befragungen unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelit-
ten, weshalb er bei der Schilderung der Ereignisse eine gewisse Distanz
eingenommen habe, vermag nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, zumal
weder den Protokollen der Befragungen noch sonst den Akten Hinweise
auf medizinische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entneh-
men sind; vielmehr hatte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP noch
angegeben, gesund zu sein (vgl. A11/8).
7.1.2. Im vorliegenden Zusammenhang kann ergänzend darauf hingewie-
sen werden, dass die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya De-
mokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffnete Organisation
YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) in der Region
B._______ nach Erkenntnissen des Gerichts ab Mitte 2012 sukzessive die
Kontrolle übernommen haben, was die Rekrutierungsbemühungen seitens
der syrischen Armee, insbesondere in Bezug auf Betroffene der kurdischen
Ethnie, sowie die Durchsetzung von Einberufungen in dieser Region zu-
nehmend einschränkte (vgl. Urteil des BVGer E-4474/2014 vom 24. Ja-
nuar 2017 m.w.H.; BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 D-5779/2013 E. 5.9.3). Der Be-
schwerdeführer gab diesbezüglich selbst an, dass das Dorf seiner Eltern
unter der Kontrolle der YPG gestanden habe und dort keine Razzien durch
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die syrischen Militärbehörden stattgefunden hätten (A11/6 F54, A11/12
F114).
7.2. Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, eine dro-
hende Einberufung in den Militärdienst durch die syrische Armee mit hin-
reichender Wahrscheinlichkeit darzutun, weshalb er nicht als Dienstverwei-
gerer zu behandeln ist. Das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte
Militärbüchlein vermag unter den dargelegten Umständen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1. Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unabhängig der
bisher noch nicht nachgewiesenen Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen, weil
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben ist.
9.2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler