B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4048/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2012 – aus Deutschland einrei-
send – in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags in B._______ ein
Asylgesuch einreichte,
dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank vom 3. Juli 2012 ergab, dass
sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz bereits als
Asylsuchender in Deutschland (Asylgesuch 30. November 2011 in
C._______) aufgehalten hatte,
dass er am 9. Juli 2012 vom BFM summarisch befragt wurde und hierbei
im Wesentlichen angab, er habe sein Heimatland Georgien im August
2011 verlassen und sei über die Ukraine und Polen nach Deutschland
gegangen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe,
dass ihm das BFM das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit
Deutschlands für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung
sowie einem Wegweisungsvollzug dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer hierbei vorbrachte, er könne nicht nach
Deutschland zurückkehren, weil er dort mit einem anderen, aus Ossetien
stammenden Asylbewerber gewaltsam aneinandergeraten sei und be-
fürchte, bei einer Rückkehr von diesem getötet zu werden,
dass das BFM am 5. Juli 2012 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Deutschland richtete,
dass diesem Wiederaufnahmeersuchen von deutscher Seite gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO mit Schreiben vom 6. Juli 2012 stattge-
geben wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2012 – eröffnet am 25. Juli
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug nach Deutschland anordnete, wobei das Bundesamt festhielt,
einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine auf-
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schiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte (vgl. für
die Entscheidbegründung im Einzelnen A14),
dass der Beschwerdeführer mit Formulareingabe vom 2. August 2012
(Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, fer-
ner festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei mit der Folge der Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung unentgeltli-
cher Rechtspflege sowie um den Erlass eines Verfahrenskostenvor-
schusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei und
die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnah-
me mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sei,
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerde-
führende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass er in der Sache vorbrachte, er sei bei einer Rückkehr nach Deutsch-
land gefährdet, weil er dort bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung
von einem ossetischen Asylbewerber mit dem Messer angegriffen worden
sei und den Vorfall aus Angst vor der Polizei dieser nicht gemeldet habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfach-
ten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie
nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 Bst. e und Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von
Art. 107a AsylG gegenstandslos wird,
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Deutschland angeordnet hat (vgl. BVGE
2011/9 E.5), weshalb die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und auf Asylgewährung nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens sind und daher auf die entsprechenden Beschwer-
deanträge nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass der Beschwerdeführer einräumt, in Deutschland um Asyl nachge-
sucht zu haben, und dies aufgrund der Akten erstellt ist,
dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des BFM
vom 5. Juli 2012 mit Antwortschreiben vom 6. Juli 2012 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zustimmten,
dass bei dieser Sachlage Deutschland für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig ist, womit die Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
ohne weiteres gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar unter Hinweis auf eine gewaltsame
Auseinandersetzung mit einer Drittperson und eine von dieser Person
ausgehende Gefährdung gegen eine Rückkehr nach Deutschland aus-
spricht,
dass derartige Vorbringen aber nicht zu einer anderen Betrachtungsweise
zu führen vermögen,
dass er sich in Deutschland bei möglichen Übergriffen von Drittpersonen
schutzsuchend an die zuständigen schutzbietenden Behörden wenden
kann, was er bisher nach eigenen Aussagen unterlassen hat,
dass der Beschwerdeführer ferner keine ernsthaften und konkreten An-
haltspunkte geltend macht, wonach Deutschland den Grundsatz des Non-
Refoulements nicht achten und seine internationalen Verpflichtungen da-
durch verletzen würde, dass es den Beschwerdeführer in ein Land zu-
rückweist, in dem sein Leben, seine körperliche Integrität oder seine Frei-
heit ernsthaft gefährdet wären, oder in dem er gezwungen würde, sich in
ein solches Land zu begeben,
dass er im Übrigen bei der Befragung am 9. Juli 2012 keine derartigen
Befürchtungen vorbrachte,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Deutschland seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-
639),
dass in der Beschwerde stichhaltige Argumente für eine andere als vom
BFM vorgenommene Einschätzung fehlen,
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dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Be-
stimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM offensichtlich keine
Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Be-
stimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9
E. 4 S. 115),
dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus huma-
nitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ausgeschlossen
bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sache keine be-
sonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung des
Asylgesuches in der Schweiz aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E.
8),
dass das BFM daher den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM
zu bestätigen ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit
einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Hei-
matstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechen-
de Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass des Weiteren mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige In-
struktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
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ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
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